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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1969, Az.: BVerwG VII C 26.68

Antrag auf Genehmigung einer Änderung des Familiennamens; Vorliegen eines wichtigen Grundes als Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Darstellung der westfälischen Hofnamensitte; Wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) als unbestimmter Rechtsbegriff; Möglichkeit der Genehmigung eines Doppelnamens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII C 26.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.03.1968 - AZ: II A 1371/65

Fundstellen

  • RdL 1969, 69
  • StAZ 1970, 57
  • VerwRspr 20, 557 - 561

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1968 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1929 in G. geborene Kläger heiratete am 17. Oktober 1955 die Erbtochter Maria H. des im Jahre 1956 ohne männliche Erben verstorbenen Landwirts Hermann P..

2

Dieser hatte seinen Besitz 1912 durch Heirat mit einer Nichte der kinderlosen Eheleute L. erworben und bis zu seinem Tode zu einem Hof von 25,85 ha ausgebaut, der als Lehrbetrieb anerkannt und mindestens seit 1930 in der Bevölkerung als "P.-Hof" bezeichnet wurde. Seit dem Tode seines Schwiegervaters bewirtschaftet der Kläger den Hof, der ihm und seiner Ehefrau gehört. In G., das etwa 26.000 Einwohner zählt, tragen sechs Familien und zwei Einzelpersonen den Namen Gleis; von diesen insgesamt 27 Personen sind 12 mit dem Kläger nicht verwandt.

3

Am 25. August 1964 beantragte der Kläger, seinen Familiennamen G. in G.-P. zu ändern, weil der Hofname erhalten werden solle; außerdem bestehe die Gefahr von Verwechslungen. Mit Bescheid vom 12. Januar 1965 lehnte der Beklagte die Namensänderung ab, da ein wichtiger Grund nicht vorliege. Mit dem Widerspruch machte der Kläger ergänzend geltend, der Name G. sei in G. ein Sammelname. In der gleichen Bauernschaft "Buterland" gebe es außer ihm noch zwei Landwirte G., von denen einer sogar denselben Vornamen, trage. Verwechslungen seien bisher nur dadurch vermieden worden, daß er immer nur als "G.-P." angesprochen und angeschrieben worden sei. Diese Übung habe sich ohne sein Zutun eingebürgert und sei durch seine Ämter in der Kommunalpolitik, im Berufsstand und in Vereinen begünstigt worden.

4

Am 29. April 1965 - inzwischen - war der mit dem Kläger namensgleiche Landwirt verstorben - wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er auch an, selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes müsse die Ausübung seines Ermessens zur Ablehnung des Antrages führen. Denn nach den Richtlinien werde bei der Gewährung von Doppelnamen stets mit Zurückhaltung verfahren.

5

Die Klage blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärte der Beklagte sich bereit, dem Kläger eine Änderung des Familiennamens in P. zu genehmigen. Der Kläger war jedoch nicht bereit, seihen eigenen Familiennamen aufzugeben. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab, hob die Bescheide des Beklagten auf und verpflichtete diesen, die Änderung des Familiennamens des Klägers in "G.-P." zu genehmigen. In den Gründen des Urteils vom 6. März 1968 wird ausgeführt: Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege vor. Nach Abschnitt IV Nr. 1, 2 und 5 der von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens könne die Führung eines, mit einem Hof verbundenen Familiennamens genehmigt werden, wenn der Antragstellern Eigentümer oder Miteigentümer des Hofes sei und herkömmlicherweise mit dem Hofnamen bezeichnet werde; das gleiche gelte für den Ehemann der Erbtochter. Unter diesen Voraussetzungen sei in besonders begründeten Fällen auch die Bildung eines Doppelnamens möglich. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen. Für die Provinz Westfalen sei durch Nr. 1 der Verordnung des Ober Präsidenten vom 22. Februar 1828 die dort bestehende, aus dem Anerbenrecht stammende Sitte rechtlich anerkannt worden, daß derjenige, der durch Heirat oder Erbschaft einen Hof erworben habe, den Hofnamen seinem alten Familiennamen anfüge; diese Regelung habe bis zum Inkrafttreten der Verordnung betreffend die Änderung von Familiennamen vom 3. November 1919 gegolten. Die heute noch in Westfalen, auch in G., verbreitete, von der Rechtsüberzeugung der beteiligten Volkskreise getragene Sitte der Hofnamenführung könne jetzt ein wichtiger Grund für die Namensänderung sein. Dabei komme es nach Abschnitt IV der Richtlinien nicht darauf an, ob der Hofname herkömmlich sei, sondern ob der eingeheiratete oder erbliche Besitzer des Hofs herkömmlicherweise mit dem Hofnamen bezeichnet werde. Deshalb seien jedenfalls für den Bereich der westfälischen Hofnamensitte nicht nur die Bezeichnungen alter Höfe, bei denen über eine größere Zahl von Generationen hinweg ein bestimmter Familienname mit dem Hof verbunden gewesen sei, zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund für die Führung des Hofnamens sei allerdings regelmäßig nur anzuerkennen, wenn dieser - wie im Falle des Klägers - durch die Größe des Hofes oder aus sonstigen Gründen eine gewisse Bedeutung erlangt habe, so daß das Interesse an der Erhaltung des Hofnamens schutzwürdig sei. Der Hof werde mindestens seit 1930 als "Preister-Hof" bezeichnet. Eine gleiche Benennung über mehrere Generationen sei nicht erforderlich, weil gerade der Name des ohne männliche Erben versterbenden Begründers eines Hofes sonst nicht erhalten bleiben könnte. Der Hof habe 1956, als der Kläger die Bewirtschaftung übernommen habe, eine beachtliche Größe von über 25 ha gehabt und sei seitdem auf 140 Morgen gewachsen. Bereits 1948 sei die Hofeigenschaft von Amts wegen im Grundbuch vermerkt worden. Nach der glaubhaften Darlegung des Klägers habe der Name Preister durch die Persönlichkeit seines Schwiegervaters, der ein erfolgreicher und bedeutender Landwirt und Viehzüchter gewesen sei und sich um den Berufsstand große Verdienste erworben habe, dem Hof sein besonderes Gepräge gegeben. Die Bildung des Doppelnamens sei hier zulässig. Der Kläger habe ein schützwürdiges Interesse daran, seinen alten Familiennamen nicht gänzlich zu verlieren. Schließlich seien auch die Ermessenserwägungen des Beklagten fehlerhaft; Denn die nach den Richtlinien vorgeschriebene Zurückhaltung bei der Gewährung von Doppelnamen sei schon Innerhalb der Interessenabwägung auf der Seite der öffentlichen Belange berücksichtigt und dürfe deshalb nicht noch einmal im Bereich des Ermessens verwertet werden. Andere Momente, die dem Beklagten nach seinem Ermessen die Ablehnung ermöglichen könnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Da nach dieser Sachlage eine ablehnende Ermessensentscheidung nicht denkbar sei, habe dem Verpflichtungsantrag stattgegeben werden müssen.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Münster vom 6. März 1968 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Münster vom 3. September 1965 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen wichtigen Grund bejaht. Es habe die westfälische Hofnamensitte unzutreffend wiedergegeben und übersehen, daß sich nach dieser die Führung des Hofnamens auf den Besitzer des Hofes und seine Ehefrau beschränke, nicht auch auf die Kinder erstreckt habe, wie es bei Namensänderungen regelmäßig der Fall sei. Der Hofname sei nach der westfälischen Sitte kein zusätzlicher Namensbestandteil, sondern nur ein klärender Zusatz gewesen. Hier liege kein "mit dem Hof verbundener Name" im Sinne des Abschnitts IV Nr. 1, 2 der Richtlinien vor, weil die Hofesbezeichnung sich erst durch Einheirat in der vorigen Generation geändert, habe. Auch Abschnitt IV Nr. 4 der Richtlinien verlange für die Verleihung des mit einem Unternehmen, verbundenen Namens, daß es sich um ein altes Familienunternehmen handele. Der Beklagte habe im übrigen mit Recht die Ablehnung auf das ihm zustehende Ermessen gestützt. Falls der Kläger Erfolg hätte, wäre im westfälischen Bereich in zahlreichen ähnlichen Fällen mit einer erheblichen Zunahme von Doppelnamen zu rechnen. Diese Besorgnis vor Berufungsfällen sei eine sachgerechte Erwägung.

8

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

9

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht.

10

1.

Das Berufungsgericht hat zu Recht einen wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung bejaht.

11

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen, vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Revisionsverfahren in vollem Umfang nachprüfbar ist (BVerwGE 15, 207 [208] mit weiteren Nachweisen; 22, 312 [313]). Für die rechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das Interesse des Klägers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig und seine Gründe, künftig einen anderen Namen zu führen, so wesentlich sind, daß die Belange, der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - BVerwG VII C 63.65] [313]), zurücktreten müssen (BVerwGE 15, 26, 183, 207 [BVerwG 31.08.1962 - BVerwG VII C 63.60]; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG VII C 56.63 - mit weiteren Nachweisen). Den von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien für die Bearbeitung der Anträge auf Änderung des Familiennamens in der Fassung vom 14. Dezember 1960 und vom 8. Mai 1963 (GMBl. 1961, 13;  1963, 230)kommt dabei nach der Rechtsprechung des Senats die Bedeutung eines Maßstabes zu, der bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht gezogen werden muß (BVerwGE 15, 207 [209] mit weiteren Nachweisen).

12

Bei der Anwendung dieser Grundsätze kam das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, daß ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt (§ 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes).

13

Für die begehrte Namensänderung spricht zunächst schon, daß der Name Gleis in G. häufig vorkommt. 27 Personen heißen G., darunter befinden sich zwei Landwirte aus der gleichen Bauernschaft wie der Kläger. Dadurch kann die Unterscheidungsfunktion des Namens in Frage gestellt sein. Auch dieser - nicht sehr schwerwiegende - Grund war zugunsten des Klägers zu berücksichtigen; denn durch die Hinzufügung eines zweiten Namens zu dem bisherigen Familiennamen wird das Interesse an der Unveränderlichkeit des Namens nicht so stark berührt wie bei einem völligen Namenswechsel (BVerwGE 15, 207 [209]), so daß auch weniger schwerwiegende Gesichtspunkte hier ins Gewicht fallen können.

14

Zu Recht sieht das Berufungsgericht den für die Namensänderung ausschlaggebenden Grund darin, daß der Kläger den mit dem Hof verbundenen Familiennamen als zusätzlichen Namen begehrt.

15

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht in vielen Landesteilen Westfalens noch die alte, von der Rechtsüberzeugung der beteiligten Volkskreise getragene Sitte, daß der erbliche oder angeheiratete Besitzer eines Hofes seinem Familiennamen den Hofnamen anfügt. Daß eine solche Hofnamensitte einen, wichtigen Grund für die Namensänderung darstellen kann, ergibt sich aus Abschnitt IV Nr. 1 und 2 der von der Bundesregierung erlassenen Richtlinien; davon ging der Senat auch in seinem Urteil vom 14. Dezember 1962 (BVerwGE 15, 207) aus. Wenn der Hofname früher auf Grund der Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 22. Februar 1828 nur klärender Zusatz zum Familiennamen und nicht Namensbestandteil war, wie die Revision meint, so kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die Frage, ob in diesen Fällen ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, ist nach den Maßstäben zu entscheiden, die sich aus den Richtlinien ergeben. Dazu gehört jedenfalls nicht die Ausgestaltung der Hofnamensitte nach altem Recht.

16

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß das Interesse des Klägers, den Hofnamen zu führen, nach allgemeiner Verkehrsauffassung schutzwürdig ist.

17

Bei dem Namen P. handelt es sich um einen mit dem Hof verbundenen Namen, mit dem der Eigentümer herkömmlicherweise bezeichnet wird. Daß der Hofname erst in der vorigen Generation geprägt wurde, schließt eine Namensänderung nicht aus. Auch die Richtlinien sehen keine zeitlichen Schranken vor.

18

Sie gestatten (vgl. Abschnitt IV Nr. 1 und 2) die Führung eines mit einem Hof verbundenen Familiennamens, wenn der Antragsteller herkömmlicherweise mit dem Hofnamen bezeichnet wird, und entweder Miteigentümer des Hofes ist oder als Ehemann der Erbtochter auf ihm sitzt. Die letzten - wahlweisen - Voraussetzungen sind beide erfüllt. Daß der Kläger herkömmlicherweise - nämlich auf Grund einer alten westfälischen Sitte - mit dem Hofnamen bezeichnet wird, stellte das Berufungsgericht fest. Der Hofname selbst braucht danach, nicht herkömmlich, also schon vor langer Zeit entstanden zu sein. Es muß sich nur um einen "mit einem Hofe verbundenen Familiennamen" handeln. Diese Verbindung kann bereits in einer Generation bewirkt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Bauer durch seine Persönlichkeit und Leistung so bedeutend war, daß sein Name von den Bewohnern der Umgebung allgemein auf den Hof übertragen wird und diese Erinnerung schutzwürdig erscheint. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen über die Persönlichkeit des Schwiegervaters des Klägers und die Entwicklung des Hofs unter seiner Leitung hat das Berufungsgericht diese Voraussetzung ohne Rechtsirrtum bejaht.

19

Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Genehmigung eines Doppelnamens. Zurückhaltung in der Gewährung von Doppelnamen ist im öffentlichen Interesse vor allem deswegen geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muß (BVerwGE 15, 207 [209]). Jedoch war schon nach früherem Recht die Gewährung von Doppelnamen nicht ausgeschlossen; insbesondere wurden Trägern von sogenannten Sammelnamen auf Antrag in der Regel Zusatznamen bewilligt. Eine weitere Lockerung hat § 1355 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) herbeigeführt (BVerwGE 22, 312 [BVerwG 05.11.1965 - BVerwG VII C 63.65] [313]). Hiernach kann eine Ehefrau dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzufügen. Der Senat hat bereits entschieden, daß, falls der Ehename ein Sammelname ist, regelmäßig der von der Ehefrau nach § 1355 BGB gewählte Doppelname auch den anderen Familienmitgliedern nicht vorenthalten werden kann (BVerwGE 20, 300 [301]; vgl. auch BVerwGE 22, 312 [313] und Urteil vom 5. März 1965 - BVerwG VII C 144.61 -, Buchholz BVerwG 402.10, § 3 Nr. 18; Richtlinien Abschnitt VI). Auch im vorliegenden Fall könnte die Ehefrau des Klägers ihrem Ehenamen gemäß § 1355 BGB den zusätzlich beantragten Hofnamen als Mädchennamen hinzusetzen. Die Lockerung, die § 1355 BGB hinsichtlich der Zulassung von Doppelnamen gebracht, hat, ist auch bei der Gewährung von Doppelnamen im Wege der Namensänderung zu beachten (BVerwGE 15, 207 [209]). Danach kann dem Kläger die Führung eines Doppelnamens nicht verweigert werden. Er hat ein Interesse daran, seinen alten Familiennamen nicht aufzugeben. Das Berufungsgericht stellte dazu fest, daß er aus einer geachteten Familie stammt und in Deiner Heimatstadt bedeutende Funktionen im politischen und berufsständischen Bereich ausübt, durch die er unter dem alten Namen bekannt geworden ist. Diese Umstände gestatten die Annahme eines besonders begründeten Falles, in dem auch nach Abschnitt IV Nr. 5 der Richtlinien die Bildung eines Doppelnamens mit dem Hofnamen zulässig ist.

20

2.

Liegt ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Klägers vor, so konnte auch die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten nicht zur Ablehnung des Antrages führen.

21

Der Beklagte stützte seinen ablehnenden Widerspruchsbescheid auch darauf, daß bei der Gewährung von Doppelnamen stets mit Zurückhaltung verfahren werde und kein Anlaß bestehe, von dieser im Interesse der öffentlichen Ordnung geübten Praxis abzuweichen. Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, das öffentliche Interesse sei im Bereich des behördlichen Ermessens zu berücksichtigen (so auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 1959, DÖV 1959, 871 [VGH Baden-Württemberg 10.09.1959 - 1 S 474/58]), hat der Senat bereits in dem Urteil vom 28. Oktober 1960 - BVerwG VII C 236.59 - (Buchholz BVerwG 402.10, § 3 VwGO Nr. 10 = NJW 1961, 1039 = DÖV 1961, 186 = VerwRspr. Band 13 S. 522) abgelehnt. Danach bilden die öffentlichen Belange neben den schutzwürdigen Interessen eines Antragstellers vielmehr einen gerichtlich voll nachprüfbaren Faktor im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes. Die Berücksichtigung dieses Faktors ist mit der positiven Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, abgeschlossen. Es steht nicht mehr in dem Ermessen der Behörde, einzelne Gesichtspunkte dieser Art nunmehr nochmals bei der Ausübung des Ermessens hinzuzuziehen (BVerwGE 15, 207 [211]).

22

Unzutreffend sind aber auch die von der Revision angeführten Ermessensgründe. Denn die Besorgnis vor Berufungsfällen ist kein sachgerechtes Moment im Rahmen eines der Behörde etwa zukommenden Ermessens (BVerwGE 15, 207 [212] [Revisionsentscheidung zu OVG Münster OVGE 17, 98]; ebenso Menger, Verwaltungsarchiv 54 [1963] 402). Im übrigen greift diese Besorgnis hier auch nicht durch. Denn hinsichtlich der Frage, ob der Name eng mit dem Hof verbunden und somit schutzwürdig ist, weist der vorliegende Fall genügend differenzierende Besonderheiten auf, die mögliche Berufungen begrenzen.

23

Da eine ablehnende Ermessensentscheidung nach Lage der Sache nicht denkbar war, konnte das Berufungsgericht dem Verpflichtungsantrag stattgeben.

24

Da die Revision keinen Erfolg hat, muß der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus