Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1970, Az.: BVerwG III B 54.70
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung der Frage bezüglich der bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum anzuwendenden Normen; Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Frage des Bestehens eines Ausschließlichkeitsanspruchs einer Volkszugehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 54.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 13427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 20.02.1970 - AZ: VI LA 13/69
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 17. FeststellungsDV
- § 6 BVFG
- 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- RzW 1971, 92
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Türke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen eines Verfahrensmangels gerichtete Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 133 Nr. 5 VwGO nicht dadurch verletzt, daß es festgestellt hat, im Jahre 1930 habe es in der Tschechoslowakei ein jüdisches Volkstum im Sinne einer national geprägten Kulturgemeinschaft gegeben, deren Mitglieder durch gemeinsame Merkmale im Sinne der in § 6 BVFG aufgeführten Bestätigungsmerkmale verbunden seien (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es handelt sich insoweit nicht um einen Fall des § 133 Nr. 5 VwGO. Denn der Angriff des Klägers richtet sich auf eine Feststellung überwiegend tatsächlicher Art. Hinsichtlich deren ist erforderlich, daß sie nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Regeln der freien Beweiswürdigung entsprechend getroffen ist und daß nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht die Gründe angegeben hat, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind. Beides ist geschehen. Das Verwaltungsgericht hat sich - wie es in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils darlegt - Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - zu eigen gemacht. In diesem Urteil hat der Senat auch im Revisionsverfahren zulässige Feststellungen tatsächlicher Art über geschichtliche Verhältnisse getroffen (BVerwGE 30, 225[BVerwG 12.09.1968 - VIII C 99/67]; 31, 72 [BVerwG 21.11.1968 - V C 153/66][79]), nämlich über das Selbstverständnis der jüdischen Minderheit in der Tschechoslowakei, seiner Äußerung auf dem seit dem Jahre 1925 alljährlich stattfindenden europäischen Nationalitätenkongreß und der staatlichen Anerkennung ausweislich der Fragestellung bei der Volkszählung. Diese Begründung entspricht den Erfordernissen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und ergibt nicht, daß das Verwaltungsgericht die Grundsätze der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hätte.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß sich die Rechtsfrage der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV allein nach der Vorschrift des § 6 BVFG beurteilt. Das hat der Senat im Urteil vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 - (BVerwGE 30, 305) entschieden. Er hat seine Auffassung wiederholt überprüft und aufrechterhalten (Urteile vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - und vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 150.68-, Beschlüsse vom 20. Januar 1970 - BVerwG III B 113.69 - und vom 22. April 1970 - BVerwG III B 9.70 -). Nach § 6 BVFG kommt es auf das Bekenntnis zum deutschen Volkstum an, das die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum begründet, wenn es durch sogenannte Bestätigungsmerkmale im Sinne dieser Vorschrift bestätigt ist. Kann ein solches Bekenntnis nicht festgestellt werden, so ist entgegen der Ansicht des Klägers im Lastenausgleich das Tatbestandsmerkmal der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum nicht erfüllt. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung und bedarf keiner weiteren Klärung. Die Annahme, daß die Erklärungen, die bei einer öffentlichen Volkszählung über die Zugehörigkeit zu einem Volkstum abgegeben wurden, ein besonders deutliches, weil einer zuständigen Amtsstelle zum Zwecke amtlicher Ermittlung der innerhalb des Staatsgebiets vorhandenen nationalen Minderheiten abgegebenes, Bekenntnis zu dem angegebenen Volkstum enthalte, ist gleichfalls gesicherte Rechtsprechung des angerufenen und des VIII. Senats (BVerwGE 26, 344) und bedarf keiner erneuten Überprüfung. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang, daß dieses Bekenntnis durch Abgabe gegenüber der Behörde publik geworden ist. Er übersieht auch, daß es sich bei dieser Frage nicht darum handelt, welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um nach § 6 BVFG als zum deutschen Volkstum gehörig angesehen zu werden, sondern um die davon verschiedene Frage, in welchem Fall das Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses in § 6 BVFG erfüllt ist. Diese letztere Frage ist in der Regel eine solche der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls und begründet auch aus diesem Grunde nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist nicht mehr klärungsbedürftig, daß ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum unter fortdauernd gleichen Verhältnissen das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. Das hat der Senat bereits in den angeführten Entscheidungen mehrfach ausgesprochen. Es geht auch in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Klägers nicht um die Zugehörigkeit zu einem Volkstum, sondern um die Erfordernisse, die an das Tatbestandsmerkmal Bekenntnis im Sinne des § 6 BVFG zu stellen sind. Da der Zugehörigkeit zu einem Volkstum ein Ausschließlichkeitsanspruch innewohnt und die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum als Bekenntniszugehörigkeit verstanden wird, ist bei fortdauernd gleichbleibenden Verhältnissen bereits das Bekenntnis zum deutschen Volkstum unmöglich, wenn sich der Petent zu einem anderen Volkstum bekannt hat. Daß sich die Verhältnisse nach 1930 geändert hätten, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Die Revision würde daher nicht zu einer Klärung der Frage führen, ob ein Bekenntnis des Klägers zu einem anderen Volkstum bei der Volkszählung im Jahre 1930 ein Bekenntnis zum Deutschtum ausnahmslos ausschließt. Es ist auch nicht mehr klärungsbedürftig, daß sich in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 ein jüdisches Volkstum im Sinne einer national geprägten Kulturgemeinschaft, die durch gemeinsame Merkmale der in § 6 BVFG als Bestätigungsmerkmale genannten Art verbunden ist, gebildet hatte und daß weiter der tschechoslowakische Staat diese als eigenes Volkstum behandelte und anerkannte. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 40.69 - festgestellt. Daran hält er fest. Es kommt dabei nicht darauf an, wie viele Mitbürger jüdischen Glaubens sich dieser Gruppe verpflichtet gefühlt hatten und wie fest sie sich organisiert hatten. Es genügt, daß sie vorhanden war und staatlich als solche behandelt wurde. Es ist nicht erheblich, welche Zwecke der tschechoslowakische Staat mit der Behandlung der Juden als nationale Minderheit verfolgte, insbesondere, ob dies aus politischen Gründen oder - wie der Kläger meint - aus karitativen Gründen geschah. Ohne Einfluß ist auch, welche Folgerungen sich daraus für Ausgleichsansprüche ergeben kennen. Ins Auge zu fassen ist allein das Verhältnis der als Bekenntniszugehörigkeit verstandenen Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum und das Bekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das folgt ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Senats und ist nicht klärungsbedürftig.
Wer einer amtlichen, mit der Ermittlung des Stärkeverhältnisses der nationalen Minderheiten befaßten Stelle gegenüber freiwillig die in Anwendung irrevisiblen Rechts vom Verwaltungsgericht bindend als Frage nach dem Volkstum anzusehende Frage dahin beantwortet, er gehöre der als Volkstum zu begreifenden Gruppe jüdischer Mitbürger an, der bekannte sich auch zu ihr, unabhängig davon, aus welchen Motiven er diese Erklärung abgab. Gerade wenn er damit den Zweck verfolgte, dem Bekenntnis zu einer anderen nationalen Minderheit auszuweichen, bekannte er sich zu der gewählten Gruppe. Darin liegt auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, er habe gemeint, die Erklärung über die Volkszugehörigkeit bleibe geheim. Denn sein Wille, sich zum jüdischen Volkstum zu bekennen, und die Erklärung dieses seines Willens gegenüber der zuständigen Behörde werden dadurch nicht in Frage gestellt.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Türke