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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1970, Az.: BVerwG III C 12.69

Feststellung von Schäden an Grundvermögen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 12.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 01.11.1968 - AZ: V LA 45/68

Fundstelle

  • ZLA 1970, 205

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1970
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 1. November 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1906 geborene Kläger gehört zum Personenkreis der rassisch Verfolgten. Er wohnte bei Ausbruch des zweiten Weltkrieges in Lemberg und war dort Teilhaber und Geschäftsführer der Firma H. GmbH. Am 7. September 1939 verließ er Lemberg mit seiner Ehefrau, seinem Sohn Andreas sowie mit der vor den anrückenden deutschen Truppen aus Bielitz geflohenen Familie seiner Schwester, Frau K., und kam nach Bukarest. Im November 1940 verließ er mit der Familie Bukarest, um sich nach Brasilien zu begeben. Auf der Fahrt kam er am 4. April 1941 in Kapstadt an, als die Schiffsverbindung zwischen Südafrika und Südamerika unterbrochen war. Er war so gezwungen, in Südafrika zu bleiben. Da er nur ein Durchreisevisum besaß, war ihm zuerst jede Verdiensttätigkeit untersagt. Am 1. März 1943 erhielt er eine Arbeitsbewilligung. Seit 1946 besitzt er die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union und ist als Fabrikvertreter tätig.

2

Der Kläger beantragte die Feststellung von Schäden an Grundvermögen in Lemberg, an Anteilsrechten bei der H. GmbH, an Kapitalansprüchen sowie an Hausrat und die Gewährung einer Hausratentschädigung. Er gab an, die Russen hätten während der sowjetischen Besetzung Lembergs von 1939 bis 1941 seine Vermögenswerte konfisziert. Nach der deutschen Besetzung seien die Vermögenswerte allen Bewohnern zunächst zurückgegeben und dann den Juden erneut entzogen worden. Auf seinen Hausrat hätten seine in Lemberg verbliebenen Schwiegereltern bis zu ihrem Tode im März 1942 aufgepaßt, so daß der Hausrat erst während der deutschen Besetzung entzogen worden sei.

3

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. August 1967 das Begehren des Klägers ab, weil er zu Beginn des Verfolgungszeitraumes für Lemberg, dem 22. Juni 1941, nicht mehr seinen Wohnsitz in Lemberg gehabt habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß mit Beschluß vom 19. Januar 1968 zurück.

4

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrage,

unter Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Schadensfeststellung vorzunehmen und die Hausratentschädigung zuzuerkennen.

5

Er hat geltend gemacht, er habe trotz seines Weggangs seinen Wohnsitz in Lemberg beibehalten, und er habe diesen Wohnsitz auch noch am 22. Juni 1941 und später gehabt.

6

Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, Lemberg sei frühestens mit Beginn des Rußlandfeldzuges am 22. Juni 1941 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr in Lemberg gehabt. Er habe diesen Wohnsitz Ende des Jahres 1940 dadurch aufgegeben, daß er Bukarest mit dem Ziel, nach Brasilien zu fahren, verlassen habe. Der Kläger habe im Jahre 1940 den Entschluß gefaßt auszuwandern und spätestens im November 1940 seinen räumlichen Lebensmittelpunkt in Lemberg mit dem Ziele aufgegeben, in Brasilien seinen neuen Lebensmittelpunkt zu begründen. Er habe den Willen gehabt, den bisherigen Lebensmittelpunkt in Lemberg aufzugeben.

7

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinem Sachantrage zu erkennen.

8

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig und macht insbesondere geltend, er habe Lemberg verlassen, weil er sich von den Deutschen bedroht gefühlt habe, und auch seine Abreise aus Bukarest habe einzig und allein den Sinn gehabt, einer deutschen Verfolgung zu entgehen. Von einer Auswanderung könne keine Rede sein. Der erzwungene Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes in Lemberg, habe erst vorgelegen, als nach der deutschen Besetzung den Juden ihr Eigentum entzogen worden sei oder bei Kriegsende, als eine Rückkehr infolge deutscher Volkszugehörigkeit unmöglich gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz also weit nach dem 22. Juni 1941 aufgegeben.

9

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) noch sind hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen erhoben worden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

10

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger den Anspruch auf die begehrte Schadensfeststellung nur hat, wenn er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erfüllt. Danach ist es erforderlich, daß er seinen Wohnsitz in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraumes in Lemberg hatte. Ob und zu welchem Zeitpunkt Bukarest und Rumänien in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden sind, ist nach §.5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV unerheblich, da Rumänien nicht das Vertreibungsgebiet ist, in dem dem Kläger Vermögen entzogen worden ist. Wann der Verfolgungszeitraum begonnen hat, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV. Nach dieser Vorschrift gilt als Beginn der Verfolgungszeit in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 der Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Ob fremdes Staatsgebiet in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist, ist eine Rechtsfrage. Obwohl Lomberg bei Ausbruch des Krieges im September 1939 zu Polen gehörte, kommt es nicht etwa auf die Verhältnisse in Polen oder in Warschau, sondern auf die Verhältnisse in Lemberg selbst an. Denn die Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden zu beurteilen (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 100.67 - [BVerwGE 31, 72 = ZLA 1969, 100 = RzW 1969, 374] und Urteil vom 6. November 1969 - BVerwG III C 30.68 -). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, Lemberg sei frühestens mit dem 22. Juni 1941 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden, und deshalb habe der Verfolgungszeitraum für Lemberg nicht vor dem 22. Juni 1941 begonnen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung: Eine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung liegt regelmäßig mit der militärischen Besetzung und stets mit der Eingliederung eines fremden Staatsgebietes vor. Der Zeitpunkt der Einbeziehung kann zwar auch schon vor der militärischen Besetzung und vor der Eingliederung eingetreten sein, wenn die fremde Staatsführung sich der deutschen Staatsführung durch Verträge verpflichtet hatte oder wenn die deutsche Staatsführung durch Drohungen, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, die fremde Staatsführung eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hatte (BVerwGE 20, 182; Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 -; Urteil vom 10. Oktober 1968 - BVerwG III C 132.67 - [ZLA 1969, 54 = RzW 1969, 373 = IFLA 1969, 101] sowie Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG III C 135.68 -). Diese Voraussetzungen waren jedenfalls vor dem 22. Juni 1941 für Lemberg nicht gegeben. Gegen die Entscheidung, daß Lemberg frühestens mit dem 22. Juni 1941 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist, hat die Revision auch keine Einwendungen erhoben.

11

Es kommt deshalb darauf an, ob der Kläger am 22. Juni 1941 noch seinen Wohnsitz in Lemberg hatte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, an diesem Tage habe der Kläger seinen Wohnsitz nicht mehr in Lemberg gehabt, weil er ihn bei seiner Ausreise von Bukarest aufgegeben habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

12

In rechtlicher Beziehung hat das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung einer Wohnsitzaufgabe maßgebenden Rechtsgrundsätze beachtet: Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben durch Aufhebung der Niederlassung mit dem Willen, sie aufzugeben. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1961 - V ZR 154.59 - (MDR 1961, 841) zwar entschieden, daß derjenige, der als Jude während des Krieges Deutschland verlassen hat und seitdem bis Kriegsende in der Schweiz lebte, nicht notwendig seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat. Der Rechtsgedanke dieses Urteils kann hier jedoch schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung führen. Denn ob der Wille zur Auswanderung und damit der Wille, den Wohnsitz aufzugeben, vorgelegen hat, läßt sich mangels ausdrücklicher Erklärungen des Verfolgten nur schließen aus seinem gesamten Verhalten und den Umständen des Einzelfalles. Die Entscheidung hierüber liegt auf tatsächlichem Gebiet und steht deshalb grundsätzlich dem Verwaltungsgericht als der Tatsacheninstanz und nicht dem Bundesverwaltungsgericht zu. Gegen die auf tatsächlichem Gebiet liegende Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, daß bei der Ausreise des Klägers aus Europa der Auswanderungswille und damit der Wille zur Aufgabe des Wohnsitzes beim Kläger vorgelegen hat, hat die Revision keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben, sondern nur den Sachverhalt anders gewürdigt als das Verwaltungsgericht. So ist vor allem weder dargetan noch ersichtlich, daß die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, nach der der Auswanderungswille vorgelegen habe, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstößt. Die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Auswanderungswille habe vorgelegen, ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich.

13

Der Wille auszuwandern umfaßt grundsätzlich den Willen der Wohnsitzaufgabe (Urteile vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 - und vom 10. Oktober 1968 - BVerwG III C 132.67 - [ZLA 1969, 54 = RzW 1969, 373 = IFLA 1969, 101]). Eine Ausnahme ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier nicht gegeben. Die Furcht vor künftigen Verfolgungsmaßnahmen schließt die Annahme, der Verfolgte habe den Willen gehabt, seinen bisherigen Wohnsitz als räumlichen Mittelpunkt seines gesamten Lebens aufzugeben, nicht aus (Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG III C 100.67 - [BVerwGE 31, 72 = ZLA 1969, 100 = RzW 1969, 374]). Es entspricht den geltenden Recht, daß ein Wohnsitz auch ohne Begründung eines anderweitigen Wohnsitzes aufgehoben werden kann (s. zur Wohnsitzaufgabe Urteil vom 29. April 1969 - BVerwG III C 123.67 - [BVerwGE 32, 65]). Keinen Rechtsirrtum enthält schließlich die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Absicht der Rückkehr reiche nicht aus, um die Wohnsitzaufgabe zu verneinen, und der Wohnsitzaufgabe stehe nicht entgegen, daß der Kläger nicht bis Brasilien gekommen sei, sondern in Südafrika habe bleiben müssen, sowie daß er seinen Hausrat in Lemberg zurückgelassen habe und daß seine Schwiegereltern auf den Hausrat bis 1942 aufgepaßt hätten.

14

Die Revision war somit zurückzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Vierhaus
Bundesrichter Dr. Dodenhoff ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Türke
Sigulla