Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1969, Az.: BVerwG VII C 173.66
Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen der Begehung von Straftaten; Mangel der Eignung zur Fahrgastbeförderung auf Grund von Rohheitsdelikten; Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis; Schutz der Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrern; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Charaktermängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 173.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 25.02.1966 - AZ: Bf. I 26/65
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GewArch 1972, 215
- JZ 1970, 67
- VerwRspr 20, 954 - 957
- VerwRspr. 20, 954
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1966 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. März 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1936 geborene Kläger beging schon im Alter von 14 Jahren Diebstähle, die jedoch unbestraft blieben, 1952 wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls aus der Armenkasse einer Kirche mit Jugendarrest bestraft, 1954 erhielt er wegen gemeinschaftlichen versuchten bandenmäßigen Schmuggels und wegen Diebstahls acht Monate Jugendstrafe. Im Juni 1958 verurteilte ihn das Jugendschöffengericht Hamburg wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges und Mißbrauchs von Ausweispapieren unter Einbeziehung der früheren Strafe zu zwei Jahren Jugendstrafe.
Im Juli 1959 erwarb der Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3 und erhielt 1962 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
In der Folgezeit wurde er dreimal wegen Verkehrsübertretungen bestrafte Einmal hatte er mit einem LkW innerhalb der geschlossenen Ortschaft die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten. Ein Jahr später streifte er beim Fahrspurwechsel einen anderen Wagen und beschädigte diesen. Er wurde auch der Unfallflucht beschuldigt, jedoch ließ sich dieser Vorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht aufrechterhalten. Kurze Zeit später mißachtete er die Vorfahrt eines auf einer vorfahrtberechtigten Straße fahrenden Fahrzeugs und verursachte dadurch einen Unfall mit größerem Sachschaden. 1963 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und einer gefährlichen Körperverletzung in einem weiteren Fall mit fünf Monaten Gefängnis bestraft. Er hatte in mehreren Lokalen von St. Pauli gezecht - Blutalkoholgehalt 2,2 Promille - und dann auf der Straße einen Mann und eine Frau so geschlagen, daß diese in ein Krankenhaus gebracht werden mußten. Außerdem hatte er in einer Gaststätte auf eine Prostituierte zunächst mit Fäusten und dann mit einer Bierflasche eingeschlagen. Im März 1964 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu fünf Monaten Gefängnis, weil er am 7. Mai 1963 in der "Hein-Hoyer-Klause" nach einem Wirtshausstreit die Serviererin und einen Gast mit Faustschlägen verletzt hatte.
Als die Beklagte erfuhr, der Kläger habe im Strafverfahren erklärt, er sei dem Trunke verfallen und beabsichtige, sich einer Entziehungskur zu unterwerfen, entzog sie ihm durch Verfügung vom 4. Februar 1963 die Fahrerlaubnis und wies darauf hin, daß damit auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erlösche. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht dieses Urteil sowie die Entziehungsverfügung der Beklagten nebst dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid auf.
Es führt aus: Die Jugendstrafen des Klägers müßten außer Betracht bleiben, weil es sich um Jugend Verfehlungen handele und der Kläger als Erwachsener entsprechende Handlungen nicht mehr begangen habe. Die Verkehrsverstöße seien nicht schwerwiegend und reichten nicht aus, um die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen. Die Rohheitsdelikte ließen Rückschlüsse auf sein Verhalten bei der Teilnahme am Verkehr nicht zu. Auch das vom Verwaltungsgericht eingeholte medizinisch-psychologische Gutachten ergebe nicht die mangelnde Eignung des Klägers als Kraftfahrzeugführer. Nach diesem Gutachten sei der Kläger kühl und egozentrisch und dabei leicht verletzbar wie reizbar. Das seien für das Verhalten im Straßenverkehr bedenkliche Charakterliche Eigenschaften. Jedoch seien das nur Anlagen und entscheidend sei, wie der Kläger mit diesen Anlagen fertig werde. Der Gutachter habe zum Ausdruck gebracht, daß vom Kläger eine sachangemessene und kritisch-abschätzende Situationssteuerung erwartet werden könne, daß aber schon eine geringfügige Auflockerung der affektiv-emotionalen Verfassung oder des Grundstimmungsverhältnisses durch Alkoholeinwirkung die dargestellten Wesenszüge im Sozialverhalten leicht zur Entfaltung kommen lasse. Der Sachverständige komme zu dem Schluß, daß der Kläger sich in Zukunft kaum anders verhalten werde, wie er sich bisher verhalten habe, daß er aber hieraus nicht Schlußfolgerungen für die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen könne. Das bedeute, daß der Kläger auch in Zukunft nach Alkoholgenuß zu Rohheitsdelikten neige; daß er sich aber auch im Verkehr (ohne Alkoholeinfluß) rücksichtslos benehmen werde, für einen derartigen Rückschluß fehle der Anhaltspunkt. Die während des Berufungsverfahrens erfolgte Aburteilung des Klägers wegen Vollrauschs in zwei Fällen und wegen unbefugten Führens einer Schußwaffe zu zwei Jahren Gefängnis könne zwar als Indiz für die Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herangezogen werden, doch seien sie in demselben Rahmen wie die früheren Rohheitsdelikte als typische Alkoholhandlungen in St. Pauli zu werten. Merkwürdig sei zwar der Waffenbesitz. Der Kläger habe aber die Waffe nicht versteckt getragen und in aller Öffentlichkeit einen Schuß in die Luft abgegeben. Das zeige, daß er stark enthemmt gewesen sei; er sei aber keinesfalls ein kaltblütiger Verbrecher, der die Einhaltung jeder Ordnung ablehne.
Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. März 1965 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sie rügt, das Berufungsgericht habe § 4 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - unrichtig ausgelegt und angewandt und sich damit in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt, weil es eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers unterlassen habe. Die Roheitsdelikte dürften auch nicht isoliert als nur in bestimmten Zusammenhängen und Konstellationen stehend betrachtet werden, sondern seien Ausfluß eines zur Brutalität neigenden Charakters. Alle Taten zeigten eine egozentrische Rücksichtslosigkeit des Klägers, die dazu zwinge, ihn als ungeeignet zum Fahren anzusehen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Er ist der Auffassung, die einengende Auslegung des § 4 StVG gewährleiste nicht mehr den mit ihr beabsichtigten Schutz der Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Fahrern. Rohheitsdelikte könnten nicht erst dann als Nachweis mangelnder Eignung dienen, wenn sie sich im Straßenverkehr ereignet hätten. Der Charakterfehler beruhe auf der mangelnden Beherrschung. Bei welcher Gelegenheit er sich zeige, sei kein Wesensmerkmal der Charaktereigenschaft, sondern im wesentlichen eine Frage des Zufalls. Auf Grund der Lebenserfahrung sei bei dem Kläger zu befürchten, daß er sich auch im Straßenverkehr roh und rücksichtslos verhalten werde. Das Berufungsurteil könne deshalb keinen Bestand haben.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht hat die einzelnen Straftaten des Klägers und sein sonstiges Verhalten getrennt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sich aus ihnen nicht die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht mit § 4 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) - StVG - nicht in Einklang. Er besagt, daß die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen muß, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Aus welchen Umständen sich die Ungeeignetheit ergeben kann, wird in dieser Vorschrift nicht gesagt. Indessen läßt sich das dem Zweck der Vorschrift entnehmen. Die Regelung will, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, die Allgemeinheit vor Kraftfahrzeugführern schützen, die für die anderen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bilden (BVerwGE 2, 259; 2, 264 [BVerwG 20.10.1955 - I C 156/53]; 11, 274) [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59]. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist demnach ungeeignet, wer infolge körperlicher, geistiger oder sittlich-charakterlicher Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher und zuverlässig im Verkehr zu führen vermag, so daß Schäden und Gefährdung für die Allgemeinheit zu befürchten sind. Charakterliche Mängel, die die Eignung eines Inhabers der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, können nicht nur in der häufigen Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, sondern auch in Straftaten nicht Verkehrsrechtlicher Art zum Ausdruck kommen. Sie sind dann von entscheidender Bedeutung, wenn sich aus ihnen ergibt, daß der Inhaber die Fahrerlaubnis zu Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art mißbrauchen wird (BVerwGE 11, 334 [BVerwG 13.01.1961 - VII C 233/59]) oder die Art und Weise dieser Straftaten charakterliche Anlagen erkennen läßt, die, wenn sie im Straßenverkehr sich auswirken, zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen. Die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis setzt daher stets, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont hat, eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Inhabers der Fahrerlaubnis und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit voraus (BVerwGE 11, 276; 12, 288 [BVerwG 29.06.1961 - VI C 148/59]; 17, 342) [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62].
Dieser Forderung entspricht das Berufungsurteil nicht. Durch das getrennte Behandeln der einzelnen Straftaten des Klägers fehlt es an einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit, so wie sie sich aus seinem gesamten strafrechtlichen Verhalten und den dabei zutage getretenen Charaktermängeln ergibt. Die Jugendstraftaten können nicht mit der Begründung beiseite geschoben werden, daß der Kläger als Erwachsener derartige Straftaten nicht mehr begangen habe. In dem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis geht es nicht um die - strafrechtlich erhebliche - Frage, ob der Kläger wieder in derselben oder in ähnlicher Weise rückfällig geworden ist, sondern darum, ob sich seine sittlich-charakterliche Einstellung zur Rechtsordnung, deren Mißachtung bereits in den ersten Straftaten des Klägers zum Ausdruck kommt, in der Folgezeit so entwickelt hat, daß von ihm in Zukunft Verstöße gegen die Rechtsordnung, insbesondere gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, nicht mehr zu erwarten sind. Das spätere Verhalten des Klägers zeigt deutlich, daß sich seine Einstellung zur Rechtsordnung nicht geändert hat. Er ist auch in späteren Jahren immer wieder straffällig geworden. Dabei traten in diesen Straftaten charakterliche Mängel zutage, die eine echte Gefahr für die Teilnahme als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr darstellen. Dem Kläger ist, wie auch das vom Berufungsgericht ausgewertete Sachverständigengutachten auf Grund der einzelnen Straftaten darlegt, eine erhöhte Reizbarkeit, Gefühlskälte und sehr egozentrische Grundhaltung eigen. Das geht nicht nur aus den letzten Straftaten hervor, die der Kläger meist in stark angetrunkenem Zustande ausgeführt hat, sondern bereits aus den früheren Delikten, die das Berufungsgericht als nicht schwerwiegend angesehen hat. So wurde der Kläger schon damals als brutaler Schläger bezeichnet; viele Zeugen schilderten, daß er häufig Schlägereien vom Zaune brach.
Wäre das Berufungsgericht von diesen in allen Straftaten des Klägers zum Ausdruck gekommenen negativen charakterlichen Wesenszügen ausgegangen, dann hätte es auch die Verkehrsübertretungen des Klägers in einem anderen Lichte gesehen und sie nicht als geringfügig bezeichnet. Die Tatsache, daß der Kläger mit einem Lastkraftwagen die zulässige Geschwindigkeit innerhalb der geschlossenen Ortschaft in erheblicher Weise überschritten hat, läßt die seiner Grundhaltung entsprechende Rücksichtslosigkeit auch im Verkehr erkennen. In den beiden anderen Verkehrsdelikten kommt diese, die Allgemeinheit gefährdende Grundhaltung des Klägers noch stärker zum Ausdruck. Die Nichtbeachtung der Vorfahrt stellt in aller Regel eine Verletzung einer besonders wichtigen Verkehrsvorschrift dar, die häufig - wie auch im vorliegenden Falle - zu Unfällen führt. Das Ausmaß der dabei entstehenden Schäden kann in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, weil es oft von Zufälligkeiten abhängt. Die Verletzung der Vorfahrt ist eine der Hauptunfallursachen; sie darf daher bei der Frage der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen keineswegs gering bewertet werden. Die dem Kläger zur Last fallende Verletzung der Vorfahrtsregelung zeigt die ihm eigene Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen, die sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur auf Schlägereien im St.-Pauli-Milieu beschränkt, sondern auch im Verkehr zur Auswirkung kommt. Dasselbe gilt von der weiteren Übertretung, bei der der Kläger durch Nichteinhalten seiner Fahrspur einen Unfall herbeiführte. Gerade im großstädtischen Verkehr stellt der nicht verkehrsbedingte ständige Wechsel der Fahrspur eine starke Gefährdung des übrigen Verkehrs dar, weil er die ihre Fahrspur einhaltenden Verkehrsteilnehmer zu scharfem Bremsen veranlassen kann und häufig unfallträchtige Situationen herbeiführt. Die Verkehrsdelikte sind somit, wenn sie mit dem Gesamtverhalten des Klägers gewürdigt werden, eine Bestätigung dafür, daß die negativen Charakteranlagen des Klägers nicht nur bei Rohheitsdelikten, sondern auch im Verkehr eine echte Gefahr darstellen. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß sich die bei den Rohheitsdelikten gezeigten Enthemmungserscheinungen auch im Straßenverkehr auswirken könnten, wird durch den von ihm festgestellten Sachverhalt widerlegt.
Führt die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit zu dem Ergebnis, daß der Inhaber der Fahrerlaubnis schwerwiegende Charaktermängel hat, deren Auswirkung auf den Verkehr nicht auszuschließen ist, so muß die Fahrerlaubnis entzogen werden. § 4 StVG setzt, wie der Senat in BVerwGE 11, 324 [BVerwG 12.01.1961 - III C 187/59] ausgesprochen hat, nicht voraus, daß der Kraftfahrer bereits eine besondere Gefahrenlage im Verkehr heraufbeschworen hat. Ist mit einer solchen nach den vorhandenen charakterlichen Wesenszügen zu rechnen, so muß bereits diese Möglichkeit durch die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen werden. Nur das entspricht dem Schutzzweck, den diese Vorschrift mit ihrer Regelung verfolgt.
Da die Beklagte im Revisionsverfahren Erfolg hat und eine Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erreicht, hat der Kläger die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer