Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1970, Az.: BVerwG IV B 91.69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zulassung von Wasserfahrzeugen auf einem See; Gefährdung der staatlichen Schiffahrt; Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 91.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.11.1968 - AZ: VGH 93 VIII 67
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Zur Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens zwecks Klärung der Frage, ob vom Befahren des Königssees mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Antriebskraft Gefahren ausgehen können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler der mangelnden Sachverhaltsaufklärung liegt nicht vor (§ 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof habe - entsprechend seinem, des Klägers, Antrag - ein Gutachten eines Schiffahrtssachverständigen zum Beweis dafür einholen müssen, daß durch Faltbootfahrer eine Gefährdung der staatlichen Schiffahrt auf dem K... nicht eintreten könne. Sein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, weil sich der Verwaltungsgerichtshof seine gegenteilige Überzeugung völlig einseitig gebildet habe. Dem vermag der beschließende Senat nicht zu folgen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, den Umfang einer Beweisaufnahme zu bestimmen. Freilich ist dieses Ermessen beschränkt, wenn sieh dem Gericht - noch dazu beim Vorliegen entsprechender Beweisanträge - die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Insbesondere ist das Ermessen beschränkt und ein Verfahrensmangel wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben, wenn sich das Tatsachengericht eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkenntnis zuschreiben oder jedenfalls die eigene Sachkunde überbewerten würde und Beweisfragen trotz mangelnder eigener Sachkunde ohne Zuziehung von geeigneten Sachverständigen beantworten wollte (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1961 - BVerwG V B 22.61 -, vom 20. August 1964 - BVerwG VI B 2.64 -, vom 5. Januar 1967 - BVerwG IV B 179.65 -, vom 21. November 1968 - BVerwG IV B 105.68 -). So liegt der Fall hier indessen nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsurteil unter genauer Angabe der Verhältnisse auf dem K... die von Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft, insbesondere von Faltbooten, Kajaks usw. ausgehenden Gefahren erörtert und vor allem im Hinblick auf die Vielzahl der bei einer Freigabe zu erwartenden Wasserfahrzeuge auf dem See angenommen, daß die Motorschiffahrt erheblich behindert würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch noch im einzelnen erläutert und dadurch zu erkennen gegeben, daß ihm die erforderliche Sachkunde zur Verfügung stand. Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Verwaltungsgerichtshof seine Sachkunde überbewertet oder verkannt hätte; für die Feststellung, die Motorschiffahrt würde bei weiterer Zulassung von Wasserfahrzeugen auf dem See erheblich behindert und eine ernste Gefahr von Zusammenstößen gegeben sein, bedarf es keiner besonderen Fachkenntnisse, die nur ein Sachverständiger vermitteln könnte.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Den vom Kläger gerügten Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat der Verwaltungsgerichtshof mitüberzeugender Begründung und weiter unter Bezugnahme auf die ebenfalls überzeugende Begründung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. April 1966 in der die gleiche Sache betreffenden Verfassungsbeschwerdeangelegenheit des Klägers (BayVBl. 1966, 235 [236] zur entsprechenden Vorschrift des Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung) verneint; die Beschwerde trägt keinerlei Argumente vor, um diese Begründungen zu widerlegen. Gleiches gilt für die angeblichen Verstöße gegen Art. 1 und 2 GG. s
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Clauß
Prof. Dr. Sendler