Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1968, Az.: BVerwG II C 79.67
Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Treuepflicht des Beamten; Pflicht des Beamten zur Entlastung des Dienstherrn durch Inanspruchnahme ihm zustehender Kassenleistungen; Ausschluss von durch die Nichtinanspruchnahme des Knappschaftsarztes entstandenen Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 79.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.08.1965 - AZ: VI A 11.53
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- § 85 LBG
- Nr. 13 Abs. 2 BGr
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Dezember 1968
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erhält seit dem 1. Januar 1955 Ruhegehalt als Justizobersekretär a.D. Daneben bezieht er eine Rente aus der Knappschaftsvericherung, weil er in den Jahren 1907 bis 1918 in der Invalidenvericherung und anschließend bis zum 31. Januar 1929 in der Knappschaftsversicherung pflichtversichert war und in den Jahren 1949 bis 1954 freiwillig insgesamt 130 Wochenbeiträge an die Landesversicherungsanstalt gezahlt hatte.
Auf einen Beihilfeantrag vom 29. März 1962 wurde dem Kläger mitgeteilt, er könne als Pflichtmitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung gemäß Nr. 13 Abs. 2 der Beihilfengrundsätze vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) - BGr - nur insoweit eine Beihilfe erhalten, als ihm Aufwendungen trotz Inanspruchnahme der Krankenkassenleistungen entstanden seien. Durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 29. Januar 1963 wurde der Kläger endgültig dahin beschieden, daß die in seinem Beihilfeantrag aufgeführten Aufwendungen in Höhe von 178,55 DM nicht beihilfefähig seien, weil sie durch Inanspruchnahme eines von der Ruhrknappschaft nicht zugelassenen Arztes entstanden waren.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 1963 und des Widerspruchsbescheides vom 19. März 1963 zu verpflichten, auf seinen, des Klägers, Beihilfeantrag vom 29. März 1962 die weiteren Aufwendungen in Höhe von 178,55 DM als beihilfefähig anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat der Klage durch Urteil vom 2. Juli 1964 mit folgender Begründung stattgegeben: Der Kläger sei zwar im Sinne der Nr. 13 Abs. 2 BGr pflichtversichert. Diese Vorschrift verstoße aber gegen den Gleichheitssatz, soweit sie keine Ausnahme für den Fall zulasse, daß dem Beamten der Verzicht auf die freie Arztwahl nicht zumutbar sei; denn in einem solchen Fall benachteilige sie den betreffenden pflichtversicherten Beamten ohne sachlichen Grund gegenüber denjenigen Beamten, die keine Rente bezögen und freie Arztwahl hätten. Um einen solchen Fall handele es sich hier; der Kläger habe zur Behandlung einer chronischen Erkrankung seiner Frau den Arzt zugezogen, der die Praxis des früheren Hausarztes übernommen habe und nunmehr der Hausarzt, insbesondere der Ehefrau des Klägers, sei.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil durch Urteil vom 13. August 1965 geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger sei ein kraft Gesetzes beitragsfrei Pflichtversicherter der Knappschaftsversicherung. Das ergebe sich aus § 5 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom 19. Mai 1941 (RGBl. I S. 287) und §§ 1, 2 der Verordnung über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner vom 8. Juni 1942 (RGBl. I S. 409) in Verbindung mit den zum Teil für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 (RGBl. I S. 689). Diese Vorschriften seien noch in Kraft (Art. II § 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 [BGBl. I S. 500] und Art. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1961 [BGBl. I S. 913], Verordnung vom 26. Oktober 1962 [BGBl. I S. 667]). Für den Kläger sei Nr. 13 Abs. 2 der im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Beihilfengrundsätze einschlägig. Nach dieser Bestimmung seien Aufwendungen, "die dadurch erforderlich geworden sind, daß ein Pflichtversicherter oder Fürsorgeberechtigter die ihm zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen hat", nicht beihilfefähig. Sie erfasse nach ihrem Wortlaut den Kläger und schließe Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit aus, die durch Nichtinanspruchnahme des Knappschaftsarztes entstanden sind.
Die Pflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Gewährung von Beihilfen beruhe allein auf der gesetzlich festgelegten Fürsorgepflicht (§ 85 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1962 [GVBl.NW S. 271]). Die Beihilfengrundsätze konkretisierten die Fürsorgepflicht für die Fälle von Krankheit, Geburt und Tod. Sie beruhter auf der Erwägung, daß dem Beamten gegenüber den Wechselfällen des Lebens eine Selbstvorsorge durch freiwillige Versicherung in einer Krankenversicherung zugemutet werden könne und daß die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend eingreifen solle. Bei dieser Konkretisierung der Fürsorgepflicht habe der Dienstherr einen Spielraum, innerhalb dessen er Voraussetzungen, Art und Umfang seiner Fürsorge selbst bestimmen könne. Die hier umstrittene Regelung der Beihilfengrundsätze halte sich in diesem Rahmen; sie vermeide aus sachlichen Gründen unnötige Ausgaben öffentlicher Mittel. Sie verletze auch nicht den Gleichheitssatz; denn sie werte nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches ungleich, indem sie pflichtversicherte und nichtpflichtversicherte Beamte unterschiedlich behandele. Es handele sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa um eine freiwillige Versicherung in einer Krankenversicherung, sondern nur um eine Pflichtversicherung als Folge einer zum geringeren Teil freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung. Der Kläger zahle somit für die Krankenversicherung keinerlei Beiträge und sei daher durch sie nicht zusätzlich belastet. Für die zum geringeren Teil freiwillig gezahlten Beiträge zur Rentenvericherung erhalte er zusätzlich neben dem Ruhegehalt noch eine Rente. Die Treuepflicht verpflichte den Beamten, den Dienstherrn durch Inanspruchnahme ihm zustehender Kassenleistungen zu entlasten.
Der verständliche Wunsch des Klägers, den Hausarzt die Behandlung der Ehefrau fortführen zu lassen, könne zu keiner anderen Auffassung führen, zumal der Kläger erst Ende September/Anfang Oktober 1960 den Hausarzt nach dem Tode des früheren gewechselt habe. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehe nur dahin, eine ärztliche Versorgung des Ruhestandsbeamten und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen sicherzustellen. Sie könne nicht dahin ausgedehnt werden, daß der Dienstherr jeweils zu prüfen habe, welcher Arzt fachlich und leistungsmäßig geeigneter wäre. Der Kläger könne somit nicht die Berücksichtigung der von der Beihilfefähigkeit ausgenommenen Aufwendungen verlangen.
Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Juli 1964 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts. Das beklagte Land ist der Revision entgegengetreten.
II.
Da die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ergeht das Urteil im schriftlichen Verfahren (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Aufwendungen, für die der Kläger eine Beihilfe begehrt, ihm nicht entstanden wären, wenn er die Leistungen in Anspruch genommen hätte, die ihm als einem kraft Gesetzes Pflichtversicherten der Knappschaftsversicherung zustehen, und daß solche Aufwendungen nach der hier noch - als Landesrecht - anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 2 BGr nicht beihilfefähig sind. Diese Vorschrift lautet:
"Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die dadurch erforderlich geworden sind, daß ein Pflichtversicherter oder Fürsorgeberechtigter die ihm zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen hat."
Dem Berufungsgericht ist entgegen dem Revisionsvortrag auch darin beizupflichten, daß diese Regelung, die den hier angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt, mit höherrangigem Recht, auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang steht.
Die gegen diese Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Revision verkennen, daß der Beamte auf die Beihilfe, zu deren Gewährung der Dienstherr auf Grund der Fürsorgepflicht zwar verpflichtet ist, nicht - wie auf die der Alimentierung dienenden Dienst - und Versorgungsbezüge - einen der Höhe nach vorgegebenen, d.h. von der konkreten Bedarfssituation unabhängigen, Rechtsanspruch hat. Die Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine bloße Hilfeleistung des Dienstherrn, die - neben der zumutbaren eigenen Selbstvorsorge des Beamten - nur ergänzend und nur in bezug auf notwendige Aufwendungen einzugreifen hat (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [69 f.]; 27, 48 [49]; 28, 174 [176]). Soweit der Beamte vor den durch Krankheit, Geburt und Tod zu besorgenden Wechselfällen des Lebens in finanzieller Hinsicht bereits auf andere Weise ausreichend geschützt ist, kann die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nicht gebieten, im Wege der Beihilfegewährung unterstützend einzugreifen. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn der Beamte auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften durch Gewährung einer Heil- oder Krankenbehandlung von den dadurch sonst bedingten Aufwendungen völlig freigestellt ist. Demgemäß hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu der ähnlichen Vorschrift der Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 (GMBl. S. 168) klargestellt, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einem wechselseitigen Treueverhältnis entspricht und daß dieses dem Beamten gebietet, zur Entlastung dadurch beizutragen, daß er auf Grund gesetzlicher Vorschriften bestehende Rechtsansprüche auf Krankenhilfe auch geltend macht (Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 290.63 - [Buchholz BVerwG 238.91, Nr. 3 BhV Entscheidung Nr. 5]). Tut er das nicht, so kann es nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen, daß die infolge der Nichtinanspruchnahme von Leistungen, die dem Beamten auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften zustehen, entstandenen Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. Insoweit handelt es sich um ungleiche Tatbestände, die eine ungleiche Behandlung rechtfertigen, weil der von Nr. 13 Abs. 2 BGr erfaßte Beihilfeberechtigte nicht in gleichem Maße wie andere Beihilfeberechtigte, die erst nach Ausschöpfung anderer sozialer Hilfsquellen um Beihilfe nachsuchen, der vorgesehenen Hilfeleistung des Dienstherrn bedürftig ist. Hierzu hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 169.63 - folgendes ausgeführt:
"Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Angehörigen einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt und sie damit von einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Dazu gehört auch, daß der Dienstherr insoweit, als der mit der Besoldung zur Deckung der durchschnittlich zu erwartenden Krankheitskosten zur Verfügung gestellte Unterhalt im Einzelfalle nicht ausreicht, durch die Gewährung von Beihilfen ergänzend hilft (vgl. BVerwGE 19, 10 und das Urteil vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 46.64 -). Eine ergänzende Hilfe des Dienstherrn ist indessen weder unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips veranlaßt noch durch den Gleichheitssatz geboten, wenn den Beihilfeberechtigten eine Belastung aus Anlaß des Krankheitsfalles überhaupt nicht trifft, weil er selbst oder seine Angehörigen kraft gesetzlicher oder anderer Vorschrift einen Anspruch auf Krankenhilfe usw. haben. In diesem Zusammenhang ist der Einwand der Revision verfehlt, daß die Verweisung des Beihilfeberechtigten auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls dann eine unzulässige Abwälzung der dem. Dienstherrn obliegenden Verpflichtung darstelle, wenn der Dienstherr zu den Versicherungsleistungen nichts beigetragen habe. Dabei wird übersehen, daß den auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflichtigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten eine gesetzliche Pflicht zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge - und damit zu eigener Vorsorge für Krankeitsfälle - trifft, die in keinerlei rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung zu dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn begründenden Beamtenverhältnis des Beihilfeberechtigten steht. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Aufwendungen je nachdem, ob solche für Personen mit einem Rechtsanspruch auf Krankenhilfe usw. oder für freiwillig versicherte oder nichtversicherte Personen gemacht werden."
In diesem Zusammenhang kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, daß er einige Jahre freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, zumal das Berufungsgericht dargelegt hat, daß die Pflichtversicherung des Klägers in der Knappschaftsversicherung nur zum geringen Teil die Folge dieser freiwilligen Versicherung ist und daß er für die freiwilligen Beiträge zusätzlich zum Beamtenruhegehalt eine Rente erhält. Es kann auch nicht entscheidungserheblich sein, daß die Behandlung auf Krankenschein der Knappschaftsversicherung mit gewissen Nachteilen verbunden ist, u.a. mit einer Beschränkung der freien Arztwahl sowie bezüglich der Auswahl der Medikamente. Diese - vom Kläger ersichtlich überbewerteten - Beschränkungen können eine anderweitige Beurteilung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil sie durch die völlige Preisteilung von eigenen Aufwendungen aufgewogen werden und deswegen nicht in Frage stellen können, daß der durch die Pflichtversicherung Begünstigte mit den übrigen Beamten seines Dienstherrn nicht in einer Weise vergleichbar ist, die eine völlige beihilferechtliche Gleichstellung gebietet. Der besondere Umstand des vorliegenden Falles, daß der Kläger an Stelle des Knappschaftsarztes den Arzt zugezogen hatte, der die Praxis des früheren Hausarztes seiner Familie übernommen hatte, steht deshalb der Anwendung der Nr. 13 Abs. 2 BGr nicht entgegen.
Auch der Hinweis der Revision auf die Vorschrift des nach § 20 des Reichsknappschaftsgesetzes für die Knappschaftsversicherung geltenden § 182 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, nach welcher die Krankenpflege ausreichend und zweckmäßig sein muß, aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf, läßt eine Schlechterstellung des pflichtversicherten Beamten gegenüber den anderen beihilfeberechtigten Beamten weder unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung noch unter dem der Fürsorgepflicht erkennen. Auch die Beihilfe wird nämlich nach Nr. 1 Abs. 1 BGr grundsätzlich nur zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen gewährt.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 116 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer