Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1968, Az.: BVerwG II B 6.68
Wohnung als Möbellager als familiengerechte Wohnung; Anspruch auf Trennungsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 6.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 07.12.1967 - AZ: II OVG A 54/65
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 26 BUKG
- § 15 BUKG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Revision ist nur aus den in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und in § 127 Nr. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) bestimmten Gründen zuzulassen. Von diesen hat die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO; BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1967 - BVerwG II B 37.66 - mit weiteren Hinweisen) ausdrücklich nur den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, und zwar allein die Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1958 - BVerwG II C 51.55 - (BVerwGE 6, 111) geltend gemacht mit dem Hinweis, in dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Pflicht des Dienstherrn gefolgert, bei Umzugsanordnungen die besonderen Verhältnisse des Trennungsentschädigungsempfängers zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß die Beschwerde unter Außerachtlassung ihrer aus § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungspflicht keine Ausführungen darüber macht, inwiefern das angefochtene Urteil von dem angegebenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, läßt die Begründung des Berufungsurteils insgesamt und insbesondere durch dessen Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1965 - BVerwG VIII C 30.63 - (Buchholz BVerwG 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 6; ZBR 1966 S. 220; DÖD 1966 S. 12 [BVerwG 08.07.1965 - BVerwG VIII C 30.63]; JVBl. 1966 S. 59) erkennen, daß das Berufungsgericht bei seinen Darlegungen mit dem Ergebnis, daß die dem Kläger im August 1961 und im Mai 1963 in seinem neuen Dienstort Schüttorf angebotene und zum 1. Dezember 1963 bezugsfertig gewordene Wohnung angemessen und familiengerecht war, durchaus den persönlichen Verhältnissen des Klägers Rechnung getragen hat, also insoweit von den in den vorerwähnten und auch in anderen einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen dazu, unter welchen Voraussetzungen die Ablehnung einer dem versetzten Beamten am neuen Dienstort angebotenen Wohnung die Entziehung der Trennungsentschädigung rechtfertigt (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 6. April 1967 - BVerwG II C 24.67 - [ZBR 1967 S. 268] und vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - [DÖD 1968 S. 96; ZBR 1968 S. 191; RiA 1968 S. 115]), nicht abgewichen ist. Insbesondere hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem von der Beschwerde möglicherweise ebenfalls als abweichend bezeichneten Urteil vom 8. Juli 1965 - BVerwG VIII C 30.63 - entschieden, daß die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es dem Dienstherrn nicht gebiete, dem Beamten die Trennungsentschädigung bis zur Ausführung seintr Absicht, ein Eigenheim zu erwerben und zu beziehen, zu gewähren, daß der Beamte erst nach Beginn der Bauarbeiten seine Bemühungen um die Erlangung einer Wohnung am neuen Dienstort einstellen und - wie zu ergänzen ist - eine ihm angebotene angemessene und familiengerechte Wohnung ablehnen darf, ohne die Trennungsentschädigung einzubüßen, und daß in einem solchen Falle die Entziehung der Trennungsentschädigung zu dem Zeitpunkt gerechtfertigt ist, in dem die angebotene Wohnung bezugsfertig wird. Mit dieser Rechtsprechung steht es im Einklang, daß das Berufungsgericht aus den festgestellten Tatsachen, daß die dem Kläger angebotene Wohnung in Schüttorf am 1. Dezember 1963 bezugsfertig geworden ist und daß der Kläger erst im Januar 1964 das für den Bau seines Eigenheims vorgesehene Erbbaurecht erworben hat, die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Trennungsentschädigung mit Wirkung vom 1. Dezember 1963 gefolgert hat.
Möglicherweise will die Beschwerde ferner geltend machen, daß die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob insoweit der Darlegungspflicht nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt ist, kann dahinstehen. Denn eine höchstrichterlicher Klärung (noch) bedürftige Rechtsfrage wird durch die vorliegende Rechtssache nicht aufgeworfen.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Kläger seinen Anspruch auf Weitergewährung der Trennungsentschädigung über den 1. Dezember 1963 hinaus bis zu seinem Einzug in sein Eigenheim in Schüttorf im Februar 1966 nicht als Ausgleich für seine - nach der Auffassung der Beschwerde gebotene - Rehabilitierung stützen kann, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß im Falle einer Versetzung nur die durch einen objektiven Wohnungsmangel verursachte Zwangslage den Anspruch auf Trennungsentschädigung auslöst (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - [a.a.O.] mit Hinweis auf Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG VIII C 215.63 - [Buchholz BVerwG 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 14 = RiA 1967 S. 151]), daß deshalb nur Verzögerungsgründe, die mit der Rechtsnatur der Trennungsentschädigung als eines Ausgleichs für die durch Wohnungsmangel entstandenen Mehrkosten in sachlichem Zusammenhang stehen, die Weitergewährung der Trennungsentschädigung trotz Zuweisung einer bezugsfertigen, angemessenen Wohnung am neuen Dienstort rechtfertigen (so BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1968 - BVerwG VI C 35.67 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen) und daß demgemäß andere Erwägungen - wie hier der Rehabilitierungsgedanke - die Weitergewährung der Trennungsentschädigung auch dann nicht zu rechtfertigen vermögen, wenn sie eine wohlwollende Behandlung des Beamten unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nahelegen sollten. Insoweit wird also eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgeworfen.
Bei ihrem Vorbringen, angesichts der dem Beklagten von der Stadt Schüttorf übermittelten Erklärung, sie könne nicht beurteilen, ob die von ihr angebotene Wohnung für den Kläger zumutbar sei, widerspreche es den Denkgesetzen, eine Wohnung als familiengerecht anzusehen, wenn in dieser ein Möbellager aufgebaut werden müßte, verkennt die Beschwerde, daß etwaige Verstöße gegen die Denkgesetze nur sachlich-rechtliche Fehler bewirken (BVerwG, Beschluß vom 23. Februar 1968 - BVerwG II B 57.67 -), daß deshalb auch die Rüge einer Verletzung der Denkgesetze die Zulassung der Revision nur rechtfertigt, wenn sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verleiht. Das ist bei der Frage, ob es den Denkgesetzen widerspricht, wenn eine Wohnung, in der "ein Möbellager aufgebaut werden mußte", als "familiengerecht" angesehen wird, offensichtlich nicht der Fall.
Darauf, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Regelung der Trennungsentschädigung durch den Runderlaß des Niedersächsischen Finanzministers vom 10. Dezember 1956 in Verbindung mit § 11 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) - UKG - und mit Nr. 25 der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 7. Mai 1935 in der Bundesfassung vom 30. April 1953 (BGBl. I S. 191) - DVO/UKG - zugrunde gelegt hat, obwohl nach den §§ 1 und 98 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 1. März 1963 (GVBl. S. 95) seit dem 1. Juli 1964 auch für die Beamten des Landes Niedersachsen das Bundesgesetz über die Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG - in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 441) - DVO/BUKG - entsprechend gilt (vgl. §§ 15, 26 BUKG), kann das Berufungsurteil nicht beruhen. Denn durch diese Rechtsänderung ist zwar die zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer der Trennungsentschädigung entfallen, sind jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung und den Entzug der Trennungsentschädigung insofern nicht geändert worden, als einem Beamten, der eine ihm angebotene angemessene und zumutbare Wohnung ablehnt, die Trennungsentschädigung nur bis zu dem Tage zu gewähren ist, an dem diese Wohnung hätte bezogen werden können (vgl. hierzu Nr. 25 Abs. 1 und 8 Satz 3 DVO/UKG in der Auslegung durch die oben zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1966 - BVerwG VIII C 215.63 - [a.a.O.] und vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - [a.a.O.] mit § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 DVO/BUKG). Das Berufungsgericht wäre mithin auch bei Berücksichtigung der vorbezeichneten Rechtsänderung für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum Februar 1966 nicht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt. Dies ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergleich der angeführten normativen Grundlagen unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bedarf daher ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klärung.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel