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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.11.1968, Az.: BVerwG III C 100.67

Aufgabe des Wohnsitzes durch einen Verfolgten im Vertreibungsgebiet vor Einbeziehung in den unmittelbaren Einflussbereich der deutschen Staatsführung; Verlassen der Heimat wegen drohender künftiger Verfolgung; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Feststellung von Verlusten an Hausrat und Betriebsvermögen; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Hausratentschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 100.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 10.03.1967 - AZ: III LA 121/1966

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 72 - 81
  • Fachberater 1970, 54
  • MDR 1969, 872 (Volltext mit amtl. LS)
  • RzW 1969, 374
  • ZLA 1969, 100

Amtlicher Leitsatz

Ein Verfolgter, der seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet aufhob, ehe dieser in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen wurde, erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV auch dann nicht, wenn er seine Heimat wegen drohender künftiger Verfolgung verließ.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 10. März 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der 1914 in P. (CSR) geborene Kläger ist Jude. Er lebte bis Januar 1939 in P. wo er eine Wohnung besaß und Mitinhaber eines Kürschnergeschäftes war. Im Januar 1939 verließ er P., um nach Palästina zu gehen, wo er seit März 1939 lebt. Er zählt sich zum deutschen Volkstum und besaß früher die österreichisch-ungarische, später die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit.

2

Seinen Antrag auf Feststellung von Verlusten an Hausrat und Betriebsvermögen sowie auf Gewährung von Hausratentschädigung lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 28. März 1966 ab, weil der Kläger P. vor Beginn der Verfolgungszeit verlassen habe. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 13./20. Mai 1966 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden.

3

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10. März 1967 die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger könne keinen Vertreibungsschaden geltend machen. Er könne sich auch nicht auf die Bestimmungen der 7. FeststellungsDV stützen. Er habe seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei, wo er die Schäden erlitten habe, im Januar 1939 aufgegeben. In diesem Zeitpunkt habe die Verfolgungszeit im Sinne der 7. FeststellungsDV in P. noch nicht begonnen. Er sei im Januar 1939 aus P. geflohen. Damit habe er dort seiner. Wohnsitz aufgegeben. Das Gebiet der Slowakei sei im Januar 1939 noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Sie sei weder durch den Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 noch durch die Abtretung des Sudetenlandes im Oktober 1938, noch allein durch den Einmarsch der deutschen Truppen in Böhmen und Mähren im März 1939 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt. Der Verordnungsgeber habe bei seiner Regelung auf den tatsächlichen Einfluß der nationalsozialistischen Regierung auf die Verfolgungspolitik, insbesondere die Judenpolitik, abgestellt. Auch nach der Abtretung des Sudetenlandes lasse sich nicht nachweisen, daß hinsichtlich der Judenpolitik in der Slowakei die neue Regierung in Prag und die in der gleichen Zeit gebildete autonome Regierung der Slowakei sich deutschen Machtansprüchen gefügt hätten. Die slowakischen Politiker hätten das Übereinkommen vom 23. September 1938 zwischen dem damaligen tschechoslowakischen Staatspräsidenten Benesch und der Slowakischen Volkspartei erfüllt und an Stelle der von deutscher Seite schon damals gewünschten Selbständigkeit der Slowakei nur deren Autonomie geschaffen. Die Ende 1938 von der slowakischen Regierung erlassenen Verbote der jüdischen Parteien, ihrer Presse und Gewerkschaften und die antisemitischen Erschwerungen bei den Landtagswahlen im Dezember 1938 sowie das Nichteingreifen der Regierung gegen persönliche Schikanen und Ausschreitungen gegenüber einzelnen Juden seien von der deutschen Staatsführung nicht unmittelbar beeinflußt gewesen. Das Einverständnis der deutschen Staatsführung mit der slowakischen Judenverfolgung, soweit sie bis Januar 1939 durchgeführt, worden sei, oder eine dementsprechende mittelbare Einflußnahme reichten nicht aus. Bis zum Abschluß des Schutzvertrages zwischen der Slowakei und Deutschland im März 1939 könne der Beginn des Verfolgungszeitraums jedenfalls nicht angenommen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe das Verhältnis des Deutschen Reiches zur Slowakei seit März 1939.

4

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,

5

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des zugrunde liegenden Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 13./20. Mai 1966 sowie des angefochtenen Bescheides des Ausgleichsamtes vom 28. März 1966 die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Kläger zu bescheiden.

6

Er macht geltend, der Bundesgerichtshof komme zu dem Ergebnis, daß bereits im Schutzvertrag vom 18./23. März 1939 die Abhängigkeit der Slowakei von Deutschland deutlich Ausdruck gefunden habe.

7

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für richtig.

9

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision ist unbegründet.

11

Zu entscheiden ist die Frage, ob Preßburg im Januar 1939 bereits in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen war (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV). Da der Kläger die in § 12 Abs. 5 LAG enthaltenen Voraussetzungen eines Vertreibungsschadens ebensowenig erfüllt wie die in § 230 LAG aufgestellten Stichtagserfordernisse, kann er eine Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen nur wegen eines Entziehungsschadens nach § 5 der 7. FeststellungsDV begehren. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung muß der Verfolgte - hier der Kläger - in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet - hier in P. - gehabt haben. Das ist nicht der Fall. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in P. im Jahre 1939 aufgegeben. Wie das Verwaltungsgericht unangegriffen (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt hat, hat der Kläger seine Niederlassung in P. durch Flucht aus P. aufgenoben mit dem Willen, sie aufzugeoen (§ 7 Abs. 3 BGB). Daher muß für einen Erfolg der Klage der Verfolgungszeitraum für P. bereits im Januar 1939 begonnen haben. Eine Wohnsitzaufgabe vor Beginn der Verfolgungszeit hat der Senat auch dann nicht als ausreichend angesehen, wenn sie aus Furcht vor künftiger nationalsozialistischer Verfolgung geschah. Der Verfolgungszeitraum beginnt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV mit der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung, also hier mit der Einbeziehung P. in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung.

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Ob fremdes Staatsgebiet in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist, ist eine Rechtsfrage. Obwohl P. im Januar 1939 noch zum Gebiet des tschechoslowakischen Staates gehörte, kommt es auf die Verhältnisse in P. und nicht etwa auf die in Prag oder im Sudetenland an. Denn die Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ist je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden zu beurteilen.

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Auszugehen ist davon, daß während der nationalsozialistischen Herrschaft mit der militärischen Besetzung fremden Staatsgebietes dieses Staatsgebiet regelmäßig in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen wurde. Denn damit wurden in dem fremden Staatsgebiet die Machtverhältnisse hergestellt, die im Altreich am 30. Januar 1933 mit der Machtübernahme des Nationalsozialismus eintraten und nach § 1 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV als Maßstab für die Verfolgungszeit dienen. Preßburg war im Januar 1939 noch nicht militärisch besetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 16.67 - und vom 13. Juni 1968 - BVerwG III C 69.67 - und vom 10. Oktober 1968 - BVerwG III C 30.67 -) ist es aber denkbar, daß fremdes Staatsgebiet schon vor seiner Besetzung durch die deutsche Wehrmacht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangt ist. Voraussetzung dafür ist, daß die deutsche Staatsführung die fremde Staatsführung durch Drohungen, mir deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen war, eingeschüchtert und sich gefügig gemacht hat. Die fremde Staatsführung muß in einen Zustand versetzt worden sein, daß sie die Wünsche der deutschen Staatsführung als Befehle angesehen hat, deren Mißachtung - schwerwiegende - nachteilige Folgen haben könnte.

14

Zusammenfassend ist daher die Wohnsitzaufgabe bei dem Verfolgten nur dann nicht anspruchshindernd, wenn seinerzeit die nationalsozialistische Gefahr durch Einbeziehung des Wohnsitzortes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung nicht nur drohte, sondern gegenwärtig war.

15

An dieser Auslegung der Bestimmungen der 7. FeststellungsDV ist auch unter Betrachtung des Zusammenhangs der lastenausgleichsrechtlichen Regelung festzuhalten. Insbesondere kann die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG getroffene - mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFGübereinstimmende - Regelung zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach dieser Vorschrift ist ein Verfolgter, der nach dem 30. Januar 1933 die Vertreibungsgebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, nicht nur dann Vertriebener, wenn aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind, sondern auch schon dann, wenn ihm solche Gewaltmaßnahmen drohten. Denn diese Begriffsbestimmung der Vertriebeneneigenschaft ist der. Vorschriften über den Ausgleich von Entziehungsschäden, um die es hier geht, weder vorgegeben noch immanent.

16

Das Lastenausgleichsgesetz befaßt sich mit dem Ausgleich von Vermögensschaden. Regelungen der Vertriebeneneigenschaft wie die an § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG dienen der Abgrenzung der ausgleichsfähigen Schäden von den nicht ausgleichsfähigen. Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG geregelte Vertriebeneneigenschaft eines verfolgten, der trotz verfolgungsbedingter vorheriger Entfernung aus dem Vertreibungsgebiet Vertriebener ist, hat lastenausgleichsrechtlich allein dafür Bedeutung, daß dieser Verfolgte in die Gruppe der Personen fällt, die Ausgleichsleistungen erhalten, wenn sie Vertreibungsschäden erlitten. Das stellt § 12 Abs. 5 LAG ausdrücklich klar. Vertreibungsschaden der in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG genannten Verfolgten sind solche, die im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen einer Vertreibungsmacht entstanden oder solchen gleichgestellt sind. Sie setzen voraus, daß dem Verfolgten das Vermögen zuzurechnen war, als die Vertreibungsmacht die Vertreibungsmaßnahmen ergriff. Ein Verfolgter hat demnach Vertreibungsschäden nur dann erlitten, wenn ihm im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen Verluste an Vermögen entstanden, das ihm in dem Zeitpunkt zuzurechnen war (§ 229 Abs. 2 LAG), als die Vertreibungsmacht die Vertreibungsmaßnahmen ergriff.

17

Verfolgte hatten jedoch vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen auch in den Vertreibungsgebieten ihr Vermögen häufig bereits durch Entziehung verloren. Sie konnten darum am Ausgleich von Vertreibungsschäden nicht teilnehmen. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 FG eine - übereinstimmende - Ermächtigung für besondere, durch Verordnung zu erlassende Regelungen vorgesehen, die einen Ausgleich für derartige Schäden ermöglichen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV bestimmt, daß ein Verfolgter als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG gilt, wenn er in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet hatte, zu Beginn des Verfolgungszeitraums deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger war, in diesem Gebiet belegenes Vermögen durch Entziehung verlor und seinen Wohnsitz nicht freiwillig über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus behalten hat oder vor dem 1. April 1952 nicht nur vorübergehend in dieses Gebiet zurückgekehrt ist.

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Dadurch hat der Verordnungsgeber das Ziel der Ermächtigung nicht etwa verfehlt, sondern verwirklicht. Aufgegeben war ihm, für die Verfolgten eine Regelung über den Ausgleich der erlittenen Entziehungsschäden zu treffen. Wie das zu geschehen hatte, ist in § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG und § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG geregelt. Danach sollen Verfolgte für Schäden, die ihnen vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen durch Entziehungsmaßnahmen im Sinne der Rückerstattungsgesetze zugefügt wurden, entsprechend den - übereinstimmenden - Grundsätzen dieser Gesetze einen Ausgleich aus dem Lastenausgleich erhalten. Diese Vorschriften enthalten die allgemeinen Grundsätze für die vorgesehene Regelung über den Ausgleich der Entziehungsschäden der Verfolgten. Der Satz 2 des § 359 Abs. 2 LAG und der Satz 3 des § 11 a Abs. 2 FG, wonach der Verordnungsgeber zugunsten der Verfolgten, die in den Vertreibungsgebieten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren, die Vertriebeneneigenschaft unterstellen und von den Voraussetzungen des § 230 LAG absehen kann, behandeln nur Besonderheiten für Schäden, die in den späteren Vertreibungsgebieten eingetreten waren. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Nach § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG und § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG sind nur bestimmte abgegrenzte Gruppen von Schäden ausgleichsfähig. Es sind nur solche Schäden, die die Betroffenen während der Zeit der nationalsozialistischen deutschen Herrschaft durch Entziehungsmaßnahmen im Sinne der Rückerstattungsgesetze, insbesondere der in Berlin maßgebenden Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949, Verordnungsblatt für Groß-Berlin, Teil I Nr. 47 S. 221 ff. (Bundesratsdrucksache Nr. 316/56 vom 21. August 1956, Begründung zu § 1 der 7. FeststellungsDV, wo fälschlich der 26. Juni 1946 zitiert ist), erlitten. Aus dieser Regelung ergibt sich bereits eine wesentliche Einschränkung. Der Schaden muß durch eine Maßnahme der nationalsozialistischen deutschen Gewalthaber oder unter deren Herrschaft eingetreten sein. Er muß weiter einer Person zugefügt sein, die von den nationalsozialistischen deutschen Gewalthabern verfolgt wurde. Auf diesem Ausgangspunkt beruhen die Rückerstattungsgesetze (Art. 1 bis 3, Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949). Schäden, die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches eingetreten sind, fallen daher nur dann unter die Regelung, wenn der Betroffene zu den Personen gehört, für deren Verfolgung das nationalsozialistische Deutsche Reich verantwortlich zu machen ist. Das ist nur der Fall, wenn das betreffende Gebiet in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV einbezogen war.

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Nach § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG und § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG sollen ferner nur solche Schäden ausgleichsfähig sein, die nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes und den damit übereinstimmenden Grundsätzen des Feststellungsgesetzes ausgeglichen werden. Daraus folgt die gegenständliche Beschränkung, daß Verluste nur an solchen Wirtschaftsgütern ausgeglichen werden sollen, die auch nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes ausgeglichen werden können. Das bedeutet für Schäden, die im Vertreibungsgebiet eingetreten sind, daß nur dort belegene Wirtschaftsgüter ausgleichsfähig sind, an denen auch ein Vertreibungsschaden hätte entstehen können (§ 12 Abs. 1 bis 3 LAG, § 3 FG). Aus den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes folgt als Schranke für den Personenkreis, sofern der Schaden im Vertreibungsgebiet entstanden ist, das Erfordernis (§ 11 Abs. 1 LAG, § 3 FG), daß der Betroffene deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen sein muß (vgl. Urteil des Senats vom 24. Oktober 1968 - BVerwG III C 121.67 -). Weiterhin ergibt sich daraus, daß der Betroffene seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt haben muß (§ 11 Abs. 1 LAG, § 3 FG) und ihn nicht über die Dauer der Vertreibungsmaßnahmen hinaus dort freiwillig aufrechterhalten haben darf.

21

Diese Grundsätze sind in § 1 Abs. 1 und § 5 der 7. FeststellungsDV gewahrt. Die hier allein interessierenden persönlichen Erfordernisse für die Verfolgten in den Vertreibungsgebieten entsprechen denen für die Vertriebenen. Ebenso wie der Vertriebene muß der Verfolgte wenigstens zu Beginn der Verfolgungszeit deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen sein. Ebenso wie der Vertriebene muß der Verfolgte weiter seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet gehabt haben in einem Zeitpunkt während des Verfolgungszeitraums, der in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reichs in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 mit der Eingliederung des jeweiligen Gebiets in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung beginnt. Durch dieses Wohnsitzerfordernis wird eine ähnliche örtliche Beziehung vom Verfolgten zum Vertreibungsgebiet und der allein maßgeblichen Verfolgung durch die nationalsozialistischen deutschen Gewalthaber begründet, wie sie vom Vertriebenen zum Vertreibungsgebiet und den Vertreibungsmaßnahmen der Vertreibungsmacht verlangt wird. Die in § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG enthaltene Regelung, die zugunsten des Ausgleichs von Vertreibungsschäden eines Verfolgten eine frühere Wohnsitzaufgabe zuläßt, ist in diesem Zusammenhang nicht heranzuziehen. Denn sie enthält ebensowenig wie die damit übereinstimmende Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG einen Grundsatz des Lastenausgleichsgesetzes oder des Feststellungsgesetzes. Sie ist vielmehr eine auf Billigkeitsgründen beruhende Ausnahme vom Grundsatz (BVerwGE 26, 352), was § 12 Abs. 5 LAG noch besonders hervorhebt. Das gleiche gilt von der in § 12 Abs. 8 LAG getroffenen Regelung. Aus dem lastenausgleichsrechtlichen Grundsatz, daß Vertriebene ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet durch Vertreibungsmaßnahmen verloren haben müssen, ergibt sich zwingend, daß auch der Verfolgte seinen Wohnsitz nicht über die Zeit der Vertreibungsmaßnahmen hinaus freiwillig im Vertreibungsgebiet aufrechterhalten haben darf. Schließlich ergibt sich der Umstand, daß die vor dem 1. April 1952 erfolgte, nicht nur vorübergehende Rückkehr rechtsnachteilig ist, ebenfalls aus den Grundlagen des Rechts über den Ausgleich der Vertreibungsschäden und hat in § 230 Abs. 1 Satz 2 LAG in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (BGBl. I S. 509) noch einmal Ausdruck gefunden.

22

Gegenüber diesen in § 359 Abs. 2 Satz 1 LAG und § 11 a Abs. 2 Satz 1 FG geregelten Grundsätzen für den Ausgleich von Entziehungsschäden enthalten Satz 2 des § 359 Abs. 2 LAG und Satz 3 des § 11 a Abs. 2 FG, soweit sie nicht den Wegfall der Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG für die in den Vertreibungsgebieten eingetretenen Entziehungsschäden vorsehen, keine weiteren sachlichen Voraussetzungen. Insbesondere ändern sie das Wohnsitzerfordernis während des Verfolgungszeitraumes nicht. Sie sehen nur vor, daß für Verfolgte, die den Erfordernissen in Satz 1 der Ermächtigung entsprechend abgegrenzt sind, die Vertriebeneneigenschaft unterstellt werden kann. Das bedeutet, daß bei ihnen nicht danach gefragt werden soll, ob sie vertrieben worden sind oder ob sie vertreten worden wären, wenn sie im Vertreibungsgebiet geblieben waren. Sie sollen, wenn sie die nach Satz 1 der Ermächtigung aufgestellten Merkmale erfüllen, wie vorweggenommene Vertriebene behandelt werden und Ausgleich für ihre Entziehungsschäden erhalten.

23

Zwar erhalten danach Verfolgte, die ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet vor der Einbeziehung dieses Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung und damit vor Beginn der Vertreibungszeit aufgaben, keinen Ausgleich für Schäden, die sie nach Einbeziehung durch Entziehungsmaßnahmen im Sinne der Rückerstattungsgesetze in diesem Gebiet erlitten. Es ist nicht zu verkennen, daß darin eine Härte liegt. Diese Regelung entspricht aber den Grundsätzen über den Ausgleich von Vertreibungsschäden. Danach ist solchen Personen ein Ausgleich versagt, die ihren Wohnsitz nicht im Vertreibungsgebiet hatten oder die ihn, ohne den in § 12 Abs. 8 LAG geregelten Ausnahmefall zu erfüllen, aufgaben, ehe Vertreibungsmaßnahmen ergriffen wurden. Der Lastenausgleich enthält keine umfassende Regelung über den Ausgleich der durch den Krieg und seine Folgen entstandenen Schäden (§ 366 Abs. 1 LAG). Die getroffenen Regelungen können auch nicht entsprechend auf Schäden angewendet werden, die von ihnen nicht erfaßt sind (BVerfGE 17, 67 [77 ff.]).

24

Die erneute Überprüfung der hier maßgeblichen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV ergibt somit, daß an der Rechtsprechung des Senats festzuhalten ist. Die Anwendung der Bestimmungen auf den hier gegebenen Fall führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger weder Schadensfeststellung noch Hausratentschädigung verlangen kann, weil er seinen Wohnsitz in P. aufgegeben hat, bevor Preßburg in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden ist.

25

Die Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, wonach das Gebiet von Böhmen und Mähren am 1. Januar 1939, das der Slowakei nach dem Gebietsstand aus dem Jahre 1939 am 1. März 1942 in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen waren, enthalten kein die Gerichte bindendes Recht. Maßgeblich ist der geschichtliche Ablauf, wie er sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem eigenen Geschichtswissen des Senats ergibt. Er ist berechtigt, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts anhand der ihm bekannten geschichtlichen Erfahrungssätze zu überprüfen und zu ergänzen (Urteile vom 10. Oktober 1968 - BVerwG III C 30.67 - und vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67 -). Danach ergibt sich folgendes:

26

Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, daß am 23. September 1938 Staatspräsident Benesch seinen Plan zur Befriedigung der slowakischen Autonomieforderungen schriftlich übermittelte, der zu weiteren Verhandlungen mit den Führern der Slowakischen Volkspartei und schließlich zum Eintritt von zwei slowakischen Ministern in die Regierung Syrovy am 24. September 1938 führte. Damit hatten sich jedoch die slowakischen Autonomiebestrebungen nicht beruhigt. Am 6. Oktober 1938 kamen - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - die slowakischen Parteien in Sillein überein, das Autonomieprogramm der Slowakischen Volkspartei zu unterstützen und die Regierungsgewalt in der Slowakei zu übernehmen. Ministerpräsident Syrovy übergab danach dem neuen Ministerpräsidenten der Slowakei, Dr. Tiso, die Regierungsgewalt über die Slowakei. Von diesem Augenblick an bestimmte der slowakische Teil des tschechoslowakischen Staates sein Schicksal im wesentlichen selbst. Er erfuhr auch eine andere Behandlung durch die deutsche Staatsführung als der tschechische Teil des Staatsgebildes. Das Interesse der deutschen Staatsführung ging zunächst nur dahin, eine möglichst große Selbständigkeit der Slowakei zu begründen und Hilfe in wirtschaftlichen und politischen Fragen anzubieten. Erst der Auftrag Hitlers vom 21. Oktober 1938 an die deutsche Wehrmacht, jederzeit zur Erledigung der "Rest-Tschechei" vorbereitet zu sein, brachte die Frage der Slowakei stärker ins Blickfeld der deutschen Politik, Dabei bot sich der tschechisch-slowakische Gegensatz über die Loslösung der Slowakei, wie sie von den radikalen Kräften der Slowakischen Volkspartei verfolgt wurde, als ein Mittel an, den Zerfall des tschechoslowakischen Staates herbeizuführen. Dadurch wurde die ergänzende Weisung Hitlers vom 17. Dezember 1938 ausgelöst, die Besetzung der "Rest-Tschechei" mit der Friedenswehrmacht ohne "Mobverstärkungen" durchzuführen. Im Jahre 1938 hielt Hitler indessen das Drängen der Radikalen in der Slowakei noch zurück. Er hielt auch die propagandistische und diplomatische Einwirkung von deutscher Seite in Grenzen. Das Deutsche Reich sah sich durch das Münchener Abkommen und die darin enthaltenen Garantieabreden zunächst in seinem Expansionsdrang ebenso behindert wie durch die ungarischen Revisionswünsche und die polnischen Interessen an der Slowakei. Erst gegen Ende des Jahres 1938 beauftragte Hitler den damaligen Staatssekretär Keppler, sich über die slowakische Frage zu informieren, daß er jederzeit eingesetzt werden könne. Zu Beginn des Jahres 1939 entfaltete die deutsche Staatsführung dann größere Aktivität. Hitler beauftragte im Januar 1939 den Sicherheitsdienst, die slowakischen Autonomiebestrebungen voranzutreiben. Am 30. Januar 1939 gründeten die Radikalen mit der Deutschen Partei die Deutsch-Slowakische Gesellschaft.

27

Unter dem Schutz dieser Gesellschaft drängten die Radikalen in der Slowakei den Einfluß der gemäßigten Kräfte zurück und nahmen den Kurs auf die Souveränität der Slowakei, den Hitler für seine Pläne ausnutzte. Dazu bedurfte es jedoch der weiteren Entwicklung, die erst im März 1939 zur Gründung des selbständigen slowakischen Staates führte.

28

Aus diesem Ablauf ergibt sich, daß im Januar 1939 Preßburg noch nicht in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden war. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Januar 1966 - IV ZR 309/64 - [RzW 1966, 214]) steht zu dieser Auffassung nicht im Gegensatz. Sie befaßt sich mit den Verhältnissen in der Slowakei vom März 1939 an.

29

Das Verwaltungsgericht hat daher mit Recht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Türke