Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1966, Az.: IV ZR 309/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 309/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstr. - 20.03.1964
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1966, 666 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Postbeamten Josef (Julius) L., R./Israel, B. Street ...,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das BEG-Schlußgesetz hat nichts daran geändert, dass bei beruflichen Schädigungen durch Maßnahmen eines unabhängigen ausländischen Staates kein Entschädigungsanspruch besteht.
- b)
Zur Frage, ob die Slowakei seit ihrer Gründung im März 1939 ein unabhängiger Staat oder in den Machtbereich des nationalsozialistischen Deutschen Reichs eingegliedert war und die dort gegen die Juden ergriffenen Maßnen von der deutschen Regierung zu verantworten sind.
Amtlicher Leitsatz
Wer ausserhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs infolge rassischer Maßnahmen eines unabhängigen Staates seinen Arbeitsplatz verloren und im Anschluss daran innerhalb dieses Herrschaftsbereichs aus den Gründen des § 88 Nr. 4 BEG keinen Arbeitsplatz erhalten hat, kann einen Entschädigungsanspruch nach dieser Vorschrift haben.
Er muss beweisen, dass er nicht nur vorübergehend eine Arbeitsstelle annehmen wollte; erst dann wird nach § 64 Abs. 2 BEG vermutet, dass die Nichterlangung des Arbeitsplatzes auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 20. März 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Jude. Er ist am ... 1917 in N./S. das damals zu Ungarn gehörte und nach dem ersten Weltkrieg an die Tschechoslowakei fiel, geboren. Auf Grund des ersten Wiener Schiedsspruchs vom 2. November 1938 wurde das Gebiet von S. wieder an Ungarn abgetreten, bis es nach dem Ende des zweiten Weltkriegs an die Tschechoslowakei zurückgelangte.
Der Kläger, der jetzt in Israel lebt, beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Er hat vorgetragen:
Er habe in S. bei seinen Eltern gewohnt und dem deutschen Sprach- und Kulturpreis angehört. Nach dem Besuch der slowakischen Volksschule in S. habe er von 1928 bis 1932 in Preßburg/Tschechoslowakei die deutsche Bürgerschule besucht. Anschliessend habe er vom Jahre 1934 ab eine drei jährige Lehrzeit als Drucker in dem Zweigbetrieb der Firma K. in P., die ihren Hauptbetrieb in S. gehabt habe, durchgemacht und während dieser Zeit die Fachschule für Druckerei in Preßburg besucht. Nach Beendigung der Lehre sei er in dem Hauptbetrieb der Firma K. in S. als Druckereigehilfe angestellt worden. Auch nach der Abtretung des Gebiets von S. an Ungarn sei er tschechoslowakischer Staatsangehöriger geblieben; nach der Bildung des slowakischen Staates im März 1939 sei er slowakischer Staatsangehöriger geworden. Wegen der in Ungarn gegen die Juden ergriffenen Maßnahmen habe er im April 1939 seine Arbeitsstelle in Sala aufgeben müssen. Am 3. Juli 1939 sei er über die neue ungarisch-slowakische Grenze in die Slowakei geflohen und von dort aus über Konstanza/Rumänien nach Palästina gefahren, wo er am 25. Oktober 1939 eingetroffen sei.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und sein Vorbringen ergänzt:
Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle in S. sei er in seine Heimatstadt Preßburg zurückgekehrt. Ihm sei dort von den slowakischen Behörden ein slowakischer Paß ausgestellt worden. In Preßburg habe er bei einem Freund seiner Eltern gewohnt und sich eine Arbeitsstelle suchen wollen. Seine Bemühungen hätten jedoch keinen Erfolg gehabt, weil bei dem Zweigbetrieb der Firma K. keine Stelle frei gewesen sei und er wegen der seit dem 18. April 1939 in der Slowakei eingeführten anti jüdischen Gesetze keine Arbeit erhalten habe. Die Slowakei sei damals nicht selbständig, sondern vom Deutschen Reich abhängig gewesen, und es sei bereits erkennbar gewesen, dass ein Jude in der Slowakei keine Anstellung mehr erhalten könne und der jüdischen Bevölkerung dort Schlimmeres als nur Arbeitslosigkeit gedroht habe. Deshalb habe er sich im September 1939 zur Auswanderung nach Palästina entschlossen. Dort habe er erst im Jahre 1946 eine Anstellung gefunden.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung von 10.000 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat bestritten, dass der Kläger nach der Flucht aus Ungarn in Preßburg einen Wohnsitz habe begründen wollen und dort eine Arbeitsstelle gesucht habe. Er sei wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes in S. im Juli 1939 aus Ungarn ausgewandert und habe sich nur vorübergehend auf der Durchreise in Preßburg aufgehalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Revisionsgericht, hat über den Rechtsstreit auf Grund der Vorschriften des Entschädigungsrechts, wie sie im Zeitpunkt seiner Entscheidung gelten, zu entscheiden. Es sind also insbesondere die Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes zu berücksichtigen. Wenn der Kläger, wie er vorgetragen hat, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat, liegen die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1, 2, § 154 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I. Nr. 87, 89 BEG-SchlußG vor. Auf die Frage, ob und inwieweit die neue Fassung dieser Vorschriften dem Grundgesetz widerspricht, braucht nicht eingegangen zu werden.
2.
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass Ungarn zu der Zeit, als der Kläger im April 1939 in S. seine Arbeitsstelle verloren habe, ein souveräner, in seinen Entschliessungen freier Staat gewesen sei, der ausserhalb des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus gelegen habe. Die Verfolgungshandlungen, die dort vor der im Juli 1939 erfolgten Flucht des Klägers verübt worden seien, seien deshalb allein von Ungarn zu verantworten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei einer derartigen Sachlage wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes in S. kein Anspruch auf Entschädigung zusteht, und zwar auch dann nicht, wenn die ungarischen Maßnahmen, die ihn zur Aufgabe seiner Stellung zwangen, durch deutsche Dienststellen veranlasst worden sein sollten, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile RzW 1963, 358 Nr. 9, 374 Nr. 24, 557 Nr. 28; 1964, 505 Nr. 17; 1965, 220 Nr. 15, 263 Nr. 11, 419 Nr. 22, 511 Nr. 15).
Das BEG-Schlussgesetz hat daran für Ansprüche wegen Berufsschadens nichts geändert. Es kann dahinstehen, ob sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG für Ansprüche wegen Schadens an Leben und wegen Gesundheitsschadens, die im Zusammenhang mit einer nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zu entschädigenden Freiheitsentziehung stehen, etwas anderes ergibt. Bei einer Schädigung durch Maßnahmen eines unabhängigen ausländischen Staates, für die die Vermutungen des § 13 Abs. 2 und des § 28 Abs. 2 BEG nicht in Betracht kommen, bleibt, es dabei, dass ein Entschädigungsanspruch auch dann nicht gegeben ist, wenn die Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlasst worden sind (Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags, BT-Drucksachen IV 3423 zu Art. I § 2, Art. IV unter e.).
3
a)
Der Kläger hat die Behauptung, er habe seinen Wohnsitz von Sala nach Preßburg verlegt und sich zur Auswanderung nach Palästina erst im September 1939 entschlossen, weil er in Preßburg wegen seiner jüdischen Abstammung keine Arbeitsstelle erhalten habe, erst aufgestellt, als sein auf den Berufsverlust in Ungarn gestützter Entschädigungsantrag von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden war. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Behauptung zutrifft. Es hat ferner unentschieden gelassen, ob der Kläger zur Zeit seiner Flucht slowakischer Staatsangehöriger war oder nach der Abtretung der Südslowakei an Ungarn auf Grund des Budapester Abkommens vom 18. Februar 1939 rückwirkend vom 2. November 1938 ab die ungarische Staatsangehörigkeit erhalten hatte, und ob in letzterem Falle, nachdem der Berufsverlust bereits vor seiner Flucht aus Ungarn im Land seiner Staatsangehörigkeit eingetreten sei, darin, dass er in der Slowakei keine Arbeitsstelle erhalten habe, noch eine für den Berufsschaden ursächliche Verfolgungshandlung erblickt werden könnte. In der Slowakei seien zur Zeit der Auswanderung des Klägers im Oktober 1939 die Voraussetzungen für die Anerkennung der dort verübten Verfolgungsmaßnahmen als deutsches Staatsunrecht nicht gegeben gewesen.
Eingehend wird dann in dem angefochtenen Urteil dargelegt, dass die Slowakei nach ihrer im März 1939 erfolgten Gründung zunächst ein souveräner Staat gewesen sei und das slowakische Staatsgebiet nicht zum Herrschaftsbereich des Nationalsozialismus gehört habe. Weder der zwischen dem Deutschen Reich und dem slowakischen Staat geschlossene Schutzvertrag vom 18./23. März 1939 noch die zu dessen Durchführung getroffenen Übereinkommen hätten in der Anfangszeit zu einer Beseitigung der Souveränität des slowakischen Staates geführt. In die innerslowakischen Verhältnisse sei von der deutschen Reichsregierung nicht entscheidend eingegriffen worden, und auch in der Behandlung der Judenfrage sei die Entscheidungsfreiheit der slowakischen Regierung noch gewahrt gewesen. Die nach der Gründung des slowakischen Staates ergriffenen anti jüdischen Maßnahmen hätten auf konfessioneller und nicht auf rassischer Grundlage beruht und sich in ihrem Charakter und ihren Zielsetzungen wesentlich von den vom deutschen Nationalsozialismus erstrebten und in seinem Herrschaftsbereich durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen unterschieden.
Eine Änderung im deutsch-slowakischen Verhältnis sei seit dem April oder Mai 1940 eingetreten, als das Deutsche Reich nach den Erfolgen in Norwegen und Frankreich zur beherrschenden Macht Europas geworden sei. In der Folgezeit sei es zu deutschen Eingriffen in innerslowakische Verhältnisse gekommen, und auf Grund dieser deutschen Eingriffe seien dann gegen die Juden gerichtete Maßnahmen getroffen worden, die sich eng an das deutsche Vorbild angelehnt hätten.
Erst die Eingriffe der deutschen Regierung seit dem Mai 1940 hätten zur Beseitigung der Souveränität der Slowakei und zur Ausdehnung des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs auf das slowakische Staatsgebiet geführt; erst von diesem Zeitpunkt an könnten deshalb die dort durchgeführten antijüdischen Maßnahmen dem Deutschen Reich zugerechnet werden. Dagegen seien die zur Zeit der Auswanderung des Klägers im Oktober 1939 durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen allein von der damaligen slowakischen Regierung zu verantworten.
Der Kläger könne den Entschädigungsanspruch, so heißt es weiter in dem angefochtenen Urteil, auch nicht darauf stützen, dass er zur Auswanderung aus der Slowakei wegen ihm drohender nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen veranlasst worden sei. Es könne dahinstehen, ob damals schon deutsche Gewaltmaßnahmen unmittelbar bevorgestanden hätten. Eine hierauf gestützte Anspruchsberechtigung des Klägers entfalle schon deshalb, weil seine Auswanderung aus der Slowakei für den Berufsschaden nicht ursächlich gewesen sei. Nach seinem eigenen Vortrag sei der Kläger erst durch die bereits eingetretene Beeinträchtigung seines beruflichen Fortkommens zur Auswanderung veranlasst worden.
b)
Die gegen diese Ausführungen von der Revision erhobenen Einwendungen haben Erfolg.
Die Entscheidung der Frage, ob ein Staat, in dessen Gebiet Gewaltmaßnahmen gegen Juden angeordnet und durchgeführt oder geduldet wurden, unabhängig und in seiner Willensbildung frei war, so dass die Maßnahmen diesem Staat und nicht dem Deutschen Reich zuzurechnen sind, ist in weitem Umfang von der Feststellung und Beurteilung historischer Geschehnisse sowie einer Klärung der seinerzeit gegebenen politischen Lage und der damals bestehenden politischen Kräfteverhältnisse abhängig. Die Ermittlung dieses historischen Sachverhalts ist die Aufgabe des Richters der Tatsacheninstanz; darauf hat der Senat in dem RzW 1965, 511 Nr. 15 veröffentlichten Urteil ausdrücklich hingewiesen. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht darüber, wie die Slowakei als eigenes staatliches Gebilde entstanden ist und wie sich die Verhältnisse weiter entwickelt haben, Feststellungen getroffen. Um eine von dem Revisionsgericht zu prüfende Rechtsfrage handelt es sich jedoch, soweit es darum geht, auf Grund der festgestellten Tatsachen und der getroffenen staatsrechtlichen oder völkerrechtlichen Regelungen zu beurteilen, ob dem ausländischen Staat, in dem auf deutsche Veranlassung oder mit deutscher Billigung Gewaltmaßnahmen ergriffen wurden, dasjenige Maß an Unabhängigkeit fehlte, das erforderlich war, um die begangenen Unrechtshandlungen entschädigungsrechtlich dem Deutschen Reich zuzurechnen. Diese Prüfung ergibt, dass die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Slowakei nach ihrer Gründung zunächst ein unabhängiger Staat in dem Sinne gewesen sei, dass dessen Regierung für die in seinem Bereich getroffenen Maßnahmen allein die Verantwortung trage. Im Gegenteil muss aus diesen Feststellungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages über das Schutzverhältnis zwischen dem Deutschen Reich und dem slowakischen Staat vom 18./23. März 1939 (Bekanntmachung vom 24. März 1939, RGBl II, 606) der rechtliche Schluss gezogen werden, dass von der Gründung der Slowakei an die in ihr auf deutsche Veranlassung oder mit deutscher Billigung begangenen Maßnahmen, sofern sie aus den Gründen des § 1 BEG erfolgten, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG sind, da die Slowakei nicht das Maß von Souveränität und Unabhängigkeit besaß, das bei einem unter deutschem Einfluss handelnden Staat vorausgesetzt werden muss, wenn die ergriffenen Maßnahmen keine Haftung auf Grund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes auslösen sollen. Unter den gegebenen Umständen kann das Revisionsgericht darüber eine abschliessende Entscheidung treffen, denn die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie der Inhalt des deutsch slowakischen Schutzvertrags bilden eine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
In der Völkerrechtswissenschaft wird betont, dass nicht nur souveräne, sondern auch abhängige Staaten Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten sein können, und dass sich Abstufungen der Souveränität von der vollen Hoheitsgewalt bis zur Nichtstaatlichkeit finden (Dahm, Völkerrecht Bd. I, 168; Berber, Völkerrecht Bd. I, 147; Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts Bd. I, 170). Verdross (Völkerrecht 5. Aufl., 197) hat darauf hingewiesen, dass es Herrschaftsverhältnisse in der Maske eines völkerrechtlichen Verhältnisses gibt, in denen dem Protektor so weitgehende Rechte eingeräumt werden, dass dadurch die Selbstregierung des protegierten Staates aufgehoben wird. Für die hier zu entscheidende Frage, wer für die in der Slowakei auf Grund der nationalsozialistischen oder einer ähnlichen Ideologie begangenen Gewaltmaßnahmen haftbar ist, kommt es aber nicht darauf an, die völkerrechtliche Stellung der Slowakei im Sinne der Völkerrechtswissenschaft eindeutig zu klären, zumal die Frage der Souveränität eines Staates verschieden zu beantworten sein kann, je nachdem, unter welchem Gesichtspunkt die Frage gestellt wird (Dahm a.a.O.). Für das Entschädigungsrecht ist entscheidend, ob die slowakische Regierung dasjenige Maß an Unabhängigkeit besaß, dass sie die inneren Verhältnisse des Landes selbständig und in eigener Verantwortung regeln konnte, ohne ein deutsches Eingreifen gewärtigen zu müssen, falls diese Regelungen den deutschen Forderungen nicht entsprechen würden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entstehung des slowakischen Staates und die Ausgestaltung des deutsch-slowakischen Verhältnisses durch den genannten Vertrag zeigen, dass die slowakische Regierung auch auf dem Gebiet der Innenpolitik diese Unabhängigkeit niemals besessen hat.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Gründung der Slowakei als eines selbständigen Staates von der Mehrheit der politisch interessierten slowakischen Volksschichten befürwortet wurde und jahrzehntelangen Autonomiebestrebungen slowakischer Volksteile entsprach, mindert nicht den ausschlaggebenden Einfluss, den das Deutsche Reich auf die Abtrennung der slowakischen Gebietsteile von der Tschechoslowakei und die Bildung eines eigenen Staatsgebildes nahm. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, dass Tiso, der Vorsitzende der slowakischen Volkspartei, der an der Spitze der Regierung der im November 1938 innerhalb des tschechoslowakischen Staates mit Autonomie ausgestatteten Slowakei stand, am 10. März 1939 von dem tschechoslowakischen Staatspräsidenten Hacha abgesetzt wurde. Bemerkenswert ist, dass, wie sich aus dem Berufungsurteil weiter ergibt, Hitler durch eine am 13. März 1939 mit dem abgesetzten Tiso durchgeführte Unterredung die Ausrufung einer von der Tschechoslowakei losgelösten slowakischen Republik forderte und herbeiführte. (Das in dem Berufungsurteil angegebene Datum des 10. März 1939 als Tag der Ausrufung der slowakischen Republik ist ersichtlich ein Schreibfehler; es muß 14. März 1939 heißen). Unverkennbar zeigt der nahe zeitliche Zusammenhang mit der völligen Zerschlagung der Tschechoslowakei, die wenige Tage später erfolgte und die von Hitler in der Unterredung mit Tiso bereits angedeutet worden war, dass es dem Deutschen Reich darauf ankam, seine Herrschaft in dem gesamten Gebiet der Tschechoslowakei sicherzustellen. Wenn für die Slowakei nicht die Form des Protektorats, sondern eines äusserlich selbständigen, durch einen Schutzvertrag eng an Deutschland gebundenen Staates gewählt wurde, so rechtfertigt gerade die Entstehungsgeschichte des Staates es nicht, im Rahmen des Entschädigungsrechts sein Verhältnis zum Deutschen Reich grundsätzlich anders zu bewerten als das der dem Reich als Protektorat Böhmen und Mähren eingegliederten Gebiete.
Die Abhängigkeit der Slowakei von Deutschland fand in dem Schutzvertrag vom 18./23. März 1939 ihren deutlichen Ausdruck. Die Gesamtheit seiner Bestimmungen bestätigt, dass die Slowakei sogar nach aussen hin in ihrer Souveränität weitgehenden Beschränkungen unterlag. Die Grundlage des Vertrages bildet die in seiner Präambel erwähnte Tatsache, dass sich der Slowakische Staat unter den Schutz des Deutschen Reichs stellte; demgemäss übernahm nach Art. 1 des Vertrages das Deutsche Reich den Schutz der politischen Unabhängigkeit des Slowakischen Staates und der Integrität seines Gebiets. In Art. 2 wurde der deutschen Wehrmacht das Recht eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Zone in der Slowakei militärische Anlagen zu errichten, und in der von ihr für notwendig gehaltenen Stärke besetzt zu halten; in dieser Zone sollten die militärischen Hoheitsrechte von der deutschen Wehrmacht ausgeübt werden. Nach Art. 3 hatte die slowakische Regierung ihre eigenen militärischen Kräfte im engen Einvernehmen mit der deutschen Wehrmacht zu organisieren, und nach Art. 4 hatte die slowakische Regierung ihre Aussenpolitik stets im engen Einvernehmen mit der deutschen Regierung zu führen.
Zwar konnte die Slowakei sich, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, am 25. Oktober 1939 selbst eine autoritäre Verfassung geben, die auf dem Prinzip der Einheitspartei beruhte und den christlichen Charakter des Staates betonte. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Slowakei, die sich in den Schutz des Deutschen Reiches begeben und diesem gegenüber weitgehende Beschränkungen in der Führung der Aussenpolitik und der Ausübung der Militärhoheit auferlegt hatte, auch innenpolitisch von Deutschland abhängig war. Das Berufungsgericht schliesst zu Unrecht daraus, dass es erst im Mai und Juni 1940 zu deutschen Eingriffen in innerslowakische Verhältnisse kam, auf die bis dahin bestehende Unabhängigkeit der Slowakei.
Wie das Berufungsurteil ergibt, machte Hitler im Juli 1940 die weitere Garantie der Integrität des slowakischen Staatsgebiets davon abhängig, dass die Slowakei auch in ihrer Innenpolitik dem deutschen Kurs folge. Es erfolgte dann die Umbildung der slowakischen Regierung entsprechend den deutschen Forderungen, und eo wurden deutsche Berater eingesetzt. Diese Entwicklung veränderte aber nicht die machtpolitischen Verhältnisse, sondern machte nur den Zustand, wie er seit der Gründung der Slowakei, und zwar auch schon vor der Beendigung des Norwegenfeldzugs und des Frankreichfeldzugs, bestanden hatte, offenbar; sie "stellte ihn klar", wie der deutsche Gesandte in Preßburg sich in dem vom Berufungsgericht erwähnten Memorandum vom 25. Juni 1940 bezeichnenderweise ausdrückte. Wenn Deutschland sich vorher noch nicht zu derartigen Eingriffen voranlasst gesehen hatte, so besagt das nicht, dass die Slowakei bis dahin ein in seiner Willensbildung freier Staat war. Die überhaupt erst unter maßgeblichem deutschem Einfluss und wesentlich im deutschen Interesse geschaffene Slowakei kann nicht mit solchen Staaten des europäischen Südostens, wie etwa Ungarn oder Rumänien, verglichen werden, die schon seit langem souverän waren, als sich in ihnen der deutsche politische Einfluss mehr und mehr durchzusetzen begann. In ihnen konnte ein solcher Einfluss nicht sogleich zur Beseitigung der eigenen Souveränität führen, da sie nicht von Anfang an in ihrer Existenz von dem Deutschen Reich abhängig waren und jedenfalls zunächst trotz des vom nationalsozialistischen Deutschland ausgehenden politischen Druckes weiterhin in der Lage blieben, in selbständiger Verantwortung eine eigene Politik zu treiben. Dazu war die Slowakei vom Zeitpunkt ihrer Loslösung von der Tschechoslowakei an gerade nicht imstande.
In völkerrechtlichen Schrifttum wird weithin die Auffassung vertreten, dass die Slowakei kein souveräner Staat gewesen sei (Guggenheim a.a.O. Bd. I, 170 Fußn. 24; Uhler, Der völkerrechtliche Schutz der Bevölkerung eines besetzten Gebiets gegen Maßnahmen der Okkupationsmacht 200; Lauterpacht, Recognition in International Law 28; Marek, Identity and Continuity of States in Public International Law 291). Für das Entschädigungsrecht ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Slowakei sich auf allen Gebieten, auch auf dem der Innenpolitik, nach den deutschen Forderungen richten musste, und dass die im Gebiet der Slowakei ergriffenen Maßnahmen, soweit sie nationalsozialistischen Zielsetzungen entsprachen, dem Deutschen Reich zuzurechnen sind, so dass wegen der durch sie hervorgerufenen Schäden Entschädigung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes zu leisten ist.
c)
Die im Laufe des Jahres 1939 in der Slowakei gegen die Juden getroffenen gesetzlichen Maßnahmen mögen noch weitgehend auf dem bodenständigen Antisemitismus und entsprechend den dortigen Anschauungen auf konfessioneller Grundlage beruhen, und es mag auch die damalige ablehnende. Behandlung der Juden in der Slowakei ihre Wurzel in der Einstellung von Teilen der Bevölkerung haben, wie sie schon vor der Auflösung der Tschechoslowakei vorhanden war. Bei der Abhängigkeit, in der sich die Slowakei gegenüber dem nationalsozialistischen Deutschland befand, kann aber die deutsche Regierung von der Verantwortung für die judenfeindlichen Maßnahmen, die in diesem Gebiet seit der Loslösung von der Tschechoslowakei getroffen wurden, nicht freigestellt werden. Das Berufungsgericht weist darauf hin, dass für den Erlass der gegen die Juden gerichteten Verordnungen das Bestreben der slowakischen Regierung mitbestimmend gewesen sein möge, deutschen Wünschen entgegenzukommen. Wenn die slowakische Regierung von Anfang an nichts gegen den Willen der deutschen Regierung tun konnte und gezwungen war, in jeder Beziehung den deutschen Forderungen Rechnung zu tragen, dann muss auch der deutschen Regierung die Diskriminierung der Juden zugerechnet werden, die in diesem Lande erfolgte. Die in der Slowakei getroffenen judenfeindlichen Maßnahmen fanden mindestens die Billigung der deutschen Reichsregierung als der eigentlichen Machthaberin. Diese Maßnahmen waren deshalb nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG. Wenn bei ihnen auch vom slowakischen Standpunkt aus konfessionelle Gesichtspunkte mitgesprochen haben mögen, so handelte es sich doch um Gewaltmaßnahmen aus rassischen Gründen, wie sie in § 1 Abs. 1 BEG verstanden werden.
d)
Der Kläger kann mithin, wenn er in der Slowakei auf Grund von Maßnahmen der damaligen slowakischen Regierung einen Berufsschaden erlitten hat und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, Entschädigung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes beanspruchen. Er hat behauptet, er habe sich in der Slowakei um Arbeit bemüht, jedoch infolge der dort eingeführten, gegen die Juden gerichteten Gesetze keine Arbeit erhalten.
Ein Anspruch nach § 114 BEG kommt bei diesem Sachverhalt schon deshalb nicht in Betracht, weil der in der Vorschrift vorausgesetzte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der Erwerbstätigkeit fehlt (Urteile des Senats RzW 1961, 418 Nr. 50, 507 Nr. 24; 1964, 223 Nr. 21). Musste der Verfolgte den von ihm ausgeübten Beruf ausserhalb des deutschen Herrschaftsbereichs aus Gründen, die nicht den deutschen Verfolgern zuzurechnen sind, aufgeben und wurde er alsdann innerhalb des deutschen Herrschaftsbereichs durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus den Gründen des § 1 BEG an der Aufnahme einer. Erwerbstätigkeit gehindert, so handelt es sich dabei nicht um einen Sachverhalt, der unter § 114 BEG fällt. Die Vorschrift sollte die Gesetzeslücke schliessen, die in den Fällen bestand, in denen der Verfolgte seine Berufsausbildung noch hatte zum Abschluss bringen können, dann aber durch die Verfolgung an der Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit gehindert worden war. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt liegt anders.
Dagegen kann die Vorschrift des § 88 Nr. 4 BEG eingreifen. Durch sie sollte ebenfalls eine Gesetzeslücke beseitigt werden, die gegenüber der Regelung des Bundesergänzungsgesetzes bestand. § 34 Abs. 1 BErgG gab nach seinem Wortlaut dem Verfolgten keinen Entschädigungsanspruch, der durch die Wirtschaftskrise der Jahre 1929 bis 1933 seinen Arbeitsplatz verloren und nach 1933 trotz der eingetretenen Besserung der wirtschaftlichen Lage aus Verfolgungsgründen keinen Arbeitsplatz wieder erlangt hatte. Nachdem der Senat im Wege der Gesetzesauslegung auch bei einer derartigen Sachlage einen Entschädigungsanspruch für begründet erklärt hatte (Urteil RzW 1955, 91 Nr. 41) und diese Rechtsansicht durch § 36 Abs. 2 Buchst. b 3. DV-BErgG mindestens teilweise bestätigt worden war (dazu Burkhardt RzW 1955, 223 Nr. 35), wurde durch § 88 Nr. 4 BEG klargestellt, dass der arbeitslose Verfolgte, der durch die Verfolgung keinen Arbeitsplatz erlangt hatte, demjenigen gleichsteht, der aus einer Tätigkeit im privaten Dienst verdrängt worden war (dazu Begründung zu § 34 a des Reg.Entwurfs zum BEG, BT-Drucksachen II 1949, 144, und Senatsurteil RzW 1957, 86 Nr. 31). Auch in späteren Entscheidungen hat der Senat darauf hingewiesen, dass § 88 Nr. 4 BEG dem Zweck diene, den Verfolgten, dessen unselbständige Erwerbstätigkeit durch die allgemein bis 1933 bestehende Wirtschaftskrise vorübergehend unterbrochen worden sei, dafür zu entschädigen, dass er nach 1933 nicht wieder, wie andere nichtverfolgte Personen, in den Wirtschaftsprozess eingegliedert worden bei (Urteile RzW 1964, 223 Nr. 21, 322 Nr. 37).
Der Senat hat daraus aber nicht die Folgerung gezogen, dass eine vor 1933 infolge der Wirtschaftskrise eingetretene Arbeitslosigkeit die Voraussetzung für einen Anspruch nach § 88 Nr. 4 BEG sei (Urteile RzW 1958, 320 Nr. 58; 1959, 179 Nr. 32; 1964, 322 Nr. 37; ferner Urteil vom 13. Januar 1965 - IV ZR 55/64 -).
Es genügt, dass der Betroffene aus anderen als Verfolgungsgründen, die selbst einen Anspruch wegen Berufsschadens auslösen können, nur vorübergehend nicht im Erwerbsleben stand und in dieser Lage durch die Verfolgung an der Eingliederung in das Erwerbsleben gehindert wurde.
So ist es bei dem Kläger, wenn sein Vortrag zugrundegelegt wird. Die Verfolgung in Ungarn, durch die er seine Arbeitsstelle verlor, muss ausser Betracht bleiben, da durch sie keine Entschädigungsansprüche begründet werden. Verfolgungsvorgänge, für die zum Teil ein unabhängiger ausländischer Staat verantwortlich ist und die zum Teil nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sind, lassen sich nicht zusammenfassen (Urteil des Senats RzW 1964, 505 Nr. 17). Die Verfolgung in Ungarn führte zwar unabhängig von den im deutschen Machtbereich gegen die Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen dazu, dass der Kläger in Ungarn seine Arbeitsstelle endgültig verloren hatte. Wenn er aber auch aus dieser beruflichen Existenz nicht mehr durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verdrängt werden konnte, so stand er doch, wenn er sich alsbald nach der Verdrängung entschlossen hatte, im nationalsozialistischen Machtbereich eine Anstellung in seinem Beruf zu suchen, dort einer Person gleich, die aus anderen als Verfolgungsgründen vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschaltet war. Dann kann der Kläger, sofern er im nationalsozialistischen Herrschaftsbereich aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG von der Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen blieb oder durch Berufsverlust oder wegen seiner aus Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen erfolgten Auswanderung keinen Arbeitsplatz erlangte, Entschädigung nach § 88 Nr. 4 BEG zu beanspruchen haben.
Die Rechtslage ist insofern anders als bei der Verdrängung eines selbständigen Erwerbstätigen, der durch Maßnahmen eines unabhängigen ausländischen Staates seine berufliche Existenzgrundlage verloren hatte und später innerhalb des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs seinen selbständigen Beruf nicht wieder aufnehmen konnte. Diesem steht, wenn er weiterhin gehindert wurde, in seinen früheren Beruf tätig zu sein, kein Entschädigungsanspruch zu, da das Gesetz bei einer derartigen Sachlage wegen der Verhinderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen solchen Anspruch nicht vorsieht (Urteile des Senats RzW 1963, 557 Nr. 28; 1964, 505 Nr. 17). Wer dagegen durch die nationalsozialistische Verfolgung an der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gehindert wurde, kann nach § 88 Nr. 4 BEG anspruchsberechtigt sein.
e)
Es kommt also darauf an, ob der Kläger, als er sich von Ungarn in die Slowakei begeben hatte, ernstlich beabsichtigte, dort auf die Dauer und nicht etwa nur für die Zeit bis zu einer von vornherein beabsichtigten Weiterwanderung nach Palästina einen Arbeitsplatz im privaten Dienst zu erlangen, und ob er aus den in § 88 Nr. 4 BEG angegebenen Gründen diesen Arbeitsplatz nicht erhielt.
Da die Slowakei in der in Betracht kommenden Zeit zum Herrschaftsbereich des nationalsozialistischen Deutschland gehörte, spricht zugunsten des Klägers die Vermutung des § 64 Abs. 1 BEG (Urteil des Senats RzW 1964, 505 Nr. 17). Die Vermutung erstreckt sich aber nicht darauf, dass der Kläger einen Berufsschaden erlitten hat, sondern nur darauf, dass ein eingetretener Berufsschaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Da der in Ungarn eingetretene Existenzverlust ausser Betracht bleibt, muß also der Kläger nachweisen, gegebenenfalls nach Haßgabe des § 176 Abs. 2 BEG, daß seine Absicht, nicht nur vorübergehend zur Vorbereitung seiner Weiterwanderung und zur Überbrückung der bis zur Weiterwanderung laufenden Zeit in Preßburg zu bleiben, sondern auf die Dauer eine Arbeitsstelle anzunehmen, mindestens in irgend einer Weise erkennbar hervorgetreten ist. Dann erst wird vermutet, daß es auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht, wenn diese Absicht nicht verwirklicht wurde. Die Vermutung wäre etwa dann entkräftet, wenn festgestellt würde, daß der Kläger nicht die slowakische, sondern die ungarische Staatsangehörigkeit besaß, und daß er auch unabhängig von seiner Zugehörigkeit zum Judentum als Ausländer in der Slowakei keinen Arbeitsplatz erhalten konnte.
Damit der Sachverhalt in diesen Richtungen nochmals geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
4.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.