Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1969, Az.: BVerwG IV C 93.67
Anforderungen an die Geltendmachung eines Erschließungsrechts; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Erschließungsvertrags; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 93.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.05.1967 - AZ: VGH Nr. 262 IV 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBaubl 1970, 421
- BayBgm 1969, 218
- BayVBl 1970, 252
- DÖV 1970, 429 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1970, 181
- VerwRspr 20, 951 - 953
- ZMR 1969, 373
Amtlicher Leitsatz
Der Abschluß eines reinen Straßensicherungsvertrages oder das Fehlen eines Vertrages steht der Anwendung des neuen Erschließungsrechtes für neu hergestellte Straßen in Bayern nicht entgegen.
Der Abschluß eines Ablösungsvertrages schließt die Anwendung des neuen Erschließungsrechtes auch für neu hergestellte Straßen aus.
Die erforderliche Straßenbreite bestimmt sich nicht nach dem Bedürfnis des einzelnen Anliegers, sondern nach der Beziehung der Straße zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet (Weiterführung der Rechtsprechung von BVerwG IV C 136.65).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.550 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 1965, mit dem nach Zahlung eines Betrages von 674 DM noch ein Erschließungsbeitrag von rund 5.540 DM angefordert worden ist. Er ist Anlieger an der G...-Straße in K... und hat zugunsten der Beklagten anläßlich der Bebauung seines Grundstücks im Jahre 1935 eine Grundschuld in Höhe von 674 RM als Sicherheitsleistung für Straßenbaukosten bestellt. Im Jahre 1963 wurde die G...-Straße entsprechend einem Generalbaulinienplan und einem Verkehrsplan der Beklagten aus dem Jahre 1928 auf eine Breite von 10 m ausgebaut und mit Gehwegen versehen. Der Widerspruch des Klägers wurde vom Landratsamt S... durch Bescheid vom 18. Januar 1966 zurückgewiesen, seine Klage vom Verwaltungsgericht Ansbach durch Urteil vom 27. September 1966 abgewiesen.
Auch seine Berufung wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 1967 zurück, weil mit dem Straßensicherungsvertrag vom Jahre 1935 die Leistungen des Klägers zur Herstellung der Straße nicht auf einen festen Betrag von 674 RM festgelegt worden seien. Die Ablösung der Straßenbaukosten durch Zahlung eines festen Betrages sei seinerzeit durchaus nicht allgemeine Praxis der Gemeinden gewesen. Nur in Ausnahmefällen hätten Verträge zwischen Gemeinde und Anlieger eine solche Ablösung zum Inhalt gehabt. Im Statut der Beklagten für die Sicherung und Herstellung von Straßen von 1929/30 werde zwar ein Einheitssatz von 7 RM für den Quadratmeter befestigter Fahrbahn festgelegt, dabei aber kein Zweifel gelassen, daß es sich um einen Sicherungsbetrag handele. Mit einer Ausbaubreite von 10 m sei die Beklagte weit unter der in der gegenwärtig geltenden Ortssatzung festgelegten Höchstbreite geblieben. In der Ausbaubreite der Straße komme mithin nicht etwa eine Widmung für den Durchgangsverkehr zum Ausdruck. Daß die Straße tatsächlich auch dem Durchgangsverkehr diene, habe sie mit den meisten Erschließungsstraßen gemeinsam. Auf Erhebungen über die Verkehrsstärke, die vom Kläger beantragt worden seien, komme es daher nicht an.
Mit der vom erkennenden Senat wegen der besonderen Rechtslage in Bayern zugelassenen Revision wendet sich der Kläger in erster Linie gegen die Auslegung der früheren Bayerischen Bauordnung durch den Verwaltungsgerichtshof. Wenn dieser feststelle, daß nach früherem bayerischen Landesrecht der Bauherr die gesamten für die Erschließung seines Grundstücks erforderlichen Kosten tragen müsse, so sei das unrichtig, weil es dem "Grundsatz der voraussehbaren, berechenbaren und meßbaren Bestimmtheit der Norm" widerspreche. Dieser Grundsatz sei Inhalt des rechtsstaatlichen Prinzips und gehöre damit auch dem Bundesrecht an. Damit werde der Anlieger für verpflichtet erklärt, auf alle Zeiten diejenigen Kosten zu bezahlen, die für die Erschließungsanlage aufgewendet werden müßten. Der Grundsatz der Gewährleistung des Eigentums gestatte es zwar, den Anlieger an den bei Herstellung der Straße entstehenden Kosten zu beteiligen, nicht jedoch, ihm die gesamten anfallenden Kosten aufzuerlegen. Aus dem Aufopferungsgedanken ergebe sich die Notwendigkeit, die Gemeinde an diesen Kosten zu beteiligen. Insbesondere verlange der Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Gemeinde etwaige Mehrkosten übernehmen müsse, die durch einen Aufschub der Herstellung der Erschließungsanlage entständen. Der Gleichheitsgrundsatz fordere, den Anlieger einer Straße nicht stärker zu belasten als den Anlieger einer anderen Straße, wenn Bebauungsart, wirtschaftliche Nutzung und Bevölkerungsdichte beider Gebiete die gleichen seien. Ein Vertrag, der demgegenüber dem Anlieger die gesamten jeweils anfallenden Baukosten aufbürde, verstoße gegen die guten Sitten, weil der bauwillige Eigentümer nicht umhin könne, sich auf diesen Vertrag einzulassen. Es sei auch zu werten, daß ein solcher Vertrag die Höhe der Leistung völlig unbestimmt lasse und es allein der Gemeinde vorbehalte, wann die Straße hergestellt werde, daß die Gemeinde die im Zeitpunkt der Herstellung anfallenden Kosten berechnen dürfe und daß der Bauherr damit Kosten übernehme, die mit der Errichtung eines Gebäudes gar nicht zusammenhingen. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entstelle die Beitragspflicht in Bayern bereits mit dem Abschluß des Straßensicherungsvertrages und nur in Höhe des dort gesicherten Betrages. Anders könne der Vertrag auch im vorliegenden Falle nicht ausgelegt werden. Seine Auslegung werde durch den Erlaß des Bundesbaugesetzes nicht betroffen, weil belastende Gesetze nur in die Zukunft wirken könnten und in einem früheren Recht begründete Schuldverhältnisse nach diesem alten Recht zu beurteilen seien. Wenn die Gemeinde im Sicherungsvertrag einen bestimmten Betrag zugrundelege, so gebe sie damit zugleich zu erkennen, in welchem technischen Umfang die Straße ausgeführt werden solle. An dieses Programm sei sie gebunden. Selbst wenn im vorliegenden Fall das Bundesbaugesetz angewendet werden müßte, könne die Beklagte einen über den Sicherungsbetrag hinausgehenden Beitrag nicht verlangen, weil ihr Anspruch dann insoweit verwirkt sei. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Gemeinde ein Recht aus einem neuen Gesetz in Anspruch nehmen würde, das in seiner wirtschaftlichen Auswirkung ihre vertragliche Verpflichtung aufhebe und ihr größere Rechte gebe als sie nach altem Recht gehabt habe. Die Frage der Verwirkung habe das Berufungsgericht nicht behandelt, so daß sein Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen sei. Nach dem Gesichtspunkt der Aufopferung könne der Anlieger eine Entschädigung dafür verlangen, daß die Erschließungsanlage so spät fertiggestellt worden sei. Auch insoweit sei das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen worden. Die Beklagte hätte die G...-Straße auch nicht in zwei Erschließungsabschnitte einteilen dürfen, wenn sie nicht für jeden dieser Abschnitte die Erforderlichkeit des Straßenausbaues getrennt habe prüfen wollen. Das habe sie aber nicht getan, obwohl vor dem Grundstück des Klägers ein weit geringerer Straßenausbau genügt hätte, nämlich eine Straßenbreite von 6 m. Demgegenüber hätte die Beklagte nicht eine Breite von 10 m deswegen als erforderlich ansehen dürfen, weil nach der Ortssatzung Straßen bis zu einer Breite von 14 m beitragsfähig seien. Die unrichtige Auslegung des Bundesbaugesetzes habe das Berufungsgericht veranlaßt, von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts abzusehen, die der Kläger begehrt habe. Damit habe es gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Tatsächlich habe das Berufungsgericht anerkannt, daß ein Teil des Straßenverkehrs Durchgangsverkehr sei. Erforderlich sei eine Straße aber nur insoweit, als sie der Erschließung der Anliegergrundstücke diene. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit begrenze den Umfang der Abgabenhoheit des Staates. Der Umfang dieser Erforderlichkeit könne durch Vergleiche mit anderen Straßen festgestellt werden. In der Nähe des Klägers gebe es Straßen, die in gleicher Weise bebaut worden seien wie der vor dem Grundstück des Klägers verlaufende Teil der G...-Straße, wo auf eine Straßenlänge von 470 m nur 120 Personen Bevölkerung entfielen. Für diese Straßen sei von der Gemeinde jedoch eine Breite von 6 m, ohne Gehsteig, als ausreichend anerkannt worden. Hierin habe sich die Lebenserfahrung konkretisiert. Noch in jüngster Zeit habe die Beklagte einer reinen Wohnstraße, die lediglich Verbindungsstraße zwischen zwei Verkehrsadern sei und nur den Anliegerverkehr nach beiden Seiten ableite, eine Breite von 5 bis 6 m gegeben und keine Gehsteige eingerichtet. Gleichliegende Sachverhalte müßten aber gleich behandelt werden. Der auf der G... ...-Straße erfolgende Durchgangsverkehr könne auch nicht durch die Beteiligung der Beklagten in Höhe von 10 % der Ausbaukosten als abgegolten angesehen werden. Vielmehr seien zunächst von den Gesamtkosten die auf den Durchgangsverkehr entfallenden Anteile abzusetzen, erst der verbleibende Rest könne mit 90 % auf die Anlieger umgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei der Kläger aber schon auf Grund des abgeschlossenen Vertrages lediglich verpflichtet, 674 DM zu zahlen, was er auch getan habe.
Die Beklagte geht davon aus, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils, wonach die Straße bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellt gewesen sei, und wonach in der Vereinbarung der Sicherheitsleistung im Jahre 1935 kein Ablösungsvertrag gesehen werden könne, für das Revisionsgericht bindend seien. Habe aber der Vertrag nur Sicherungscharakter gehabt, dann könne der Anwendung des neuen Erschließungsrechtes auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegenstehen. Auch die Hinweise des Klägers auf den Schutz des Eigentums und auf den Gesichtspunkt der Aufopferung würden damit hinfällig. Soweit Verwirkung des Anspruches eingewendet werde, geschehe dies in Auslegung von Landesrecht, so daß sich diese Frage einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entziehe. Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung sei nicht schlüssig begründet worden. Im übrigen ergebe sich aber auch bei einer abschnittsweisen Herstellung der Straße die Erforderlichkeit der Teilerschließungsanlage aus der Erforderlichkeit der gesamten Erschließungsanlage für das betreffende Baugebiet. Danach liege bei dem Ausbau der Straße ein Ausbauübermaß nicht vor. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht dadurch verletzt worden, daß andere Straßen nur in einer Breite von 6 m ausgebaut worden seien. Wenn für die G...-Straße eine Breite von 10 m erforderlich sei, könnten andere in geringerer Breite ausgebaute Straßen vielleicht zu schmal hergestellt worden sein, wenn sie wirklich gleichartige Straßen wären. Darin könne möglicherweise ein Verstoß gegen die Erschließungspflicht der Beklagten gesehen werden, auf den sich der Kläger jedoch nicht zu seinen Gunsten berufen könne.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil die nach ehemaligem bayerischen Recht abgeschlossenen Straßensicherungsverträge, die keine Ablösung der Straßenbaukosten für alle Zeiten zum Inhalt haben, der Anwendung des neuen Erschließungsrechtes auf neu hergestellte Straßen nicht entgegenstehen.
Die Beitragspflicht für Straßen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt worden sind, regelt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausschließlich nach dem neuen Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes. Eine hier nicht bedeutsame Ausnahme gilt nur für den Fall, daß eine unter altem Recht hergestellte Teilanlage der Straße durch eine nach altem Recht zulässige Kostenspaltung abgerechnet wird (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - [ZMR 68, 277]). Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Anwendung des neuen Erschließungsrechtes auf neu hergestellte Straßen sind bisher freilich nur für solche Rechtsgebiete ergangen, in denen die Beitragspflicht der Anlieger auch früher schon durch Landesrecht gesetzlich geregelt war. In Bayern konnte eine Beitragspflicht nicht unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Regelung entstehen, sondern nur dann, wenn sich der Anlieger vertraglich zur Kostensicherung verpflichtete. Eine solche Verpflichtung konnte in Form des sogenannten Straßensicherungsvertrages von der Gemeinde verlangt werden, wenn Anlieger "Bauführungen in neuen Bauanlagen" begehrten (§ 62 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die frühere normative Regelung in Bayern bestehen nicht. Der erkennende Senat hat zwar bereits entschieden, daß sich aus der vertraglichen Regelung in Bayern auch eine Beitragspflicht im Sinne des Bundesbaugesetzes ergab (Urteil vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 193.65 - [NJW 1967, 71]). Indessen bedarf es noch einer Prüfung der Frage, ob die in Bayern vorgesehenen Straßensicherungsverträge eine stärkere Auswirkung auf die neue Rechtslage haben können als die Beitragsgesetze in anderen Ländern, die für neu hergestellte Straßen nicht mehr angewendet werden können.
Wurde ein Straßensicherungsvertrag nicht abgeschlossen, so konnte der bayerische Anlieger nicht zu Straßenbaukosten herangezogen werden. Er hatte damit die Rechtsstellung eines Anliegers in den Gemeinden der übrigen Länder, in denen eine normative Regelung nicht bestand oder den gegebenen Fall nicht erfaßte. Wie in allen anderen Ländern für neu hergestellte Straßen in diesem Falle das neue Erschließungsrecht in vollem Umfange in Kraft getreten ist und den Anlieger unter den neuen Voraussetzungen beitragspflichtig machte, auch wenn er nach altem Recht niemals beitragspflichtig geworden wäre, so kann sich auch der Anlieger in Bayern nicht darauf berufen, daß er ohne Vertrag nach früherem Recht nicht beitragspflichtig geworden wäre. Neue Straßen unterliegen der Regelung des Bundesbaugesetzes ohne Rücksicht auf die frühere Rechtslage; da es sich um neu hergestellte Straßen handelt, liegen keine abgeschlossenen Tatbestände vor, in die das Bundesbaugesetz etwa nicht hätte eingreifen dürfen (vgl. hierzu Urteil vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - [ZMR 1967, 152]). Das kann in Bayern nicht anders sein als in den anderen Ländern. Wurde ein reiner Sicherungsvertrag ohne endgültige Festlegung der Höhe der zu übernehmenden Baukosten abgeschlossen, so kann auch dieser Vertrag der Anwendung des neuen Rechtes nicht entgegenstehen. Das Bundesbaugesetz greift in solche Verträge nicht ein. Der Vertrag wird daher aufrechterhalten. Ergibt sich nach neuem Erschließungsrecht ein höherer Beitrag, so kann nach Inanspruchnahme des gesicherten Betrages von der Gemeinde der verbleibende Restbetrag gefordert werden. Nur dann, wenn ein sogenannter Ablösungsvertrag vorliegt, muß es nach Überzeugung des erkennenden Senates bei dieser vertraglichen Regelung auch gegenüber dem Bundesbaugesetz verbleiben. Durch eine solche vertragliche Regelung war die Frage seiner Beitragspflicht für den Anlieger abschließend geregelt. Das Bundesbaugesetz konnte in einen solchen abgeschlossenen Tatbestand nicht eingreifen und hat es auch nicht getan. In der Überleitungsvorschrift des § 180 BBauG ist diese Frage zwar nicht ausdrücklich geregelt worden. § 180 Abs. 1 ist nicht unmittelbar anwendbar, weil er nur Fälle erfassen will, in denen eine Erschließungsanlage vor dem 30. Oktober 1960 hergestellt worden ist (Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - in BVerwGE 18, 80 [82]). Jedoch kann auch aus dem dieser Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedanken gefolgert werden, daß es im Falle einer vertraglichen Ablösung künftig entstehender Beitragskosten bei der vertraglichen Regelung verbleiben soll.
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, daß die G...-Straße bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellt war, so bindet diese Entscheidung das Revisionsgericht (Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 92.66 -). Es liegt kein Ablösungsvertrag, sondern ein reiner Straßensicherungsvertrag vor. An diese Auslegung des Vertrages ist das Revisionsgericht im gleichen Umfange gebunden wie an die Auslegung von Landesrecht. Nur Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen die Lebenserfahrung könnten vom Revisionsgericht überprüft werden. Anhaltspunkte hierfür sind im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben. Nach dem, was oben über die bayerischen Straßensicherungsverträge ausgeführt worden ist, findet somit auf den vorliegenden Fall das Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes uneingeschränkt Anwendung.
Soweit der Kläger hiergegen die Grundsätze von Treu und Glauben, der Verwirkung und der Aufopferung anführt, kann er damit nicht durchdringen. Wenn er nach Treu und Glauben die Gemeinde deswegen ersatzpflichtig machen will, weil sie die Herstellung der Straße zu lange verzögert habe, so liegt sein Vorbringen, wie der Beklagten einzuräumen ist, wiederum im Bereich des Landesrechts, das vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Eine Verwirkung des Anspruches durch das Verhalten der Beklagten scheidet schon deswegen aus, weil die Beitragspflicht erst nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, nämlich mit der Herstellung der Straße entstanden ist (§ 133 Abs. 2 BBauG). Rechte des Klägers, die im gleichen Maße verfassungsrechtlich geschützt sind wie sein Eigentum, sind nicht verletzt worden, da das Bundesbaugesetz nicht in einen abgeschlossenen Tatbestand eingegriffen hat, wenn es für neu hergestellte Straßen neues Erschließungsrecht eingeführt hat (vgl. hierzu BVerwG IV C 136.65 a.a.O.).
Der Kläger kann auch nicht einwenden, die Straße sei in einer nicht erforderlichen Breite ausgeführt worden. Ob eine Straße als solche erforderlich ist oder nicht, kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht aus ihrer Beziehung zu einem einzelnen Grundstück, sondern nur zu dem gesamten Erschließungsgebiet beurteilt werden (BVerwG IV C 136.65 a.a.O.). Das gleiche muß auch für die erforderliche Straßenbreite gelten, bei deren Beurteilung nicht von dem Willen des Anliegers ausgegangen werden kann, bereits eine geringere Straßenbreite als zur Erschließung genügend anzusehen. Eine Fahrbahnbreite von 6 m und Bürgersteige von je 2 m Breite liegen heute an der unteren Grenze einer zur Erschließung geeigneten Ortsstraße. Wollte der Kläger dartun, daß die Beklagte ihn insoweit ungleich behandelt habe, so hätte er aufzeigen müssen, daß die von ihm zum Vergleiche genannten Straßen für die Erschließung des gesamten Gebietes die gleiche Bedeutung haben wie die G... ...-Straße. Der Einwand, die G...-Straße sei weitgehend Durchgangsstraße, widerlegt sich schon daraus, daß ihre Fahrbahn nicht breiter ist als die der Vergleichsstraßen. Soweit sie mit Gehsteigen versehen ist, spricht das nicht für den Charakter einer Durchgangsstraße zu einem anderen Erschließungsgebiet. Aus der Einrichtung eines Gehsteiges erwächst zudem auch dem Anlieger ein besonderer Vorteil.
Verfahrensfehler kann der Kläger nicht mit Erfolg rügen. Nach dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgehaltenen Vortrag des Klägers hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, auf Fragen der Verwirkung oder der Eigentumsgarantie einzugehen. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes durch eine Verkehrszählung brauchte nicht zu erfolgen, da sie nach den obigen Ausführungen ohne Bedeutung wäre. Auch anderweit hat das Berufungsgericht weder seine Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) noch seine Erforschungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.
Nach alledem war die Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen (§ 154 Abs. 2 VwGO).