Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG IV C 47.68
Voraussetzungen der Ausdehnung eines Bebauungszusammenhangs; Begriff des Bebauungszusammenhangs; Berücksichtigung der Grundstücksgrenzen im Rahmen der Prüfung des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs; Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich; Begriff des Ortsteils im Sinne des Bauplanungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 47.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14849
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.10.1964 - AZ: 73 I 63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1969, 289
- BRS 20, 38
Amtlicher Leitsatz
Für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene zu 1) ist Eigentümer der im Gebiet der beigeladenen Gemeinde, Gemarkung R. gelegenen Parzelle 514. Das Grundstück grenzt an das Westufer des A.seees, ist etwa 3.440 qm groß und mit einem Wochenendhaus sowie einem Bootshaus mit Slipanlage bebaut. Der Grunderwerb des Beigeladenen zu 1) geht auf einen 1955 abgeschlossenen Kaufvertrag zurück. Im Zusammenhange mit diesem Erwerb war seinerzeit die Errichtung eines Einfamilienhauses vorgesehen. Die Wohnsiedlungsgenehmigung des Vertrages wurde 1955 in Kenntnis der Bebauungsabsicht erteilt. Mit Vertrag vom 27. Oktober 1961, der gleichzeitig die Auflassung enthielt, veräußerte der Beigeladene zu 1) die Parzelle an die Kläger. Gegenstand des Rechtsstreites ist die Frage, ob die Auflassung einer Bodenverkehrsgenehmigung bedarf und diese Genehmigung gegebenenfalls erteilt werden muß.
Das Gebiet der Ortschaft B. - eine der sieben Ortschaften, aus denen sich die beigeladene Gemeinde zusammensetzt - wird von der Bundesbahnlinie W.-A. durchschnitten, die in diesem Teilstück in einer Entfernung von rd. 100 bis 200 m am Seeufer entlangführt. Der Ortskern von R. befindet sich westlich der Bahnlinie. Die Grundstücke östlich der Bahnlinie werden überwiegend von der Bahnlinie bzw. einem zu ihr parallel verlaufenden Fußweg und dem Seeufer begrenzt. Diese Grundstücke, zu denen auch die Parzelle 514 gehört, sind in dem als Flächennutzungsplan unbefristet fortgeltenden Wirtschaftsplan der beigeladenen Gemeinde von 1951 als private Grünfläche dargestellt und liegen nach den Angaben des Beklagten in einem 1962 unter Schutz gestellten Landschaftsschutzgebiet. Sie sind überwiegend bebaut, und zwar mit Rücksicht auf die Größe der Grundstücke verhältnismäßig weiträumig und in der Stellung der Baulichkeiten unregelmäßig. Innerhalb des durch den Reitgraben und den Bahnhof begrenzten südlichen Teiles dieser Bebauung befindet sich als unbebautes Grundstück das Freibad von R.. Vom Bahnhof in nördlicher Richtung folgen ungefähr 15 Parzellen aufeinander, die sämtlich bebaut sind. Die ungefähr 165 m lange Parzelle 514 ist die nördlichste von ihnen. Sie grenzt mit ihrer nördlichen Seite an den Steinigen Graben. Das sich weiter nördlich anschließende Grundstück ist unbebaut. Die letzten beiden Häuser - eine Villa mit Nebengebäude - stehen auf den sodann folgenden Parzellen 524 und 865/15.
Nach dem Abschluß des Vertrages vom 27. Oktober 1961 bat der beurkundende Notar beim zuständigen Landratsamt um die Erteilung eines Negativattestes oder einer Bodenverkehrsgenehmigung. Das Landratsamt schloß aus dem Wortlaut des Vertrages auf eine Bebauungsabsicht der Kläger und beteiligte die beigeladene Gemeinde am Verfahren. Die Gemeinde befürwortete die Bebauung. Dennoch lehnte das Landratsamt im März 1962 die Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung mit der Begründung ab, daß das Grundstück im Außenbereich liege und seine weitere Bebauung unwirtschaftliche Folgelasten der Gemeinde befürchten lasse. Aus der Wohnsiedlungsgenehmigung könnten die Kläger wegen Zeitablaufes keine Rechte mehr herleiten. Diese Begründung ergänzte die Regierung von Oberbayern im Widerspruchsbescheid noch dahin, daß die am Seeufer vorhandene Streubebauung nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil angesehen werden könne. Zumindest gehöre das Vertragsgrundstück nicht mehr zum Bebauungszusammenhang, weil das nördlich anschließende Grundstück bereits unbebaut sei. Die Genehmigung dürfe nicht erteilt werden, weil die vorgesehene Bebauung öffentlichen Belangen widerspreche. Sie bedeute einen unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild, zumal das Grundstück zu einem Landschaftsschutzgebiet gehöre. Die weitere Verbauung des Seeufers lasse sich auch mit Art. 141 Abs. 3 BayerVerf. nicht vereinbaren. Die Unzulässigkeit des Vorhabens werde ferner durch den Wirtschaftsplan bestätigt. Deshalb komme es auch auf die Befürwortung durch die Gemeinde nicht an. Die Wohnsiedlungsgenehmigung von 1955 habe wegen des eingetretenen Zeitablaufes keine Bedeutung mehr. Außerdem sei zweifelhaft, ob sich die von einer Wohnsiedlungsgenehmigung ausgehende Bindung überhaupt auf die zu einer Weiterveräußerung erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung beziehe.
Die Kläger haben Klage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, daß die Auflassung keiner Bodenverkehrsgenehmigung bedarf, hilfsweise, das beklagte Land zur Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung zu verpflichten. Sie haben in erster Linie geltend gemacht, daß das Vertragsgrundstück nicht im Außenbereich, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liege. Für den Fall der Lage im Außenbereich haben sie entgegnet, daß eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten sei und Art. 141 BayerVerf. nicht eingreife, weil der Zugang zum See bereits unabhängig von der jetzt beabsichtigten Bebauung beschränkt sei. Darüber hinaus haben sie die Meinung vertreten, daß die Bodenverkehrsgenehmigung wegen der fortbestehenden Bindung an die Wohnsiedlungsgenehmigung von 1955 nicht versagt werden dürfe.
Das beklagte Land hat demgegenüber an der Begründung der angefochtenen Bescheide festgehalten.
Das Verwaltungsgericht hat dem Feststellungsantrag der Kläger stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, daß die Bebauung zwischen dem Reitgraben und den Parzellen 524 und 865/15 einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilde. Die Siedlungsdichte dieser im wesentlichen geschlossenen Bebauung unterscheide sich nicht erheblich von der Bebauung westlich der Bahnlinie. Der Bebauungszusammenhang werde weder durch das Schwimmbad noch durch das unbebaute Grundstück nördlich von der Parzelle 514 unterbrochen.
Das beklagte Land ist dieser Entscheidung im Berufungsverfahren wie folgt entgegengetreten: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles verkannt. Ein solcher Ortsteil liege nur dann vor, wenn die vorhandene Bebauung einen in sich geschlossenen Baukomplex bilde, der in seiner Gesamtheit nach Ziel, Umfang und Zweckbestimmung sowie nach der räumlichen Anordnung der vorhandenen Bauten einen echten Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstelle. Daran fehle es. Eine nur einzeilige Bebauung könne grundstäzlich nicht als ein selbständiger Ortsteil angesehen werden. Erst eine angemessene Siedlungsdichte und die Gruppierung um einen Mittelpunkt mache eine sinnvolle Ortsplanung und Erschließung möglich; das aber sei bei der Annahme eines Ortsteiles vorauszusetzen. Im vorliegenden Falle handele es sich lediglich um eine zufällig entstandene Aneinanderreihung von Splittersiedlungen, der es, zumal die Beziehung zum Ortskern durch die Bahnlinie unterbrochen werde, an der Zuordnung zu einem Mittelpunkt fehle. Jedenfalls werde der Zusammenhang aber auch durch den unbebauten Teil des Vertragsgrundstücks und die sich nördlich anschließende, ebenfalls unbebaute Parzelle unterbrochen. Die unbebaute Strecke betrage in diesem Teil 130 m. Schließlich müsse auch das Gesamtbild des Geländes berücksichtigt werden, das hier eindeutig vom See und dem bewaldeten Ufer bestimmt werde und deshalb als freie Landschaft zu bewerten sei. Bei der demnach gebotenen Beurteilung auf der Grundlage der Vorschriften über den Außenbereich müsse das Vorhaben an dem zu erwartenden Eingriff in das Landschaftsbild sowie dem dringlichen Interesse an der Freihaltung der Seeufer scheitern.
Die Kläger haben sich die Begründung des angefochtenen Urteils zu eigen gemacht und darüber hinaus entgegnet, daß die Ausrichtung auf einen Schwerpunkt für das Vorliegen eines Ortsteiles nicht erforderlich sei. Die Tatsache, daß es sich östlich der Bahnlinie um eine aufgelockerte, einzeilige Bebauung handele, entspreche nur den landschaftlichen Gegebenheiten. Das Vertragsgrundstück bilde, soweit es noch unbebaut sei, eine Baulücke, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche.
Die beigeladene Gemeinde hat das Vorbringen der Kläger unterstützt und insbesondere die Auffassung vertreten, daß die Bebauung am Seeufer im Zusammenhang mit der Bebauung westlich der Bahnlinie gesehen werden müsse. Der Beigeladene zu 1) ist diesen Ausführungen der beigeladenen Gemeinde beigetreten.
Das Berufungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und sodann die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Bebauung zwischen dem Bahnhof R. im Süden bis zum Steinigen Graben im Norden bilde einen durch die Bahnlinie vom Ortskern getrennten und daher selbständigen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Grundstücke dieses Abschnittes seien ausnahmslos bebaut und bildeten einen geschlossenen Bebauungskomplex. Die Auflockerung der Bebauung werde durch die unterschiedliche Größe der Grundstücke bedingt und stehe dem Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nicht entgegen. Auch die Tatsache der nur einzeiligen Bebauung sei kein Hinderungsgrund, zumal in dem Streifen zwischen der Bahnlinie und dem Seeufer praktisch nur eine einzeilige Bebauung in Betracht komme.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Zu ihrer Begründung wird geltend gemacht: Das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Die Niederschrift über die Ortsbesichtigung sei in den Angaben über die vorhandenen Baulichkeiten widersprüchlich; dieser Widerspruch sei auch in das angefochtene Urteil eingegangen. Außerdem habe das Berufungsgericht weder ermittelt, ob die vorhandene Bebauung einem Schwerpunkt zugeordnet sei, noch ob sie eine Baufluchtlinie einhalte. Ohne derartige Feststellungen könne das Vorliegen eines Ortsteiles nicht bejaht werden. In der Sache selbst beruhe das angefochtene Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des Begriffes des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Eine einzeilige und völlig regellose Bebauung bilde keinen Ortsteil, dies jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden Falle - eine mehrzeilige Bebauung ohne weiteres möglich wäre. Außerdem erfordere der Begriff des Ortsteiles die Zuordnung zu einem Schwerpunkt. Auch daran fehle es hier. Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, daß ein Ortsteil vorliege, sei der Bebauungszusammenhang doch jedenfalls in Höhe des Vertragsgrundstücks unterbrochen. Eine bebauungsfreie Strecke von 130 m sei keine Baulücke mehr.
Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Sie treten der Begründung des angefochtenen Urteils sowie den Ausführungen des Oberbundesanwalts bei und machen ergänzend geltend: Von einer völlig regellosen Bebauung könne keine Rede sein. Die Bebauung entspreche den örtlichen Verhältnissen, auf die es auch insoweit ausschlaggebend ankomme. Daraus, daß die Bebauung keine Baulinie einhalte, könne nicht auf ihre Regellosigkeit geschlossen werden. Die Ansicht des Beklagten, daß der Bebauungszusammenhang in Höhe des Vertragsgrundstücks unterbrochen sei, treffe schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Dieser Vortrag lasse nämlich die auf dem Vertragsgrundstück bereits vorhandene Bebauung unberücksichtigt. Wenn überhaupt eine beachtliche Baulücke vorliege, könne diese jedenfalls erst nördlich vom Vertragsgrundstück beginnen. Im übrigen halten die Kläger an der Meinung fest, daß es bei dem angefochtenen Urteil auch dann bleiben müsse, wenn das Vertragsgrundstück zum Außenbereich gerechnet werde. Das ergebe sich u.a. aus der fortbestehenden Bindung an die 1955 erteilte Wohnsiedlungsgenehmigung.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision im Ergebnis für unbegründet. Dazu führt er im einzelnen aus: Als im Zusammenhang bebauter Ortsteil sei eine in sich geschlossene Gesamtheit von Niederlassungen zu werten, die den Eindruck einer natürlichen oder planmäßig entwickelten zusammenhängenden Bebauung vermittele. Außerdem müsse sich die Bebauung nach Art, Anzahl und räumlicher Zuordnung als eine städtebauliche Einheit darstellen. Eine funktionslose Anhäufung einzelner Bauten reiche nicht aus. In der Regel widerspreche eine bandartige Bebauung städtebaulichen Grundsätzen, ihr fehle dann die für einen Ortsteil typische Eigenschaft der inneren Geschlossenheit. In Ausnahmefällen könne es jedoch anders liegen, so z.B. wenn die bandartige Bebauung an einer Straße dem Herkommen entspreche oder nach den topographischen Verhältnissen eine andere Bebauung nicht möglich sei. Zu diesen Ausnahmen gehöre auch der Fall, daß der Sinn und Zweck der Bebauung nur durch eine einzeilige Bebauung verwirklicht werden könne. Diese Ausnahme komme wegen des erforderlichen Zuganges zum Wasser gerade für eine Bebauung an Seeufern in Betracht. Hier sei eine einzeilige Bebauung häufig sogar charakteristisch und für das Merkmal der inneren Geschlossenheit ausreichend. Das treffe nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch im vorliegenden Falle zu.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist ohne Verletzung von Bundesrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß das Vertragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt und dementsprechend seine Auflassung keiner Bodenverkehrsgenehmigung bedarf (§§ 19 Abs. 1 BBauG; 137 Abs. 1 VwGO).
Die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Auf den angeblichen Widerspruch im Protokoll über die Ortsbesichtigung kann sich das beklagte Land nicht berufen. Das Protokoll ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht verlesen worden, ohne daß dies einer der Beteiligten zum Anlaß von Einwendungen genommen hätte (§§ 173 VwGO, 295 Abs. 1 ZPO). Außerdem ist der angebliche Widerspruch in das angefochtene Urteil nicht eingegangen. Das Urteil enthält vielmehr die durchaus eindeutige Feststellung, daß "sämtliche Ufergrundstücke dieses Uferstreifenabschnittes ... bebaut" sind. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Die Revision verkennt, daß sich die Pflicht zur Sachaufklärung auf diejenigen Umstände beschränkt, die das Berufungsgericht nach der von ihm zugrunde gelegten Rechtsauffassung für entscheidungserheblich halten mußte. Das trifft für die in diesem Zusammenhange von der Revision hervorgehobenen Tatsachen nicht zu. Das Berufungsgericht hat in seinen Ausführungen zum Vorliegen eines Ortsteiles nicht erwogen, ob die vorhandenen Bauten einem Schwerpunkt zugeordnet sind, und es hat damit hinreichend zu erkennen gegeben, daß es nach seiner Ansicht darauf nicht ankommt. Ebenso findet der weitere Hinweis der Revision, daß die fehlende Einhaltung einer Baulinie gegen das Vorliegen eines Bebauungszusammenhanges spreche, in den einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage; diese Tatsache hat das Berufungsgericht ersichtlich - zumindest bei der hier gegebenen Sachlage - ebenfalls für nicht entscheidungserheblich gehalten.
Die Beteiligten haben im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch dazu Stellung genommen, ob die von den Klägern vorgesehene Bebauung mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan vereinbar ist, ob ihr die Landschaftsschutzverordnung entgegengehalten werden kann oder Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung einen Hinderungsgrund bildet. Das bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Klärung. Entsprechendes gilt für die von den Klägern zugunsten einer Bebauung in Anspruch genommene Bindungswirkung der Wohnsiedlungsgenehmigung von 1955. Die Zulässigkeit der von den Klägern beabsichtigten Bebauung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Auflassung von Grundstücken, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, bedarf nach § 19 Abs. 1 BBauG keiner Bodenverkehrsgenehmigung. Der Erfolg der im Hauptantrag auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit gerichteten Klage hängt ausschließlich von der Lage des Grundstücks innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ab. Auf diese Lage sind der Flächennutzungsplan, die Landschaftsschutzverordnung und Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung ohne Einfluß. Aus ihnen könnte sich allenfalls etwas für die Bedenklichkeit der vorgesehenen Bebauung ergeben (§ 34 BBauG), ebenso wie sich umgekehrt aus der Bindung an die Wohnsiedlungsgenehmigung allenfalls ergeben könnte, daß die Bebauung ungeachtet ihrer etwaigen Bedenklichkeit zugelassen werden muß (§ 21 Abs. 1 BBauG). Darüber ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Da nach § 19 Abs. 1 BBauG die Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles zur Genehmigungsfreiheit führt, ist für alle Erwägungen, zu denen im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit die §§ 20 f. BBauG Anlaß geben könnten, kein Raum.
Nach alledem kommt es für die Entscheidung einzig darauf an, ob das Vertragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Das ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
Daß die nördlich vom Bahnhof am Seeufer vorhandenen Bauten einen Bebauungszusammenhang bilden, steht außer Frage. Die Grundstücke sind ausnahmslos bebaut und stellen sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts als ein in sich geschlossener Bebauungskomplex dar. Die Tatsache, daß es sich um eine verhältnismäßig aufgelockerte Bebauung handelt, hebt den Bebauungszusammenhang nicht auf. Diese Auflockerung entspricht nicht nur der Größe der Grundstücke, sondern vor allem auch der Funktion der Bebauung. Das beklagte Land macht ferner zu Unrecht geltend, daß zumindest das Vertragsgrundstück nicht mehr innerhalb dieses Bebauungszusammenhanges liege. Ob dieser Einwand, wie die Kläger meinen, bereits an dem auf dem Vertragsgrundstück vorhandenen Wochenendhaus scheitert, kann auf sich beruhen. Es muß auch auf sich beruhen, weil die Bedeutung des Wochenendhauses wesentlich von seinem Standort abhängt, dazu jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen. Infolgedessen ist in tatsächlicher Hinsicht nicht auszuschließen, daß das Wochenendhaus in der Nähe der südlichen Grundstücksgrenze steht und dieser Umstand immerhin zu Zweifeln führen kann, ob allein wegen des Wochenendhauses das gesamte Grundstück dem Bebauungszusammenhang angehört. Daraus läßt sich jedoch gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nichts herleiten. Richtig ist allerdings, daß die Bebauung eines Grundstückes nicht ohne weiteres dazu führt, daß das Grundstück unabhängig von seiner Größe insgesamt dem Bebauungszusammenhang angehört. Die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges hängt maßgeblich davon ab, inwieweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt" (Beschluß vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47.67 - [S. 3]; vgl. ferner die Urteile vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - in DVBl. 1964, 184 [186] und vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 134.65 - in BRS 18, 28 [29]). Dafür kommt es auf die (lediglich formalen) Grundstücksgrenzen nicht an. Es kann vielmehr - ebenso inmitten wie am Rande eines Bebauungszusammenhang es - durchaus so sein, daß die auf einem Grundstück vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstück in den Zusammenhang gleichsam hineinzieht. Dann liegt eine Unterbrechung bzw. der Abschluß des Zusammenhanges vor, obgleich das Grundstück über diese Grenze noch mehr oder weniger weit hinausreicht. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, daß notwendig das letzte bebaute Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfaßt wird. Auch oder gerade auf dieser Grundlage ergibt sich jedoch, daß das Vertragsgrundstück innerhalb des Bebauungszusammenhanges liegt. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Ortsbesichtigung als nördliche Grenze des Zusammenhanges nicht den tatsächlichen Abschluß der Bebauung angesehen, weil unmittelbar nördlich vom Vertragsgrundstück der Steinige Graben als eine (2 m breite) natürliche Grenze in Erscheinung tritt. Diese Beurteilung wird durch die dafür maßgebenden Grundsätze gedeckt. Derart natürliche Grenzen können in der Tat den Eindruck des Abschlusses vermitteln und so - selbst wenn unmittelbar vor ihnen noch ein vollauf unbebautes Grundstück liegt - für den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit ausschlaggebend sein.
Das Vertragsgrundstück liegt nicht nur innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, sondern gehört auch einem Ortsteil an. Die hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwände sind ungerechtfertigt. Ortsteil im Sinne der §§ 19 Abs. 1 und 34. BBauG ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (ebenso im wesentlichen Meyer in Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht, § 34 BBauG Rdnr. 5). Dabei ist zum Merkmal der organischen Siedlungstruktur im einzelnen folgendes zu sagen: Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, daß es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müßte. Auch eine unterschiedliche, ja, u.U. sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebensowenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, daß die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt (abweichend Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz § 19 Rdnr. 16, sowie VGH Kassel in BRS 17, 57 [58]). Der Ortsteil im Sinne der §§ 19 Abs. 1, 34 BBauG braucht sich ferner nicht als ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darzustellen (abweichend VG Münster in BBauBl. 1961, 663). Das ist für das Vorliegen eines Ortsteiles lediglich ausreichend, nicht dagegen notwendig. Entsprechendes gilt für die vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Zuordnung zu einem Schwerpunkt sowie dafür, daß die vorhandene Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben gestatten muß (vgl. dazu Gelzer, Das neue Bauplanungsrecht, S. 115). Auch wenn es an alledem fehlt, kann ein - nach der Zahl seiner Bauten nicht ungewichtiger - Bebauungszusammenhang Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sein. Diese Anforderung schließt nur das ein, was - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 BBauG; vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 - [BVerwGE 27, 137 [BVerwG 26.05.1967 - IV C 25/66]]) - dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BBauG entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches. An einer solchen Angemessenheit fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung von behelfsmäßigen Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können.
Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, daß das Vertragsgrundstück innerhalb eines Ortsteiles liegt. Die zwischen dem Bahnhof und dem Steinigen Graben vorhandene Bebauung besitzt nach ihrer Zahl ein gewisses Gewicht. Dem steht nicht entgegen, daß es sich um nur etwa fünfzehn Parzellen handelt. Ob einer Bebauung in dem hier interessierenden Sinne ein gewisses Gewicht zukommt, hängt wesentlich von den örtlichen Verhältnissen und insoweit vor allem von ihrer Eigenart und Funktion sowie von ihrem Verhältnis zu der sonst vorhandenen Bebauung ab. Das schließt aus, den Begriff des Ortsteiles mit einer genau fixierten Größe zu verbinden. Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich trotz der verhältnismäßig geringen Ausdehnung des Bebauungszusammenhanges die Anerkennung als Ortsteil maßgeblich aus drei Gründen. Erstens sind der fraglichen Bebauung durch den See und die Bahnlinie Schranken gezogen, die in dieser Richtung eine Ausdehnung ausschließen. Zweitens steht die Bebauung zu dem die Grundstücke begrenzenden See in einer Beziehung, die als ihre Funktion den Erholungszweck in den Vordergrund treten läßt. Baulichkeiten dieser Art ist eine größere Ausdehnung und Konzentration zwar nicht fremd, dennoch aber ihrer Funktion eher entgegengesetzt als angemessen. Schließlich läßt sich drittens nicht von der Hand weisen, daß die Bebauung am Seeufer nach ihrer Ausdehnung in einem immerhin angemessenen Verhältnis zu den Baulichkeiten westlich der Bahnlinie steht. Bei dieser Sachlage kann ihr ein gewisses Gewicht nicht abgesprochen werden. Ebenso fehlt es aber auch an Anhaltspunkten, die für einen Verstoß gegen die Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur sprechen. Daß die Bebauung keinen Schwerpunkt der baulichen Entwicklung bildet und einem Schwerpunkt auch nicht zugeordnet ist, steht nach dem Gesagten der Anerkennung als Ortsteil nicht entgegen. Von einer völlig regellosen Bebauung, auf deren Vorliegen das beklagte Land insbesondere wegen der fehlenden Einhaltung von Baulinien schließen will, kann ernstlich keine Rede sein, dies zumindest nicht in einem Sinne, der die organische Siedlungsstruktur in Frage stellen könnte. Endlich gibt aber auch die Tatsache, daß es sich um eine nur einzeilige Bebauung handelt, nicht zu Bedenken Anlaß. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur jedenfalls dann nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet. Daß dies für die Bebauung an einem Seeufer zutreffen kann und bei einer Sachlage der hier gegebenen Art auch zutrifft, hat der Oberbundesanwalt mit Recht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler