Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.05.1969, Az.: BVerwG VII B 106.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 106.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.06.1967 - AZ: 169 IV 64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1969, 357
- DÖV 1970, 104 (amtl. Leitsatz)
- HFR 1970, 131
In der Verwaltungsstreitssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 8. Juni 1967 wird hinsichtlich des Bescheides der Beklagten vom 18. Dezember 1963 über die Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1960 aufgehoben.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 3/4 der Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Entscheidung über 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. In Höhe von 1/4 der Gerichtskosten ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.330,12 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit dreier Bescheide der Beklagten. Die Bescheide betreffen Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 1960, 1961 und 1962.
Für das Jahr 1960 setzte die Beklagte die Kanalbenutzungsgebühr gegen die Klägerin erstmals mit Bescheid vom 5. September 1961 fest. Der Bescheid war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Bei den Behördenakten befindet sich kein Nachweis, wann dieser Bescheid der Klägerin eröffnet wurde. Auf einer von der Klägerin vorgelegten Ablichtung des Bescheides befindet sich ein Stempelaufdruck "Werk München 12. Sept. 1961". In einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 20. Oktober 1961, bei dieser am 23. Oktober 1961 eingegangen, wird auf ein Telefonat zwischen den Beteiligten vom 20. Oktober 1961 Bezug genommen. In dem Schreiben vom 20. Oktober 1961 ist folgendes "festgestellt bzw. vereinbart":
1.
Ihr Bescheid trägt den Eingangsstempel vom 12.9.1961 ....2.
...3.
Die Erhebung eines Widerspruchs, zu Ihrem Bescheid hat trotz der Verzögerung von einigen Tagen. Gültigkeit.4.
Unsere Begründung zum Widerspruch folgt in der kommenden Woche."
Nachdem in der Folgezeit Verhandlungen stattgefunden hatten, erließ die Beklagte unter dem 18. Dezember 1963 einen erneuten Bescheid für das Jahr 1960; dieser Bescheid trägt die Überschrift: "Berichtigter Bescheid über die Kanalbenutzungsgebühren 1960". Der Bescheid ermäßigte die Gebühr. Der Widerspruch der Klägerin vom 20. Oktober 1961 wurde der. Widerspruchsbehörde nicht zugeleitet.
Mit zwei weiteren Bescheiden vom 18. Dezember 1963 setzte die Beklagte zugleich die Kanalbenutzungsgebühren für die Jahre 1961 und 1962 fest.
Die gegen die Bescheide vom 18. Dezember 1963 eingelegten Widersprüche blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht gab der Klage aus sachlichen Gründen zum Teil statt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Er führte hierzu aus: Die Klage sei, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 18. Dezember 1963 für das Jahr 1960 richte, unzulässig. Der Bescheid vom 5. September 1961 sei durch Versäumung der Widerspruchsfrist unanfechtbar geworden. Die form- und fristgerechte Widerspruchseinlegung sei - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung (VGH neue Folge 2, 42.) und auf Menger-Erichsen VerwArch 1965, 288 (Anm. zum Urteil des BVerwG vom 16. Januar 1964 - DVBl. 1965, 89); Bettermann JZ 1965, 265 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 72/62]; Stern JuS 1965, 270 darlegt - Voraussetzung nicht nur für die Zulässigkeit des Widerspruchs, sondern auch für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage, der nach dem Gesetz ein Widerspruchsverfahren vorauszugehen habe. Dies entspreche offenbar auch der Auffassung, des Bundesverwaltungsgerichts, wie sich aus dem Urteil vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 128.64 - (DVBl. 1967, 237) ergebe. Jedenfalls gelte dies, wenn sich die Behörde im Laufe des Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahrens auf die Versäumung der Widerspruchsfrist berufen habe. Letzteres sei hier geschehen. Hinsichtlich der Bescheide für 1961 und 1962 sei die Klage unbegründet. Die festgesetzten Gebühren seien rechtmäßig erhoben.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde ein.
Aus den Akten ist feststellbar, daß die Beklagte sich erstmals im Berufungsverfahren auf die Fristversäumung berufen hat.
II.
Die Beschwerde hat nur teilweisen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder
- 3.
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind nur hinsichtlich des Bescheides vom 18. Dezember 1963 für das Jahr 1960 erfüllt (1), im übrigen aber nicht gegeben (2). Über die Zulassung der Revision ist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum als selbständigen Streitgegenstand getrennt zu entscheiden (vgl. BVerwG Urteile vom 30. September 1959 - V C 150.59 - DVBl. 1960, 140; vom 28. September 1960 - V CB 209.59 - NJW 1961, 982; BGHZ 48, 134 [136] zu § 546 ZPO, BSGE 3, 135 [138] zu § 162 SOG; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 19. Aufl. § 546 Anm. VI 2 a).
1.
Hinsichtlich der Kanalbenutzungsgebühren 1960 kann dahinstehen, ob der Rechtssache die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Berufungsurteil weicht jedenfalls - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, daß die Behörde bei Versäumung der Widerspruchsfrist zur Sache über den Widerspruch befinden kann (BVerwG Urteile vom 27. November 1963 - V CB 76.63 - Buchholz BVerwG 310, § 68 VwGO Nr. 3 = DVBl. 1964, 190 - insoweit in BVerwGE 17, 178 nicht abgedruckt; vom 16. Januar 1964 - VIII C 72.62 - Buchholz BVerwG 310, § 79 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1965, 89 = JZ 1965, 289 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 72/62] = MDR 1964, 782 [BVerwG 16.01.1964 - VIII C 72/62]). Beruft sich die Behörde nicht auf die Fristversäumung, entscheidet sie vielmehr zur Sache, so darf das später angerufene Verwaltungsgericht nicht von sich aus die Klage wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig abweisen (BVerwG Urteile vom 16. Januar 1964 - VIII C 72.62 - a.a.O.; vom 27. Oktober 1966 - II C 128.64 - Buchholz BVerwG 310, § 79 VwGO Nr. 4 = DVBl. 1967, 237 = DÖV 1967, 355 = Verwaltungsrechtsprechung Bd. 18 S. 881).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Behörde gerade auf die Fristversäumung beruft und deshalb eine Entscheidung zur Sache ablehnt (BVerwG Entscheidungen vom 26. November 1959 - VII CB 165.59 - DVBl. 1960, 107; vom 8. Dezember 1961 - VII C 71.61 - unveröffentlicht -; vom 27. Oktober 1966 - II C 128.64 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 4. Dezember 1959 - VII C 36.58 - NJW 1960, 1074 - insoweit in BVerwGE 10, 47 [BVerwG 04.12.1959 - VII C 36/58] nicht abgedruckt -).
Auf dieser Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht das Berufungsurteil. Die Klägerin hat diese Abweichung zutreffend bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2.
Hinsichtlich der Kanalbenutzungsgebührenbescheide 1961 und 1962 ist die Revision nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Streitfall ist nach Landesrecht, insbesondere nach § 4 der diesbezüglichen Gebührenordnung der Beklagten zu entscheiden. Die Auslegung und die Anwendung dieser Vorschrift kann in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 1 VwGO nur insoweit geprüft werden, als die Verletzung von Bundesrecht vorliegt (BVerwGE 1, 3 und 1, 19). Eine Verletzung von Bundesrecht ist aber weder behauptet noch ersichtlich. Insbesondere ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "vorgeklärte Abwässer" und die Subsumtion des "verschmutzten Kühlwassers" hierunter, nicht denkgesetzwidrig. Die von der Klägerin gerügte "erweiternde Auslegung" des Berufungsgerichts stellt keinen Verstoß gegen Bundesrecht dar.
Die von der Klägerin geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen (BVerwGE 13, 99 [103]; 16, 74; 17, 43; 17, 267 [270]) ergeben keine Abweichung. BVerwGE 13, 99 behandelt die Abgrenzung der sogenannten wiederholenden Verfügung von einem anfechtbaren Verwaltungsakt. Entsprechendes gilt für BVerwGE 16, 74 [BVerwG 03.05.1963 - VI C 165/61]. Die Anführung von BVerwGE 17, 43 ist nicht verständlich; namentlich wird nicht deutlich, weshalb das angefochtene Urteil auf der behaupteten Abweichung beruhen soll (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Bedeutsamkeit der als abweichend angeführten Entscheidung BVerwGE 17, 267 [270] ist nicht erkennbar. Allgemeine Auslegungsgrundsätze sind nur dann revisibel, wenn sie Bundesrecht ergänzen (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Ob dies auch für den Bereich der verfassungskonformen Auslegung gilt (so BVerwG Urteil vom 19. Dezember 1963 - I C 71.61 - BVerwGE 17, 322 [325]), mag hier dahinstehen, da dies von der Klägerin weder gerügt noch ersichtlich ist.
Die Beschwerde erweist sich nach allem nur zum Teil begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.330,12 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Reimer