Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1966, Az.: BVerwG I C 68.65
Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung; Erlaubnispflichtigkeit eines Gewerbes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 68.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 29.09.1965 - AZ: OS II 72/64
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1966 in Mannheim
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Heinrich und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt in Frankfurt/Main ein Spielkasino, in dem er das Kartenspiel "Declaré" veranstaltet. Nach Inkrafttreten des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 (BGBl. I S. 61) - 4. ÄndG GewO - beantragte er beim Bundeskriminalamt die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für dieses Spiel. Nach den von ihm vorgelegten Spielregeln wird Declaré von zwei Parteien gespielt, dem Bankhalter und einer Spielergemeinschaft (sog. Ponte), mit der sich der Hauptspieler zu "beraten" hat. Die Spieleinsätze liegen zwischen 2 und 300 DM. Eine Declaré-Partie, deren Ausgang über Gewinn und Verlust der Einsätze entscheidet, besteht aus mehreren Spielen.
Das Bundeskriminalamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 11. Januar 1962 ab, weil Declaré ein Glücksspiel sei und außerdem wegen der kurzen Dauer der Spielpartien die Gefahr bestehe, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleide. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Mit seiner Berufung begehrte der Kläger die Aufhebung der Verwaltungsakte und die Feststellung, daß er das Declaré-Spiel ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung veranstalten dürfe. Hilfsweise beantragte er die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Berufung wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Kläger bedürfe seit 1. Oktober 1960 für die Veranstaltung des Declaré-Spiels der ortspolizeilichen Erlaubnis, deren Erteilung davon abhänge, daß das Bundeskriminalamt für das Spiel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt habe. Das Bundeskriminalamt habe bei der Entscheidung über den Antrag des Klägers mit Recht geprüft, ob das Spiel ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel sei. Die gesetzliche Bestimmung, nach der für Glücksspiele die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht in Betracht komme, sei verfassungsgemäß. Die Feststellungsklage sei daher unbegründet.
Auch die Anfechtungsklage sei unbegründet. Die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei nicht schon, wie der Kläger meine, deshalb rechtswidrig, weil das Bundeskriminalamt die Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 6. Februar 1962 (BGBl. I S. 152) - UBVerfVO - nicht angewandt habe. Diese Verordnung sei bei Ergehen des Erstbescheides noch nicht verkündet gewesen. Ob sie im Widerspruchsverfahren beachtlich gewesen sei, könne zweifelhaft sein. Jedoch könne diese Frage dahingestellt bleiben, weil das Bundeskriminalamt während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht den Ausschuß von drei auf dem Gebiete des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder gehört habe und dieser der Beurteilung des Spieles durch das Bundeskriminalamt beigetreten sei. Dadurch sei ein im Verwaltungsverfahren etwa unterlaufener Verfahrensfehler geheilt worden.
Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Einer Beweisaufnahme durch Augenschein habe es nicht bedurft, da über die maßgeblichen Rechtsfragen auf Grund der unbestrittenen Spielregeln und Spielbedingungen entschieden werden könne. Bei dem vom Kläger veranstalteten Spiel bestehe, wie in dem Urteil näher dargelegt wird, die Gefahr, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleide. Dem Kläger sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung aber auch deshalb mit Recht versagt worden, weil das Declaré-Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB sei. Ein solches Spiel liege dann vors wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen, unter denen das Spiel eröffnet und gewöhnlich betrieben werde, nicht wesentlich von den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhänge, wobei maßgebend die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers seien. Ein Spiel könne nur einheitlich beurteilt werden, es könne also nicht zugleich Glücks- und Geschicklichkeitsspiel sein. Wenn bei einer oder mehreren Spielmöglichkeiten, die den Teilnehmern nach den Spielregeln offenständen, das Spiel ein Glücksspiel sei, so komme es nicht darauf an, ob hiervon auch wirklich überwiegend Gebrauch gemacht werde. Das Spiel sei dann schon allein wegen dieser eröffneten Möglichkeiten ein Glücksspiel. Im Berufungsurteil wird im einzelnen dargelegt, weshalb der Durchschnittsspieler außerstande sei, durch sogenannte Geschicklichkeit den Spielausgang wesentlich zu beeinflussen. Es wird dazu festgestellt, daß nach der vom Kläger überreichten Satzung praktisch jede volljährige Person in seinem Spielkasino am Declaré-Spiel teilnehmen könne. Mitglied des nicht-rechtsfähigen Vereins, der angeblich das Declaré-Spiel im Spielkasino des Klägers durchführe, könne jeder Volljährige werden. Die Rechtsform des nicht-rechtsfähigen Vereins sei offenbar gewählt worden, um den Anschein zu erwecken, daß es sich um einen geschlossenen Kreis von geübten Spielern handele. In Wirklichkeit könne aber jedermann am Spiel teilnehmen. Nach der Satzung dürften sich zwar nur solche Personen am Spiel beteiligen, die es beherrschen. Jedoch werde, wie der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt habe, die Teilnahme eines Spielers nicht davon abhängig gemacht, ob er das Declaré-Spiel auch wirklich beherrsche.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Eigenschaft des Declaré-Spiels nur auf Grund der Spielregeln und Spielbedingungen beurteilt und nicht die Fähigkeit der Spieler, die im Spielkasino des Klägers verkehrten, festgestellt habe. Es hätte feststellen müssen, ob diese Spieler den Spielablauf durch so viele Möglichkeiten beeinflussen könnten, daß bei ihnen die Geschicklichkeitsmomente ausschlaggebend seien. Seine Feststellung, daß praktisch jeder Volljährige an dem Spiel teilnehmen könne, sei unzureichend. Sie beruhe allein auf der Satzung und der Äußerung des Klägers in der Berufungsverhandlung. Es komme jedoch nicht darauf an, wer theoretisch Zugang zum Spieltisch habe, sondern wer tatsächlich spiele. Hierüber hätte das Gericht Beweis erheben müssen. Es hätte sich dann herausgestellt, daß das Spielkasino im wesentlichen von einem festen Personenkreis, der aus erfahrenen Spielern bestehe, besucht werde. Das Berufungsgericht hätte ferner feststellen müssen, ob für den konkreten Spielerkreis die Geschicklichkeits- oder Glücksmomente größer seien. Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht auf Grund der abstrakten Spielregeln entschieden habe. Nicht die Spielregeln, sondern die konkrete Spieldurchführung seien für die Beurteilung eines Spieles als Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel maßgeblich. Ein versierter Spieler könne, wie die Revision näher darlegt, auf das Spielergebnis Einfluß nehmen. Da die Mitglieder des erkennenden Senats keine erfahrenen Declaré-Spieler seien, habe ihnen eine ausreichende Sachkenntnis gefehlt. In sachlicher Hinsicht trägt die Revision vor, § 33 h Nr. 3 GewO verstoße gegen Art. 3 GG, weil die Veranstaltung von Glücksspielen durch Spielbanken, Toto, Lotto und Rennwetten weiterhin zulässig sei. Die hierfür maßgeblichen fiskalischen Gründe seien keine sachlichen Gesichtspunkte für die verschiedene Regelung. Der Kläger bedürfe gemäß § 1 Abs. 2 GewO keiner Erlaubnis für die Veranstaltung des Declaré-Spiels, weil er es schon vor Inkrafttreten des neuen Rechts betrieben habe.
Die Beklagte tritt der Revision in Anlehnung an das Berufungsurteil entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.
Die Feststellungsklage ist unbegründet, da der Kläger für die Veranstaltung des Declaré-Spiels die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts benötigt.
Gemäß § 33 d Abs. 1 GewO in der seit 1. Oktober 1960 geltenden Fassung des Art. I Nr. 12 des 4. ÄndG GewO bedarf, wer gewerbsmäßig ein mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestattetes Spielgerät, das die Möglichkeit eines Gewinnes bietet, aufstellen oder ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, dazu der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Das vom Kläger veranstaltete Declaré-Spiel ist "ein anderes Spiel" im Sinne dieser Vorschrift. Gemäß § 33 d Abs. 2 Nr. 2 GewO darf die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde für die gewerbsmäßige Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nur erteilt werden, wenn der Veranstalter im Besitz einer vom Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
Der Kläger bedarf der ortspolizeilichen Erlaubnis und damit der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts ungeachtet dessen, daß er das Spiel schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung, durch die es der Erlaubnispflicht unterworfen wurde, gewerbsmäßig veranstaltet hat. Das Gesetz unterscheidet, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zwischen der Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens und der Erlaubnis für die Aufstellung gewisser Spielgeräte oder die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit. Die erstgenannte Erlaubnis betrifft die Zulassung zu dem Gewerbe. Hierüber entscheidet die untere Verwaltungsbehörde gemäß § 33 i GewO. Diese Erlaubnis berechtigt noch nicht zur Veranstaltung von bestimmten einzelnen Spielen mit Gewinnmöglichkeit. Hierzu bedarf es außerdem der Erlaubnis nach § 33 d GewO. Wenn der Kläger bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Oktober 1960 sein Spielkasino befugt betrieben hat, bedarf er gemäß Art. VI des 4. ÄndG GewO keiner Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch nicht um die Frage, ob der Kläger ohne eine Erlaubnis sein Gewerbe als Spielkasinounternehmer weiter betreiben darf. Streitig ist vielmehr allein, ob er auch nach dem 30. September 1960 in seinem Gewerbebetrieb ein bestimmtes Spiel, nämlich das Declaré-Spiel, ohne die ortspolizeiliche Erlaubnis nach § 33 d GewO veranstalten darf. Diese Frage ist durch das 4. ÄndG GewO nicht ausdrücklich geregelt worden. Sein Art. VIII Abs. 2, nach dem Erlaubnisse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der durch dieses Gesetz geänderten oder durch andere Vorschriften ersetzten Vorschriften erteilt worden sind, zur Fortsetzung der Tätigkeit nach Maßgabe der neuen Vorschriften berechtigen, ist nicht einschlägig, weil der Kläger vor der gesetzlichen Neuregelung andere Spiele im Sinne des § 33 d GewO n.F. ohne Erlaubnis veranstalten durfte.
Der Kläger ist von der Erlaubnispflicht nach § 33 d GewO auch nicht auf Grund des § 1 Abs. 2 GewO befreit. Nach dieser Bestimmung kann der Gewerbetreibende, der bis zur Änderung des bisherigen Rechts zum Betrieb des Gewerbes berechtigt war, von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen des neuen Rechts nicht genügt (dazu BVerwG, Urteile vom 12. Juli 1960 [NJW 1960, 2261] und vom 29. März 1966 [DVBl. 1966, 443]). Ob diese Vorschrift etwa deshalb nicht anwendbar ist, weil sie nur für die Zulassung zum Gewerbe und nicht für die Art und Weise der Ausübung des Gewerbes gilt, kann unentschieden bleiben. Da für den Betrieb eines Spielkasinos wesentlich sein kann, welche Art von Spiel in ihm veranstaltet wird, spricht manches dafür, daß der Bestandsschutz nach § 1 Abs. 2 GewO auch für die Spiele gilt, die bisher in dem Spielkasino veranstaltet wurden. Aus § 1 Abs. 2 GewO kann ein Gewerbetreibender jedoch nur Rechte herleiten, wenn er das Gewerbe im Zeitpunkt der Gesetzesänderung berechtigt betrieben hat. Dies war beim Kläger nicht schon allein deshalb der Fall, weil die Behörde Kenntnis von seinem Unternehmen hatte und gegen die Veranstaltung des Spiels nicht eingeschritten ist. Berechtigt im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO war die Gewerbetätigkeit jedenfalls dann nicht, wenn der Kläger ein nach §§ 284, 285 StGB strafbares Glücksspiel veranstaltet hat. Weshalb die Behörde bisher nicht dagegen eingeschritten ist, ist unerheblich, weil ein gewerbsmäßig veranstaltetes Glücksspiel nicht durch die bloße Untätigkeit der Verwaltungsbehörden zu einem behördlich erlaubten Glücksspiel wird.
Nach den Feststellungen in dem Berufungsurteil ist das Declaré-Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB. Das Berufungsgericht hat den von der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Begriff des Glücksspiels nicht verkannt und auf Grund der vom Kläger vorgelegten Spielregeln und seiner Angaben in der Berufungsverhandlung festgestellt, daß die Fähigkeiten, Kenntnise und Aufmerksamkeit des Durchschnittsspielers keinen entscheidenden Einfluß auf Gewinn oder Verlust der einzelnen Spielpartie haben.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen nicht auf den von der Revision gerügten Verfahrensmängeln. Die Vorinstanz durfte ohne weiteres davon ausgehen, daß im Spielkasino des Klägers nach den Spielregeln gespielt wird, die er dem Bundeskriminalamt zur rechtlichen Beurteilung des Spiels vorgelegt hat. Daß die Spielregeln eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten lassen und die einzelnen Spiele auf verschiedene Weise gespielt werden können, ist selbstverständlich und wurde auch vom Berufungsgericht in Betracht gezogen. Es genügt für das Vorliegen eines Glücksspiels, daß die Spielregeln es ermöglichen, das Spiel als Glücksspiel durchzuführen; daß die Spieler gerade diese Möglichkeiten ausnutzen, ist nicht erforderlich. Wenn ungünstige Spielweisen von geschickten Spielern ganz vermieden oder mit anderen verbunden werden, so ändert dies nichts daran, daß sie dem Publikum eröffnete Spielmöglichkeiten sind. Die Einnahme eines Augenscheins zur Feststellung, wie - während der Beweisaufnahme - in dem Spielkasino des Klägers gespielt werde, erübrigte sich schon deshalb, weil dies nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Da im Spielkasino des Klägers nach seinen Angaben 400 Mitglieder eines Spielclubs verkehren und nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts praktisch jeder Erwachsene Mitglied werden und sich am Spiel beteiligen kann, hat das Gericht mit Recht davon Abstand genommen, sich von einzelnen Spielern das Spiel vorführen zu lassen. Der Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits unterscheidet sich wesentlich von dem, der dem vom Kläger erwähnten Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in OVG Bd. 84 S. 266 zugrunde liegt. In jenem Fall hatte das Gericht festgestellt (a.a.O. S. 273), daß der Club "etwa 25 Mitglieder aus besseren Kreisen" hatte, "die sämtlich geübte Ekarté-Spieler waren".
Auch das Vorbringen der Revision, den Mitgliedern des erkennenden Senats des Berufungsgerichts habe die erforderliche Sachkunde gefehlt, kann keinen Erfolg haben. Die vom Berufungsgericht entschiedene Frage, wie weit die Spielregeln des Declaré-Spiels dem Durchschnittsspieler die Möglichkeit geben, mit Hilfe seiner Geschicklichkeit den Spielausgang günstig zu beeinflussen, ist keine spezielle fachliche Wissensfrage, sondern liegt auf einem Lebensgebiet, das dem Einblick des Richters offenliegt, da er hierbei die von ihm bei anderen Kartenspielen gewonnene Erkenntnis verwerten kann. Die sehr eingehende Begründung des Berufungsurteils läßt erkennen, daß das Gericht über eine ausreichende Sachkenntnis verfügte und keines Sachverständigenbeweises bedurfte (vgl. dazu BGHSt 12, 18).
Angesichts der verfahrensrechtlich einwendfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts begegnet seine Rechtsauffassung, daß das Declaré-Spiel ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB sei, keinen begründeten Bedenken. Wenn die Revision gegenüber den tatrichterlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, darlegt, wie nach ihrer Meinung ein erfahrener Spieler zu spielen pflege, so kann sie damit nicht die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Einflußmöglichkeiten des Durchschnittsspielers widerlegen. Beachtlich könnte das Vorbringen der Revision sein, wenn festgestellt oder auf Grund eines Verfahrensfehlers nicht festgestellt worden wäre, daß im Spielkasino des Klägers nur solche Spieler verkehrten, die bei Einhaltung der Spielregeln in der Lage sind, durch ihre Geschicklichkeit auf das Spiel einen maßgeblichen Einfluß auszuüben. Solche Feststellungen enthält das angefochtene Urteil nicht; sie konnten vom Berufungsgericht auch nicht getroffen werden, da das Spielkasino praktisch jedermann, der ein solches Lokal überhaupt betreten darf, zur Benutzung offensteht. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung des Spieles ist aber das Publikum, für das das Spiel eröffnet ist, nicht der geübtere oder besonders geübte Teilnehmer (BGHSt Bd. 2 S. 274 [276] mit weiteren Nachweisen).
Da somit der Kläger ein Glücksspiel veranstaltet hat, hat er vor dem 1. Oktober 1960 sein Gewerbe nicht "berechtigt" ausgeübt. Er darf daher nicht gemäß § 1 Abs. 2 GewO das von ihm bisher veranstaltete Spiel auch weiterhin ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde veranstalten. Da er diese Erlaubnis nur nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts erhalten kann, wurde seine Klage auf Feststellung, daß er dieser Bescheinigung nicht bedürfe, mit Recht abgewiesen.
2.
Auch die Anfechtungsklage ist unbegründet.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der ablehnende Bescheid des Bundeskriminalamts nicht schon deshalb aufzuheben ist, weil das Bundeskriminalamt vor Ablehnung des Antrages und des Widerspruchs nicht den gemäß § 1 UBVerfVO gebildeten Ausschuß gehört hatte. Da die Verordnung erst nach Ergehen des Erstbescheides in Kraft getreten ist, läßt ihr Wortlaut es zweifelhaft erscheinen, ob das Bundeskriminalamt den Ausschuß vor seiner Entscheidung über den Widerspruch überhaupt noch hören mußte. Jedoch kann dies zugunsten der Revision unterstellt werden. Durch die Regelung, daß das Bundeskriminalamt im Benehmen mit einem Ausschuß von drei auf dem Gebiets des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder über den Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung entscheidet, sollten ersichtlich die Erfahrungen der Polizeibehörden auf dem Gebiet des Spielwesens nutzbar gemacht werden. Die Beteiligung des Ausschusses am Verfahren des Bundeskriminalamtes dient nicht dem Interesse des Antragstellers, sondern soll das Bundeskriminalamt bei seiner Entscheidung unterstützen. Wenn das Bundeskriminalamt ohne den Ausschuß den Glücksspielcharakter richtig beurteilt und damit eine materiellrechtlich einwandfreie Verfügung erlassen hat, so ist die Klage gegen die Versagung der Bescheinigung nicht allein deshalb begründet, weil das Bundeskriminalamt ohne Mitwirkung des Ausschusses richtig entschieden hat. Dies wäre um so weniger berechtigt, als das Bundeskriminalamt nur "im Benehmen" mit dem Ausschuß zu entscheiden braucht und dieser im vorliegenden Fall die Entscheidung des Bundeskriminalamts nachträglich gebilligt hat.
3.
Die Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Verurteilung des Bundeskriminalamts zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung begehrt, ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf diese Bescheinigung hat.
Gemäß § 33 h Nr. 3 GewO finden die §§ 33 d bis 33 g keine Anwendung auf die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Daraus ergibt sich, daß für derartige Spiele, zu denen nach den obigen Ausführungen auch das Declaré-Spiel gehört, die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden darf. Da für ein solches Spiel § 33 e GewO nicht gilt, bedarf es zur Rechtfertigung des ablehnenden Bescheids nicht der Feststellung, daß der Versagungsgrund des § 33 e Satz 2 GewO vorliegt.
Die Ansicht der Revision, § 33 h Nr. 3 GewO verstoße gegen Art. 3 GG, trifft nicht zu. Wie den verfassungsrechtlich bedenkenfreien Strafvorschriften der §§ 284 ff. StGB zu entnehmen ist, mißbilligt der Gesetzgeber grundsätzlich die öffentliche Veranstaltung von Glücksspielen. Er war deswegen jedoch verfassungsrechtlich nicht daran gehindert, Glücksspiele unter gewissen sachlichen Voraussetzungen zuzulassen. Wenn dies in beschränktem Umfang geschehen ist, so brauchen dafür nicht, wie die Revision meint, sachfremde fiskalische Gründe maßgebend gewesen zu sein, sondern es kann dadurch auch versucht worden sein, die natürliche Spielleidenschaft der Menschen in geordnete Bahnen zu lenken. Soweit der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zulassung von Glücksspielen eröffnet hat, verlangt er hierfür bestimmte sachliche Voraussetzungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Falle des Klägers nicht vorliegen. In Betracht käme allenfalls ein Vergleich mit den Spielbanken, die nach dem Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) behördlich genehmigt werden können. Aber auch insoweit ist der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Das ergibt sich daraus, daß nach dem erwähnten Gesetz die Genehmigung öffentlicher Spielbanken nur in Kur- und Badeorten von bestimmter Größe zugelassen ist. Dabei war die Erwägung maßgebend, daß in diesen Kur- und Badeorten für den dort verkehrenden, in der Regel vermögenden Personenkreis auf Grund internationaler Übung ein gewisses Bedürfnis für die Unterhaltung einer öffentlichen Spielbank anerkannt werden kann (Urteil vom 24. April 1958 - BVerwG I C 201.56 -).
Das Berufungsgericht hat somit, da seine rechtliche Würdigung des Declaré-Spiels als Glücksspiel nicht zu beanstanden ist, der Verpflichtungsklage mit Recht nicht stattgegeben.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Lullies
Dr. Heinrich
Dr. Paul