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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1970, Az.: BVerwG VIII C 31.70

Übereinstimmende Erledigungserklärung des Rechtsstreits durch einen zunächst nicht und danach volljährigen Wehrpflichtigen und dessen Vertreter bei Nichteintritt in das Verfahren; Kostenentscheidung auf der Grundlage des bisherigen Sachstandes und Streitstandes nach billigem Ermessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 31.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 15582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 20.11.1969 - AZ: 113 I 69

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 130 - 133
  • DÖV 1971, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Tritt der volljährig gewordene Wehrpflichtige, für den sein gesetzlicher Vertreter Klage erhoben hatte, nicht in das Verfahren ein, und erklärt der bisherige Kläger wegen Erlöschens der gesetzlichen Vertretung übereinstimmend mit der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist nicht mehr in der Sache selbst zu entscheiden und nur noch eine Kostenentscheidung auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1970
durch
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. November 1969 wird für unwirksam erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist der Vater des am 3. Dezember 1948 geborenen Wehrpflichtigen Hermann Sch.. Dieser wurde gemäß Bescheid vom 27. November 1968 als tauglich gemustert. Der Kläger berief sich in seinem Widerspruch auf gesundheitliche Leiden seines Sohnes, die seine Tauglichkeit ausschlössen. Auf Grund des Ergebnisses einer Nachuntersuchung wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit seiner Klage wiederholte und ergänzte der Kläger sein Vorbringen. Das Verwaltungsgericht beauftragte Prof. Dr. med. R. mit der Erstattung eines Gutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens änderte das Kreiswehrersatzamt den Musterungsbescheid mit Bescheid vom 3. Oktober 1969. Der Tauglichkeitsgrad "tauglich" wurde durch den Tauglichkeitsgrad "vorübergehend untauglich" ersetzt; der Sohn des Klägers wurde bis zum 31. Dezember 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt. Die Wehrbereichsverwaltung brachte dem Kläger gegenüber zum Ausdruck, während der Zurückstellungsfrist müsse sein Sohn die vom Sachverständigen vorgeschlagene Meniskus-Operation durchführen lassen; andernfalls werde der Tauglichkeitsgrad "tauglich" wiederhergestellt werden. Der Kläger erklärte dem Gericht gegenüber, sein Sohn werde sich nach Weihnachten der vorgeschlagenen Operation unterziehen. Das geschah jedoch nicht. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragte der Kläger die Aufhebung des Musterungsbescheides, des Widerspruchsbescheides und des Ergänzungsbescheides vom 3. Oktober 1969. Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil den Musterungsbescheid in der Fassung des Bescheides vom 3. Oktober 1969 und den Widerspruchsbescheid auf. Das Urteil wurde in erster Linie damit begründet, der Sohn des Klägers werde dadurch in seinen Rechten verletzt, daß (nur) der Tauglichkeitsgrad "vorübergehend untauglich" eingesetzt worden sei auf Erwägungen zur Wiederherstellbarkeit der Tauglichkeit, die davon abhängig sei, ob sich der Sohn des Klägers einer Operation unterziehe, könne es nicht ankommen; mit dem zumindest vermuteten Meniskusschaden könne der Sohn des Klägers keinen Waffendienst leisten.

2

Mit ihrer ohne Zulassung eingelegten Revision verfolgte die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen. Der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und keine Anträge gestellt. Auf den Hinweis des beschließenden Gerichts, sein Sohn sei inzwischen volljährig geworden und er, der Kläger, sei nicht mehr sein gesetzlicher Vertreter, hat er dem Sinne nach geantwortet: Sein Sohn sei volljährig, und er habe ihm nichts mehr zu sagen; wenn sein Sohn Wehrdienst leiste, müsse der Staat zahlen; ob sein Sohn sich einer Operation unterziehe, gehe ihn, den Kläger, nichts an; für ihn sei die Sache abgeschlossen und erledigt. Auf einen gleichen gerichtlichen Hinweis hat sich der Wehrpflichtige nicht geäußert.

3

Zur mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 1970 war der Kläger nicht erschienen. Die Beklagte ließ durch ihren Prozeßbevollmächtigten in erster Linie beantragen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise ließ sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.

4

Auf der Grundlage der genannten schriftlichen Äußerung des Klägers und der hilfsweisen Erledigungserklärung der Beklagten geht das Gericht davon aus, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten erledigt hat.

5

Die Beklagte hat durch ihre hilfsweise Erledigungserklärung zum Ausdruck gebracht, sie verzichte auf eine Entscheidung in der Sache selbst, wenn die genannte schriftliche Äußerung des Klägers als Erledigungserklärung angesehen werde; gegen die Zulässigkeit einer solchen hilfsweisen Erledigungserklärung bestehen keine Bedenken.

6

Der Kläger, der gemäß § 19 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes die Klage erhoben hat, ist nicht dadurch aus dem Verfahren ausgeschieden, daß sein Sohn am 3. Dezember 1969 volljährig geworden ist. Er hat aber die Eigenschaft eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 19 Abs. 5 WpflG und die sich aus dieser Vorschrift ergebende Prozeßführungsbefugnis verloren (vgl. zu entsprechenden Fällen des Fortfalls einer Prozeßführungsbefugnis im. Bereich des Zivilprozeßrechts: Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 46 IV). Dadurch hat sich für ihn einerseits der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, ohne daß andererseits dadurch allein seine Rechtsstellung als "Beteiligter" in diesem Rechtsstreit beseitigt worden ist.

7

Rechte des Wehrpflichtigen werden dadurch nicht beeinträchtigt. In entsprechender Anwendung der auf dem Gebiet des Zivilprozeßrechts für vergleichbare Fälle entwickelten Grundsätze (vgl. Rosenberg a.a.O.) kann die Klage seitens des früheren gesetzlichen Vertreters nicht mehr verfolgt werden, kann aber der Inhaber des Rechts, der volljährig gewordene Wehrpflichtige, in das Verfahren eintreten. Dem steht, wenn dies im Revisionsverfahren geschieht, § 142 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt eine Klageänderung im Revisionsverfahren aus. Ein Austausch der Beteiligten wird in der Regel wie eine Klageänderung behandelt. Das gilt aber nur dann, wenn der Streitgegenstand sich ändert. Tritt der volljährige Wehrpflichtige in das Verfahren ein, weil die Prozeßführungsbefugnis seines gesetzlichen Vertreters erloschen ist, so ändert sich der Streitgegenstand nicht. § 19 Abs. 5 WpflG will nämlich dem gesetzlichen Vertreter - unbeschadet der dem minderjährigen Wehrpflichtigen eröffneten Möglichkeit, seine Rechte den Wehrersatzbehörden gegenüber selbst wahrzunehmen - nur die Möglichkeit geben, die Rechte des Wehrpflichtigen wie eigene Rechte geltend zu machen; eigene Rechte geltend zu machen, wird dem gesetzlichen Vertreter des Wehrpflichtigen durch § 19 Abs. 5 WpflG nicht ermöglicht (vgl. den Beschluß vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 80.68 - [NJW 1970, 1811]). Deshalb bleibt der Streitgegenstand unverändert, wenn der volljährig gewordene Wehrpflichtige anstelle des bisher für ihn aufgetretenen gesetzlichen Vertreters in das Verfahren eintritt.

8

Mit dieser rechtlichen Beurteilung des Falles setzt der beschließende Senat die Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts fort (vgl. BVerwGE 7, 66[BVerwG 23.05.1958 - VII C 218/57] und 7, 325). Soweit allerdings im Urteil BVerwGE 7, 358 (360)[BVerwG 05.12.1958 - VII C 1/58] Ausführungen enthalten sind, aus denen entnommen werden kann, der gesetzliche Vertreter des Wehrpflichtigen könne im Rahmen von § 19 Abs. 5 WpflG auch eigene Rechte geltend machen - nämlich "Äbwehrrechte" gegen "unzulässige Eingriffe" in das elterliche "Erziehungsrecht" (Art. 6 GG) -, ist dieser Entscheidung nicht zu folgen: Das elterliche "Erziehungsrecht" schränkt die eigene Entscheidungsbefugnis des minderjährigen Wehrpflichtigen in Wehrpflichtsachen nicht ein; es ist nach der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 5 WpflG ungeeignet, "abwehrweise" gegen Maßnahmen der Wehrersatzbehörden eingesetzt zu werden. Das Recht der gesetzlichen Vertreter - insbesondere der Eltern - des minderjährigen Wehrpflichtigen, dessen Rechte gegenüber den Wehrersatzbehörden in eigenem Namen wahrzunehmen, ist allein auf das Recht und die Pflicht zur Personensorge (§ 1626 Abs. 2 BGB) zurückzuführen, nicht aber auf ein sich gegenüber dem minderjährigen Wehrpflichtigen selbst auswirkendes Recht des Inhabers der elterlichen Gewalt, Entscheidungen auch gegen den Willen des Schutzbefohlenen zu treffen.

9

Im vorliegenden Fall ist der volljährig gewordene Wehrpflichtige nicht in das Verfahren eingetreten; der Kläger, der bisher als sein gesetzlicher Vertreter aufgetreten war, hat übereinstimmend mit der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem stehen verfahrensrechtliche Bedenken nicht entgegen. Erledigungserklärungen unterliegen nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 1 VwGO (Beschluß vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 72.64 - [DÖV 1966, 429]). Wie bereits dargelegt wurde, hat der Kläger zwar das Prozeßführungsrecht verloren, nicht aber die Rechtsstellung eines "Beteiligten", da der Inhaber des Rechts, sein volljährig gewordener Sohn, nicht in den Rechtsstreit eingetreten ist. Zum förmlichen Verfahrensabschluß bedarf es unter diesen Voraussetzungen einer eigenen Prozeßhandlung des Klägers; dafür kämen, da er im ersten Rechtszuge obgesiegt hatte, im Revisionsverfahren aber, wenn das Revisionsbegehren aufrechterhalten würde, aus formellen Gründen unterliegen müßte, nur eine Klägerücknahme oder eine Erledigungserklärung in Betracht.

10

Da der Kläger übereinstimmend mit der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und war das erstinstanzliche Urteil für unwirksam zu erklären; außerdem war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

11

Die Kosten des Verfahrens waren der Beklagten aufzuerlegen, weil diese aller Voraussicht nach bei Durchführung des Revisionsverfahrens nur in einem als geringfügig zu bewertenden Umfange obgesiegt hätte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), während sie im übrigen unterlegen wäre.

12

Angefochten waren der Musterungsbescheid, der ihn betreffende Widerspruchsbescheid und der Ergänzungsbescheid vom 3. Oktober 1969. Das Verwaltungsgericht hat den Musterungsbescheid in der Fassung des Ergänzungsbescheides und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Soweit der Ergänzungsbescheid vom 3. Oktober 1969 in die Entscheidung einbezogen worden ist, hätte die Revision schon deshalb Erfolg haben müssen, weil dieser Bescheid, durch den der Wehrpflichtige kurzfristig bis zum 31. Dezember 1969 zurückgestellt worden war, diesen nicht beschwerte; die ihn betreffende Klage war unzulässig. Die in erster Linie angefochtene und sich ab 1. Januar 1970 erneut auswirkende Musterungsentscheidung in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid war nach den von dem Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen jedoch fehlerhaft, weil der Kläger im Zeitpunkt der Musterung nicht als "tauglich" anzusehen war im Sinne von § 8 a Abs. 1 WpflG.

13

Verfahrensrügen, die unmittelbar die dem Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen betreffen, sind von der Revision nicht erhoben worden. Soweit das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 31, 149[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29.67]; Urteile vom 5. Februar 1970 - BVerwG VIII C 61.67, BVerwG VIII C 172.67 und BVerwG VIII C 177.67 - [BWV 1970, 188]) die Tauglichkeitsfestsetzung (§ 8 a WpflG) für fehlerhaft erklärt hat, ist das Urteil auch nicht - wie die Revision vorgebracht hat - als "unverständlich" anzusehen. War der Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Musterungsverfahrens nicht "tauglich" im Sinne von § 8 a WpflG, so bedurfte es keiner Entscheidung zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem nicht "tauglichen" Wehrpflichtigen gefordert werden kann, daß er sich einer die Tauglichkeit herstellenden Operation unterzieht. Selbst wenn die des weiteren in der Urteilsbegründung enthaltenen. Ausführungen zur Frage nach der "Beweislast" bei der gerichtlichen Überprüfung einer Tauglichkeitsentscheidung der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gegeben hätten (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG) mit der Folge einer umfassenden materiellrechtlichen Überprüfung des Urteils im Revisionsverfahren (§ 137 Abs. 3 VwGO), sind keine Umstände erkennbar, die im Ergebnis eine Aufhebung des Urteils und eine Klagabweisung ermöglicht hätten; eine abschließende Prüfung dieser Frage ist im Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht erforderlich.

14

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, §.74 BVerwGG.

Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher