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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.10.1968, Az.: BVerwG VIII CB 49.68

Zulassungsfreie Verfahrensrevision im Wehrpflichtrecht; Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Grund für die Zulassung der Revision; Notwendigkeit der fristgemäßen Begründung einer Revision; Ausreichen einer Verweisung auf Schriftsätze betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Erfordernis eines "bestimmten Antrags"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 49.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13099
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 28.09.1967 - AZ: I VG.W Nr. 80/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. September 1967 sowie die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der auf Grund eines unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheides zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes einberufene Kläger hatte nach erfolglos gebliebenem Widerspruch Klage erhoben mit dem Antrage, den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Durch das Urteil vom 28. September 1967 ist die Klage abgewiesen worden mit der Begründung, für das Gericht stehe es auf Grund der Ermittlungen der Beklagten fest, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides seinen ständigen Aufenthalt nicht in Berlin gehabt habe. Die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Kläger mit der Beschwerde, das Urteil selbst hat er mit der Revision angefochten.

2

Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

3

Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision ausschließlich wegen geltend gemachter Verfahrensmängel, nämlich wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs, die er aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen für gegeben erachtet, und wegen unzureichender Sachaufklärung. Er führt dazu weiter aus, die Versagung des rechtlichen Gehörs verleihe einer Rechtssache im allgemeinen und insbesondere im vorliegenden Falle grundsätzliche Bedeutung. Mit diesem Vorbringen wird indessen kein Grund vorgebracht, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann.

4

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch das Gesetz vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390), kann gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ohne besondere Zulassung Revision eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Verfahrensmangel "wesentlich", auf dem das Urteil beruhen kann (Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 206.59 -, Buchholz BVerwG 448.0, § 34 Nr. 3 - DVBl. 1961, 736 = NJW 1961, 2228; vgl. Maetzel, DVBl. 1965, 825 [827]). Dagegen ist, wie schon in dem genannten Urteil BVerwG VII C 206.59 dargelegt ist, "die Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Grund für die Zulassung der Revision ausgeschlossen". An dieser Rechtsprechung des in Wehrpflichtsachen früher zuständig gewesenen VII. Senat, hat der jetzt zuständige beschließende Senat aus den im Beschluß BVerwGE 28, 22 näher dargelegten rechtlichen Erwägungen festgehalten. Ihre Grundsätze gelten auch dann, wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Revision führe auf eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage des Verfahrensrechts. Dies wird in dem Beschluß, vom 25. März 1968 - BVerwG VIII B 7.68 -, NJW 1968, 1107 ausführlich begründet. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

5

Die demnach unzulässige Beschwerde war daher zu verwerfen.

6

Die außerdem mit besonderem Schriftsatz gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG eingelegte Revision genügt nicht den förmlichen Erfordernissen des § 139 Abs. 1 und 2 VwGO.

7

Nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen "und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen". Das Urteil vom 28. September 1967 wurde dem Kläger am 15. März 1968 zugestellt. Die Frist zur Revisionsbegründung endete daher mit dem 15. Mai 1968. Bis zu diesem Tage ist weder eine Revisionsbegründungsschrift eingegangen noch gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt worden. Die Nichtbeachtung der zwingenden Vorschrift des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt zur Unzulässigkeit der Revision. Dem Erfordernis der Revisionsbegründung wird nicht dadurch genügt, daß auf die Ankündigung einer noch folgenden Revisionsbegründung in der Revisionsschrift der Satz folgt: "ich verweise im übrigen auf die heute gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde". Die Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, genügt nicht der Vorschrift des § 139 Abs. 2 VwGO (BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]; vgl. ferner das Urteil vom 29. April 1968 - BVerwG VIII C 19.64 -). Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO müssen die Revisionsbegründung oder die Revision einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmangel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Aus den in dem erstgenannten Urteil näher dargelegten Gründen ist diesem Erfordernis nur dann genügt, wenn die entsprechenden Angaben in der Revisions- oder Revisionsbegründungsschrift selbst enthalten sind, nicht aber bereits dann, wenn sie zwar in außerhalb des Revisionsverfahrens eingereichten Schriftsätzen erfüllt sein mögen, in der Revisions- oder der Revisionsbegründungsschrift aber auf diese Schriftsätze lediglich verwiesen wird. Ob in dieser Hinsicht dann etwas anderes zu gelten hat, wenn die Revision zugleich mit der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung in ein und demselben Schriftsatz eingelegt wird (hierzu vgl. aber BVerwGE 21, 286), kann hier offenbleiben, da ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben ist.

8

Die Revision ist aber außerdem unzulässig, weil es an dem durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgeschriebenen "bestimmten Antrag" fehlt. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an dieses Erfordernis dann keine strengen förmlichen Anforderungen zu stellen, wenn das Ziel der Revision bereits aus der Tatsache ihrer Einlegung ersichtlich ist (BVerwGE 1, 222; ferner das Urteil vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 188.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 139 Nr. 4 = MDR 1962, 507). In einem solchen Falle ist das Fehlen eines förmlichen Antrages in der Revisions- oder in der Revisionsbegründungsschrift unschädlich; denn es kommt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weniger auf die Förmlichkeit an sich als vielmehr auf die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Antrages an. Hinsichtlich der Frage, welche Anträge mit der Revision verfolgt werden sollen, wird aber dann Unklarheit hervorgerufen, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Revisionsschrift die Ankündigung enthält, daß die Antragstellung der Revisionsbegründung vorbehalten bleibe, eine Revisionsbegründung darauf aber unterbleibt. Durch eine solche Ankündigung hält der Rechtsmittelführer es in der Schwebe, ob er mit der Revision lediglich die mit der Einlegung einer Revision im allgemeinen erstrebte Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragen oder daneben noch andere Ziele verfolgen will, sei es, daß diese in einer Einschränkung oder Abwandlung des Klagebegehrens bestehen, oder sei es, daß das Urteil nicht in vollem Umfange angefochten werden soll. Unterläßt es ein Revisionskläger, sein durch derartige Ankündigungen in der Schwebe gehaltenes Revisionsbegehren innerhalb der Frist zur Revisionsbegründung durch Anträge mit einem bestimmten oder bestimmbaren Inhalt zu konkretisieren, so ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, nach den mutmaßlichen Revisionszielen zu forschen. Die durch derartige Ankündigungen hervorgerufene Ungewißheit über das mit der Revisionseinlegung verfolgte Ziel geht vielmehr zu Lasten des Revisionsklägers.

9

Die Revision war aus den dargelegten Gründen als unzulässig durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert