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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.03.1965, Az.: BVerwG VII C 144.61

Gewährung des Doppelnamens der Mutter an das Kind i.R.d. Ablehnung des Zusatznamen durch den Vater; Ehename als ein sogenannter Sammelname

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.03.1965
Aktenzeichen
BVerwG VII C 144.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 18.07.1960 - AZ: 19 V 58

Fundstellen

  • DÖV 1966, 38-42 (Urteilsbesprechung von Assessor Dr. Ottobert L. Brintziger)
  • FamRZ 1965, 325
  • StAZ 1965, 325
  • VerwRspr 17, 420

Amtlicher Leitsatz

Ist der Ehename ein sog. Sammelname und fügt die Ehefrau gemäß § 1355 BGB dem Mannesnamen ihren Mädchennamen hinzu, so besteht regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens der Mutter an das Kind auch dann, wenn der Vater für sich einen Zusatznamen ablehnt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 1960 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 1958 wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin, geboren am 14. Januar 1955, ist die Tochter der Eheleute Dr. Franz M. und Dr. Irene M.-E.. Die Behörde hat der Mutter am 25. November 1957 die Führung des Namens M.-E. (Ehenamen M. mit Zusatz ihres Mädchennamens E.) genehmigt, weil damals dasGleichberechtigungsgesetz schon verkündet war und die neue Fassung des§ 1355 BGB in wenigen Monaten in Kraft treten sollte. Dagegen lehnte die Regierung von Oberbayern mit einem Bescheid von demselben Tage den Antrag, auch der Klägerin den Namen M.-E zu erteilen, ab, weil diese im Kindesalter wegen des Besitzes eines Sammelnamens einer Verwechslungsgefahr noch nicht unterliege, dies um so weniger, als der berufstätige Vater eineÄnderung seines Namens ausdrücklich abgelehnt habe. Mit einem Einspruchsbescheid vom 12. April 1958 hielt die Regierung hieran fest.

2

Hierauf erhob die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage,

die genannten Bescheide aufzuheben und die Regierung von Oberbayern zu verpflichten, dem Namensänderungsantrag stattzugeben.

3

Zur Begründung trägt sie vor: Der Besitz eines Sammelnamens sei wegen der damit verbundenen Verwechslungsgefahr in der Regel ein wichtiger Grund für die Änderung eines Namens durch Beifügung eines Zusatzes. Es sei nicht richtig, daß die Verwechslungsgefahr noch nicht bestehe, wenn der Antragsteller noch im Kindesalter sei. Es sei auch nicht richtig, daß der wichtige Grund dadurch entfalle, daß der Vater seinen Namen nicht ändern lassen wolle.

4

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

5

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1958 hat die Klägerin erklärt, daß der Verpflichtungsantrag nur vorsorglich gestellt werde.

6

Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Verfügungen mit dem Urteil vom 15. Juli 1958 auf. Es führt aus, daß ein wichtiger Grund für die Beifügung des Zusatznamens E. anzuerkennen sei. Dem Antrage, die Behörde zu der Namensänderung zu verpflichten, könne nicht stattgegeben werden, weil die Behörde bisher nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes verneint, aber noch keine Ermessenserwägungen angestellt habe.

7

Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Er führt aus, die durch ein Sonderrecht der Mutter ermöglichte Namensungleichheit habe keine Rückwirkung auf die Namensführung der ehelichen Kinder. Die mangelnde Unterscheidungsfähigkeit des Namens der Klägerin bilde im vorliegenden Fall keinen wichtigen Grund für die erbetene Namensänderung, denn solange ein eheliches Kind unter der Obhut seiner Eltern stehe, habe es keine selbständige Position gegenüber der Umwelt, die durch eine etwaige Verwechslung mit anderen Trägern des gleichen Namens beeinträchtigt werden könnte.

8

Mit der Revision begehrt die Klägerin,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Regierung von Oberbayern zu verpflichten, die abgelehnte Namensänderung ("M." in "M.-E.") auszusprechen.

9

Zur Begründung führt sie aus: Der Verwaltungsgerichtshof habe den Begriff des wichtigen Grundes verkannt. Für den Träger eines Sammelnamens sei die Namensänderung durch Beifügung eines Zusatznamens in der Regel, so auch im vorliegenden Falle, rechtmäßig. Es sei sachgemäß, daß dies bereits im Kindesalter geschehe. Daß die Mutter den erbetenen Namen bereits trage, spreche für die Bewilligung der Namensänderung. Daß der Vater eine Namensänderung für sich nicht begehre, spreche nicht dagegen.

10

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

11

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

12

II.

Die zulässige Revision ist begründet.

13

Nach § 3 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dieÄnderung rechtfertigt. Seit längerer Zeit werden Trägern von sog. Sammelnamen, die wenig unterscheidungskräftig sind, in der Regel Namensänderungen bewilligt, indem etwa ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt wird. Die Richtlinien der Bundesregierung, jetzt in der Fassung vom 14. Dezember 1960 (GMBl. 1961 S. 11), die gemäß § 13 des Namensänderungsgesetzes als Verwaltungsvorschriften ergangen sind, bemerken dazu unter VI 1, daß Änderungen des Namens in diesen Fällen sowohl im Öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Namensträgers lägen. Sie fügen hinzu (VI 5), daß als Zusatzname in erster Linie der Geburtsname der Mutter in Frage komme. Der Mutter ist der Name M.-E. bereits gewährt worden. Sie hätte, auch wenn ihr diese Namensänderung nicht bewilligt worden wäre, wenige Monate später nach§ 1355 BGB in der Fassung vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) diesen Namen durch Erklärung gegenüber einem Standesbeamten erwerben können. Dies spricht dafür, auch der Klägerin diesen Namen zu geben, da sie Trägerin des Sammelnamens M. ist. Die Überlegung, daß es für die Klägerin im Kindesalter zu früh sei, die Namensänderung zu bewilligen, ist nichtüberzeugend. Der Name M. ist auch für ein Kind wenig unterscheidungskräftig. Es wäre wohl nicht günstig, wenn die Klägerin erst später, wenn sie die Schule etwa schon einige Jahre besuchte, ihren Namen änderte.

14

Nun meint der Beklagte, der Namensänderung stehe entgegen, daß der Vater, Dr. Franz M., für sich die Namensänderung ablehne. Allgemein darf hierzu bemerkt werden: Der Bewilligung von Zusatznamen an Träger von Sammelnamen steht grundsätzlich nicht entgegen, daß es viele Träger von Sammelnamen gibt, welche keine Namensänderung begehren. Für den vorliegenden Fall ist zu sagen: Allerdings ist nach § 1355 BGB der Ehe- und Familienname grundsätzlich der Name des Mannes. Nach § 1616 BGB erhält das eheliche Kind den Familiennamen des Vaters. Dies schließt aber die Namensänderung nach § 3 des Namensänderungsgesetzes nicht aus. Diese Vorschrift soll gerade dieÄnderung der nach bürgerlichem Recht bestehenden Namen ermöglichen. Es kommt nicht selten vor, daß von Geschwistern, die einen Sammelnamen tragen, einige die Namensänderung begehren und erhalten, andere nicht. Auch in einer engeren Familie ermöglicht § 1355 Satz 2 BGB n.F., daß die Familienangehörigen nicht den gleichen Namen tragen; denn die Ehefrau (Mutter) kann ihren Mädchennamen dem Mannesnamen hinzufügen. Dann haben Vater und Mutter nicht denselben Namen. Bei dieser Rechtslage steht das bürgerliche Recht dem Ergebnis nicht entgegen, daß dem Kinde, wenn es einen Sammelnamen trägt, der Name der Mutter im Wege der Namensänderung gewährt wird, wenn es auch dann nicht mehr den Namen des Vaters allein trägt.

15

Mit dem Urteil vom 17. November 1959 - BVerwG VII C 20.58 - (BVerwGE 9, 354) hat der erkennende Senat die Gültigkeit des§ 1355 BGB n.F., insbesondere seine Vereinbarkeit mit Art. 3 GG bejaht. Hier wurde die Klage einer Frau auf Namensänderung abgewiesen, die nach ihrer Heirat nur ihren Mädchennamen, nicht in Verbindung mit dem Mannesnamen tragen wollte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde dieser Klägerin mit dem Beschluß vom 26. November 1963 zurückgewiesen (BVerfGE 17, 168 [BVerfG 26.11.1963 - 1 BvR 59/60]). Das Bundesverfassungsgericht führt hier aus, daß die Klägerin mit ihrem Begehren, als verheiratete Frau nur ihren Mädchennamen zu führen, nicht durchdringen könne, deutet aber an, daß § 1355 Satz 2 BGB vielleicht doch verfassungswidrig sein könne, weil der Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter nicht vollkommen durchgeführt sei. Der erkennende Senat entnimmt dem Zusammenhang der Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts, daß dies an der Gültigkeit der Regel, wonach die Ehefrau dem Mannesnamen ihren Mädchennamen hinzufügen darf, nicht zweifelt. Hiernach sieht der erkennende Senat von einer Vorlage der Sache beim Bundesverfassungsgericht wegen der Gültigkeit des § 1335 BGB n.F. ab. Er hält diese Vorschrift aus den Gründen seiner erwähnten Entscheidung vom 17. November 1959 für gültig (wegen des Schrifttums zu dieser Frage s. die Nachweise in dieser Entscheidung, BVerwGE 9. 354 [357], ferner Lauterbach bei Palandt BGB, 24. Aufl. § 1355 Vorbem.).

16

Hiernach muß die Revision der Klägerin im wesentlichen Erfolg haben.

17

Dem Verpflichtungsantrag hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen. Es hat ihn nicht ausdrücklich abgewiesen, weil er nur "vorsorglich" gestellt war. Die Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung nicht eingelegt, so daß der Verwaltungsgerichtshof nur über die Anfechtungsklage entschieden hat. Es ist daher bedenklich, daß die Klägerin im Revisionsverfahren den Verpflichtungsantrag wieder gestellt hat. Jedenfalls kann ihm aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht entsprochen werden. Insoweit ist die Revision daher zurückzuweisen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten Dr. Zinser Reimer

Witten
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl