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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.04.1970, Az.: BVerwG VII B 142.69

Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1970
Aktenzeichen
BVerwG VII B 142.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.10.1969 - AZ: II A 1049/67

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Dr. Zehner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke F. Straße 84 und 84 a in H.. Durch Bescheid vom 18. Juli 1966 zog ihn der beklagte Stadtdirektor aufgrund des § 3 der Gebührenordnung für die Stadtentwässerung vom 13. Dezember 1965 hinsichtlich des Grundstücks F. Straße 84 a zu einer einmaligen Kanalanschlußgebühr in Höhe von 1.500 DM heran.

§ 3 Abs. 2 der Gebührenordnung bestimmt:

Für die Berechnung der einmaligen Kanalanschlußgebühr ist die Ablaufmenge maßgebend. Die Ablaufmenge ergibt sich aus der nach § 3 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 373) durch den Runderlaß des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 24. Mai 1963 - II A 3 - 2.081 Nr. 535/63 - (MinBl.NW. 1963 S. 1100) bauaufsichtsrechtlich eingeführten Normenvorschrift DIN 1986 Bl. 2 (MinBl.NW. 1963 S. 1111-1114).

2

Die Gebühr beträgt bei einer sekundlichen Ablaufmenge

bis zu 15 Liter1.500 DM,
für jedes weitere volle
oder angefangene Liter100 DM.
3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben und den Abgabenbescheid aufgehoben. Zur Begründung führt es aus: § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung sei ungültig. Er verstoße zunächst gegen die Vorschrift des § 7 KAG, der vorschreibe, daß die Gebühren im voraus nach festen Normen und Sätzen, in der Satzung zu bestimmen seien. Das sei jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte bezüglich des Maßstabs der sekundlichen Ablaufmenge teilweise von Bemessungsgrundlagen ausgehe, die in der Normenvorschrift DIN 1986 Bl. 2 nicht enthalten seien. § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz, weil eine pauschale Gebühr von 1.500 DM bis zu 15 l sekundliche Ablaufmenge im Regelfalle zu einem gröblichen Mißverhältnis zwischen Gebühr und Leistung der Gemeinde und zu einer willkürlichen Gleichbehandlung ungleicher Fälle führe.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

6

Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil schwierige technische Berechnungen vorgenommen, die es mangels Sachkunde nur mit Hilfe eines Sachverständigen habe durchführen können.

7

II.

Die allein auf die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Revision kann keinen Erfolg haben.

8

In der unterlassenen Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich das Gericht eine Sachkunde zuschreibt, an der zumindest begründete Zweifel bestehen, oder es eine bestehende Sachkunde überschätzt (Beschlüsse vom 31. Oktober 1967 - BVerwG IV B 65.67 -; vom 24. Februar 1961 - BVerwG V B 22.61 -; vom 21. Januar 1970 - BVerwG IV B 91.69 -), nicht dagegen, wenn es sich um Fragen handelt, die auf einem Lebensgebiet liegen, das dem Einblick des Richters offen steht (Urteile vom 16. September 1966 - BVerwG I C 68.65 - und - BVerwG I C 70.65 -). Die vom Berufungsgericht angestellten "Berechnungen" erforderten keine besondere Sachkunde.

9

Nach Auffassung des Berufungsgerichts muß gemäß § 7 KAG die Gebühr im voraus nach festen Normen und Sätzen in der Gebührensatzung enthalten sein. Da § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung der Stadt H. auf die Normenvorschrift DIN 1986 Bl. 2 verweist, erörterte das Berufungsgericht mit Recht deren Bestimmungen. Es legt dar, daß die DIN 1986 Bl. 2 Vorschriften über die Ermittlung lichter Weiten der Rohrleilungen für Entwässerungsanlagen enthalte, die in der Regel bestimmten Tabellen zu entnehmen seien; sofern dies nicht möglich sei, enthalte die DIN 1986 Bl. 2 ein Berechnungsbeispiel, in dem der Begriff der Ablaufmenge vorkomme. Dieses Berechnungsbeispiel gibt das Berufungsgericht sodann inhaltlich wieder, ohne eigene technische oder mathematische Berechnungen anzustellen. Hierzu bedurfte es keines besonderen Fachwissens. Der Beklagte macht auch nicht etwa geltend, das Berufungsgericht habe das Beispiel falsch verstanden.

10

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die im Berechnungsbeispiel angenommenen Werte seien keine festen, sondern von den örtlichen Verhältnissen abhängige Werte, liegt nicht auf speziell mathematisch-technischem Gebiet. Sie ist zudem einleuchtend und wird auch von dem Beklagten vertreten. Auch insoweit bedurfte es deshalb der Zuziehung eines Sachverständigen nicht.

11

Die sodann folgenden Darlegungen des Berufungsgerichts über den Berechnungsmodus des Beklagten hinsichtlich der Ablaufmenge unter Verwendung der Hagener Erfahrungssätze enthalten gleichfalls keine eigenen Berechnungen des Gerichts, sondern lediglich eine referierende Wiedergabe des Berechnungssystems des Beklagten, bei der das Berufungsgericht nicht etwa von ihm selbst ermittelte Werte oder Formeln verwendet, sondern sich ersichtlich allein auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 1. Oktober 1969 und das von ihm überreichte Merkblatt stützt, das er den Gebührenschuldnern zu übersenden pflegt. Zu dieser Darstellung war die Zuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Der Beklagte macht auch nicht geltend, daß die Wiedergabe ihres Berechnungssystems unrichtig sei.

12

Die Darlegung des Berufungsgerichts, die zur Ermittlung der Gebühr dienenden Werte seien nicht in der in § 3 Abs. 2 der Gebührenordnung in Bezug genommenen Normenvorschrift DIN 1986 Bl. 2, sondern lediglich im Merkblatt des Beklagten enthalten und deshalb bestimme die Gebührenordnung die Gebühr nicht im voraus nach einem festen Satz, liegt auf rechtlichem Gebiet und fiel in den alleinigen Aufgabenbereich des Gerichts.

13

Auch die Umstände, die das Berufungsgericht im zweiten Teil der Urteilsbegründung zur Stütze seiner Auffassung anführt, die Pauschalierung der Gebühr nach einer sekundlichen Ablaufmenge von 1 bis 15 l verstoße gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz, konnte es ohne Hilfe eines Sachverständigen feststellen. Die bei dem Kläger tatsächlich anfallende sekundliche Ablaufmenge von 2,45 l hatte der Beklagte selbst ermittelt. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine sekundliche Ablaufmenge von 15 l habe ein Wohnhaus mit 1.000 Einwohnern, also ein Hochhaus, zur Voraussetzung, beruht gleichfalls auf den Angaben des Beklagten, nämlich seiner Berechnungsformel in dem genannten Merkblatt.

14

Bedurfte es demnach zur Entscheidung des Streitfalles keiner besonderen Sachkunde, so brauchte das Berufungsgericht den Beteiligten auch nicht mitzuteilen, daß es aufgrund eigener Sachkunde entscheiden wolle. Die im Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - in dieser Hinsicht angestellten Überlegungen treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu.

15

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Zehner