Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1969, Az.: BVerwG III C 153.67
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Ermittlung des Ersatzeinheitswertes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 153.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 30.09.1966 - AZ: 6 A 144/65
- VG Schleswig - 30.09.1966 - AZ: 6 A 145/65
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 9 Abs. 2 6. FeststellungsDV
- § 14 Abs. 1 Nr. 2 6. FeststellungsDV
- § 7 Abs. 2 2. BAA-FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 31, 222-227
- BVerwGE 31, 222 - 227
- IFLA 69, 127
- Wertp.Mitt. 69, 1331
- ZLA 69, 201
Amtlicher Leitsatz
Bewertungsmaßstäbe, die nicht unmittelbar in Rechtsvorschriften gesetzt sind, finden auf rechtsbeständig abgeschlossene Feststellungsverfahren auch dann keine Anwendung, wenn die Bewertungsausschüsse solche Bewertungsmaßstäbe auf Grund von mit Rückwirkung ausgestatteter Rechtsvorschrift aufgestellt haben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. September 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das Ausgleichsamt stellte mit Bescheid vom 16. Juni 1961 zugunsten der Kläger einen Vertreibungsschaden an dem vor ihrer Vertreibung von Max P. ererbten Betriebsvermögen (Lichtspielhäuser) in Höhe von 201.639 RM fest. Diesem Bescheid lagen - abgesehen von den Betriebsgrundstücken - Gutachten des Vorortes für die Filmwirtschaft beim Landesausgleichsamt Berlin zugrunde, die unter dem 25. Mai 1960 und am 30. Mai 1961 erstattet waren. In diesen Gutachten waren das bewegliche Anlagevermögen mit 45.058 RM, das Umlaufvermögen mit 76.600 RM, die Verbindlichkeiten mit 23.419 RM angesetzt, und danach war für das bewegliche Betriebsvermögen ein Reinvermögen von 98.239 RM ermittelt worden.
Nachdem der Vorort auf Grund einer Weisung des Bundesausgleichsamtes vom 19. Juni 1964 die Bewertungsrichtlinien hinsichtlich des Anlagevermögens und der Verbindlichkeiten geändert hatte, kam er unter Zugrundelegung dieser Richtlinien zu einem Reinvermögen von 83.900 RM: das Anlagevermögen war auf 28.250 RM herabgesetzt, das Umlaufvermögen in der früheren Höhe von 76.600 RM bestätigt und die Verbindlichkeiten mit 20.950 RM angesetzt worden. Das Ausgleichsamt änderte daraufhin durch Bescheid vom 1. September 1964 den Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 dahin, daß der Schadensbetrag um 14.339 RM auf 187.300 RM ermäßigt wurde.
Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 30. September 1965 und des Änderungsbescheides vom 1. September 1964. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 sei im Zeitpunkt seines Erlasses nicht rechtswidrig gewesen. Er stütze sich auf das nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV, § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV) eingeholte Bewertungsgutachten des Vorortes. Dieses Gutachten sei nach vertretbaren Bewertungsmaßstäben erstattet worden. Die nachträglich neugefaßten Bewertungsrichtlinien hätten nicht rückwirkend auf den vorliegenden Fall angewendet werden dürfen.
Die Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision mit den Anträgen eingelegt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Es wird Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere der §§ 86, 137 Abs. 3 VwGO, § 12 Abs. 2 FG, § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV, § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV, §§ 12 und 66 BewG gerügt.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beklagte hat sich nicht erklärt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen, unter denen der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 hätte zurückgenommen werden können, nicht vorliegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Verwaltungsakt zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig zustande gekommen ist (BVerwGE 5, 312; 10, 308) [BVerwG 12.05.1960 - III C 60/59]. Das ist der Fall, wenn das im Erlaßzeitpunkt geltende Recht unrichtig angewendet (BVerwGE 13, 28) oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.
Das Vorbringen der Revision ist dahin zu verstehen, daß geltend gemacht wird, aus diesen beiden vorstehend angeführten Gründen sei der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 rechtswidrig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Der angefochtene Bescheid ist nicht darauf gestützt, daß der Sachverhalt, von dem das Ausgleichsamt bei Erlaß des Feststellungsbescheides vom 16. Juni 1961 ausgegangen ist, sich als unrichtig erwiesen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es vielmehr: Die vom Vorort geübte Praxis, die branchenüblichen und glaubhaft gemachten Einrichtungsteile im einzelnen zu bewerten und die laufenden Verbindlichkeiten nach der durchschnittlichen Belastung der Vergleichsbetriebe zu berechnen, sei vom Bundesausgleichsamt als im Rahmen der Einheitsbewertung fehlerhaft beanstandet worden. Nach den auf Weisung des Bundesausgleichsamtes aufgestellten neuen Bewertungsrichtlinien sei nunmehr der Teilwert des ansatzfähigen Anlagevermögens je nach Platzgröße des Betriebes mit 18 bis 32 RM je Platz zu berücksichtigen, und die Verbindlichkeiten seien mit mindestens 20 % des Rohvermögens zu bemessen. Die Begründung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses läßt nicht erkennen, daß sonstige Gründe bestehen, die eine Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 16. Juni 1961 rechtfertigen könnten.
Die Rücknahme des Feststellungsbescheides ist mithin allein darauf gestützt, daß die Bewertung des Vorortes hinsichtlich des beweglichen Anlagevermögens und hinsichtlich des Ansatzes der Betriebsschulden sich nicht im Rahmen "der Einheitsbewertung" gehalten habe; dieser Rahmen werde nur unter Anwendung der neuen Bewertungsrichtlinien eingehalten.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte keine weiteren Gründe zur Rechtfertigung der angefochtenen Bescheide angeführt. Dem Verwaltungsgericht mußte sich nach dem Inhalt der Behördenakten nicht aufdrängen, daß Zahl und Art der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens oder sonstige, für den Erlaß des Schadensfeststellungsbescheides erhebliche tatsächliche Verhältnisse des in Verlust geratenen Betriebes vom Vorort unrichtig ermittelt worden sind. Soweit die Revision eine unzureichende Aufklärung der tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse einschließlich des Umfanges des Umlaufvermögens rügt, gehen ihre Angriffe gegen das angefochtene Urteil fehl. Nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide und dem Vorbringen des Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren hatte das Verwaltungsgericht nämlich allein zu prüfen, ob bei Erlaß des Feststellungsbescheides vom 16. Juni 1961 zwingende Rechtsvorschriften verletzt wurden und ob aus den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Gründen der Feststellungsbescheid zu Lasten der Kläger geändert werden durfte. Beides hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
Die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für das durch Vertreibung in Verlust geratene Lichtspielunternehmen hatte gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) in der Fassung vom 2. März 1959 (BGBl. I S. 88) in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV vom 28. März 1956 (Mtbl. BAA 1956 S. 187) in der Fassung vom 1. März 1957 (Mtbl. BAA 1957 S. 80) und vom 7. Dezember 1959 (Mtbl. BAA 1959 S. 502) zu geschehen. Entsprechend diesen Vorschriften hat der Vorort im Wege des Einzelbetriebsvergleichs ein Einzelgutachten erstattet. Ob der Vorort bei der Erstattung für einen Vergleich geeignete Bewertungsunterlagen der in Betracht kommenden Behörden und Stellen - insbesondere der Finanzämter, der Industrie- und Handelskammern und der Wirtschafts- und Berufsverbände - herangezogen hat, wie es § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV bestimmt, lassen die Bewertungsgutachten vom 25. Mai 1960 und vom 30. Mai 1961 nicht erkennen. Aus welchen Bewertungsunterlagen der Vorort seine Richtlinien abgeleitet hat, hat auch der Beklagte weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dargelegt noch hat hierzu die Beteiligte im Revisionsverfahren nähere Ausführungen gemacht. Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß die Bewertungsunterlagen geeignet und ausreichend waren.
Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe sich die Richtlinien vorlegen lassen und ermitteln müssen, ob sie anhand richtigen Vergleichsmaterials erstellt worden seien, geht fehl. Es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, diese Richtlinien dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides vom 16. Juni 1961 auch darauf hätte stützen wollen, daß die Richtlinien wegen Heranziehung unrichtigen Vergleichsmaterials gesetzwidrig zustande gekommen seien. Dieser Vortrag der Revision ist neu und kann, weil er auf tatsächlichem Gebiet liegt, vom Senat nicht berücksichtigt werden. Dem Verwaltungsgericht mußte sich nicht aufdrängen, dieser Frage nachzugehen. Es hatte nach dem Inhalt der angefochtenen Bescheide und dem Vorbringen des Beklagten nicht zu prüfen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Richtlinien erstellt waren, sondern zu entscheiden, ob bei ihrer Anwendung der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 rechtswidrig zustande gekommen ist, weil die Bewertung nicht entsprechend den "Grundsätzen des Bewertungsgesetzes" vorgenommen war.
Der Einzelbetriebsvergleich hatte - wie in § 12 Abs. 2 FG bestimmt und in § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV vorausgesetzt ist - unter Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz für die Feststellung eines Einheitswertes wesentlichen Gesichtspunkte zu geschehen. Damit ist der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen das Einzelgutachten zu erstellen ist. § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV modifiziert zwar diesen Rahmen, ohne aber den Vorort auf bestimmte Bewertungsmaßstäbe festzulegen. Eine solche Festlegung durch Rechtsverordnung unter Ausnutzung der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV ist bis zum Erlaß des Feststellungsbescheides vom 16. Juni 1961 ebenfalls nicht geschehen. § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV in der in diesem Zeitpunkt maßgebenden Fassung schränkte den dem Vorort durch § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV gewährten Bewertungsspielraum nicht ein; er regelte - wie dargelegt - lediglich die Frage, welche Bewertungsunterlagen bei der Erstellung des Einzelbetriebsvergleichs heranzuziehen sind.
Der Revision ist allerdings beizupflichten, daß bei unmittelbarer Anwendung der in § 12 Abs. 2 FG bestimmten wesentlichen Gesichtspunkte des Bewertungsgesetzes das Bewertungsgutachten des Vorortes zu beanstanden gewesen wäre. Bei Anwendung der in §§ 12, 66 Abs. 1 BewG enthaltenen Bewertungsgrundsätze ist für eine Wertermittlung durch Vergleich mit anderen Betrieben einschließlich der Unterstellung von Verbindlichkeiten kein Raum. Einen solchen Wertvergleich schreibt § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV aber vor. Das ist auch nicht zu beanstanden. Der Senat hat in BVerwGE 20, 250 [253] ausgesprochen, nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 2 FG dürfe in einer Rechtsverordnung zwar nicht vorgesehen werden, daß von einer Heranziehung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden abzusehen sei. Der Verordnungsgeber sei aber durch § 12 Abs. 2 FG nicht gehindert, noch weitere Gesichtspunkte zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes heranzuziehen, um zu einer dem Sinn und Zweck der Schadensfeststellung entsprechenden Schadensberechnung zu gelangen. Deshalb hat der Verordnungsgeber die ihm erteilte Ermächtigung zum Beispiel nicht dadurch überschritten, daß er in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der 6. FeststellungsDV die Betriebsmerkmale: Anzahl der Beschäftigten, Gesamtumsatz und Reineinkünfte als geeignet für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes bestimmt hat, obwohl sie bei der Festsetzung des Einheitswertes keine rechtliche Bedeutung haben, und daß er in § 6 der 6. FeststellungsDV angeordnet hat, mangels Nachweises der Betriebsschulden sei von einer durchschnittlichen Verschuldung auszugehen. Der Senat hat bereits entschieden, daß in den Fällen des § 9 die Regelung des § 6 der 6. FeststellungsDV anzuwenden ist (Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 12 FG Nr. 31]).
Den hiernach aufgestellten Rahmen, den der Vorort bei Erstattung des Einzelgutachtens einzuhalten hatte, hat der Vorort im vorliegenden Falle nach dem Inhalt seiner Gutachten vom 25. Mai 1960 und vom 30. Mai 1961 nicht überschritten. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend dargelegt, daß der Vorort in dem aufgezeigten Rahmen die Bewertung des Anlagevermögens und den Ansatz der Verbindlichkeiten in seinen Bewertungsgutachten vorgenommen hat. Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen gehen fehl.
Daß der Vorort auch solche Wirtschaftsgüter als im Schadenszeitpunkt vorhanden angenommen hat, die branchenüblich waren, ist eine Frage der Beweiswürdigung im Sinne des § 35 FG, nicht aber eine Frage der Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die hier allein in Rede steht. Ebensowenig kann die Revision mit Erfolg geltend machen, daß der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 deshalb rechtswidrig sei, weil der Vorort die Abschreibungen auf die ermittelten und unterstellten Wirtschaftsgüter nicht nach steuerlichen, sondern nach den niedrigeren AfA-Sätzen vorgenommen habe. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden. Sie hat erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemacht, daß die vom Vorort vorgenommene Abschreibung auf die Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens zu niedrig gewesen sei. Diese Darstellung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, dessen Überprüfung dem Revisionsgericht verwehrt ist. Insoweit hat die Revision ihren Sachvortrag im übrigen auch nicht einmal substantiiert. Sie hat nicht dargelegt, in welchem Umfang das bewegliche Anlagevermögen im Schadenszeitpunkt niedriger anzusetzen gewesen wäre, wenn der Vorort die nach Auffassung der Revision höheren steuerlichen Abschreibungssätze angewendet hätte.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht ersichtlich, daß das Anlagevermögen der Mitspielstellen unrichtig ermittelt worden ist. Ob die Richtlinien aus dem Jahre 1959 davon ausgegangen sind, daß die Anlagewerte in gleicher Weise wie bei den stationären Filmtheatern zu ermitteln seien, und ob eine solche Ermittlung den Grundsätzen der Einheitsbewertung widersprochen hätte, kann dahingestellt bleiben. Das Vorortgutachten vom 25. Mai 1960 bestätigt, daß die Mitspielstellen anders als die ständigen Filmtheater bewertet worden sind.
Rechtlich fehlsam ist schließlich die Rüge, daß der Abzug pauschalierter Verbindlichkeiten vom ermittelten Rohvermögen rechtswidrig sei. Es ist bereits dargelegt, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV auch § 6 dieser Verordnung über den Abzug pauschalierter Verbindlichkeiten heranzuziehen ist, ein Pauschalabzug von Verbindlichkeiten also rechtlich geboten sein kann. Im übrigen übersieht die Beteiligte, daß in dem auf Grund der Weisung vom 19. Juni 1964 erstatteten Gutachten, das die Revision für rechtmäßig hält, ebenfalls ein Pauschalabzug für Verbindlichkeiten vorgenommen worden ist, und zwar in Höhe von 20 % des Rohvermögens, während nach dem Gutachten vom 25. Mai 1960 der Prozentsatz der pauschal abgezogenen Verbindlichkeiten etwas höher liegt.
Nach allem ist nichts dafür ersichtlich, daß der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 im Zeitpunkt seines Erlasses dem damals geltenden Recht widersprochen hat. Ist hiervon auszugehen, so kann der Feststellungsbescheid nicht deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil das bewegliche Anlagevermögen höher angesetzt worden ist, als dies unter Zugrundelegung der Richtlinien hätte geschehen dürfen, die der Vorort auf Grund der Weisung des Bundesausgleichsamtes vom 19. Juni 1964 aufgestellt hat.
Die Weisung des Bundesausgleichsamtes als solche ist ebensowenig wie die hierauf gestützten Richtlinien eine Erkenntnisquelle für die Frage, ob der Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 rechtmäßig oder rechtswidrig zustande gekommen ist. Weisungen des Bundesausgleichsamtes sind interne Anordnungen an die nachgeordneten Landesausgleichsämter und Ausgleichsämter. Auf Grund solcher Anordnungen kann die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur vorgenommen werden, wenn sich ergibt, daß ihr Inhalt eine zutreffende Auslegung des Rechts darstellt, das im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes galt. Diese Anforderung erfüllt die Weisung vom 19. Juni 1964 nicht. Diese Weisung verpflichtet den Vorort, das bewegliche Anlagevermögen von Lichtspielunternehmen nach Maßstäben zu bestimmen, die in den Vorschriften des Feststellungsgesetzes und der 6. FeststellungsDV, wie sie am 19. Juni 1964 galten, keine Grundlage hatten. Diese Vorschriften sahen weder vor noch ließen sie es zu, den Wert des beweglichen Anlagevermögens von Lichtspielunternehmen dadurch zu ermitteln, daß je nach Platzgröße des Betriebes die Zahl der Plätze mit einem zwischen 18 bis 32 RM liegenden Wert multipliziert wird.
Diese Art der Wertermittlung ist - gemessen an den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes - eine indirekte Wertermittlungsmethode. Ohne eine ausreichende rechtliche Grundlage kann eine solche Methode nicht zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des Betriebsvergleichs verwendet werden. Die Weisung vom 19. Juni 1964 und die darauf beruhenden Richtlinien des Vorortes entbehrten mithin im Zeitpunkt ihres Erlasses der gesetzlichen Grundlage. Auf diese Richtlinien konnte deshalb nicht die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 16. Juni 1961 gestützt werden.
Dieses Ergebnis ändert sich nicht dadurch, daß nach Erlaß der angefochtenen Bescheide und nach Erlaß des angefochtenen Urteils § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV ergänzt worden ist. Durch die Neufassung des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV auf Grund der sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV vom 21. März 1967 (Bundesanzeiger Nr. 59), die gemäß Art. 4 dieser Verordnung zur Neufassung der 2. BAA-FeststellungsDV vom 24. April 1967 (Bundesanzeiger Nr. 85) geführt hat, ist dem bisherigen, aus nur einem Satz bestehenden Abs. 2 ein Satz vorangestellt worden. Dieser Satz lautet:
Die Bewertungsausschüsse stellen für die Durchführung des kennzahlähnlichen Verfahrens Richtlinien mit Hilfszahlen auf, die durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes genehmigt werden.
Diese Vorschrift ist im Verlauf des Revisionsverfahrens in Kraft getreten und deshalb im vorliegenden Fall anzuwenden. Sie deckt - jedenfalls formell gesehen - die Weisung des Bundesausgleichsamtes vom 19. Juni 1964 und die darauf beruhenden Richtlinien des Vorortes. Der Senat ist in seinem Urteil vom 1. Juni 1967 - BVerwG III C 138.64 - davon ausgegangen, daß Satz J. des § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV eine ausreichende Grundlage in dem § 14 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV habe. Hiervon kann auch im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. Ob die auf Grund der Weisung vom 19. Juni 1964 aufgestellten Richtlinien jedoch materiellrechtlich den maßgeblichen Bewertungsgrundsätzen entsprechen, kann offenbleiben, denn der zugunsten der Kläger ergangene und rechtsbeständig gewordene Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 wird von den Richtlinien nicht erfaßt.
In Art. 2 der sechsten Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV ist zwar bestimmt, daß die Vorschriften, des Art. 1, zu denen auch § 7 Abs. 2 Satz 1 gehört, mit Wirkung vom Inkrafttreten der 2. BAA-FeststellungsDV anzuwenden sind. Diese mit rückwirkender Kraft ausgestattete Rechtsvorschrift enthält aber keine unmittelbar anwendbare Bewertungsnorm. Sie greift deshalb nicht - wie Änderungen des materiellen Feststellungsrechts (vgl. hierzu Beschluß vom 23. April 1968 - BVerwG III B 208.67 - mit weiteren Nachweisen) - in abgeschlossene Feststellungsverfahren ein. § 7 Abs. 2 Satz 1 der 2. BAA-FeststellungsDV ermächtigt und verpflichtet vielmehr die Bewertungsausschüsse des jeweiligen zuständigen Vorortes, Richtlinien mit Hilfszahlen unter Beachtung der in Satz 2 der Vorschrift bestimmten Anforderungen aufzustellen, um im sogenannten kennzahlähnlichen Verfahren (vgl. hierzu Abs. 1 des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV) den Ersatzeinheitswert gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Diese Richtlinien enthalten Bewertungsmaßstäbe, ohne jedoch Rechtsnormqualität zu besitzen. Daß sie formell nicht Rechtsnormen sind, und zwar schon mangels Zuständigkeit des Vorortes zum Erlaß von Rechtsnormen und mangels gehöriger Verkündung, bedarf keiner weiteren Darlegung; in ihrem materiellen Gehalt sind sie vergleichbar mit den für den Bereich der Vermögensteuerveranlagung erlassenen Vermögensteuerergänzungsrichtlinien (VStER). Der Senat hat entschieden, daß diese VStER keine Rechtsnormen sind (Urteil vom 26. Januar 1967 - BVerwG III C 49.65 - [BVerwGE 26, 90 = Buchholz BVerwG 427.2 § 18 FG Nr. 6]). Richtlinien mit Hilfszahlen sind - wie die VStER - Verwaltungsanordnungen besonderer Art, die ihre Wirkung entfalten, wenn sie vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes genehmigt sind. Diese Richtlinien sind dazu bestimmt, die gleichmäßige Bewertung vergleichbarer Wirtschaftsgüter zu gewährleisten. Insoweit haben sie unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes ein eigenes rechtliches Gewicht. Als Verwaltungsanordnung ergreifen sie aber keine rechtsbeständig abgeschlossenen Feststellungsverfahren. Ein solcher Eingriff kann lediglich durch einen Rechtssatz geschehen. Auf Grund der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der 2. BAA-FeststellungsDV bestätigten oder noch zu erlassenden Richtlinien können deshalb Feststellungsbescheide, in denen die Bewertung von Betriebsvermögen nicht unter Anwendung der Hilfszahlen bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV geschehen ist, nicht zurückgenommen werden.
Mithin wird auch der zugunsten der Kläger ergangene Feststellungsbescheid vom 16. Juni 1961 von den auf Grund des Erlasses des Bundesausgleichsamtes vom 19. Juni 1964 erlassenen Richtlinien nicht in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt. Daher ist nach allem die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf