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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1970, Az.: BVerwG IV C 59.67

Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen einen gemeindlichen Verwaltungsakt im übertragenen Wirkungskreis aufhebenden Widerspruchsbescheid; Vermittlung eines Anspruchs einer Gemeinde oder eines sonstigen Trägers der Wasserversorgung auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, seiner Beibehaltung oder auf Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften einer Schutzgebietsfestsetzung nach§ 19 Wasserhaushaltsgesetz (WasHG) a.F.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV C 59.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 16733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.11.1966 - AZ: 26 VIII 66

Fundstellen

  • BayVBl 1970, 286
  • DVBl 1970, 580-582 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1970, 910 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 605-607 (Volltext mit amtl. LS)
  • Wasser u. Boden 1971, 18
  • ZfWasserR 1970, 242

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, der einen gemeindlichen Verwaltungsakt imübertragenen Wirkungsbereich aufgehoben hat (hier: Klage einer kreisfreien Stadt in Bayern als Eigentümerin des in Eigenbetriebsform geführten Wasserwerks und als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung gegen einen Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung, mit dem dem Eigentümer eines im Schutzgebiet gelegenen Grundstücks eine Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der Schutzgebietsverordnung erteilt worden ist).

  2. 2.

    § 19 WasHG vermittelt weder einer Gemeinde noch einem sonstigen Träger der Wasserversorgung einen Anspruch auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes seine Beibehaltung oder auf Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften einer Schutzgebietsfestsetzung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1970
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Pakuscher, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine kreisfreie Stadt, wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 21. Oktober 1964, die auf den Widerspruch des Beigeladenen den Bescheid der Klägerin vom 2. Oktober 1963 aufgehoben und dem Beigeladenen eine (von der Klägerin mit dem erwähnten Bescheid vom 2. Oktober 1963 verweigerte) Ausnahmegenehmigung nach § 9 der Bezirksverordnungüber die Bildung von Schutzzonen zur Reinhaltung des Wassers im Einzugsgebiet des Wasserwerks der Stadt Fürth im Bezirk Mittelfranken (BezVO vom 25. Mai 1959, geändert durch Verordnung vom 22. April 1964) erteilt hat.

2

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

3

Die von der Regierung von Mittelfranken erlassene Bezirksverordnung war in der ursprünglichen Fassung vom 25. Mai 1959 auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des (bayerischen) Landesstraf- und Verordnungsgesetzes gestützt, beruht aber seit derÄnderungsverordnung vom 22. April 1964 auf § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WasHG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und Art. 56 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes. Gemäß § 1 BezVO werden "zur Sicherung der Trinkwasser-Gewinnungsanlagen und zur Gewährleistung einer hygienisch einwandfreien Wasserversorgung der Stadt Fürth im öffentlichen Interesse für das Wasserwerk Fürth Schutzzonen gebildet", und zwar die Fassungsbereiche, die engere Schutzzone und die weiteren Schutzzonen A und B. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BezVO dürfen in der engeren Schutzzone "Bauanlagen jeder Art ... nicht errichtet werden". § 9 gestattet unter bestimmten näheren Voraussetzungen der Kreisverwaltungsbehörde nach Anhörung des Trägers der Wasserversorgungsanlagen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, wenn dem Eigentümer eines Grundstücks aus besonderen Gründe nicht zugemutet werden kann, die auferlegten Beschränkungen einzuhalten, und Rücksichten des Gemeinwohls nicht überwiegen.

4

Der Beigeladene ist Eigentümer des im engeren Schutzbereich gelegenen Grundstücks Plnr. 6...1. Mit Schreiben vom 29. April 1963 bat der Beigeladene unter dem Betreff "Ausnahmegenehmigung nach der Bezirksverordnung ..." die Klägerin um die Genehmigung zur Errichtung einer ständigen Musterschau für etwa sechs bis zehn nicht an die Versorgungsanlagen anzuschließende, unbewohnte Fertighäuser auf seinem Grundstück. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1963 lehnte die Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab, weil die Voraussetzungen des § 9 BezVO nicht gegeben seien.

5

Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob die Regierung von Mittelfranken mit dem Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1964 den Bescheid der Klägerin vom 2. Oktober 1963 auf und erteilte die beantragte Ausnahme stets widerruflich unter mehreren Nebenbestimmungen.

6

Mit ihrer Klage strebt die Klägerin die Aufhebung des Widerspruchsbescheides an. Zur Zulässigkeit der Klage hat sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragen, sie, die Klägerin, sei zwar nicht als die mit dem Vollzug der Bezirksverordnung betraute Kreisverwaltungsbehörde, wohl aber als Trägerin der Wasserversorgung durch die von der Regierung erteilte Ausnahmegenehmigung in ihrem Selbstverwaltungsrecht, verletzt; außerdem, werde sie, falls die geplanten Fertighäuser errichtet werden sollten, wegen der erheblichen Gefahren für die städtische Wasserversorgung in dem aus dem Eigentum fließenden Recht auf ungestörte Nutzung ihrer Wasserversorgungsanlagen beeinträchtigt.

7

Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten und des Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof die, Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerischen Wassergesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sei grundsätzlich Aufgabe des Staates; jedenfalls seit Erlaß derÄnderungsverordnung vom 22. April 1964 können der Vollzug der Bezirks Verordnung nicht mehr als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Klägerin angesehen werden. Dem stehe auch nicht entgegen, daß nach Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung "die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser" in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde falle;denn um die Beschaffung von Wasser im eigentlichen Sinne handele es sich bei der Festlegung von Wasserschutzgebieten und ihrerÜberwachung durch gewässeraufsichtliche Maßnahmen gerade nicht. Hier stünden vielmehr die gesundheitlichen Belange der Allgemeinheit im Vordergrund. Dieser Gewässerschutz sei heute wegen seinerüberragenden Gemeinwohlbedeutung Staatsaufgabe. Auf dem Gebiet desübertragenen Wirkungskreises könne eine Gemeinde den ihren Erstbescheid aufhebenden Widerspruchsbescheid nicht mit der Anfechtungsklage bekämpfen.

9

Aus dem Umstand, daß die von der Klägerin vertretenen städtischen Werke fiskalisch und haushaltsrechtlich gesehen eine gewisse Selbständigkeit besäßen, könne die Klägerin ebenfalls kein Klagerecht ableiten. Wasserschutzgebiete könnten nämlich nur aus Gründen des Gemeinwohls festgesetzt werden (§ 19 Abs. 1 WasHG). Sie zu schützen sei Aufgabe der Hoheitsverwaltung, deren Eingreifen ein Dritter - auch die Stadtwerke - nur anregen könne. Ein Klagerecht entfalle überdies deshalb, weil der gesetzliche Vertreter der Klägerin, der Oberbürgermeister, die einheitliche gemeinsame Spitze der Stadtverwaltung sei und daher Meinungsverschiedenheiten zwischen der Fiskal- und der Kreisverwaltungsbehörde bereinigen könne. Für die Anerkennung des Insichprozesses in der Gemeindeebene bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Sonstige eigene Belange der Klägerin, die hier ihr Klagerecht ergeben könnten, seien nicht ersichtlich.

10

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 42 VwGO. Sie sei als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung durch den Widerspruchsbescheid in ihren eigenen Rechten verletzt; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser gehöre nach Art. 83 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung und nach Art. 7 und 57 der Gemeindeordnung zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden. Entscheidend sei hier, welche Auswirkung der Vollzug der Bezirks Verordnung auf die Stadt als Trägerin der erwähnten eigenen, durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Rechte habe. Verletzt sei auch das Eigentum der Stadt am Wasserwerksgrundstück samt Maschinen und Einrichtungen sowie am Grundwasser. Wäre die Auffassung des Berufungsurteils richtig, so würden kreisangehörige Gemeinden im wasserrechtlichen Verfahren Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungs- und der Widerspruchsbehörde genießen, nicht aber kreisfreie Städte. Das Eigentum an ihrem als Eigenbetrieb geführten Wasserwerk müsse aber den gleichen Rechtsschutz genießen wie das Eigentum kreisangehöriger Gemeinden. Die Ausführungen des Berufungsurteils über die Stellung des Oberbürgermeisters als einheitliche gemeinsame Spitze der Stadtverwaltung träfen in dieser Form nicht zu. Das Berufungsurteilübersehe vor allem, daß es sich hier nicht um einen Prozeß innerhalb der Gemeinde handele, deren Organe wegen der hier streitigen Ausnahmegenehmigung übereinstimmten; erst die Regierung von Mittelfranken habe eine andere Meinung vertreten. Diese Meinungsverschiedenheit könne nicht vom Oberbürgermeister, sondern nur im gerichtlichen Verfahren bereinigt werden.

11

Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner gegen § 108 VwGO verstoßen.

12

Die Klägerin beantragt

die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufungen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts,

13

hilfsweise

Zurückverweisung.

14

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Eigene Rechte der Klägerin würden durch den Widerspruchsbescheid nicht verletzt. Die Festsetzung, des Wasserschutzgebiets und die Überwachung der ergangenen Schutzanordnungen könnten nicht den Aufgaben der gemeindlichen Selbstverwaltung zugerechnet werben. Der Träger einer Wasserversorgungsanlage, für die ein Schutzgebiet festgesetzt werde, habe keinen Rechtsanspruch auf Festsetzung des Wasserschutzgebiets, auf Erlaß bestimmter Schutzanordnungen oder auf Versagung einer Ausnahmegenehmigung; die Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde begünstigten oder belasteten ihn nur im Wege des Reflexes. Keine Rolle spiele es, wer Träger der Wasserversorgungsanlage sei: ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger oder ein Privatunternehmer; eine Gemeinde sei gegenüber einem anderen Träger einer Wasserversorgungsanlage nicht bevorzugt. Eine Verletzung des Eigentums der Klägerin komme ebenfalls nicht in Betracht, weil nicht der durch Art. 14 GG geschützte, Rechtsbereich, sondern nur ihr wirtschaftlicher Interessenbereich berührt werde.

15

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

16

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht.

17

1.

§ 42 VwGO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift setzt (materielle) Rechte des Klägers voraus, damit gegen deren Verletzung prozessual vorgegangen werden kann, räumt solche materiellen subjektiven Rechte selbst aber nicht ein. Wenn der Verwaltungsgerichtshof Rechte leugnet, deren Verletzung die Klägerin mit einer Anfechtungsklage geltend machen könnte, ist jedenfalls nicht § 42 VwGO verletzt.

18

2.

a)

Rechte einer Gemeinde sind allerdings betroffen, wenn in deren Selbstverwaltungsangelegenheiten eingegriffen, wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteile vom 22. November 1957 - BVerwG VII C 69.57 - in BVerwGE 6, 19; vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 198.61 - in BVerwGE 17, 87 [90 f.]; vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 82.66 - in DVBl. 1969, 362 [363]; vom 14. Februar 1969 - BVerwG IV C 215.65 - in BVerwGE 31, 263 [264 ff.]; vom 19. März 1969 - BVerwG VI C 54.64 - in BVerwGE 31, 345 [349 f.]; vom 13. Februar 1970 - BVerwG IV C 104.68 -) und auch für den Fall anerkannt, daß die belastende Verfügung der Aufsichtsbehörde in der Form eines Widerspruchsbescheides gegen eine Entscheidung der Gemeinde ergangen ist (Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 29.63 - in BVerwGE 19, 121 [BVerwG 09.07.1964 - BVerwG VIII C 29.63] in Bestätigung des Urteils des OVG Lüneburg vom 21. Juni 1960 - V A 66/59 - in DVBl. 1960, 649 [OVG Niedersachsen 21.06.1960 - V A 66/59]). In Selbstverwaltungsangelegenheiten der Klägerin wird hier jedoch nicht eingegriffen. Mit Recht hat es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, einen Eingriff in die - in den eigenen, Wirkungskreis der Klägerin fallende - Aufgabe der "Versorgung der Bevölkerung mit Wasser" (vgl. Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Bayern) anzunehmen. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß es sich bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten und ihrer hier in Frage stehenden Überwachung durch gewässeraufsichtliche Maßnahmen nicht um die Beschaffung von Wasser handele. Selbst wenn man die die Wasserversorgung der Gemeinde einschließende Aufzählung in Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern als lediglich landesrechtliche Konkretisierung der Bundes verfassungsrechtlichen Garantie des gemeindlichen Wirkungskreises inArt. 28 Abs. 2 GG ansehen und darüber hinaus die gemeindliche Wasserversorgung zum bundesrechtlich gesicherten "Kernbereich" der gemeindlichen Selbstverwaltung rechnen wollte, wäre dieser hier nicht betroffen. Denn die Berechtigung (und Verpflichtung) der Klägerin zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Wasser wird durch den Widerspruchsbescheid nicht in Frage gestellt. Er beeinflußt, nur mittelbar die Wassergewinnung, indem er den durch staatlichen Akt - nämlich durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes in der Bezirks Verordnung - festgelegten Schutz des Wassers für den Beigeladenen lockert. Damit ist kein Eingriff in das Wasserversorgungsrecht der Klägerin verbunden, ebensowenig wie dies der Fall gewesen wäre, wenn von vornherein die engere Schutzzone anders abgegrenzt und das Grundstück des Beigeladenen nicht von ihr erfaßt worden wäre. Die Klägerin mag andere Vorstellungen über die notwendige Wasserhygiene als die Behörden des Landes Bayern haben; die hier maßgebliche Frage der Wasserhygiene, die mit der Bildung von Wasserschutzgebieten und ihrer Überwachung zusammenhängt, ist jedoch nicht eine Angelegenheit der Klägerin im gemeindeeigenen Wirkungskreis, sondern gehört zum staatlichen Aufgabenbereich, in dem die Klägerin nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lediglich im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises tätig wird. Die Rechtsstellung der Klägerin, als Trägerin der Wasserversorgung ist daher in dem hier interessierenden Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die eines, jeden anderen - auch privaten - Versorgungsträgers.

19

Dem läßt sich nicht - wie die Klägerin meint - entgegenhalten, daß der Träger der Wasserversorgung durch die mit der Festsetzung von Wasserschutzgebieten verbundenen Verbote von Nutzungen usw. unmittelbar begünstigt und daher gegenüber betroffenen Eigentümern entschädigungspflichtig ist. Gewiß dienen die Verbote in einem Wasserschutzgebiet - wie hier - der Sicherung der Wasserversorgung einer Gemeinde; und ebenso gewiß umfaßt die gemeindliche Aufgabe der Wasserversorgung die Pflicht zur Lieferung gesundheitlich einwandfreien Wassers, so daß durch die Verbote nach§ 19 WasHG die Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe unmittelbar gefordert wird, die Gemeinde mithin bei Eigentumseingriffen entschädigungspflichtig ist. Nur hat das nichts mit der Frage zu tun, wessen Aufgabe es ist zu beurteilen, wie hoch die Anforderungen an die hygienische Reinheit des Wassers zu stellen sind. Das ist nach dem Gesagten Aufgabe des Staates und gehört nicht in den Selbstverwaltungsbereich der Gemeinden. Damit erledigen sich die Überlegungen der Klägerin, die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs müßte dazu führen, daß im wasserrechtlichen Verfahren kreisangehörige Gemeinden Rechtsschutz gegen Entscheidungen der Kreisverwaltungs- und der Widerspruchsbehörde genießen würden, nicht aber kreisfreie Städte. Da weder die einen hoch die anderen in ihren Selbstverwaltungsrechten betroffen werden, haben auch beide keinen Rechtsschutz.

20

b)

Ein solcher Rechtsschutz steht Gemeinden bei einem hier unstreitig vorliegenden Eingriff in den übertragenen Wirkungskreis jedenfalls grundsätzlich nicht zu. Nach dem erwähnten Urteil des VIII. Senats vom 9. Juli 1964 - BVerwG VIII C 29.63 - in BVerwGE 19, 121 (123) kann die Gemeinde bei Eingriffen in den übertragenen Wirkungskreis in der Regel nicht Klage erheben, weil sie insoweit nicht eigene Angelegenheiten, sondern solche des Landes wahrnimmt. Eine der immerhin in Betracht kommenden Ausnahmen von diesem allgemein anerkannten Grundsatz, wonach Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nicht gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (und entsprechend nicht gegen Widerspruchsentscheidungen) klagen können, liegt hier nicht vor.

21

Allerdings wird für das Recht mehrerer Gemeindeordnungen (Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) die herkömmliche Trennung des gemeindlichen Aufgabenbereiches in staatliche (übertragene) und in Selbstverwaltungsangelegenheiten in Frage gestellt. In der Tat ist jedenfalls der sogenannte Weinheimer Entwurf einer Gemeindeordnung vom Juli 1948, dem die genannten Gemeindeordnungen insoweit nachgebildet sind, davon ausgegangen, daß die bisherigen staatlichen Auftragsangelegenheiten diesen ihren Charakter verlieren und als Pflichtaufgaben nach Weisung in Selbstverwaltungsaufgaben, umgewandelt werden sollten (vgl. z.B. Loschelder in: Die Gemeindeordnungen in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 1965 S. 16; Jesch in DÖV 1960, 739 [741]). Ob eine solche Umwandlung stattgefunden hat, ist aber eine Frage des Kommunalrechts, also des irrevisiblen Landesrechts. Das gilt auch für die Konsequenzen im Fall der Bejahung einer Umwandlung, hier also für die Frage, ob bei Pflichtaufgaben, nach Weisung den Gemeinden gegen Weisungen der staatlichen Aufsichtsbehörde und ihre Widerspruchsbescheide die verwaltungsgerichtliche Klage offensteht (vgl. z.B. dagegen Ule, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 1962, IV 5 a zu § 4 a mit Nachweisen zum Streitstand). Denn die Klagemöglichkeit hängt davon ab, ob die Gemeindeordnungen der Länder mit der erwähnten Umwandlung den Gemeinden auch insoweit tatsächlich Rechte verliehen haben, was eine Frage des Landesrechts ist; jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß die Länder durch Bundesrecht, etwa durch Art. 28 Abs. 2 GG, gezwungen wären, mit dieser neuen Konzeption der gemeindlichen "Aufgabeneinheit" auch für den Bereich der früheren Staatlichen Auftragsangelegenheiten den Gemeinden Rechte und, damit die Klagebefugnis einzuräumen. Im übrigen hat der Freistaat Bayern in seiner Gemeindeordnung nach wie vor zwischen eigenen und übertragenen Angelegenheiten getrennt (vgl. Art. 7 und 8). Gleichwohl ist im Schrifttum vereinzelt die Meinung vertreten worden (vgl. Obermayer in BayVBl. 1966, 370 [372], auf den sich die Revision beruft), in Bayern seien "die Gemeinden auch auf dem Gebiet des übertragenen Wirkungskreises nicht mehrmals bloße Staatsorgane, sondern in eigener (Selbstverwaltungs-)Verantwortung tätig". Ob das richtig ist, kann dahinstehen; denn auch insoweit handelt es sich um eine Frage des Landesrechts, die der Revision nicht zugänglich ist.

22

Ausnahmen von der grundsätzlichen Regel, wonach Gemeinden in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nicht gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde klagen können, lassen sich ferner für den Fall denken, daß die in Frage stehende Maßnahme in, eine Selbstverwaltungsangelegenheit eingreift. Ebenso wie Maßnahmen im (rein) staatlichen (also nicht den Gemeinden übertragenen) Bereich die gemeindlichen Selbstverwaltungsrechte beeinträchtigen können, kann dies bei Maßnahmen des übertragenen Bereichs der Fall sein. Dies hat auch das Berufungsgericht in dem von der Klägerin mehrfach für sich in Anspruch genommenen Urteil vom 18. Dezember 1962 - Nr. 11 IV 58 - (BayVBl. 1963, 216 [217]) bejaht; der Verwaltungsgerichtshof hat dort die Klagebefugnis einer kreisfreien Stadt gegen einen im übertragenen Bereich ergangenen Widerspruchsbescheid anerkannt angesichts der Auswirkungen auf den Selbstverwaltungsbereich, die wegen der zu befürchtenden Ausfälle an (gemeindlichen) Grundsteuern, mit dem Akt der staatlichen Behörde verbunden sein konnten. In jenem Fall waren mit dem im übertragenen Bereich ergangenen Akt der staatlichen Behörde unmittelbare Auswirkungen auf, den gemeindlichen Selbstverwaltungsbereich verbunden oder, konnten, es jedenfalls sein - ebenso wie in den oben zu a) erwähnten Beispielen aus der Rechtsprechung zu Maßnahmen im (rein) staatlichen Bereich. Im vorliegenden Fall fehlt es, wie sich bereits aus dem zu a) Gesagten ergibt, an solchen unmittelbaren Auswirkungen. Gewiß kann sich auch hier der Widerspruchsbescheid mittelbar auswirken auf die gemeindliche Aufgabenerledigung, wie überhaupt die Erledigung der übertragenen Aufgaben einer Gemeinde naturgemäß vielfältige Auswirkungen auf des Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben haben kann, ohne daß damit ein Eingriff in den Selbstverwaltungsbereich verbunden wäre (z.B. Auswirkungen von Maßnahmen der Gewerbeaufsicht auf die gemeindliche Wirtschaftsförderung, von gesundheitsaufsichtlichen Maßnahmen auf die gemeindliche "Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Jugend" [vgl. Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern] und auf die Einrichtungen des gemeindlichen Bade- und Sportwesens; vgl. weiter den Beschluß vom 28. Dezember 1957 - BVerwG VII B 9.57 - in BVerwGE 6, 106, in dem es um eine schulaufsichtliche Anordnung mit Auswirkungen auf die Selbstverwaltungsangelegenheit "Schulträgerschaft" ging, gleichwohl aber eine Klagebefugnis der betroffenen Gemeinde abgelehnt wurde). Der Senat kann es offenlassen, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Auswirkungen der Maßnahme im übertragenen Bereich solches Gewicht hätten, daß es der Klägerin unmöglich gemacht würde, eine gemeindliche Wasserversorgung aufrechtzuerhalten. Denn so liegt es hier offensichtlich nicht.

23

3.

Auf eine Verletzung des Art. 14 GG kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Soweit sie sich auf ihr Eigentum am Grundwasser stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie jedenfalls kein Eigentum am Grundwasser auf bzw. unter dem Grundstück des Beigeladenen hat. In ihr Eigentum am Wasserwerksgrundstück und den dazugehörigen Anlagen wird durch den Widerspruchsbescheid und durch die Ausnahmegenehmigung nicht eingegriffen; mit Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß nur der wirtschaftliche Interessenbereich der Klägerin berührt wird.

24

4.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt schließlich auch nicht § 19 WasHG und die auf seiner Grundlage erlassene Bezirksverordnung in Betracht. Die Verordnung ist Landesrecht; wenn der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt hat, ihr feine den Träger der Wasserversorgung rechtlich schützende Wirkung beizumessen, so ist dies der Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich. Auch die bundesrechtliche Vorschrift des§ 19 WasHG vermittelt der Klägerin keine Rechte. Ein Rechtsanpruch Dritter, etwa von Trägern der öffentlichen Wasserversorgung, auf eine Schutzgebietsfestsetzung wird allgemein abgelehnt (vgl. z.B. Sieder-Zeitler, Wasserhaushaltsgesetz, Rdnr. 6 zu § 19).§ 19 Abs. 1 Satz 1 WasHG stellt es (allein) auf das "Wohl der Allgemeinheit" ab und läßt auch nicht andeutungsweise erkennen, daß einzelnen damit Rechte eingeräumt werden sollten. Entsprechendes gilt für die Beibehaltung eines Schutzgebietes und für Ausnahmegenehmigungen, auf deren Verweigerung Dritte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 19 WasHG keinen Anspruch haben.

25

5.

Ob die Rüge der Verletzung des § 108 VwGO ordnungsgemäß erhoben worden ist, mag offenbleiben; sie ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil läßt hinreichend deutlich die Gründe erkennen, die für dieÜberzeugung des Berufungsgerichts leitend gewesen sind; daß sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit einer von der Klägerin angeführtenÄußerung im Schrifttum auseinandergesetzt hat, ist unschädlich. Gleiches gilt für das von der Klägerin erwähnte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das eine andere Frage, nämlich die Frage der Entschädigung, betraf.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Clauß
Isendahl
Dr. Pakuscher
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler