Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1970, Az.: BVerwG VI C 119.65
Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; Anspruch auf Dienstunfallruhegehalt; Verfahrensmangel des Unterbleibens der Einholung eines Obergutachtens; Betriebsunfall als wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 119.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.10.1965 - AZ: OVG I A 306/63
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Februar 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1896 geborene Kläger, der Oberzugführer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war, wurde wegen dauernder Dienstunfähigkeit durch Urkunde vom 10. April 1957 gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 44 BBG unter Gewährung von Dienstzeitruhegehalt (59 v.H., jetzt: BesGr. A 6 Stufe 13) in den Ruhestand versetzt. Der Kläger erhob Beschwerde; er ist der Ansicht, daß ihm Unfallfürsorgeleistungen zustehen. Er trug vor: Er habe sich am 21. September 1956, als im Bahnhof ... eine Reservelokomotive mit erheblicher Wucht von der Seite her gegen den Zug gefahren sei, in dessen Packwagen er Dienst getan habe, erhebliche Verletzungen zugezogen. Auf deren Folgen sei im wesentlichen seine Dienstunfähigkeit, die zu seiner Zurruhesetzung geführt habe, ursächlich zurückzuführen. Die Bundesbahndirektion ... habe ihm deshalb zu Unrecht unter dem 2. April 1957 mitgeteilt, das Unfallheilverfahren sei abgeschlossen, und am 10. April 1957 nur Dienstzeitruhegehalt bewilligt.
Der Vorstand der Beklagten wies die Beschwerde durch Bescheid vom 3. Februar 1958 mit folgender Begründung zurück: Nach den ausführlichen und übereinstimmenden Gutachten des Chefarztes der Inneren Klinik der Städtischen Krankenanstalten in Krefeld ... vom 1. Dezember 1956, des Facharztes für Nervenkrankheiten ... in Köln-Riehl vom 5. Dezember 1956 sowie des Augenarztes ... in Berlin-Friedenau vom 4. November 1957 seien keine Folgen des Unfalles vom 21. September 1956 mehr feststellbar. Die alleinige Ursache der Dienstunfähigkeit seien unfallunabhängige Körperschäden, nämlich Lungenemphysem und Bronchitis, Stumpfgastritis und Jejunitis, Bandscheibendegeneration der Lendenwirbelsäule sowie Arteriosklerose und Cerebralsklerose, Über- und Alterssichtigkeit sowie geringe Bindehautentzündung.
Der Kläger hat daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und beantragt,
die Bescheide der Bundesbahndirektion Köln vom. 2. und 10. April 1957 und den Bescheid des Vorstandes der Beklagten vom 3. Februar 1958 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, dem Kläger nach dem Unfall vom 21. September 1956 Unfallfürsorge und Unfallruhegehalt zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einholung von ärztlichen Gutachten, insbesondere von ... und ... (I. Medizinische Klinik der Freien Universität Berlin im Städtischen Krankenhaus Westend) vom 12. März 1962, durch Urteil vom 5. Dezember 1962 abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 19. Oktober 1965 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Bereits am 25. Oktober 1956 - d.h. rund einen Monat nach dem Unfall - sei der Oberbahnarzt ... zu dem Ergebnis gelangt, daß beim Kläger keine wesentlichen Folgen aus dem Unfall vom 21. September 1956 feststellbar seien. Nach einer am 20. November 1956 erfolgten eingehenden Untersuchung habe der Facharst für Nervenkrankheiten ... im Gutachten vom 5. Dezember 1956 ebenfalls abschließend erklärt, daß keine Unfallfolgen mehr angenommen werden könnten und daß die Beschwerden, über die der Kläger klage, Folgen seiner unfallunabhängigen Leiden seien (Lungenerweiterung, Entzündung der Schleimhäute des Magenstumpfes und Dünndarms, Bandscheibendegeneration im Bereich der Lendenwirbelsäule, allgemeine Gefäßverhärtung). Zu im wesentlichen gleichen Ergebnissen seien auch der ... und .... ... in ihrem für die Unfallversicherung der Deutschen Bundesbahn erstatteten Gutachten vom 1. Dezember 1956 gekommen.
Diese drei ärztlichen Erkenntnisse seien besonders bedeutsam und beweiskräftig, weil sie nur kurze Zeit nach den Unfall vom 21. September 1956 erarbeitet worden seien, zu einem Zeitpunkt also, in dem die äußeren Auswirkungen des Unfalles, insbesondere die Verletzungen am Kopf des Klägers (Platz- und Schürfwunden), noch unmittelbar erkennbar und noch nicht, wie den Äußerungen ... vom 12. November 1962 und vom 16. August 1965 zu entnehmen sei, nur an Hand von Brückensymptomen zu rekonstruieren gewesen seien.
Auf Grund des internistischen Gutachtens vom 1. Dezember 1956 habe der Oberbahnarzt ... am 19. Dezember 1956 die Versetzung des Klägers in den dauernden Ruhestand empfohlen, die alsdann durch die Urkunde vom 10. April 1957 ausgesprochen worden sei.
Aus alledem sei zu schließen, daß der Kläger nach Vorstellung und Willen seiner Dienstbehörde nur wegen seiner unfallunabhängigen Leiden in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei. Auch die zunächst nicht erwähnten Sehstörungen des Klägers habe der Augenarzt ... im Gutachten vom 4. November 1957 für unfallunabhängig befunden.
Wenn der Kläger demgegenüber geltend mache, erst infolge des Unfalles vom 21. September 1956 und nicht schon in Auswirkung seiner schicksalsbedingten Leiden seien bei ihm erhebliche körperliche Beschwerden aufgetreten, dann sei ihm zunächst der Inhalt seiner Personalakten entgegenzuhalten. Aus diesen ergebe sich, daß sich der Kläger im Zeitraum vom 30. November 1955 bis zum 27. Januar 1956 einer Magenoperation habe unterziehen müssen. Infolge dieser Operation, die mit den Unfall eindeutig in keinen Zusammenhang stehe, sei er noch am Unfalltage insofern nur bedingt dienstfähig gewesen, als er keine körperlich schweren Arbeiten habe verrichten dürfen. Außerdem habe der Kläger sich, was aus der Bescheinigung des Bahnarztes ... vom 30. März 1953 zu entnehmen sei, im Jahre 1952/53 ein Lungenleiden zugezogen. Dieses Leiden und seine Folgeerscheinungen ständen ebenfalls offensichtlich mit dem Unfall in keinen ursächlichen Zusammenhang. Schließlich habe ... bei seiner Untersuchung vom 20. November 1956 eine Bandscheibendegeneration und eine allgemeine Gefäßverhärtung diagnostiziert. Die Annahne, daß der Unfall vom 21. September 1956 die wesentliche oder sogar, wie der Kläger meine, die alleinige Ursache dieser beiden "Verschleiß"-erscheinungen gewesen sei, sei nicht gerechtfertigt; denn Wirbelsäulendegenerationen und Gefäßverhärtungen entwickelten sich erfahrungsgemäß nicht in nur rund zwei Monaten, hier vom 21. September 1956 bis zum 20. November 1956 (Untersuchung durch Dr. med. Meys). Mit Recht bemerkten ... und ... ... in ihrem Gutachten vom 12. März 1962, daß bereits das Krankenblatt der ... Klinik vom Jahre 1947 auf eine beginnende Cerebralsklerose hinweise. Demnach sei in Übereinstimmung mit diesem Gutachten tatsächlich festzustellen, daß die körperlichen Auswirkungen der beim Kläger bestehenden allgemeinen Arteriosklerose und Osteochondrose ebenfalls unabhängig von dem Unfall seien.
Unfallabhängige körperliche Beschwerden hätten nach der übereinstimmenden Meinung von Bahnarzt ..., Oberbahnarzt ..., ..., ..., ..., ..., Augenarzt ..., ... und ... am Tage der Zurruhesetzung nicht mehr bestanden. Dies sei in Anbetracht des erörterten Inhalts der Personalakten des Klägers, insbesondere der darin vorhandenen Krankheitsunterlagen, so überzeugend, daß der Senat sich der Meinung dieser Ärzte anschließe.
Die Ansicht von ..., auf die sich der Kläger stütze, decke sich mit der Meinung der vorgenannten acht Ärzte insofern, als auch ... ausweislich seiner Stellungnahme vom 16. August 1965 davon ausgehe, daß der Kläger etwa seit Ende September 1959 (drei Jahre nach den Unfall) nicht mehr an Unfallfolgen leide. Bis dahin habe nach ... erst in Jahre 1962 zustande gekommener Überzeugung eine unfallbedingte linksseitige Hirnschädigung vorgelegen, durch die vermehrte Kopfschmerzen, Sehstörungen links und Schwindelgefühle aufgetreten seien. Diese Diagnose habe ... ... in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 1965 als unwahrscheinlich bezeichnet. Dabei habe er mit Recht darauf hingewiesen, daß ... seiner Stellungnahme von 3. August 1960 von einem unfallbedingten leichten hirnatrophischen Prozeß gesprochen habe, der eine Folge sowohl einer Arteriosklerose als auch einer Hirnverletzung sein könne; es überrasche deshalb, daß ... am 12. November 1962, d.h. zwei Jahre später - trotz gleichbleibender klinischer Befunde -, sich zu einem Kausalzusammenhang bekannt habe, an dessen Anfang eine Gehirnläsion und an dessen Abschluß eine Arachnitis stehe. Auch der Senat halte diesen überraschenden Wechsel in der Beurteilung für so wenig überzeugend, daß er seine auf Grund des Inhaltes der Personalakten und der Gutachten vom 1. und vom 5. Dezember 1956, vom 4. November 1957 und von 12. März 1962 gebildete Ansicht, der Kläger sei am Tage seiner Zurruhesetzung aus unfallunabhängigen Gründen dienstunfähig gewesen, nicht aufzugeben vermöge.
Der Senat weise nur vorsorglich darauf hin, daß in Anbetracht des oben geschilderten körperlichen Allgemeinzustandes des Klägers auch im Hinblick auf die von den obengenannten acht Ärzten abweichende Überzeugung Dr. med. Burgers keinesfalls die Annahme gerechtfertigt sei, der Unfall vom 21. September 1956 sei in Jahre 1957 eine wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit des Klägers gewesen; denn der Unfall habe, was auch im Gutachten vom 1. Dezember 1956 zum Ausdruck gekommen sei, nur zu einer zeitweiligen Verschlimmerung geführt, die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung bereits abgeklungen gewesen sei.
Der Kläger habe im übrigen die Bedeutung des Zusatzgutachtens vom 10. Juli 1965 verkannt. Der Senat habe dieses Gutachten nicht eingeholt, um Zweifel darüber auszuräumen, ob der Kläger unfallbedingt oder aus unfallunabhängigen Ursachen im Jahre 1956/57 dienstunfähig geworden sei, sondern um eine ärztliche Stellungnahme zum Gutachten von ... vom 12. November 1962 zu erlangen. Bei dieser Sachlage erübrige sich eine erneute ärztliche Untersuchung des Klägers, weil nur zu den gegen das nach ärztlicher Untersuchung erstellte Gutachten vom 12. März 1962 gerichteten Ausführungen von ... Stellung zu nehmen gewesen sei. Bereits deshalb sei dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, noch ein weiteres ärztliches Gutachten einzuholen, nicht zu entsprechen gewesen. Abgesehen hiervon sei der Kläger vor und nach seiner Zurruhesetzung so oft und gründlich ärztlich untersucht und begutachtet worden, daß von einer nochmaligen Untersuchung und Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Zur Begründung ist im wesentlichen vorgetragen: Das Berufungsgericht habe die von dem Fachneurologen ... in den Jahren 1962 und 1965 erhobenen Befunde (Hirntrauma durch Unfall) übergangen, weil es offensichtlich einem so nicht zutreffenden allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz gefolgt sei, daß ein Hirntrauma nur nachweisbar sei, wenn alsbald nach den Unfall äußere Einwirkungen, insbesondere Kopfverletzungen, festgestellt worden seien. Das Berufungsgericht habe auch wesentliche Feststellungen des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, insbesondere daß der Kläger auf Grund der Unfallfolgen zur Ruhe gesetzt worden sei, daß er bis zum Unfallzeitpunkt als dienstfähig für Güterzüge, also für körperlich schweren Dienst befunden und so eingesetzt worden sei und daß seine Beschwerden bis zum Unfall anderer Art gewesen seien als seither, daß besonders die objektiv nachgewiesenen Unfallerscheinungen im Hirnbereich deutlich seitenunterschiedlich erfaßbar seien; dies schließe aus, daß die Beschwerden des Klägers nur arteriosklerotische Erscheinungen seien. - Das Berufungsgericht habe auch seine Aufklärungsund Untersuchungspflicht (§ 86 VwGO) verletzt. Wenn das Berufungsgericht den objektiven Befunden des Fachneurologen und der daraus hergeleiteten Feststellung eines unfallbedingten Hirntraumas beim Kläger ganz oder auch nur teilweise nicht habe folgen wollen oder wenn es geglaubt habe, dazu neigen zu dürfen, gegenüber dieser Feststellung einem medizinischen Erfahrungssatz den Vorzug zu geben, so hätte es ein neurologisches Obergutachten eines medizinischen Spezialisten für Hirnerkrankungen einholen müssen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Die Revisionsrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Die Entscheidung über die Einholung weiterer Gutachten steht - im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) - im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404 und 412 Abs. 1 ZPO). Unterbleibt die Einholung eines weiteren Gutachtens, so stellt das nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht aufdrängen mußte. Das kann der Fall sein, wenn äas bisherige Beweisergebnis zur Bildung eines Urteils nicht ausreicht und die Möglichkeit einer weiteren Aufklärung vom Gericht nicht ausgeschlossen werden kann. Dies trifft insbesondere zu, wenn es sich um nach den vorliegenden Gutachten noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter geben (vgl. dazu Urteile vom 19. Oktober 1967 - BVerwG VI C 101.64 - und vom 17. Dezember 1968 - BVerwG II C 92.65 - mit weiteren Nachweisen).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles mußte sich dem Berufungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Dem Gericht lagen mehrere fachärztliche Gutachten vor, die der Beklagten in der ersten Zeit nach dem Unfall erstattet worden waren, nämlich das fachintern-fachneurologische Gutachten von ... und ... 1. Dezember 1956, das nervenfachärztliche Gutachten des ... vom 5. Dezember 1956 und das augenfachärztliche Gutachten des ... vom 4. November 1957, wonach zwar unfallunabhängige dauernde körperliche Schäden vorhanden waren, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v.H. zur Folge hatten, aber Folgen des Unfalles vom 21. September 1956 nur vorübergehend bestanden, ferner das dem Verwaltungsgericht erstattete fachinternistische Gutachten von Prof. ... und ... vom 12. März 1962, das die früheren der Beklagten erstatteten Gutachten im wesentlichen bestätigte; weiter eine den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nach stationärer Untersuchung vom 20. bis 28. Juni 1960 abgegebene gutachtliche Äußerung des Chefarztes der Nervenabtellung des ... Krankenhauses Berlin ... vom 3. August 1960, wonach es sich beim Kläger um einen leichten hirnatrophischen Prozeß handelte, der sowohl Folge einer Arteriosklerose als auch einer Hirnverletzung sein könne, was mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nur beantwortet werden könnte, wenn objektive Unterlagen über die Schwere des Betriebsunfalles von 1956 und eindeutige Brückensymptome nachzuweisen seien. In einer ausführlichen auf Grund einer Nachuntersuchung den Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgegebenen gutachtlichen Stellungnahme vom 12. November 1962 zu dem fachinternistischen Gutachten vom 12. März 1962 kommt ... zu dem "dringenden Verdacht" auf "Arachnitis adhaesiva circumscripta posttraumatica", d.h. zu der "ausreichenden Wahrscheinlichkeit" einer unfallbedingten Hirnschädigung, die wesentlich zu der vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Klägers bedigetragen habe, weil sie mit der Hirnarteriosklerose zusammengetroffen sei, die ihrerseits erst etwa drei Jahre später zur Dienstunfähigkeit geführt hätte. Auf Anforderung des Berufungsgerichts hatte wiederum ... ... diesmal assistiert von ... in einem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 1965 hierzu Stellung genommen. Danach war eine Arachnitis nicht - jedenfalls nicht als Folge des 1956 erlittenen Unfalles - wahrscheinlich. ... in einer erneuten Stellungnahme hierzu vom 16. August 1965 bei seiner Diagnose geblieben.
Unter diesen Umständen handelte das Berufungsgericht nicht ermessensfehlerhaft, indem es von der Einholung eines Obergutachtens absah. Der Senat hat im Urteil vom 2. April 1969 - BVerwG VI C 76.65 - die allgemein anerkannten Grundsätze zum Verhältnis der Aufgaben des Gerichts und des Sachverständigen wie folgt zusammengefaßt:
"Die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts trifft das Gericht nach seiner freien richterlichen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Der Sachverständige ist lediglich der Gehilfe des Richters bei der Bildung seiner richterlichen Überzeugung. Aus der Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) folgt die Pflicht des Gerichts, einen Sachverständigen heranzuziehen, wenn die Beurteilung des Sachverhalts eine besondere Sachkunde erfordert, die der Richter nicht besitzt. Aus der Gehilfenstellung des Sachverständigen folgt aber auch, daß dieser die richterliche Würdigung und Entscheidung dem Richter nicht abnehmen kann. Das Gericht darf deshalb die Begutachtung des Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen, sondern es muß die darin enthaltenen Feststellungen und Schlußfolgerungen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbstverantwortlich überprüfen und nachvollsiehen und sich gegebenenfalls aufgrund dieser Prüfung zu eigen machen (vgl. u.a. BVerwGE 6, 306; 17, 342 [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]und Urteil vom 21. Oktober 1966 - BVerwG VI C 46.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 42 BBG Nr. 8])."
Hier Lagen dem Berufungsgericht mehrere hinsichtlich der Ursache gewisser Körperschäden sich widersprechende Sachverständigengutachten vor. Daß das Berufungsgericht den Gutachtern gefolgt ist, die z.T. in der Zeit zwischen den Unfallgeschehen und der Versetzung des Klägers in den Ruhestand den Kläger untersucht hatten und sich nach Auffassung des Gerichts über dessen damaligen Zustand ein besonders zutreffendes Urteil bilden konnten, z.T. unter Verwertung dieser Unterlagen und neuer Untersuchungen den Gesamtzustand des Klägers in der Zeit zwischen dem Unfall und der Versetzung in den Ruhestand umfassend medizinisch begutachtet hatten, daß es dagegen nicht den gleichen Beweiswert den späteren Gutachten ... zuerkannt hat, die sich auf die nervenfachärztlichen Befunde aus den Jahren 1960, 1962 und 1965 und deren Würdigung beschränkten und die Dienstunfähigkeit des Klägers im Jahre 1957 auf eine traumatische Hirnschädigung als lediglich "ausreichend wahrscheinlich" zurückführten, ohne auf die sonstigen, zweifellos unfallunabhängigen körperlichen Beschwerden des Klägers einzugehen, hielt sich im Rahmen der dem Gericht obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht konnte ohne Würdigungsfehler davon ausgehen, daß eine weitere ärztliche Untersuchung und Begutachtung keine wesentlich neuen Ergebnisse bringen würden. Auch wenn ein weiteres nervenfachärztliches (Ober-)Gutachten die gutachtlichen Äußerungen ... ... bestätigt hätte, wäre das Gericht einer selbständigen Würdigung, ob es diesen Gutachten oder den früheren Gutachten aus den Jahren 1956, 1957 und 1962 folgte, nicht enthoben gewesen.
Das Berufungsgericht hat sich bei der Beweiswürdigung auch nicht, wie die Revision meint, von einem allgemeinen Erfahrungssatz leiten lassen, daß ein unfallbedingtes Hirntrauma grundsätzlich überhaupt nicht nachweisbar sei, wenn nicht alsbald nach den Unfall äußere Einwirkungen, insbesondere Kopfverletzungen, festgestellt worden seien. Der Satz der Urteilsgründe, daß der Senat die ärztlichen Erkenntnisse des Oberbahnarztes ... vom 25. Oktober 1956, des Nervenfacharztes ... vom 5. Dezember 1956 und des ... und des ... vom 1. Dezember 1956 für besonders bedeutsam und beweiskräftig halte, weil sie nur kurze Zeit nach dem Unfall erarbeitet worden seien, zu einem Zeitpunkt also, in dem die äußeren Auswirkungen des Unfalles, insbesondere die Verletzungen am Kopf des Klägers (Platz- und Schürfwunden) noch unmittelbar erkennbar gewesen seien und noch nicht, wie ... es in seinen Stellungnahmen vom 12. November 1962 und vom 16. August 1965 getan habe, an Hand von Brückensymptomen hätten rekonstruiert werden müssen, ist nicht in dem von der Revision behaupteten Sinn zu verstehen; er besagt vielmehr, daß nach Auffassung des Gerichts vom dem allgemeinen Zustand des Klägers in den ersten Monaten nach den Unfall und der Schwere der äußeren Verletzungen ein sichererer Schluß als vermittels späterer Brückensymptome auf die Ursachen der Dienstunfähigkeit des Klägers möglich sei. Darin kommt kein allgemeiner Erfahrungssatz des vom Kläger bezeichneten Inhalts, sondern nur die spezielle Würdigung des Gewichts der verschiedenen Gutachten zum Ausdruck.
Das Berufungsgericht hat auch nicht "wesentliche Feststellungen des Sachverhalts" - soll wohl heißen: wesentliche Tatsachen - unberücksichtigt gelassen, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers, er sei bis zu dem Dienstunfall voll dienstfähig gewesen, auseinandergesetzt, indem es an Hand seiner Personalakten insbesondere auf die Folgen von Krankheiten, an denen der Kläger in den letzten Jahren vor dem Unfall gelitten hatte und die eindeutig unabhängig von dem Unfall waren, hingewiesen hat. - Hinsichtlich der vom Kläger seit den Unfall geltend gemachten Beschwerden ist das Berufungsgericht aus den bereits dargelegten Gründen In freier Beweiswürdigung den von ... und ... ... als gerichtlichen Sachverständigen bestätigten ärztlichen Gutachten aus der ersten Zeit nach dem Unfall gefolgt. - Wenn die Revision schließlich meint, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger auf Grund der Unfallfolgen zur Ruhe gesetzt worden sei, so verkennt sie, daß dies gerade die eigentliche Streitfrage des vorliegenden Prozesses ist.
Die Würdigung der gutachtlichen Äußerungen ... durch das Berufungsgericht enthält allerdings eine Aktenwidrigkeit. Im Berufungsurteil heißt es (S. 6 der Urteilsabschrift), die Ansicht Dr. med. Burgers decke sich mit der Meinung der übrigen Ärzte insofern, als auch ... ausweislich seiner Stellungnahme vom 16. August 1965 davon ausgehe, daß der Kläger etwa ab Ende September 1959 (drei Jahre nach dem Unfall) nicht mehr an Unfallfolgen leide. Die nervenärztliche Stellungnahme ... vom 16. August 1965 gibt dafür aber nichts her; ... dort vielmehr von der noch fortdauernden Arachnitis. Der Frage, ob das Berufungsgericht die Stellungnahme ... mißverstanden hat, weil er sich dahin geäußert hat, der Kläger sei infolge des Unfalles etwa drei Jahre früher als wegen der Cerebralsklerose, also 1956 anstatt 1959, dienstunfähig geworden, braucht aber nicht nachgegangen zu werden. Denn auf diesem Teil der Beweiswürdigung beruht das Urteil nicht. Es führt nämlich "vorsorglich" (S. 7 der Urteilsabschrift) aus, selbst wenn die für die Zeit der Zurruhesetzung des Klägers geltende Beurteilung Dr. med. Burgers, daß bestimmte zu dieser Zeit bestehende körperliche und geistige Schäden Folgen des Dienstunfalles seien, zuträfe, so sei der Unfall doch nicht wesentliche Ursache der Dienstunfähigkeit gewesen. Das Berufungsgericht beruft sich auch insoweit auf das Gutachten von .... ... und ... vom 1. Dezember 1956. Hiernach betrug die MdE des Klägers wegen eindeutig unfallunabhängiger Leiden (Lungenemphysem und Bronchitis, Stumpfgastritis und Jejunitis mit Sturzentleerung, Bandscheibendegeneration der Lendenwirbelsäule mit radiculärer Reizung, allgemeine Arteriosklerose und Cerebralsklerose) insgesamt 60 v.H. gegenüber einer unfallbedingten MdE von 20 bis 30 v.H. für die ersten sechs Monate nach dem Unfall, d.h. etwa bis zur Versetzung in den Ruhestand. Danach scheiden die vom Kläger selbst als Unfallfolgen bezeichneten Beschwerden als wesentliche (Mit-)Ursachen der Dienstunfähigkeit, d.h. als Ursachen, die in annähernd gleichem Maße wie andere unfallunabhängige Ursachen zur Dienstunfähigkeit des Klägers geführt haben könnten, aus; die unfallunabhängigen Leiden sind in Rechtssinne die alleinige Ursache der Dienstunfähigkeit des Klägers, weil sie im Verhältnis zu den allenfalls unfallabhängigen Beschwerden überragende Bedeutung haben (vgl. BVerwGE 26, 332 [333, 338]). Diese tatsächliche und rechtliche Würdigung läßt sich dem Berufungsurteil infolge der Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten vom 1. Dezember 1956 entnehmen.
Der Anspruch auf Dienstunfallruhegehalt ist demnach unbegründet. Sollte dem im Klageantrag neben dem Anspruch auf Dienstunfallruhegehalt erwähnten Anspruch auf "Unfallfürsorge" selbständige Bedeutung zukommen, so könnte damit nur Fortsetzung des Heilverfahrens (§ 134 Abs. 2 Nr. 2 BBG) und (oder) Weitergewährung eines Unfallausgleichs (§ 134 Abs. 2 Nr. 3 BBG) gemeint sein. Insoweit käme es nicht auf eine durch den Dienstunfall wesentlich bedingte Dienstunfähigkeit, sondern darauf an, ob infolge des Dienstunfalles noch Gesundheitsschäden, die besonderer Behandlung bedürfen, und (oder) ob infolge des Dienstunfalles noch länger eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers bestanden, d.h. . auf einen mit den Voraussetzungen für die Dienstunfallversorgung nicht identischen Tatbestand. In dieser Hinsicht ist der Anspruch vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht näher substantiiert worden, die Vorinstanzen sind daher mit Recht nicht darauf eingegangen, sondern haben die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 500 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert