Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1967, Az.: BVerwG VI C 38.65
Entlassung eines Beamten in den Ruhestand ; Bemessung von Versorgungsbezügen ; Rechtsanspruch auf Beförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 38.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.01.1965 - AZ: 175 VIII 63
Rechtsgrundlagen
- § 32 G 131
- § 77 G 131
- Art. 131 GG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1897 im Sudetenland geborene Kläger trat nach Reifeprüfung und Kriegsdienst Anfang 1918 in den Dienst der österreichischen Staatsbahn, Anfang 1921 der tschechoslowakischen Staatsbahn ein, wo er im Jahre 1927 zum Oberadjunkt befördert wurde. Im Oktober 1938 wurde er von der Reichsbahndirektion Regensburg als Inspektor (Beamter auf Lebenszeit) übernommen. Ab 1. September 1941 wurde er mit seiner Einverständniserklärung zur Dienstleistung an die Protektoratsbahnen (Böhmisch-Mährische-Bahnen -BMB-) überwiesen, wo er mit Wirkung vom selben Tage zum "Bahninspektor" und durch Urkunde vom 19. April 1943, welche an den Kläger als "Bahninspektor und Kassenprüfer" gerichtet war, mit Rückwirkung auf den 1. Oktober 1942 zum "Bahnoberinspektor II. Klasse" (Besoldungsgruppe - BesGr. - 4) ernannt wurde. Schon vorher, nämlich mit Urkunde der Ernennungsbehörde (des Ministers für Verkehr und Technik) vom 21. April 1942, war er zum Kassenprüfer bei der Eisenbahndirektion Pilsen bestellt worden. Nach einem Lebenslauf, den der Kläger am 8. Oktober 1946 vorlegte, wurde er am 5. Mai 1945 vom tschechischen Nationalausschuß als Deutscher vom Dienst enthoben, dann aber als Vertragsarbeiter beschäftigt. Im August 1946 wurde er nach Bayern repatriiert.
In einem Schreiben des Klägers vom 9. Oktober 1946 an die Oberbetriebsleitung in Frankfurt (Main) machte er über sein früheres Dienstverhältnis noch folgende Angaben:
"Meine Personalangelegenheiten - Ernennungen und Dienstbezüge - regelte der Reichsprotektor/Abt. ... nach den Richtlinien des Reichsfinanzministers vom 12.8.1940 - A 4022 BM. Am 28.4.1945 erhielt ich von der Reichsauftragsverwaltung ... eine Bescheinigung, wonach ich bei Eintritt besonderer Umstände meine Dienstbezüge bei einer Kasse des Reichs beheben konnte. Außer den Bezügen als ROI/Bes. 6, BDA 1.8.1932, Ortsklasse A/ erhielt ich keine anderen Entschädigungen."
Die letztgenannten Daten decken sich mit denen einer Auszahlungsanordnung des Landespräsidenten in Böhmen - Reichsauftragsverwaltung A - Zul. 4 - in Prag vom 5. Juli 1944, die der Kläger in der Berufungsverhandlung überreicht hat.
Nach langer unterwertiger Beschäftigung wurde der Kläger durch Urkunde der Eisenbahndirektion Augsburg vom 16. Februar 1953 mit Wirkung vom 1. Februar 1953 zum Reichsbahnoberinspektor auf Lebenszeit ernannt.
Im Hinblick auf seine bevorstehende Ruhestandsversetzung bat der Kläger mit Eingabe vom 30. Mai 1962, die Bundesbahndirektion Augsburg möge ihm ab 1. September 1962, dem Tag seiner Ruhestandsversetzung, die Ruhegehaltsbezüge eines Bundesbahnamtmannes genehmigen. Zur Begründung führte er aus:
Vergleichbare Beamte der ehemaligen Böhmisch-Mährischen Bahnen in gleicher Dienststellung hätten Ruhegehaltsbezüge eines Amtmannes bzw. Oberamtmannes zuerkannt erhalten. Seine Dienstzeit als Inspektor bei der Reichsbahndirektion Regensburg vom 1. Oktober 1938 bis 31. August 1941 dürfe sinngemäß nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Die Gehaltsbezüge eines BMB-Beamten der BesGr. 4 (30 600 - 39 000 Kr.) seien höher gewesen als die Gehaltsbezüge eines Oberinspektors der BesGr. 6. Nach den Richtlinien des Reichsministers der Finanzen - RMdF - vom 12. August 1940 habe er Anspruch auf das Gehalt eines Oberinspektors (BesGr. 6) mit einem Besoldungsdienstalter - BDA - vom 1. August 1932 gehabt. Er habe jedoch nicht gezwungen werden dürfen, auf die höheren Gehaltszahlungen der BMB-BesGr. 4 zu verzichten. Deshalb sei seine Ernennung zum Oberinspektor I. Klasse, verbunden mit einer Gehaltsregelung als Amtmann, zum 20. April 1945 vorgesehen gewesen. Mit Rücksicht auf die damaligen Gegebenheiten habe er jedoch im März 1945 den Minister ... persönlich gebeten, seine Beförderung bis 1. Juli 1945 zurückzustellen.
Mit Urkunde vom 18. Juni 1962 wurde der Kläger mit Ende des Monats August 1962 nach Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1962 setzte die Beklagte das Ruhegehalt in Höhe von 75 v.H. des zuletzt bezogenen Grundgehalts aus BesGr. A 10, Dienstaltersstufe 13, zuzüglich des Ortszuschlags nach Tarifklasse III fest. In der dem Bescheid beigegebenen Berechnung des Ruhegehalts wurde zu dem Antrag vom 30. Mai 1962 ausgeführt:
Die Dienststellung eines Beamten der BMB der Dienstklasse II, BesGr. 4, sei nach RVM-Erlaß vom 4. Januar 1939 der eines Oberinspektors gleichzusetzen. Bei der Festsetzung der Ausgleichszulage sei der Kläger nach dem Erlaß des RMdF vom 12. August 1940 (GMBl. 1953 S. 479) einem Oberinspektor mit einem BDA in BesGr. 6 vom 1. August 1932 gleichgestellt worden.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 17. Oktober 1962 zurückgewiesen, u.a. mit Darlegungen darüber, daß das Endgrundgehalt der Dienstklasse II, BesGr. 4, sogar niedriger gewesen sei als das der Reichsbahn-BesGr. 6. Er hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,
die genannten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm entsprechend seiner Rechtsstellung am 8. Mai 1945 mit Wirkung vom 1. September 1962 monatlich das Ruhegehalt zu zahlen, welches ihm nach dem Endgrundgehalt der BesGr. 11 (Amtmann) zustehe.
Die Klage ist abgewiesen worden. Mit seiner Berufung hat der Kläger hilfsweise noch beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Ernennungsurkunde vom 27. April 1945, mit der der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1945 zum Bahnoberinspektor 1. Klasse ernannt worden sei, als rechtswirksam anzuerkennen.
In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte erklärt, daß der Kläger auf Grund seiner Ernennung zum Kassenprüfer durch Urkunde vom 21. April 1942 nach tschechoslowakischem Recht nach drei Jahren, also zum 1. Mai 1945, einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Bahnoberinspektor I. Klasse, entsprechend dem Amtmann, gehabt habe.
Die Berufung ist zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger stütze seinen Anspruch darauf, daß er entweder auf Grund von ihm behaupteter Ernennung zum Bahnoberinspektor I. Klasse oder auf Grund seines Anspruchs auf diese Ernennung oder auf Grund richtiger Anwendung des § 32 G 131 das Ruhegehalt eines Bundesbahnamtmannes erhalten müsse. Keine dieser Begründungen sei stichhaltig:
Es könne aus näher dargelegten Gründen nicht angenommen werden, daß eine Ernennungsurkunde vom 28. (27.?) April 1945 vorgelegen habe, durch welche der Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 1945 zum Bahnoberinspektor I. Klasse hätte befördert werden sollen. Selbst wenn dies aber unterstellt werde, sei sie dem Kläger unstreitig nicht ausgehändigt worden und deshalb die Ernennung nicht wirksam geworden. Der Kläger sei auf Grund eines mit seinem Einverständnis ergangenen Dienstherrnwechsels zur fraglichen Zeit nicht Reichsbeamter, sondern Beamter der autonomen Verwaltung des Protektorats Böhmen und Mähren gewesen, hier der BMB. Die Verordnung der Reichsregierung vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563), nach der eine Ernennung mit dem Tage der Vollziehung der Ernennungsurkunde wirksam habe werden können, habe nur für Reichsbeamte gegolten, während für Protektoratsbeamte die Verordnung Nr. 54 vom 19. Januar 1943 gegolten habe, wonach diese Wirkung nur eingetreten sei, wenn der Beamte Wehrdienst geleistet habe. Damit stehe fest, daß eine Ernennung hier nicht wirksam geworden sei. Es könne ihr auch nicht auf Grund der Verhältnisse beim Zusammenbruch Wirksamkeit zuerkannt werden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaube allerdings einen Verzicht auf die Förmlichkeiten der Beamtenernennung für die Zeit nach dem Zusammenbruch, und zwar, weil die objektive Unklarheit über die staatsrechtlichen Verhältnisse und die Notwendigkeit, für den Aufbau des demokratischen Staatswesens in großem Umfang geeignete Kräfte neu einzustellen, es nicht angängig habe erscheinen lassen, die Erfüllung sämtlicher Förmlichkeiten zu verlangen. Diese Voraussetzungen lägen aber hier offensichtlich nicht vor.
Auch der Umstand, daß der Kläger nach der Erklärung der Beklagten auf Grund seiner Ernennung zum Kassenkontrolleur einen Rechtsanspruch auf Beförderung zum Bahnoberinspektor I. Klasse spätestens zum 1. Mai 1945 gehabt haben möge, könne das Fehlen einer wirksamen Ernennung zu dieser Zeit nicht ersetzen. Nach dem tschechoslowakischen Beamtenrecht - dem Gesetz Nr. 103 vom 24. Juni 1926 und speziell für die Staatsbahn der Regierungsverordnung (RegV) Nr. 15 vom 5. März 1927 - seien zwar Gehaltserhöhungen (§ 13 RegV) automatisch durch "Vorrückung" in die höheren Stufen und in der 5. bis 7. Besoldungsgruppe auch um die Dienstalterszulagen der betreffenden Dienstklasse erfolgt, die "Beförderung" (§ 15 RegV) hingegen durch Verleihung eines systemisierten Dienstpostens der höheren Besoldungsgruppe, also durch einen Verwaltungsakt. Die Ernennung eines Oberinspektors II. Klasse zu einem Oberinspektor I. Klasse sei ein Wechsel von der 5. zur 4. Besoldungsgruppe der IV. Dienstklasse und damit nach § 15 RegV eine "Beförderung" gewesen. Dies ergebe sich aus § 9 der RegV Nr. 103 vom 23. Juli 1927. Innerhalb dieser Besoldungsgruppen habe es Gehaltsstufen gegeben, und zwar für die Besoldungsgruppe 5 von a) bis e), in der Besoldungsgruppe 4 von a) bis d), während es in der Dienstklasse IV keine Dienstalterszulagen gegeben habe (§ 9 des Besoldungsgesetzes vom 7. Juli 1926 und § 9 der genannten RegV Nr. 15 ).- Mithin sei der Anspruch auf Beförderung, da er von einer Verleihung (Ernennung) abhängig gewesen und diese vor dem 8. Mai 1945 nicht wirksam erfolgt sei, einer der Ansprüche, welche gemäß § 77 G 131 den unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen "nicht zustehen".
Der Kläger meine zu Unrecht, § 32 G 131 sei zu seinen Ungunsten unrichtig angewandt worden. Diese Vorschrift regele die Höhe der "ruhegehaltfähigen Dienstbezüge" der versorgungsberechtigten Vertriebenen, zu denen der Kläger gehöre. Sein Fall beurteile sich nach § 32 Abs. 1 Satz 2, wonach für die Angehörigen der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Mr. 1 Buchst. c) als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gälten. Dem Vergleich sei nach § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 "die dem wahrgenommenen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst verbrachten Zeiten" zugrunde zu legen. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 G 131 könnten die dort genannten Bundesminister "Richtlinien darüber erlassen, welche Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes zum Vergleich heranzuziehen sind". Der Kläger sehe nun zwar einen Widerspruch zwischen der gesetzlichen Definition des vergleichbaren deutschen Beamten und den Richtlinien, soweit sie sich auf seinen Fall bezögen. Ob nun aber die Gemeinsamen Rundschreiben der Bundesminister des Innern und der Finanzen vom 5. August 1953 (GMBl. S. 477) und 21. Juni 1956 (GMBl. S. 315) Richtlinien im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 G 131 oder bloße Verwaltungsvorschriften seien - ihr Inhalt decke sich mit dem Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 2, der die Beamten der autonomen Verwaltung von Böhmen und Mähren gegenüber den Beamten der übrigen Herkunftsländer dadurch heraushebe, daß er nicht "die entsprechenden Dienstbezüge ..., höchstens jedoch die Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes", sondern "die entsprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes" zur Grundlage der Versorgung mache. Während also bei den Beamten der übrigen Herkunftsländer zunächst von ihren dortigen, in Deutsche Mark umgerechneten Bezügen auszugehen sei, nach oben jedoch durch die vergleichbaren deutschen Bezüge begrenzt, gehe die Regelung für die Beamten der autonomen Verwaltung des Protektorats davon aus, daß ihre "entsprechenden" Dienstbezüge - einschließlich der ihnen zustehenden Ausgleichszulage - identisch mit den Bezügen der "vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes" gewesen seien. Wenn also die genannten Rundschreiben davon ausgingen, daß die Dienstbezüge einschließlich der Ausgleichszulage, die einem Beamten der autonomen Verwaltung des Protektorats am 8. Mai 1945 tatsächlich zugestanden hätten, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 G 131 gewesen seien, so decke sich dies mit dem Sinn dieser Vorschrift. Der Umweg, über das "wahrgenommene Amt" im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 zu den "Bezügen der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes" zu gelangen, sei also hier ausgeschlossen, da die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unmittelbar den Dienstbezügen im Herkunftsland, dem Protektorat, entsprächen, welche mittels der damals geltenden Bestimmungen über die Ausgleichszulage bereits an diejenigen der vergleichbaren reichsdeutschen Beamten angeglichen worden seien. Sie ergäben sich für den vorliegenden Fall aus der BesGr. 6, welche auf der Bescheinigung der Reichsauftragsverwaltung vom 5. Juli 1944 als Grundlage für die Berechnung der Ausgleichszulage angegeben und die Reichsbahnbesoldungsgruppe der Oberinspektoren sei. Mithin könne es nicht darauf ankommen, daß der Kläger als Verkehrskontrolleur ein Amt wahrgenommen haben wolle, das mit dem eines Amtmannes vergleichbar gewesen sei. Übrigens sei mit dem "Amt" im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131 nicht der tatsächliche Dienstposten, sondern die Rechtsstellung des Beamten gemeint, und das bedeute, daß eine überwertige Beschäftigung nicht einer (nicht wirksam gewordenen) Beförderung gleichgesetzt werden dürfe, auch nicht bei Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 G 131.
Mithin könne der Kläger nur die Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Amt eines Bahnoberinspektors II. Klasse, d.h. eines Bundesbahnoberinspektors beanspruchen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt den Hauptantrag seines Berufungsbegehrens weiter und macht zur Begründung insbesondere geltend:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei er nach dem Zusammenbruch nicht rechtsgleich untergebracht worden. Am 8. Mai 1945 sei er in die Dienstklasse II, BesGr. 4, eines Beamten der BMB eingereiht gewesen. Zugleich aber habe er damals schon seit mehr als drei Jahren das Amt eines 1. Kassenkontrolleurs ausgeübt, und zwar auf Grund einer förmlichen Urkunde vom 21. April 1942, durch die er zum Kassenkontrolleur bestellt worden sei. Selbst wenn man also mit dem Berufungsgericht davon ausgehe, daß die Rechtsstellung eines Beamten der BMB der genannten Dienstklasse der eines Bundesbahnoberinspektors entspreche, werde man nicht daran vorbeigehen können, auch das von ihm wahrgenommene Amt zu berücksichtigen. Hierfür sei auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - anzuführen, in dem es heiße: "Dem im ausländischen öffentlichen Dienst wahrgenommenen Amt entspricht die Besoldung (Vergütung), die der Beamte nach deutschem Recht erhalten hätte, wenn er im deutschen öffentlichen Dienst einen seinem ausländischen Amt nach Aufgabenkreis und Rang gleichen Posten bekleidet hätte." Dem Amt des 1. Kassenkontrolleurs bei der Eisenbahndirektion Pilsen entspreche aber der gleiche Posten im Dienst der Deutschen Bundesbahn, also dem des 1. Verkehrskontrolleurs eines Bundesbahnverkehrsamtes, einer Amtmannstelle.
Das Klagebegehren sei aber auch deswegen begründet, weil der Kläger zum 1. Mai 1945 befördert worden sei. Zwar sei ihm die Urkunde nicht ausgehändigt worden. Jedoch gebiete sich für einen Fall der vorliegenden Art die entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtliche Unerheblichkeit eines solchen Formmangels bei Ernennungen in der Zeit nach dem Zusammenbruch, wenn nur der Ernennungswille des Dienstherrn klar zum Ausdruck gekommen sei. Die deutsche Herrschaft in Böhmen sei in der hier fraglichen Zeit bereits zusammengebrochen gewesen, so daß die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffe, daß eine Unklarheit über die staatsrechtlichen Verhältnisse nicht bestanden habe. Die wenigen vom Berufungsgericht insoweit getroffenen Feststellungen geböten vielmehr die gegenteilige Beurteilung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Ausnahme von der Formstrenge nur für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 in Betracht komme, sei unzutreffend. Das Bundesverfassungsgericht habe auf den faktischen Zusammenbruch abgestellt. Dieser sei aber in dem Gebiet um Pilsen damals (also vor dem 8. Mai 1945) bereits eingetreten gewesen. - Daß der Kläger mit Rücksicht auf diesen staatlichen Zusammenbruch und seine Krankheit damals gebeten habe, seine zum 1. Mai 1945 vorgesehene Beförderung zurückzustellen und ihn einstweilen im bisherigen Status zu belassen, könne ihm hier nicht zum Nachteil gereichen.
Das Berufungsgericht habe ferner den § 77 G 131 unrichtig angewandt. Der zugunsten des Klägers unstreitig entstandene Beförderungsanspruch gehöre nicht zu den von dieser Vorschrift erfaßten Ansprüchen. Der Kläger mache keine Ansprüche außerhalb des Gesetzes zu Art. 131 GG geltend. Sein Anspruch auf Beförderung zum 1. Mai 1945 sei jedoch die Voraussetzung dafür, daß er nunmehr nach dem genannten Gesetz wie ein Amtmann zu behandeln sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er ist dem Berufungsurteil beigetreten und hat die dort vertretene Auffassung verteidigt, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Entbehrlichkeit der Aushändigung einer Ernennungsurkunde in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Hierzu hat er insbesondere darauf hingewiesen, daß als entscheidendes Kriterium im vorliegenden Fall der Wille des Dienstherrn gefehlt habe, eine an sich formgebundene Beförderung formlos wirksam vorzunehmen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Frei von revisiblen Mängeln hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger nicht bis zum 8. Mai 1945 zum Amtmann ernannt worden war und daß der gegenteiligen Annahme jedenfalls das Unterbleiben der auch nach Protektoratsrecht erforderlich gewesenen Aushändigung einer Ernennungsurkunde entgegengestanden habe.
Zutreffend ist das Berufungsgericht dabei davon ausgegangen, daß der Kläger für sich nichts aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 255 [BVerfG 14.01.1954 - 1 BvR 409/53]) herleiten kann, das unter bestimmten Voraussetzungen den bezeichneten Formmangel bei Ernennungen in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch als der Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegenstehend erachtet. Es bedarf keines grundsätzlichen Eingehens auf die vom Berufungsgericht und vom Oberbundesanwalt abgehandelte Frage, ob sich diese Rechtsprechung u.U. auch auf die Zeit vor dem Zusammenbruch übertragen lasse; weiter kann dahinstehen, ob in der hier für die behauptete Beförderung des Klägers in Betracht kommenden Zeit in seinem Tätigkeitsbereich der Zusammenbruch bereits eingetreten war und das Berufungsgericht diesem von der Revision ausdrücklich geltend gemachten Umstand fehlerhaft Rechnung zu tragen unterlassen hat. Denn jedenfalls kann eine Freistellung von der Formstrenge des Ernennungsrechts dann nicht in Betracht kommen, wenn die Aushändigung der Urkunde gar nicht wegen eines auf formlose Ernennung gerichteten Willens des Dienstherrn unterblieben war, sondern weil der Beamte selbst um Verschiebung der (förmlichen) Ernennung gebeten hatte. So aber lag der Fall hier. Worauf die Auffassung der Revision gestützt werden könnte, es dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen, daß die Beförderung auf sein eigenes Ersuchen zurückgestellt worden sei, ist nicht ersichtlich.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß dem Kläger ein Ruhegehalt aus einer vor dem 8. Mai 1945 tatsächlich noch nicht erreichten Rechtsstellung als Amtmann nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auch dann nicht gewährt werden könne, wenn er jedenfalls einen Anspruch darauf gehabt hätte, noch vor dem 8. Mai 1945 in diesen Rang befördert zu werden. Die Auffassung der Revision, die Erlöschensvorschrift des § 77 G 131 erfasse einen solchen Anspruch nicht, entbehrt der einleuchtenden Begründung und steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der Sinn des Gesetzes zu Art. 131 GG an die zur Zeit des Zusammenbruchs bereits erworbene Rechtsstellung anzuknüpfen gebietet. Gerade im vorliegenden Fall kann diesem Ergebnis auch nicht einmal entgegengehalten werden, daß es das Billigkeitsempfinden nicht befriedige; dem steht auch hier wieder der Umstand entgegen, daß der Kläger selbst gebeten hatte, seine Beförderung bis zum 1. Juli 1945 zurückzustellen.
Im Ergebnis zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß § 32 G 131 zutreffend auf den Kläger angewandt worden ist. Die Darlegungen des Berufungsgerichts sind allerdings insoweit fehlerhaft, als seines Erachtens § 32 Abs. 1 Satz 2 vorschreibt, die Dienstbezüge (einschließlich Ausgleichszulage), die einem Beamten der autonomen Verwaltung des Protektorats am 8. Mai 1945 tatsächlich zugestanden hätten, seien zugleich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Sinne der genannten Vorschrift. Diesen Rechtsirrtum hat der erkennende Senat bereits in seinem auch vom Kläger angeführten Urteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - (DÖD 1963 S. 157) klargestellt (vgl. auch das Urteil des II. Senats vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 -). Danach ist die Besoldung oder Vergütung, die der Beamte, wäre er im deutschen öffentlichen Dienst in einer seinem Amt in der autonomen Verwaltung vergleichbaren Stelle beschäftigt gewesen, nach deutschem Besoldungs- (oder Tarif-)recht erhalten hätte, in Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 G 131 im Wege der Gegenüberstellung (nach dem - abstrakten - Aufgabenkreis und Rang) zu ermitteln; es ist also nicht einfach auf die im Protektorat bezogene Besoldung abzustellen. Daß durch die Struktur der Beamtenbesoldung im Protektorat, insbesondere durch die Institution dar Ausgleichszulage, die dortigen Bezüge regelmäßig ihrerseits als wichtiges Kriterium für die Vergleichbarkeit von Aufgabenkreis und Rang in Betracht kommen werden, erleichtert die Prüfung (was für den Gesetzgeber eine Rolle gespielt haben mag), macht sie aber nicht entbehrlich.
Aus den weiteren Darlegungen im Berufungsurteil ergibt sich aber, daß das Berufungsgericht auch bei richtiger Sicht der Dinge mit hinreichender Fundierung sich davon überzeugt hat, daß der Kläger als Protektoratsbeamter (nur) einem deutschen Oberinspektor vergleichbar war. Die in diesem Sinne schon von der Reichsauftragsverwaltung Mitte 1944 sachnah vorgenommene und vom Berufungsgericht zutreffend angeführte Regelung ist eine einleuchtende Bestätigung der Richtigkeit des Vergleichs. Dagegen kann die Revision auch nicht mit Erfolg anführen, es bleibe zu Unrecht unberücksichtigt, daß dem Kläger noch durch förmliche Urkunde die Funktion eines 1. Kassenkontrolleurs übertragen worden sei, eine Funktion, die bei der Bundesbahn von Amtmännern ausgeübt werde. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß gemäß § 32 Abs. 2 G 131 im Rahmen des nach § 32 Abs. 1 G 131 erforderlichen Vergleichs bei Beamten auf ihre Rechtsstellung, also nicht auf den Dienstposten und etwaige überwertige Beschäftigung abzustellen sei. Mit diesem allerdings knappen Hinweis wollte es sich offenbar dem Berufungsvortrag der Beklagten anschließen, die im Rahmen einer eingehenden Schilderung des hier maßgebenden - irrevisiblen - Rechts der Tschechoslowakei und des Protektorats dargelegt hatte (vgl. die Wiedergabe auf S. 8 des Berufungsurteils), daß es sich bei dem Kassenkontrolleur der BMB um eine Tätigkeit und nicht um einen Amtstitel gehandelt habe und daß auch die Kassenkontrolleure daneben noch einen für ihre Rechtsstellung maßgebenden Amtstitel gehabt hätten. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1963. Wie bereits angeführt, kommt es danach auf den abstrakten Aufgabenkreis und den Rang an. Daß hierbei der Aufgabenkreis als Kriterium an erster Stelle, vor dem Rang, genannt worden ist, erklärt sich aus der Besonderheit des damals entschiedenen Falles. Es ging in jener Sache um die Anwendung des § 32 G 131 auf einen früheren leitenden Bankbeamten der Nationalbank für Böhmen und Mähren, dessen Position sich nicht ohne weiteres in die üblichen Kategorien einer Hierarchie einfügen ließ und für den es möglicherweise im deutschen Beamten - Dienst überhaupt keinen Vergleich gab; dementsprechend hat der Senat klargestellt, daß auch ein Vergleich dieser Beamten mit Angestellten des deutschen öffentlichen Dienstes in Betracht komme, und wohl gerade angesichts dessen hat er als erste klärungsbedürftige Sachfrage für die Ermittlung des vergleichbaren deutschen Postens den Aufgabenkreis des Bediensteten bezeichnet. Hingegen tritt bei einem Bediensteten, der im Protektorat innerhalb der (entsprechend auch in Deutschland vorhandenen) Beamtenhierarchie einer technischen Großverwaltung wie der Eisenbahn nach den dieser Einrichtung wesenseigentümlichen Grundsätzen eingegliedert war, die im Dienstrang sich ausdrückende Einstufung innerhalb dieser Hierarchie regelmäßig unmittelbar als geeignetes und entscheidendes Kriterium des Vergleichs in den Vordergrund. Aus der Entscheidung des erkennenden Senats kann also nicht hergeleitet werden, daß der möglicherweise "überwertige" Aufgabenbereich des Klägers als Kassenkontrolleur zu einer höheren Einstufung berechtigt, als sie sich aus dem Vergleich des von ihm bekleideten Beamtenranges mit dem deutschen Beamtenrang ergibt, wenn die Funktion allein weder im Herkunftsland des Vertriebenen bereits zu einer höheren Besoldung geführt hat noch dies im deutschen öffentlichen Dienst getan hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 800 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier