Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1965, Az.: IV ZR 55/64
Berufsschadenentschädigung bei Aufgabe des Berufs bzw. der Arbeit wegen finanziellen Wohlstands; Nutzung der Arbeitskraft im wirtschaftlichen oder rechtlichen Sinne
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 55/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.08.1963
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Dr. Deworah R.-J., J./Israel, M. Str. ...
Prozessgegner
Freie und Hansestadt Hamburg,
gesetzlich vertreten durch die Arbeits- und Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, H., D.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung am 8. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. August 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Das Revisionsverfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Tatbestand
Die am ... 1889 geborene Klägerin, die jüdischer Abstammung ist, war bis zu ihrer Eheschließung im Jahre 1923 als praktische Ärztin in H. tätig. Da ihr Ehemann in guten Einkommensverhältnissen lebte, gab sie ihre Praxis auf und betätigte sich als Ärztin nur noch bei verschiedenen sozialen Organisationen, vor allem bei dem Israelitischen Humanitären Frauenverein e.V. in Altona und bei der Deutschen Vereinigung für Säuglings- und Kleinkinderschutz, Landeszentrale Hamburg. Von der Deutschen Vereinigung für Säuglings- und Kleine kinderschutz erhielt sie einen Betrag von jährlich 600 RM, der nach Abgabe der Klägerin die Vergütung für eine oder zwei Beratungsstunden pro Woche darstellte. Im übrigen arbeitete sie unentgeltlich. Im Sommer 1933 mußte sie ihre Tätigkeit aus Gründen der Rasse aufgeben. 1935 wanderte sie mit ihrer Familie nach Palästina aus.
Als Erbin ihres am 4. August 1952 verstorbenen Ehemannes hat die Klägerin verschiedene Entschädigungsleistungen erhalten und zwar DM 10.000 und DM 0.725 für gezahlte Reichsfluchtsteuer, DM 40.000 für Schaden im beruflichen Fortkommen, DM 35.505,64 für Transferverluste und DM 1.470 für Auswanderungskosten.
Außerdem hat die Klägerin bei der Beklagten eine Entschädigung wegen eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe zwar ihren ärztlichen Beruf wegen der guten wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes nur gegen ein nominelles Gehalt von 600 RM jährlich ausgeübt; unter veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen hätte sie jedoch gegen volles Gehalt als Ärztin gearbeitet. Durch die Judenverfolgung sei ihr die Möglichkeit zur Ausübung ihres Berufs genommen worden.
Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe eine Berufsschadenentschädigung nicht zu, weil sie nicht in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden sei. Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr DM 63.500 rückständige Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. März 1962 sowie ab 1. April 1962 lebenslänglich monatlich DM 700 bzw. den jeweiligen Rentenhöchstbetrag zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter. Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszuge nicht vortreten lassen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin auch nach ihrer im Jahre 1923 erfolgten Eheschließung noch einen großen Teil ihrer Zeit und ihrer Arbeitskraft ihrer ärztlichen Tätigkeit gewidmet, diese Tätigkeit jedoch zum weitaus größten Teil aus ideellen Beweggründen unentgeltlich ausgeübt habe. Denn abgesehen von einer Vergütung von monatlich 50 RM für eine oder zwei wöchentliche Beratungsstunden habe sie dafür keine Gegenleistung erhaltene.
Bei diesem Sachverhalt kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ihre Arbeitskraft im wirtschaftlichen oder rechtlichen Sinne genutzt, d.h. so eingesetzt hat, daß sie daraus Einnahmen beziehen konnte, die dem Wert ihrer Leistungen auch nur annähernd entsprachen und die bestimmt und geeignet gewesen wären, ihr eine Lebensgrundlage oder auch nur einen nennenswerten Beitrag dazu zu verschaffen. Als Ehefrau eines gut gestellten Bankiers, der die Lebenshaltungskosten der Familie bestritt, war die Klägerin auf solche Einnahmen nicht angewiesen.
Dadurch, daß sie durch die Verfolgung gehindert wurde, diese Tätigkeit fortzusetzen, ist deshalb die Klägerin, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nicht in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden. Allenfalls könnte nur von einer geringfügigen, nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht entschädigungsfähigen Benachteiligung gesprochen werden (vgl. Urt. des Senats RzW 1960, 388).
Auch auf § 88 Nr. 4 BEG kann die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch nicht mit Erfolg stützen. Nach dieser Bestimmung hat der arbeitslose Verfolgte u.a., dann Anspruch auf Entschädigung, wenn er infolge seiner verfolgungsbedingten Auswanderung keinen Arbeitsplatz erlangt hat. Die Klägerin meint, diese Bestimmung treffe deshalb auf sie zu, weil sie, nachdem ihr Ehemann aus seiner Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, ihren Beruf als Ärztin wieder gegen höheres bezw, übliches Entgelt ausgeübt haben würde, wenn sie als Jüdin daran nicht gehindert, insbesondere die Verwirklichung eines solchen Vorhabens nicht durch ihre verfolgungsbedingte Auswanderung unmöglich gemacht worden wäre.
Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits in seiner RzW 1957, 86 Nr. 31 veröffentlichten Entscheidung hat der Senat in Übereinstimmung mit van Dam Loos BEG § 88 Anm. 6 ausgesprochen, daß § 88 Nr. 4 BEG nur anwendbar sei, wenn die Arbeitslosigkeit des Verfolgten nicht auf Verfolgungsgründen beruhe. Ob dieser Grundsatz, auf den auch des OLG die Nichtanwendung des § 88 Nr. 4 BEG im vorliegenden Fall gestützt hat, ausnahmslos gilt, kann dahinstehen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist in jedem Falle, daß der Verfolgte, bevor er arbeitslos wurde, im Erwerbsleben gestanden, dann aber seine Tätigkeit, sei es vorübergehend infolge der Wirtschaftskrise vor 1933, sei es durch nach 1933 eingetretene Umstände hat aufgeben müssen. Das hat der Senat in seinen RzW 1964, 223 Nr. 21 und 1964, 322 Nr. 37 veröffentlichten Entscheidungen mit ein gehender Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, dargelegt (ebenso OLG Frankfurt/Main in RzW 1964, 175 Nr. 40 und KG in RzW 1961, 120 Nr. 17).
An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Falle bei der Klägerin. Sie war bereits - und zwar nicht nur vorübergehend - mit ihrer Verheiratung praktisch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die ärztliche Tätigkeit die sie danach noch ausübte, war nicht auf Erwerb gerichtet, sondern stellte einen uneigennützigen Dienst im Rahmen einer gemeinnützigen Gesundheitsfürsorge dar. Das wird, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin infolge ihrer Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit gehindert war, sich in nennenswertem Umfang daneben auch noch einer Mitarbeit in dem Hauhalt ihrer Familie zu widmen, so daß die ärztliche Tätigkeit ihr auch unter Berücksichtigung des geringen Honorars, das sie für die von ihr abgehaltenen Beratungsstunden erhielt, im Ergebnis keinerlei wirtschaftlichen Vorteil einbrachte.
Aus demselben Grunde kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Klägerin im Sinne des § 66 Abs. 1 BEG durch die Verfolgung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei. Sie hatte eine solche Tätigkeit jedenfalls schon seit ihrer Verheiratung nicht mehr ausgeübt. Zwar kann nach der RzW 1961, 553 Nr. 19 veröffentlichten Entscheidung des Senats ein Verfolgter, der zu der Zeit, als er von Verfolgungsmaßnahmen betroffen wurde, seine früher ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend - in der Absicht, sie demnächst fortzusetzen - unterbrochen hatte, bis in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt angesehen werden, wenn er durch die Verfolgung daran gehindert wurde, diese Absicht zu verwirklichen. So liegt aber der Fall der Klägerin nicht, denn sie hatte bei ihrer Verheiratung ihre Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und nicht in der Absicht aufgegeben, sie demnächst wieder aufzunehmen.
Auch der gesetzliche Tatbestand des § 114 BEG ist danach nicht gegeben. Aus dieser Bestimmung könnte die Klägerin einen Entschädigungsanspruch nur herleiten, wenn sie unmittelbar oder doch alsbald nach Abschluß ihrer Berufsausbildung durch Verfolgungsmaßnahmen daran gehindert worden wäre, eine ihrer Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urt. des Senats RzW 1961, 553 Nr. 19 sowie KG RzW 1961, 120 Nr. 17).
Nach allem fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für den Anspruch der Klägerin, so daß ihre Revision keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG.
Raske
Johannsen
Maaß
Dr. Graf