Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1969, Az.: BVerwG VI C 118.67
Recht zu Art. 131 GG; Berechnung der Versorgung für Volksdeutsche Vertriebene ; Fiktion der Weiterbeschäftigung bis zum Kriegsende
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 118.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 29.11.1966 - AZ: III B 6.65
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 1 G 131
- § 51 Abs. 3 G 131
- § 186 Abs. 1 BBG
- § 186 BBG
- § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131
- Art. 131 GG
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131
Fundstellen
- NDBZ 1969, 172
- RiA 1969, 217
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1969
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1910 in ... geborene ... der während des Revisionsverfahrens verstorben ist, im folgenden aber noch als Kläger bezeichnet wird, trat im Jahre 1929 in die ... Gendarmerie ein. Er erreichte den Dienstgrad eines Gendarmeriefeldwebels. Auf Grund des zweiten ... vom 30. August 1940 fiel der Ort, an dem der Kläger lebte und Dienst tat, an Ungarn. Mit Wirkung vom selben Tage wurde der Kläger durch Verfügung des ... Innenministeriums vom 29. August 1942 in den Ruhestand versetzt. Er tat jedoch noch mindestens bis zum 31. Oktober 1940 Dienst als Gendarm und erhielt vom ... Staat bis zu diesem Zeitpunkt Dienstbezüge in Höhe von brutto 4.820 ... monatlich. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit wurden ihm in dem ungarischen Bescheid elf Jahre, drei Monate und siebzehn Tage angerechnet. Sein Ruhegehalt betrug vom 1. Januar 1941 an zunächst monatlich 53 ... Es erhöhte sich infolge der Abwertung des ... später auf monatlich 213 ... 81 .... Nach seinen Angaben diente der Kläger nach seiner Pensionierung als einfacher Soldat bei der ungarischen Grenztruppe und wurde anschließend im August 1941 als kaufmännischer Angestellter und Dolmetscher nach Deutschland zu den ... in ... dienstverpflichtet, wo er bis Kriegsende tätig war. Seinen Wohnsitz in ... hatte er nicht aufgegeben und bezog sein Ruhegehalt bis zur Besetzung ... durch die ... weiter.
Nach Kriegsende lebte der Kläger zunächst in ... Im September 1957 übersiedelte er nach ... Er wurde als Vertriebener und als ... anerkannt. Im Jahre 1958 beantragte er, ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Versorgungsbezüge zu gewähren. Nach seiner Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 G 131 bewilligte ihm der Beklagte mit vorläufigem Bescheid vom 24. November 1959 monatliche Abschlagszahlungen von 77,22 DM ab 1. April 1959. Dabei legte der Beklagte den zunächst als Ruhegehalt in ... gezahlten Betrag von 53 ... zugrunde.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1961 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. Februar 1958 auf 221,46 DM, für die Zeit ab 1. Juni 1960 auf 244,55 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1961 auf 264,24 DM monatlich fest. Er übernahm dabei die im Bescheid des ... Innenministeriums vom 29. August 1942 als ruhegehaltfähige Dienstzeit festgesetzte Zeit von elf Jahren, drei Monaten und siebzehn Tagen; seiner Errechnung der Höhe des Ruhegehaltes legte er jedoch kurzerhand die ungarischen Ruhebezüge von 53 Pengö monatlich zugrunde, die er nach dem Kurswert in Deutsche Mark umrechnete. Da die sich hieraus ergebende "Bemessungsgrundlage" von 46,80 DM ein Ruhegehalt ergab, das unter der in § 118 BBG festgesetzten Mindestgrenze lag, wurde dem Kläger ein Zuschlag gewährt.
Gegen den Festsetzungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er insbesondere geltend machte, die Pensionierung durch den ungarischen Staat sei zwangsweise erfolgt und dürfe sich daher nicht nachteilig auswirken.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben und zugleich den Beklagten zu verpflichten beantragt, ihn so zu behandeln, als ob er bis zum 8. Mai 1945 im ... gestanden habe. Die Klage wurde Abgewiesen, die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Soweit der Kläger zwar nicht den tatsächlichen Vorgang seiner Versetzung in den Ruhestand, wohl aber die rechtliche Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes der damaligen ungarischen Staatsgewalt anzweifele, wende er sich gegen eine Maßnahme außerdeutscher öffentlicher Gewalt, die der Jurisdiktion deutscher Verwaltungsgerichte nicht unterworfen sei. Mithin gehöre er zu dem Personenkreis der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 genannten Ruhestandsbeamten. Das Gesetz zu Artikel 131 GG stelle hierbei nur auf die Tatsache des Ruhestandes und die daraus folgende Versorgungsberechtigung ab. Die Gründe hierfür lasse diese Vorschrift unberührt. Somit sei für die Zuordnung des Klägers zu den einzelnen in § 1 G 131 genannten Personengruppen nicht maßgeblich, daß seine Behandlung als Ruhestandsbeamter durch den ungarischen Staat möglicherweise rechtswidrig gewesen sei.
Als Ruhestandsbeamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 erhalte der Kläger gemäß § 48 G 131 nach Maßgabe der §§ 29 und 32 G 131 Versorgungsbezüge. § 32 G 131 enthalte für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der versorgungsberechtigten Volksdeutschen Vertriebenen eine Sonderregelung, die sich auf die Höhe der festzusetzenden Versorgungsbezüge auswirke. Danach gälten die Dienstbezüge, die diesen Personen in ihrem Herkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zugestanden hätten - umgerechnet in Deutsche Mark -, höchstens jedoch die Bezüge vergleichbarer Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes als ruhegehaltfähig. Der Beklagte sei allerdings nicht von den Dienstbezügen ausgegangen, sondern von den Versorgungsbezügen, welche der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten hat, also von 53 Pengö (umgerechnet nach § 1 der 2. DVO G 131 38,16 DM). An Dienstbezügen habe der Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalles aber brutto 4.820 Lei monatlich erhalten (= 96,40 DM).
Zuletzt, also bis zur Besetzung Ungarns durch die ... seien an den Kläger 213,81 ... (= 153,95 DM) gezahlt worden. Dies könne jedoch ebenso auf sich beruhen wie die weitere Frage, ob die in § 32 Abs. 1 G 131 enthaltene gesetzliche Begrenzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf höchstens die Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes nicht durch § 2 Abs. 2 der 2. DVO G 131 und die dort vorgesehene Möglichkeit, zu dem Umrechnungsbetrag einen Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vergleichbarer Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes zu gewähren, geradezu in ihr Gegenteil verkehrt werde. Jedenfalls gebe es für den Kläger in seiner bei der Versetzung in den Ruhestand bekleideten Rechtsstellung keinen vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes. Die als vergleichbar in Betracht kommenden früheren Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei und Bezirksoberwachtmeister der Gendarmerie seien als Beamte auf Widerruf im Gegensatz zum Kläger nicht versorgungsberechtigt gewesen. Sonst käme für den Vergleich allenfalls noch der Dienstgrad des Hauptwachtmeisters der Schutzpolizei oder der Gendarmerie in Betracht. Diese Beamten seien zwar auf Lebenszeit angestellt und daher versorgungsberechtigt gewesen, ihre Ernennung habe jedoch nach § 13 Abs. 2 des Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937 vorausgesetzt, daß sie zwölf Jahre ... abgeleistet und die für die Anstellung auf Lebenszeit erforderliche Prüfung bestanden hätten. Der Kläger aber könne nach dem Dienst- und Ruhestandsnachweis des ... Innenministeriums vom 29. August 1942 nur eine anrechenbare Dienstzeit in Höhe von elf Jahren, drei Monaten und siebzehn Tagen aufweisen. Zu einem anderen Ergebnis könnte man allenfalls dann gelangen, wenn auch die Zeit nach der Zurruhesetzung des Klägers zumindest teilweise als Dienstzeit anzusehen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall. Die insoweit für die Beamten aus dem ... und ... den ... w. Nr. 5 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 181 BBG enthaltene Möglichkeit setze voraus, daß die Versetzung in den Ruhestand nachweislich wegen des Bekenntnisses zum Deutschtum erfolgt sei. Unmittelbar könnten diese Bestimmungen auf den Kläger ohnehin nicht angewendet werden, weil er nicht zu dem von ihnen erfaßten Personenkreis gehöre. Im übrigen könne aus näher dargelegten Gründen nicht angenommen werden, daß ein etwaiges besonderes Bekenntnis des Klägers zum Deutschtum für seine Versetzung in den Ruhestand ursächlich gewesen sei. - Eine ähnliche Möglichkeit sehe Nr. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 186 BBG vor; danach seien Volksdeutsche Vertriebene, die trotz ihrer Dienstfähigkeit nicht unmittelbar nach der Vertreibung oder Umsiedlung in den deutschen öffentlichen Dienst übernommen worden seien, so zu behandeln, wie wenn ihr früheres Dienstverhältnis bis zur Übernahme in den deutschen öffentlichen Dienst, längstens bis zum 8. Mai 1945, fortbestanden hätte. Die Anwendung dieser Bestimmung setze aber voraus, daß das frühere Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Vertreibung oder Umsiedlung fortbestanden habe. Der Kläger sei jedoch schon vor seiner auf den 26. August 1941 zu datierenden Umsiedlung in den Ruhestand versetzt worden, und zwar aus Gründen, die nach dem oben Gesagten mit der Umsiedlung nicht in Zusammenhang stünden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision auf die Beschwerde des Klägers hin zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und verfolgt sein Klagebegehren - mit dem Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache - weiter. Er rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Das Land Berlin ist nicht anwaltlich vertreten gewesen.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der von der Revision angegriffenen Auffassung der Vorinstanzen, daß der Status des Klägers am 8. Mai 1945 als der eines ungarischen Ruhestandsbeamten der Jurisdiktion deutscher Verwaltungsgerichte nicht unterliege. Das Berufungsurteil erweist sich insoweit aus folgendem Grunde jedenfalls als im Ergebnis zutreffend:
Bereits in BVerwGE 1, 251 (252) [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 201/53][BVerwG 03.12.1954 - II C 201/53] war das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß Art. 131 GG und ihm folgend das Gesetz zu Art. 131 GG nur solche Personen betreffen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst standen und aus Gründen des Reichszusammenbruchs im Mai 1945 ausgeschieden sind oder am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und wiederum aus Gründen des Reichszusammenbruchs im Mai 1945 keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhielten. Dementsprechend sind dem Kläger in jener Sache, der aus anderen als zusammenbruchsbedingten Gründen aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden war, Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG auch für den Fall versagt worden, daß das Ausscheiden aus dem Dienst rechtlich "nichtig" gewesen sei. In einem Beschluß vom 11. November 1966 - BVerwG II C 102.65 - hat das Bundesverwaltungsgericht, anknüpfend an jene Entscheidung und die Folgerechtsprechung, dann allgemein ausgesprochen, daß Gegenstand des Art. 131 GG und des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht die Regelung von Versorgung sei, die schon vor dem staatlichen Zusammenbruch nicht bewilligt oder nicht gezahlt worden sei und für deren Regelung, wenn überhaupt, ein Bedürfnis nicht erst infolge des Zusammenbruchs eingetreten sei; wenn ein Versorgungsfall - dort im ... - entweder schon vor dem 8. Mai 1945 entgültig im ablehnenden Sinne geregelt oder aber am 8. Mai 1945 nur aus Gründen regelungsbedürftig gewesen sei, die nicht mit dem staatlichen Zusammenbruch zusammengehangen hätten, lasse sich eine Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, für den das Gesetz zu Art. 131 GG eine Versorgungsregelung vorsehe, nicht bejahen.
Aus sinngemäßer Anwendung dieser Rechtsprechung folgt, daß hier der Kläger bei der Geltendmachung von Rechten aus dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht mehr eine Überprüfung dahin verlangen kann, ob er beim Zusammenbruch und in den Jahren vorher zu Unrecht bereits als Versorgungsempfänger des ungarischen Staates und nicht mehr als aktiver Bediensteter behandelt worden war. Ebensowenig war zu prüfen, ob sein früheres Dienstverhältnis zum ... Staat unbeschadet der im Berufungsurteil geschilderten tatsächlichen Vorgänge anläßlich der Gebietsübertragung auf Ungarn womöglich "rechtlich" bis zum 8. Mai 1945 versteckt fortbestanden hat - ganz abgesehen davon, daß die einschlägigen Darlegungen des Berufungsurteils schwerlich anders denn als (irrevisible) Verneinung dieser Frage verstanden werden können. Erst recht müssen nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG Vorgänge aus der Zeit nach dem Zusammenbruch außer Betracht bleiben; so der von der Revision angeführte Pariser Friedensvertrag mit Ungarn vom 10. Februar 1947, von dem der Kläger geltend macht, der zweite Wiener Schiedsspruch sei darin für null und nichtig erklärt worden, der Zwangspensionierung müsse deshalb analog § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG die Vollzugswirkung versagt werden, oder es müsse zumindest die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß Ungarn daraufhin Maßnahmen wie die auf jenen Schiedsvertrag zurückzuführende Zurruhesetzung des Klägers von sich aus wieder aufgehoben oder wenigstens in ihren Rechtswirkungen eingeschränkt habe. Es kommt auch nicht darauf an, ob Ungarn zur Zeit der Zurruhesetzung des Klägers noch als souveräner Staat gelten konnte oder ob nicht vielmehr seine Maßnahmen letztlich als deutsche Hoheitsakte gelten müssen; dann wiederum handelt es sich jedenfalls nicht um eine mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches zusammenhängende Maßnahme. Es ist im vorliegenden Zusammenhang auch belanglos, ob jene Maßnahme, wenn sie doch als ausländischer Staatsakt gelten könnte, im Hinblick auf den ordre public (Art. 20 EGBGB) Bedenken begegnet. Es geht hier gar nicht um die Anerkennung jener Maßnahme durch ein deutsches Gericht, und dem Kläger wird auch nicht etwa die Möglichkeit abgesprochen, die Rechtmäßigkeit seiner Zurruhesetzung gegenüber Ungarn oder gegenüber Rumänien in Frage zu stellen. Hier geht es lediglich um die Geltendmachung von Rechten gegenüber deutschen Stellen aus dem Gesetz zu Art. 131 GG, für die als Voraussetzung gilt, daß der Anlaß der Regelungsbedürftigkeit durch den Zusammenbruch des Reiches bedingt war. Übrigens steht das Argument des Klägers, mit dem er die Unvereinbarkeit einer Anerkennung seiner Zurruhesetzung mit dem deutschen ordre public begründen will (die Zwangspensionierung sei wegen seiner Zugehörigkeit gerade zum Deutschtum erfolgt), in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 9 seines Urteils).
Zu Recht rügt die Revision jedoch unrichtige Anwendung des § 32 G 131 in den Fassungen ab 1953 in Verbindung mit der in der Zweiten Durchführungsverordnung - DVO - (zuletzt neu gefaßt am 4. Juni 1962, BGBl. I S. 400) eingeräumten Möglichkeit, zur Angleichung an Bezüge vergleichbarer Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes einen Zuschlag zu gewähren. (Daß der vom Kläger formulierte Antrag dieses Klageziel nicht ausdrückt, war nach § 88 VwGO unschädlich.) Hierzu hat das Berufungsgericht gemeint, daß es keinen dem Kläger vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gebe, jedenfalls nicht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; dabei hat es auf laufbahnrechtliche Unterschiede abgestellt etwa der Art, daß der Kläger nur eine anrechenbare Dienstzeit von etwa elfeinviertel Jahre aufzuweisen habe, während deutsche Bedienstete zu Hauptwachtmeistern der Schutzpolizei oder der Gendarmerie nur dann hätten ernannt werden können, wenn sie zwölf Jahre Polizeidienst abgeleistet hätten. Damit hat das Berufungsgericht jedoch an die Vergleichbarkeit dem Gesetzessinne nicht entsprechende Anforderungen gestellt, nämlich praktisch Identität in der laufbahnrechtlichen Einzelausgestaltung gefordert. Die hiergegen anzuführende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft zwar überwiegend die Angehörigen der ehemaligen Protektoratsverwaltung, also den Personenkreis des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131, während der Kläger zum Personenkreis des Satzes 1 dieser Vorschrift gehört; für das Merkmal der "Vergleichbarkeit" ist insoweit aber kein Unterschied zu machen, vgl. § 32 Abs. 2 G 131 in den Fassungen ab 1953. Es kommt hierfür nach der Rechtsprechung beider Beamtensenate gerade nicht auf volle rechtliche Identität an. Nach dem insoweit grundlegenden Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - (DÖD 1963, 157) müssen zum Vergleich gegebenenfalls sogar Angestellte des deutschen öffentlichen Dienstes herangezogen werde (so auch Urteile des II. Senats vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 - und vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 -). Schon daraus folgt, daß den vom Berufungsgericht für wesentlich erachteten Unterschieden des Laufbahnrechts diese Bedeutung nicht zukommen kann. Entscheidend kommt es vielmehr, wie im Leitsatz des Urteils vom 30. Januar 1963 hervorgehoben, beim Vergleich auf den (abstrakten) Aufgabenkreis und auf den Rang an; handelt es sich um einen Bediensteten, der - wie hier wohl der Kläger - in eine größere Beamtenhierarchie nach den diesen Einrichtungen wesenseigentümlichen Grundsätzen eingegliedert war, so wird regelmäßig als geeignetes und entscheidendes Vergleichskriterium die im Dienstrang sich ausdrückende Einstufung innerhalb dieser Hierarchie in den Vordergrund treten (Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 38.65 -). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, welche Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes dem Kläger vergleichbar sind.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang übrigens geglaubt, § 32 G 131 biete eine weitere Auslegungsschwierigkeit, weil er nicht ausdrücklich den Kreis der Ruhestandsbeamten erwähne, auf den die Vorschrift hier über § 48 Abs. 1 G 131 angewandt werden müsse. Es ist zwar richtig, daß § 32 G 131 nicht von Versorgungsbezügen spricht, sondern nur von ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, als welche die entsprechenden Dienstbezüge gelten, die dem Bediensteten im Herkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zugestanden haben. Aber für die Ermittlung der Versorgungsbezüge sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (und die ruhegehaltfähige Dienstzeit) die beamtenrechtlich vorgeschriebenen Ausgangsgrößen; es war also (was das Berufungsgericht richtig gesehen, aber letztlich offengelassen hat) fehlerhaft, daß der Beklagte von den Versorgungsbezügen ausgegangen ist, die der Kläger im Herkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten hatte, und diese unmittelbar in Deutsche Mark umgerechnet hat. Es entzieht sich aber mangels einschlägiger Feststellungen der Beurteilung des Revisionsgerichts, ob sich dieser Fehler bei der Errechnung der erdienten Versorgungsbezüge innerhalb des bewilligten Ruhegehaltes zum Nachteil des Revisionsklägers ausgewirkt hat.
Eine Zurückverweisung der Sache wäre möglicherweise trotz des in der Frage der Vergleichbarkeit dem Berufungsurteil anhaftenden Mangels entbehrlich gewesen, wenn ein anderes Bedenken durchgriffe, das das Berufungsgericht noch berührt, zu dem es sich aber ebenso wie zu der gerade erwähnten Umrechnungsfrage einer abschließenden Stellungnahme enthalten hat. Anknüpfend an die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 G 131, nach der für den dort behandelten Personenkreis abzustellen ist auf die Dienstbezüge des Herkunftslandes, "höchstens" jedoch auf die Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes (Fassungen ab 1953), erwägt das Berufungsgericht, ob nicht danach solche vergleichbaren deutschen Bezüge überhaupt nur dann Bedeutung gewinnen können, wenn sie niedriger, nicht aber wenn sie höher sind als die in Deutsche Mark umgerechneten Dienstbezüge des Herkunftslandes. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, daß die von einer anderen Auffassung geprägte Vorschrift des § 2 Abs. 2 der 2. DVO G 131 die gesetzliche Regelung geradezu umkehre, indem sie vorsehe, daß ein Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vergleichbarer deutscher Bediensteter gewährt werden könne. - Dieses Bedenken greift aber nicht durch. Im Gesetz schließt sich als 2. Halbsatz des Satzes 1 die Ermächtigung an, "die Art der Umrechnung" durch Rechtsverordnung zu regeln, und hierzu ist die Zweite Durchführungsverordnung mit der streitigen Regelung ergangen. Obgleich in der ursprünglichen Gesetzesfassung von 1951 - damals in § 32 Abs. 2 - bei der Definition der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge versorgungsberechtigter Volksdeutscher Vertriebener überhaupt nur von einer Umrechnung der Bezüge des Herkunftslandes in Deutsche Mark die Rede war, die Bezugnahme auf Bezüge vergleichbarer Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes im Gesetz also noch völlig fehlte, hatte § 2 der 2. DVO schon in ihrer ursprünglichen Fassung vom 12. November 1951 (BGBl. I S. 887) die Gewährung des Zuschlages vorgesehen - unter der in der Neufassung von 1955 nicht mehr ausdrücklich normierten Voraussetzung, daß die kursmäßige Umrechnung ein "offensichtliches Mißverhältnis" zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen eines vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes ergebe. Als der Gesetzgeber dann bei der Neufassung des § 32 G 131 im Jahre 1953 deutsche Vergleichsbezüge (als Höchstgrenze) nun seinerseits immerhin erwähnte, sah er keinen Anlaß, von dem Verordnungsgeber abzurücken; offensichtlich wollte er also die Zuschlagsregelung von Anfang an nur als Methode einer sachgerechten, am Alimentationsgrundsatz orientierten Umrechnung begreifen, die er durch seine Ermächtigung zur Regelung der Umrechnung als gedeckt ansah. Eine solche Deutung wäre nur dann unhaltbar, wenn das Gesetz von vornherein eine Umrechnung nach dem Kurs-Wert vorgeschrieben hätte. Das war aber niemals der Fall. Wenn sich somit erst der Verordnungsgeber zur Anlehnung an den Kurswert entschloß, so konnte er diese Umrechnungsmethode auch durch die streitige Zuschlagsregelung modifizieren, zumal er sich dabei in einer Richtung bewegte, die spätestens seit der Fassung 1953 des Gesetzes - dort in § 32 Abs. 1 Satz 2 - in dem immerhin verwandten Zusammenhang der Regelung für Angehörige der ehemaligen Protektoratsverwaltung sich im Gesetz selbst findet.
Sobald nunmehr in der Berufungsinstanz unter Verwertung obiger Hinweise geklärt sein wird, ob für den Kläger ein Zuschlag nach § 2 Abs. 2 der 2. DVO G 131 in Betracht kommt, sollten das Gericht und die Parteien eine vergleichsweise Einigung anstreben, damit eine "Zurückverweisung in die Verwaltung" (zwecks Nachholung der Ermessensentscheidung) vermieden werden kann.
Die Revision beruft sich zur Stützung ihres Klagebegehrens noch auf die VV Nr. 2 Abs. 2 zu der gemäß §§ 48, 29 G 131 auch für die Versorgung im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG maßgebenden Vorschrift des § 186 BBG; jedoch zu Unrecht. Nach dieser Regelung sind Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler, die trotz Dienstfähigkeit nicht unmittelbar nach der Vertreibung oder Umsiedlung in den deutschen öffentlichen Dienst übernommen worden sind, so zu behandeln, wie wenn ihr Dienstverhältnis bis zur Übernahme in den deutschen öffentlichen Dienst, längstens bis zum 8. Mai 1945, fortbestanden hätte. Das Berufungsgericht hält diese Regelung hier für unanwendbar, weil sie voraussetze, daß das frühere Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Vertreibung oder Umsiedlung fortbestanden habe. Die Revision meint, weder Wortlaut noch Sinn rechtfertigten diese Einschränkung. - Nun hat das Berufungsgericht seine "Einschränkung" vielleicht nicht präzise genug formuliert. Wenn aber jedenfalls wie hier ein Vertriebener (oder Umsiedler) im Herkunftsland schon keinen Dienst mehr getan hatte und auch noch mit Pension in den Ruhestand versetzt worden war, so erscheint es ausgeschlossen, daß die streitige Regelung den "Fortbestand" seines Dienstverhältnisses bis zum 8. Mai 1945 fingieren wollte; dies erscheint vielmehr grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn sie ausgleichen soll, daß aktive Bedienstete nach ihrer Vertreibung nicht alsbald im deutschen öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt worden sind. - Ein Zurückgreifen auf etwaigen (nur) "rechtlichen" Fortbestand eines Dienstverhältnisses zum rumänischen Staat noch bis zur Dienstverpflichtung des Klägers im August 1941 entfällt in diesem Zusammenhang wiederum aus den eingangs dargelegten, aus dem Wesen der Regelung zu Art. 131 GG abgeleiteten Gründen; daß der Kläger aber zu diesem Zeitpunkt auch faktisch noch im Dienste Rumäniens gestanden habe, wäre eine mit den Feststellungen des Berufungsgerichts kaum zu vereinbarende Annähme. Auch die dort gewählte Formulierung, er habe noch "mindestens bis zum 31. Oktober 1940 Dienst als ..." getan und "bis zu diesem Zeitpunkt" vom ... Staat Dienstbezüge erhalten, deckt im Zusammenhang gelesen eine solche Möglichkeit nicht; sie spricht vielmehr dafür, daß spätestens mit der Einstellung der Zahlungen und mit dem Beginn des vom Kläger nach seiner Darstellung alsdann bei der ungarischen Grenztruppe als Soldat versehenen Dienstes ein faktisches ... Dienstverhältnis, mochte es bis dahin noch bestanden haben, hinfällig wurde.
Gegen die vom Berufungsgericht gleichfalls verneinte Anwendbarkeit der VV Nr. 5 Abs. 2 zu § 181 BBG enthält eile Revisionsbegründung keine Angriffe. Abgesehen von dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlender Erfordernis einer nachweislich wegen des Bekenntnisses zum Deutschtum erfolgten Zurruhesetzung würde eine Berufung des Klägers auf die genannte Regelung auch an den Gesichtspunkten scheitern müssen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 104.64 - erörtert hat.
Soweit der Kläger Verfahrensrügen erhoben hat, beziehen sie sich auf Umstände, denen nach dem oben Dargelegten keine rechtliche Erheblichkeit für die vorliegende Streitsache zukommt. Ob etwas anderes wenigstens für die Rüge gelten kann, es hätte die Möglichkeit eines (faktischen) Fortbestehens des rumänischen Dienstverhältnisses zumindest bis zum Zeitpunkt der Dienstverpflichtung im August 1941 geprüft werden müssen, bedarf ebenfalls nicht der Entscheidung. Es ist schon nicht dargetan, inwiefern sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, eine solche vor dem Hintergrund seiner sonstigen Feststellungen wenig wahrscheinliche Möglichkeit in Betracht zu ziehen; im übrigen kommt es darauf für die Revisionsentscheidung schon deshalb nicht an, weil die Sache ohnehin an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen wird. Bei der erneuten Verhandlung der Sache in der Berufungsinstanz hat der Kläger nunmehr auch die Möglichkeit, sein Begehren unter dem in seiner Revisionsbegründung als übersehen gescholtenen Gesichtspunkt des § 51 G 131 zur gerichtlichen Prüfung zu stellen. Soweit er bereits geltend gemacht hat, nach dieser Vorschrift sei er (seine Eigenschaft als Umsiedler vorausgesetzt) so zu behandeln, als wäre er bis zum 8. Mai 1945 im Dienste des Herkunftslandes verblieben, ist zu bemerken, daß dies nach § 51 Abs. 3 G 131 (Fassungen 1961 und 1965) wiederum nicht für Umsiedler in Betracht kommen wird, die schon zu einem vor der Umsiedlung liegenden Zeitpunkt pensioniert waren und nicht mehr im aktiven Dienst gestanden hatten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert Niedermaier