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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1968, Az.: BVerwG VI C 14.66

Versorgungsansprüche eines Beamten ; Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 14.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.11.1965 - AZ: VGH V (II) 448/63

Fundstellen

  • DZD 1969, 71
  • NDZB 1969, 29
  • RiA 1969, 36

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 1965 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1891 in Ungarn geborene Kläger studierte in den Jahren 1908 bis 1913 Rechtswissenschaft an der Universität B... und promovierte zum Doktor der Rechtswissenschaft. Bereits während seines Studiums war er nach Ablegung der beiden ersten juristischen Grundprüfungen vom 1. Juli 1911 bis zum 30. September 1913 als stellvertretender Stuhlrichter in Ungarn tätig. Nach Wehr- und Kriegsdienst vom 1. Oktober 1913 bis zum 31. März 1917 war er vom 1. April 1917 bis zum 31. März 1919 substituierter Honorar-Oberstuhlrichter auf einer Stuhlrichterstelle. Diese Dienststellung verlor er, als das Gebiet von Ungarn an die Tschechoslowakei abgetreten wurde. Der Kläger übte bis zum 31. Oktober 1927 keine Tätigkeit im ungarischen öffentlichen Dienst aus und erhielt während dieser Zeit keinerlei Bezüge. Nach seinen Angaben hat er sich immer wieder um eine Wiederverwendung im Staatsdienst bemüht. Ab 1. November 1927 war der Kläger wieder im ungarischen öffentlichen Dienst tätig, und zwar bis zum 22. Juli 1942 als Stuhlrichter und Oberstuhlrichter (Rangklasse VII). Am 23. Juli 1942 wurde er in das königlich-ungarische Amt für V... (...) berufen und zum Ministerialsektionsrat (Rangklasse VI) befördert. Er war dort Leiter der Hauptabteilung II für Verwaltung der öffentlichen V.... Seine Dienstbezeichnung lautete: Ministerialsektionsrat mit dem Titel und Charakter eines Ministerialrats.

2

Am 30. Juni 1943 wurde der Kläger sodann zum Ministerialrat (Rangklasse V) ernannt. Sein bisheriger Aufgabenkreis änderte sich dadurch nicht. Bereits zum 1. August 1943 trat er jedoch in den Ruhestand. Die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Oktober 1927 wurde auf Grund eines ungarischen Gesetzes aus dem Jahre 1934 und zweier ungarischer Verordnungen aus den Jahren 1939 und 1942 seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit zugerechnet.

3

Am 4. Juli 1957 kam der Kläger mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet. Er ist im Besitz des am 8. Juli 1960 ausgestellten Vertriebenenausweises A. Durch Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 9. November 1960 wurde er als Aussiedler gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b G 131 anerkannt.

4

Den bereits am 21. April 1958 gestellten Versorgungsantrag des Klägers legte das Regierungspräsidium N... dem Finanzministerium Baden-Württemberg zwecks Gewährung eines Zuschlages nach § 2 der 2. DVO/G 131 vor. Dieses gewährte dem Kläger durch Erlaß an das Regierungspräsidium N... vom 7. März 1961 "mit Wirkung ab 1. April 1958 einen Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes der RBesGr. A 2 b Stufe 4".

5

Das Regierungspräsidium N... setzte darauf durch Bescheid vom 17. März 1961 die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der BesGr. A 2 b fest und ließ bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die vom Kläger nicht im aktiven Staatsdienst verbrachte Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Oktober 1927 unberücksichtigt. Den Widerspruch des Klägers wies das Finanzministerium Baden-Württemberg durch Widerspruchsbescheid vom 8. August 1961 zurück.

6

Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums N... vom 17. März 1961 und des Widerspruchsbescheides des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 8. August 1961 den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers neu festzusetzen und dabei zu berücksichtigen,

  1. a)

    daß von den Bezügen eines Ministerialrats auszugehen sei,

  2. b)

    daß ihm die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Oktober 1927 angerechnet werde,

  3. c)

    ...,

  4. d)

    ...,

  5. e)

    ...

7

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Berechnung des Vergleichsbetrages müßten die Bezüge eines Ministerialrats zugrunde gelegt werden, da der Kläger dieses Amt mindestens ein Jahr lang ausgeübt habe. Die Ermessensausübung des Beklagten gehe daher von falschen Grundlagen aus. Die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Dezember (richtig: Oktober) 1927 müsse als ruhegehaltfähig angerechnet werden, weil der Kläger während dieser Zeit Wartestandsbeamter im Sinne des § 181 Abs. 2 BBG gewesen sei. Dagegen sei die Klage hinsichtlich der unter c) bis e) geltend gemachten Ansprüche unbegründet.

8

Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

9

In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:

10

Die angefochtenen Bescheide wären ermessensfehlerhaft, wenn die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes falsch ermittelt worden wären. Dieser Ermessensfehler ergriffe den angefochtenen Festsetzungsbescheid, da dieser auf der Zuschlagsberechnung des Finanzministeriums aufbaue.

11

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines dem Kläger vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes seien jedoch richtig ermittelt. Der Kläger sei zwar zuletzt Ministerialrat gewesen, und die Rechtsstellung eines ungarischen Ministerialrats entspreche der eines deutschen Ministerialrats. Jedoch müsse die nach § 29 G 131 und § 2 Abs. 1 der 2. DVO/G 131 anwendbare Vorschrift des § 109 BBG beachtet werden. Danach könnte der Kläger, da er die Dienstbezüge eines Ministerialrats nicht mindestens ein Jahr erhalten habe, nur dann das Ruhegehalt eines Ministerialrats beanspruchen, wenn er die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang wahrgenommen hätte (§ 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG). Sinn dieser Vorschrift sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Unbilligkeiten zu beseitigen, die dadurch eintreten könnten, daß die Übertragung eines höherwertigen Amtes sich aus nicht in der Person des Beamten liegenden Gründen verzögere; diese Billigkeitserwägungen träfen dann nicht zu, wenn eine Beförderung aus in der Person des Beamten liegenden Gründen zunächst unterblieben sei. Gegenüber dieser einschränkenden Auslegung bestünden zwar gewichtige Bedenken. Diese Bedenken stelle der Senat jedoch zurück. Folge man der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG nicht. Bei dem Dienstposten des Leiters der Hauptabteilung II habe es sich zwar um eine Ministerialratsstelle gehandelt. Das ergebe sich aus der Geschäftsordnung des Ministeriums sowie aus den schriftlichen Erklärungen der Ministerialräte a. D. Dr. von H... und von B... des Sachverständigen Dr. K...und des Dr. Z.... Doch habe der Ernennung des Klägers zum Ministerialrat schon im Zeitpunkt des Eintritts in das Ernährungsministerium der in seiner Person liegende Umstand entgegengestanden, daß er die VI. Rangklasse hätte überspringen müssen. Das aber sei nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Reichsverwesers möglich gewesen, wie der Sachverständige glaubhaft bekundet habe. Auch der Kläger habe eingeräumt, daß das Überspringen von Rangklassen in Ungarn ungewöhnlich gewesen sei. Es handele sich daher um einen typischen Fall mangelnder Beförderungsreife.

12

Allerdings habe nach der letzten Sachdarstellung des Klägers der primäre Hinderungsgrund darin bestanden, daß zunächst eine Ministerialratsstelle gefehlt habe. Diese erstmals im Berufungsverfahren und abweichend von seinen früheren Darstellungen vorgetragene Behauptung werde nicht dadurch viel glaubhafter, daß sie durch den in Ungarn wohnenden Dr. Z... schriftlich im wesentlichen bestätigt worden sei. Selbst wenn man dem Kläger aber glauben wollte, könnte er aus diesem objektiven Hinderungsgrund keine Rechte herleiten, da er auch bei Vorhandensein einer freien Planstelle aller Wahrscheinlichkeit nach mangels Beförderungsreife nicht sogleich Ministerialrat geworden wäre.

13

Die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Oktober 1927 sei nicht ruhegehaltfähig. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit richte sich im Gegensatz zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nicht nach § 32 G 131, sondern nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere nach § 29 G 131 in Verbindung mit §§ 111 ff. und 181 Abs. 2 BBG.

14

Bei der amtlos verbrachten Zeit des Klägers handele es sich nicht um eine Dienstzeit im Sinne des § 111 BBG. Dabei könne auf sich beruhen, ob sein damaliges Beamtenverhältnis als durch höhere Gewalt beendet oder nur als unterbrochen oder ruhend anzusehen sei.

15

Die amtlose Zeit sei auch nicht nach § 181 Abs. 2 BBG anzurechnen, da sich der Kläger von 1919 bis 1927 nicht im Wartestand oder wenigstens in einem entsprechenden Rechtsverhältnis befunden habe. Er sei weder durch eine Verfügung seines Dienstherrn zu dessen Disposition gestellt worden, noch habe er während seiner amtlos verbrachten Zeit Wartegeld oder sonstige Dienst- oder Versorgungsbezüge erhalten. Er habe Jahre hindurch nicht einmal absehen können, ob er jemals wieder in den öffentlichen Dienst gelangen würde.

16

Die amtlos verbrachte Zeit sei zwar später durch den Bescheid vom 29. März 1944 seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet worden. Das bedeute aber nicht etwa die nachträgliche Anerkennung dieser Zeit als Wartestandszeit, sondern nur eine Verbesserung seines Ruhegehalts. Selbst diese sei für unterschiedliche Zeiträume und auf Grund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen erfolgt.

17

Angesichts des klaren Wortlauts des § 181 Abs. 2 BBG könne es auch nicht darauf ankommen, ob es in Ungarn damals für den Fall organisatorischer Änderungen überhaupt einen Wartestand gegeben habe. Auch wenn man ferner entgegen dem Wortlaut des § 32 G 131, der sich nur auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beziehe, darauf abheben wolle, ob ein vergleichbarer deutscher Beamter als Wartestandsbeamter zu behandeln sei, lasse sich das nicht mit hinreichender Sicherheit bejahen. Denn auch nach § 24 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 sei eine Versetzung in den Wartestand nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Teilweise seien zwar nach dem ersten Weltkrieg verdrängte deutsche Beamte allgemein als im Wartestand befindlich angesehen worden. Doch abgesehen davon, daß die damaligen deutschen Verhältnisse nicht ohne weiteres auf Ungarn übertragen werden könnten, das nach dem ersten Weltkrieg über zwei Drittel seines ursprünglichen Staatsgebiets habe abtreten müssen, seien auch damals in Deutschland Unterschiede gemacht worden. Den aus Elsaß-Lothringen verdrängten Beamten sei z. B. nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Wartegeld gewährt worden. - Unter diesen Umständen komme auch eine analoge Anwendung des § 181 Abs. 2 BBG nicht in Betracht.

18

Ebenso müßten sämtliche Versuche scheitern, die Anrechnung der amtlos verbrachten Zeit etwa im Wege einer Rechtsanalogie zu § 35 Abs. 3 G 131 und §§ 186 Abs. 1 Nr. 2, 181 Abs. 3 BBG in Verbindung mit dem Sinn des Gesetzes zu Art. 131 GG zu begründen. Die genannten Vorschriften bezogen sich allein auf die Verhältnisse nach dem zweiten Weltkrieg. Aufgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG sei es auch nur gewesen, die Rechtsverhältnisse der im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg verdrängten Beamten zu regeln. Über die ganz andere Frage der Anrechenbarkeit der nach dem ersten Weltkrieg amtlos verbrachten Zeiten verdrängter Beamter lasse sich aus den genannten Vorschriften und auch aus dem Sinn des Gesetzes zu Art. 131 GG nichts entnehmen.

19

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 1965 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. April 1963 zurückzuweisen,

und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

20

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

und verteidigt das angefochtene Urteil.

21

II.

Die Revision ist unbegründet.

22

Der Kläger ist vertriebener Ruhestandsbeamter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b G 131). Die auf den Kläger gemäß § 48 G 131 anwendbare Vorschrift des § 29 G 131 verweist u. a. auf den Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes.

23

In bezug auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge enthält § 32 G 131 eine der Regelung des Bundesbeamtengesetzes vorgehende Sonderregelung. Danach gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge für die versorgungsberechtigten Volksdeutschen Vertriebenen die entsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Herkunftsland bei Eintritt des Versorgungsfalles oder am 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in Deutsche Mark - sog. Umrechnungsbetrag -, höchstens jedoch die Bezüge der vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes - sog. Vergleichsbetrag -. Ist der Umrechnungsbetrag demnach höher als der Vergleichsbetrag, ist letzterer maßgebend. Ist er dagegen niedriger, so kann nach § 2 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 282) - 2. DVO/G 131 -, die auf Grund der in § 32 G 131 enthaltenen Ermächtigung ergangen ist, zur Angleichung ein Zuschlag bis zur Erreichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes gewährt werden. Es muß also stets der sogenannte Vergleichsbetrag ermittelt werden. Wird dieser - wie hier - der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt, so kommt es auf die Höhe des Umrechnungsbetrages im Ergebnis nicht an. Mit Recht hat sich deshalb das Berufungsgericht auf die Überprüfung beschränkt, ob die in dem angefochtenen Festsetzungsbescheid angenommenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines vergleichbaren deutschen Beamten zutreffend ermittelt worden sind, und hat dies ohne Rechtsfehler bejaht.

24

Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, daß das letzte Amt des Klägers als ungarischer Ministerialrat dem eines deutschen Ministerialrats entsprach. Der Kläger ist jedoch nur etwa einen Monat lang Ministerialrat gewesen und hat demzufolge Ministerialratsbezüge nicht mindestens ein Jahr erhalten. Nach der Vorschrift des § 109 Abs. 1 BBG, die auf Grund des § 32 G 131 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 der 2. DVO/G 131 bei der Ermittlung der vergleichbaren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen ist, sind daher ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Versorgungsbezüge auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Ministerialrats könnte der Kläger nur dann erhalten, wenn die. Vorschrift des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG auf ihn zuträfe. Hiernach gilt die Regelung des § 109 Abs. 1 BBG nicht, wenn der Beamte die Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenommen hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für gegeben erachtet.

25

Sie scheidet allerdings nicht bereits deshalb aus, weil - wie der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits geäußert hat - der Posten des Leiters der Hauptabteilung II im ungarischen E... ministerium keine Ministerialratsstelle gewesen sei. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan des E... ministeriums sowie die Erklärungen der Ministerialräte a. D. Dr. von H... und von B..., des Sachverständigen Dr. K... und des Dr. Z... gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß die Stelle des Leiters der Hauptabteilung II eine Ministerialratsstelle gewesen ist. Die möglicherweise andersgearteten Verhältnisse in den deutschen Ministerien, auf die es der Beklagte abgestellt hat, sind unerheblich. Dem im ausländischen öffentlichen Dienst wahrgenommenen Amt entspricht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 184.60 - [DÖD 1963 S. 157], vom 28. März 1963 - BVerwG II C 200.60 - und vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 104.64 -) - die Besoldung, die der Beamte nach deutschem Recht erhalten hätte, wenn er im deutschen öffentlichen Dienst einen seinem ausländischen Amt nach Aufgabenkreis und Rang gleichen Posten bekleidet hätte.

26

Das Berufungsgericht hat ferner durch Bezugnahme auf die schriftliche Erklärung des Dr. Z... festgestellt, daß die Ministerialratsplanstelle noch in dem Zeitpunkt vorhanden war, zu dem der Kläger Leiter der Hauptabteilung II wurde.

27

§ 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG ist jedoch auf den Kläger nicht anwendbar, weil dieser aus Gründen, die in seiner Person lagen, nämlich wegen Fehlens der sog. "Beförderungsreife" nicht früher zum Ministerialrat befördert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG in solchen Fällen in ständiger Rechtsprechung verneint (vgl. u.a. BVerwGE 11, 233 [236] und Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8] und vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 30.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 11 = DÖD 1962 S. 53]).

28

Die Revision meint allerdings in Übereinstimmung mit Bedenken des Berufungsgerichts, diese einschränkende Auslegung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG widerspreche dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift. Eine Gesetzesauslegung gegen den klar erscheinenden Wortlaut ist aber nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 16, 74[BVerwG 03.05.1963 - VI C 165/61] [76]; BFH in JZ 1963 S. 261), sofern ein abweichender Wille des Gesetzgebers im Gesetz irgendwie Ausdruck gefunden hat (vgl. RGZ 139, 110 [112]). Der Wille des Gesetzgebers kann nämlich ein anderer sein, als der zweifelsfreie Wortlaut vorzugeben scheint. Dann ist das Gesetz nur scheinbar klar, in Wirklichkeit aber auslegungsbedürftig. Klar ist das Gesetz nur dann, wenn der zweifelsfreie Wortlaut sich mit dem wirklichen Willen des Gesetzgebers deckt. Unter dem Willen des Gesetzgebers ist dabei nicht der Wille des historischen Gesetzgebers, sondern der objektive Wille des Gesetzes zu verstehen (vgl. BVerwGE 17, 43 [47]). Die Entstehungsgeschichte kann nur zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses herangezogen werden. Was deshalb im Ausschuß für Beamtenrecht, auf dessen Initiative hin die letzte Alternative des § 109 Abs. 2 BBG in das Gesetz eingefügt wurde, einschränkend zu dieser Bestimmung gesagt worden ist (vgl. das bei Plog-Wiedow, BBG, § 109 RdNr. 10 mitgeteilte Kurzprotokoll), ist daher für sich allein nicht geeignet, bei der Auslegung vom Wortlaut abzuweichen. Insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Eine Abweichung kann aber dann geboten sein, wenn der Zusammenhang der ihrem Wortlaut nach klaren Vorschrift mit anderen Vorschriften ergibt, daß die Vorschrift nicht das aussagen will, was sie ihrem Wortlaut nach auszusagen scheint. In diesem Falle ergibt sich das Gebot einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung aus dem Gesetz selbst.

29

Bei der Auslegung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG ist von der Bestimmung des § 109 Abs. 1 BBG auszugehen. Sie besagt, daß die Besoldung aus dem letzten Amt nur dann ruhegehaltfähig ist, wenn der Beamte auf Grund der Beförderung in dieses Amt mindestens ein Jahr die Bezüge dieses Amtes erhalten hat. Diesem Fall stellt § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG den Fall gleich, daß das übertragene Amt ein Jahr lang tatsächlich ausgeübt worden ist. Diese Gleichstellung des das Amt tatsächlich ausübenden Beamten mit dem in dieses Amt beförderten Beamten ist aber keine absolute. Stellt das Gesetz einen bestimmten Fall einem anderen Fall gleich, so gilt diese Gleichstellung grundsätzlich nur, soweit die Vorstellungen des Gesetzgebers gegeben sind, von denen bei dem Fall ausgegangen ist, dem der andere gleichgestellt wird. Es kommt deshalb darauf an, welche Vorstellungen das Gesetz mit dem Begriff des Amtes verbunden hat, dessen Bezüge der Beamte ein Jahr erhalten hat. Die Vorschrift des § 109 Abs. 1 BBG geht von einem rechtlich ordnungsgemäß übertragenen höheren Amt, d. h. einer dienstrechtlich zulässigen Beförderung aus. Zulässig ist die Beförderung aber nur, wenn der Beamte die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Durch die in § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG angeordnete Gleichstellung werden also nur solche das höhere Amt tatsächlich ausübende Beamte erfaßt, die gleichfalls diese Voraussetzungen erfüllen. Diese Vorschrift will demnach lediglich Beamte, die beförderungsreif waren und denen das Amt mit seiner tatsächlichen Übertragung auch im Rechtssinne hätte anvertraut werden können, wie beförderte Beamte behandelt wissen. Sie will die Härten ausgleichen, die dadurch eingetreten sind, daß der Beamte aus Gründen nicht eher befördert worden ist, die nicht in seiner Person liegen. Daß nur solche Gründe durch die Härteregelung des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG erfaßt werden sollten, zeigt auch der Vergleich dieser Vorschrift mit der in § 109 Abs. 2 - erste und zweite Alternative - BBG getroffenen Regelung (Tod bzw. Dienstunfähigkeit des Beamten). Die Bestimmung will dagegen nicht Beamte begünstigen, die nicht nur nicht befördert worden sind, sondern wegen Fehlens der persönlichen Voraussetzungen in zulässiger Weise auch gar nicht befördert werden durften (so bereits Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 -).

30

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, durch eine solche Auslegung werde das Leistungsprinzip verletzt. Eine Verletzung des Leistungsprinzips kann nicht etwa deshalb angenommen werden, weil der Beamte das Amt tatsächlich ausgeübt und der Dienstherr durch die tatsächliche Übertragung zu erkennen gegeben habe, daß der Beamte den Anforderungen des höheren Amtes genüge. Denn an den Voraussetzungen, die entweder das Gesetz selbst oder der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens für die Wahrnehmung des Amtes aufgestellt hat, kann nicht vorübergegangen werden. Durch sie wird klargestellt, daß nur den Leistungen des Beamten, der diese Voraussetzungen erfüllt, der Wert zukommt, der den mit dem Amt verbundenen Bezügen entspricht. Wird das Amt von einem Beamten wahrgenommen, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind dessen Leistungen - mögen sie auch in der Regel fehlerfrei erbracht werden -, gemessen an den mit dem Amt verbundenen Dienstbezügen, weniger wert, weil wegen der fehlenden Voraussetzungen die Gefahr eines Versagens nicht auszuschließen und deshalb z. B. eine erhöhte Aufsicht durch den Dienstvorgesetzten nötig ist. Allein aus der tatsächlichen Wahrnehmung des Amtes ohne die entsprechende Besoldung läßt sich deshalb für eine Verletzung des Leistungsprinzips nichts herleiten. Das wäre nur dann möglich, wenn - wie das Berufungsgericht meint - aus der tatsächlichen Übertragung des Amtes gleichzeitig auch gefolgert werden könnte, der Dienstherr erkenne dadurch die Beförderungsreife des Beamten an. Ein solcher Schluß läßt sich jedoch in der Regel nicht ziehen, weil u. U. - etwa wegen Personalmangels oder zur Erprobung des Beamten - der Dienstherr bewußt dem Beamten ein höherwertiges Amt überträgt, obgleich er ihn noch nicht für beförderungsreif hält.

31

Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Kläger zur Zeit derÜbertragung der Aufgaben des Leiters der Hauptabteilung II des Ernährungsministeriums noch nicht "beförderungsreif". Das Berufungsgericht hat festgestellt: Der Ernennung des Klägers zum Ministerialrat bereits im Zeitpunkt seines Eintritts in das E... ministerium habe entgegengestanden, daß er dann eine Rangklasse, die Rangklasse VI, hätte überspringen müssen, das sei aber nach ungarischem Dienstrecht nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Reichsverwesers möglich gewesen; selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, er sei wegen einer fehlenden Planstelle nicht eher zum Ministerialrat ernannt worden, wäre er auch bei Vorhandensein einer freien Planstelle aller Wahrscheinlichkeit nach mangels Beförderungsreife nicht befördert worden. Schon durch die Feststellung des Berufungsgerichts, nach - irrevisiblem - ungarischem Dienstrecht sei das Überspringen einer Rangklasse nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des Reichsverwesers möglich gewesen, wird die Schlußfolgerung getragen, daß der Kläger aus subjektiven Gründen nicht befördert werden konnte. Ob es außerdem noch an einer freien Planstelle gefehlt hat, ist unerheblich. Denn zum einen wird der Umstand, daß ein Beamter aus in seiner Person liegenden Gründen nicht befördert werden kann, nicht dadurch aufgehoben, daß zusätzlich noch ein objektiver Hinderungsgrund besteht. Zum anderen ist bei der Prüfung der Frage, ob in einem solchen Falle der subjektive Hinderungsgrund für die Nichtbeförderung ausschlaggebend gewesen ist, nicht darauf abzustellen, wie der Verlauf mutmaßlich wirklich gewesen wäre, wenn der objektive Hinderungsgrund nicht bestanden hätte, sondern darauf, wie er richtig hätte sein müssen (vgl. BGH in JZ 1962 S. 499 [BGH 06.11.1961 - III ZR 143/60] [500]). Dann aber wäre der Kläger auch bei Vorhandensein einer freien Planstelle nicht befördert werden. Die Rechtslage wäre nur dann anders, wenn die Voraussetzungen vorgelegen hätten, unter denen der Reichsverweser - nach gesetzlicher Vorschrift oder nach Verwaltungsübung - seine Zustimmung zur ausnahmsweisen Beförderung zu erteilen pflegte. Dann nämlich müßte angenommen werden, daß der Beförderung lediglich ein objektives Hindernis entgegenstand. Denn auch in Fällen, in denen eine Beförderung nur ausnahmsweise und nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist, muß eine Beförderungsreife des Beamten angenommen werden, sofern er den Ausnahmetatbestand erfüllt. In dieser Hinsicht hatte der Kläger keinerlei tatsächliche Umstände vorgetragen, die zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht Anlaß gegeben hätten. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung, der Kläger habe eine besondere Qualifikation besessen, stellen neues tatsächliches Vorbringen dar, das in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist. Die Verfahrensrügen des Klägers richten sich lediglich gegen die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens, es habe eine freie Planstelle gefehlt, sowie gegen die hilfsweisen Erörterungen des Berufungsgerichts, auch bei Vorhandensein einer freien Planstelle wäre er mangels Beförderungsreife nicht befördert worden. Diese Rügen gehen bereits deshalb fehl, weil das Ergebnis des Berufungsgerichts, wie ausgeführt, allein schon durch die Feststellung getragen wird, in Ungarn sei das Überspringen einer Rangklasse nur ausnahmsweise möglich gewesen.

32

Nach alledem ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger aus in seiner Person liegenden Gründen nicht bereits zu dem Zeitpunkt zum Ministerialrat ernannt wurde, zu dem ihm die Stelle des Leiters der Hauptabteilung II tatsächlich überfragen wurde, so daß die Behörde mit Recht der Versorgung des Klägers nur die Dienstbezüge eines Oberregierungsrats als Vergleichsbetrag im Sinne des § 32 G 131, § 2 der 2. DVD/G 131 zugrunde gelegt hat.

33

Auch soweit das Berufungsurteil die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Oktober 1927 für nicht auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechenbar hält, ist es rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 48, 29 G 131 finden insoweit die im Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes enthaltenen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit und die Bestimmung des § 181 Abs. 2 BBG auf die Versorgung des Klägers unmittelbar Anwendung. Das bedeutet, daß die nach dem Recht des Herkunftslandes berücksichtigte ruhegehaltfähige Dienstzeit unerheblich ist. Es ist deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, daß die in Frage stehende Zeit in dem ungarischen Pensionsfestsetzungsbescheid berücksichtigt worden ist. Aus dem Fehlen einer der Sonderregelung des § 32 G 131 für die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge entsprechenden Bestimmung für die ruhegehaltfähige Dienstzeit folgt weiter, daß kein Vergleich der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Herkunftsland mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eines vergleichbaren deutschen Beamten stattfindet. Das bedeutet im Hinblick auf die in § 29 G 131 gleichfalls in Bezug genommene Bestimmung des § 186 BBG, durch die für Volksdeutsche Vertriebene der gleichartige öffentliche Dienst im Herkunftsland dem deutschen öffentlichen Dienst gleichgestellt wird (§ 186 Abs. 1 Nr. 2 BBG), daß diejenige ruhegehaltfähige Dienstzeit zu ermitteln ist, die für den ausländischen Volksdeutschen Beamten nach deutschem Recht maßgebend wäre, wenn er damals Beamter bei einem deutschen Dienstherrn gewesen wäre.

34

Nach deutschem Beamtenrecht ist die vom Kläger amtlos verbrachte Zeit jedoch nicht ruhegehaltfähig.

35

Mit Recht hat das Berufungsgericht in dieser Hinsicht ausgeführt, daß die Zeit nicht auf Grund der allgemeinen Vorschrift des § 111 Abs. 1 BBG berücksichtigt werden kann, nach der ruhegehaltfähig die Dienstzeit ist, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Zwar verlangt der Begriff des Dienstes im Sinne dieser Vorschrift nicht stets auch eine tatsächliche Dienstverrichtung (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 111 RdNr. 8). Indessen zeigt der Vergleich mit der Vorschrift des § 181 Abs. 3 BBG, daß unter Dienstzeit im Sinne des § 111 Abs. 1 BBG nicht solche Zeiten zu verstehen sind, in denen der Beamte aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet hat.

36

Die Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Oktober 1927 ist auch nicht als Wartestandszeit gemäß § 181 Abs. 2 BBG ruhegehaltfähig, denn der Kläger hat sich während dieser Zeit weder im Wartestand noch im einstweiligen Ruhestand im Sinne dieser Vorschrift befunden. Ob er nach ungarischem Recht Wartestandsbeamter war oder als solcher behandelt wurde, ist - wie ausgeführt - unerheblich. Nach deutschem Beamtenrecht wäre er nicht als Wartestandsbeamter anzusehen gewesen:

37

Das deutsche Beamtenrecht verlangte zur Erlangung der Eigenschaft eines Wartestandsbeamten bzw. eines im einstweiligen Ruhestand befindlichen Beamten eine besondere Verfügung des Dienstherrn (vgl. § 24 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 [RGBl. S. 245]; § 43 DBG; siehe auch für die im Anschluß an den ersten Weltkrieg amtlos gewordenen unmittelbaren preußischen Staatsbeamten § 1 der Verordnung betr. die einstweilige Versetzung der unmittelbaren Staatsbeamten in den Ruhestand vom 26. Februar 1919 [GS S. 33] und § 15 der Preußischen Personalabbauverordnung vom 8. Februar 1924 [GS S. 73]). Eine solche Verfügung ist im Falle des Klägers unstreitig nicht ergangen.

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Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtssatz, daß Beamte, die aus Anlaß von Gebietsveränderungen ihr Amt verlieren, ipso jure in den Wartestand treten. Eine solche Regelung läßt sich insbesondere nicht aus dem Gesetz betr. die Rechtsverhältnisse der ehemaligen elsaß-lothringischen Beamten vom 11. Januar 1922 (RGBl. S. 29) herleiten. Dieses sieht nicht etwa alle verdrängten elsaß-lothringischen Beamten als Wartestandsbeamte an, sondern behandelt als solche nur Beamte mit einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren - die übrigens im Jahre 1919 beim Kläger nicht vorlag. Auch ein Vergleich des § 181 Abs. 2 mit § 181 Abs. 3 BBG zeigt, daß das Gesetz unter der Wartestandszeit im Sinne des § 181 Abs. 2 BBG nicht solche amtlos verbrachten Zeiten berücksichtigt wissen will, die auf einen Krieg und den damit verbundenen Amtsverlust zurückzuführen sind. Wäre das der Fall, so hätte es der Vorschrift des § 181 Abs. 3 BBG nicht bedurft, die gerade eine Sonderregelung für die amtlose Zeit nach dem zweiten Weltkrieg enthält.

39

Die nach dem ersten Weltkrieg verbrachte amtlose Zeit kann auch nicht in entsprechender Anwendung des § 181 Abs. 3 BBG berücksichtigt werden. Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG sind ausschließlich die. Vorschriften maßgebend, welche in diesem Gesetz enthalten oder für anwendbar erklärt sind (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - [DVBl. 1959 S. 471, 472], ständ. Rspr.). Auf § 181 Abs. 3 BBG verweist die Vorschrift des § 29 G 131 jedoch nicht. In Betracht käme allenfalls eine rechtsähnliche Anwendung der mit § 181 Abs. 3 BBG insoweit übereinstimmenden Vorschrift des § 35 Abs. 3 G 131. Die Vorschrift enthält jedoch eine Sonderregelung für die im Anschluß an den zweiten Weltkrieg verbrachten amtlosen Zeiten. Sie kann auf die Verhältnisse nach dem ersten Weltkrieg nicht ausgedehnt werden.

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Schließlich ist auch eine Bestimmung des Bundesministers des Innern gemäß § 181 Abs. 6 BBG, die als Grundlage für eine Berücksichtigung der Zeit vom 1. April 1919 bis zum 31. Oktober 1927 als ruhegehaltfähig in Betracht kommen könnte, nicht getroffen worden.

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Die im Zusammenhang mit der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhobene Verfahrensrüge, dem Kläger sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil das Berufungsgericht es für möglich halte, daß der Kläger im Jahre 1919 lediglich Beamter auf Zeit gewesen sei, und dieser Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sei, greift nicht durch. Denn selbst wenn dem Kläger insoweit rechtliches Gehör versagt worden sein sollte, könnte die Rüge deshalb nicht zum Erfolg führen, weil dies bei einer einzelnen tatsächlichen Feststellung dann unschädlich ist, wenn es in revisionsrichterlicher Betrachtung - wie hier - auf diese Feststellung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte (BVerwGE 15, 24[BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60] [26]). Für die Entscheidung des Berufungsgerichts kam es nicht darauf an, ob der Kläger im Jahre 1919 Beamter auf Zeit oder auf Lebenszeit war.

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Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 400 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier