Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.04.1970, Az.: BVerwG II C 49.68
Qualifizierung eines Schlaganfalls als Dienstunfall; Herabsetzende Reden und Beleidigungen sowie Beschimpfungen als äußere Einwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 49.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 14037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 07.11.1967 - AZ: II A 88.65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 35, 133 - 135
- BayVBl1970 1970, 325
- DVBl 1970, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1970, 175
- DÖV 1971, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1970, 273
- MDR 1970, 702 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1247-1248 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 21, 186
- VerwRspr 21, 800 - 802
- ZBR 1970, 186
Amtlicher Leitsatz
Beleidigungen und Beschimpfungen, die einen seelischen Schock und als dessen Folge einen Gesundheitsschaden verursacht haben, sind "äußere Einwirkung" im Sinne des Dienstunfallrechts.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. November 1967 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der frühere Ehemann der Klägerin war Bahnpolizeibeamter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienste der beklagten Bundesbahn. In der Nacht vom 23. zum 24. Januar 1963 hatte er Nachtdienst. Um 4 Uhr wurde er in den Wartesaal der Bahnhofsgaststätten Lüneburg gerufen, weil es dort zu Auseinandersetzungen zwischen angetrunkenen Gästen gekommen war. Bei dem Versuch, die Ordnung wiederherzustellen, wurde er von den Angetrunkenen beschimpft. Es kam zu einem heftigen Streitgespräch. Bei dieser Auseinandersetzung wurde der Ehemann der Klägerin plötzlich blaß; er verließ die Gaststätte. Im angrenzenden Klubzimmer setzte er sich auf einen Stuhl. Kurz danach wurde er von einem Taxifahrer am Boden liegend vorgefunden. Er klagte über starke Schmerzen in der Brust. Der Taxifahrer benachrichtigte den Bahnarzt. Dieser stellte einen Schockzustand fest, leistete erste Hilfe und ordnete die Einweisung in ein Krankenhaus an. Dort starb der Ehemann der Klägerin kurz nach der Einlieferung. Als Todesursache wurde ein Herzinfarkt festgestellt.
Die Klägerin beantragte, das Ableben ihres Ehemannes als Dienstunfall anzuerkennen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 18. April 1963 mit der Begründung ab, es liege kein eigentliches Unfallereignis im Sinne des § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) - BBG - vor. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. April 1963 und ihren Widerspruchsbescheid vom 27. August 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Tod ihres am 24. Januar 1963 gestorbenen Ehemannes als Folge eines Dienstunfalls im Sinne der §§ 134 ff. BBG anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig - I. Kammer Lüneburg - hat die Klage durch Urteil vom 6. Mai 1965 mit der Begründung abgewiesen, daß die Todesursache sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse und daß die Unaufgeklärtheit dieses Sachverhalts zu Lasten der Klägerin gehe. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 7. November 1967 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Ein Dienstunfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG liege nicht vor. Nach der Legaldefinition dieser Vorschrift sei der Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich zwar während der Vorkommnisse vom 24. Januar 1963 in Ausübung des Dienstes befunden. Es fehle jedoch das Tatbestandsmerkmal eines auf "äußerer Einwirkung" beruhenden Ereignisses. Als auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis könne der Herzinfarkt nicht angesehen werden. Der Herzinfarkt könne allenfalls die Folge eines solchen Ereignisses gewesen sein. In Betracht komme hier nach dem Sachverhalt die wörtliche, mit Beschimpfungen des Beamten verbundene Auseinandersetzung mit den angetrunkenen Gästen. Das Schimpfen anderer stelle keine äußere Einwirkung dar. Die Einwirkung habe, da sie eine "äußere", d.h. von außen auf den Körper des Betroffenen einwirkende, sein müsse, nur von den Schallwellen ausgehen können. Diese mußten dann aber schon eine solche Intensität haben, daß sie einen Körperschaden, wie z.B. eine Schädigung des Trommelfelles, verursachen. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Die Erregung oder der Schock, in die der Geschädigte durch eine wörtliche Auseinandersetzung versetzt werden könne, sei nicht das Ergebnis der Einwirkung von Schallwellen, sondern beruhe auf den von ihnen vermittelten Wortinhalten. Durch die Abgrenzung der auf äußerer Einwirkung beruhenden Körperbeschädigungen von solchen Schäden, die auf inneren seelischen Vorgängen beruhen und sich als Folgen alltäglicher Belastungen zeigen, habe der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, daß Schäden der hier vorliegenden Art von der Unfallfürsorge nicht erfaßt seien. -
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils die Bescheide der Beklagten vom 18. April und 27. August 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Tod des am 24. Januar 1963 gestorbenen Oberbetriebswarts Walter Genschat, des Ehemannes der Klägerin, als Folge eines Dienstunfalls im Sinne der §§ 134 ff. BBG anzuerkennen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt macht geltend: Auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen könnten "äußere Einwirkungen" sein. Sie könnten als von außen wirkender Vorgang bestimmte unbewußte körperinnere physiologische Steuer- und Regelmechanismen und die seelische Verfassung beeinträchtigen. Schallwellen und Wortinhalt dürften für die hier erforderliche Wertung nicht getrennt werden.
II.
Die Revision muß zum Erfolg führen.
Der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG seien im vorliegenden Fall schon deswegen nicht erfüllt, weil es an dem Tatbestandsmerkmal des "auf äußerer Einwirkung beruhenden ... Ereignisses" fehle, kann nicht beigepflichtet werden.
Das Berufungsgericht hat das Begriffsmerkmal "äußere Einwirkung" zu eng ausgelegt. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 10.62 - (BVerwGE 17, 59 [61]) unter Hinweis auf Nadler-Wittland-Ruppert (Deutsches Beamtengesetz, Anm. 3 zu § 107) ausgeführt, die Legaldefinition des Dienstbunfalls sei im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts formuliert worden, deshalb sei es geboten, diese Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffsmerkmals "äußere Einwirkung" heranzuziehen; nach dieser Rechtsprechung habe das Merkmal "äußere Einwirkung" lediglich den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen. Die Annahme einer "äußeren Einwirkung" - so heißt es in dem vorbezeichneten Urteil des Senats weiter - scheide hiernach nur dann aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen - d.h. hier vorsätzliches Verhalten (BVerwGE 10, 285 [BVerwG 09.05.1960 - I C 55/59]) - die wesentliche Ursache war.
Hieran hält der Senat fest. Das Begriffsmerkmal "äußere Einwirkung" hat demnach nicht schon deshalb vom Berufungsgericht verneint werden dürfen, weil es an einer physikalischen (mechanischen, akustischen usw.) Einwirkung auf den Körper des Ehemannes der Klägerin fehlt, die zum Herztod hätte führen können. Auch die krankhaften Vorgänge im menschlichen Körper des Betroffenen, die ohne eine Einwirkung der soeben gekennzeichneten Art durch einen äußeren Umstand oder Vorgang hervorgerufen werden, sind ein auf "äußerer Einwirkung" beruhendes Ereignis im richtig verstandenen Sinne des § 135 Abs. 1 BBG.
Daß bei Sachverhalten der letzterwähnten Art die krankhaften Vorgänge im menschlichen Körper in der Regel nur die mittelbare Folge eines äußeren Geschehens sind - beispielsweise die Folge eines durch das äußere Geschehen unmittelbar ausgelösten seelischen Schocks. -, steht der Anwendbarkeit des § 135 Abs. 1 BBG nicht entgegen. Ein äußerer Vorgang, der zunächst eine psychologische Reaktion auslöst, die dann erst ihrerseits krankhafte körperliche Folgen zeitigt, steht logisch am Anfang der zu diesen Folgen führenden - ununterbrochenen - Kausalreihe. Diese Auffassung steht im Einklang mit den Darlegungen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in den Gründen des Urteils vom 8. Mai 1963 - BVerwG VI C 89.61 - (Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 8). Denn dort heißt es, daß auch ein Schlaganfall ein Dienstunfall sein könne, "wenn er durch ein bestimmtes nicht längere Zeit einwirkendes äußeres Geschehen wie eine einmalige Überanstrengung oder einen Schrecken verursacht wird"; auch ein "Schrecken" ist eine durch einen äußeren Umstand oder Vorgang unmittelbar bewirkte psychische Reaktion, die erst ihrerseits zu schädlichen Vorgängen im menschlichen Körper des Betroffenen führen kann.
Hiernach ist dem Oberbundesanwalt darin beizupflichten, daß auch herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen eine äußere Einwirkung im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG darstellen, weil sie "von außen her" die seelische Verfassung des Betroffenen beeinflussen können und die gestörte seelische Verfassung zu körperlichen Beeinträchtigungen führen kann.
Demzufolge ist das angefochtene Urteil aufzuheben. - Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die im angefochtenen Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen für die Schlußentscheidung nicht ausreichen, insbesondere noch festzustellen ist, ob die Vorgänge im Wartesaal der Bahnhofsgaststätten Lüneburg in der Nacht vom 23. zum 24. Januar 1963 "wesentliche" Ursache - nämlich Ursache im Rechtssinne (vgl. hierzu BVerwGE 26, 332 sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 1968 - BVerwG II C 81.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 135 BBG Nr. 35]) - für den anschließenden Herztod des Ehemannes der Klägerin waren. Die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen darf das Revisionsgericht selbst nicht treffen (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 834 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer