Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1968, Az.: BVerwG VI C 35.67
Einstellung der Zahlung von arbeitstäglichem Zuschuss mit Fahrkostenersatz anstelle von Trennungsentschädigung wegen mangelnder Umzugsbereitschaft; Zuweisung einer angemessenen und zumutbaren Wohnung; Anspruch auf Zahlung von Trennungsentschädigung ; Sinn und Zweck des Umzugskostenrechts einschließlich der Gesamtregelung über die Gewährung von Trennungsentschädigung ; Vorliegen ernsthafter und intensiver Bemühungen zur Erlangung einer neuen Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 35.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.11.1963 - AZ: OS I 115/62
Rechtsgrundlage
- Nr. 25 DVzUKG (Hessen)
Fundstellen
- BVerwGE 30, 99 - 105
- DVBl 1969, 219 (Kurzinformation)
- DÖD 1968, 195
- JVBl. 1968, 279
- RiA 1968, 212
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1916 geborene Kläger trat am 6. November 1946 in den Dienst des Landes Hessen. Im Mai 1954 wurde er als Polizeihauptwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Er ist seit 1946 verheiratet und hat zwei Kinder, die 1947 und 1949 geboren sind. Mit seiner Familie bewohnt er im Hause seiner Schwiegereltern in Frankfurt (Main)-Schwanheim eine Vierzimmerwohnung mit Küche und Zubehör.
Mit Wirkung vom 1. April 1957 wurde der Kläger von der Polizeiverkehrsbereitschaft Hanau zur Polizeiverkehrsbereitschaft Wiesbaden versetzt. Am 3. April 1957 trat er seinen Dienst in Wiesbaden-Kastel an. Im November 1957 wurde er zum Verkehrszug Idstein der Polizeiverkehrsbereitschaft Wiesbaden versetzt. Das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei bewilligte ihm durch Verfügung vom 24. April 1957 ab 4. April 1957 Trennungsentschädigung. Diese wurde mehrfach - zuletzt bis einschließlich 3. April 1959 - weiterbewilligt. Auf Antrag des Klägers wandelte das Wirtschaftsverwaltungsamt durch Verfügung vom 8. Januar 1959 die Trennungsentschädigung in einen arbeitstäglichen Zuschuß mit Fahrkostenersatz um, der bis einschließlich 3. Oktober 1959 bewilligt wurde.
Am 23. Oktober 1958 erklärte der Kläger schriftlich, daß er beabsichtige, an den Versetzungsort umzuziehen, und hierfür Wohnraum für vier Personen (Küche, Bad und vier Zimmer) benötige. Er wurde daraufhin für eine der sieben Wohnungen, die im Laufe des Jahres 1959 in Idstein für Angehörige des Verkehrszuges gebaut wurden, vorgesehen. Eigentümerin der Wohnungen war die Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft e. GmbH in Idstein. Die für den Kläger vorgesehene Wohnung war am 1. September 1959 bezugsfertig.
Mit Bericht vom 5. Februar 1959 teilte die Polizeiverkehrsbereitschaft Wiesbaden dem Regierungspräsidenten in Wiesbaden mit, daß der Kläger etwa drei Wochen nach seiner schriftlichen Erklärung vom 23. Oktober 1958 gegenüber seinem Zugführer, Polizeikommissar L. geäußert habe, daß er bei einem Mietpreis von 110 DM nicht umziehen werde, da die Miete für seine jetzige Wohnung nur 30 DM betrage. Auf Antrag des Klägers vom 14. August 1959 stellte das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei die Mittel zur Zahlung der Umzugskostenentschädigung zur Verfügung. Bei Aushändigung der Umzugsanordnung durch die Polizeiverkehrsbereitschaft Wiesbaden weigerte er sich aber, den Umzug durchzuführen. In seinem Schreiben vom 5. September 1959 führte er als Gründe seiner Weigerung an: Am 26. August 1959 habe er von einem Betriebsratsmitglied erfahren, daß die Wohnung ihm nur deshalb zugeteilt worden sei, weil ein Schreiben einer Privatperson aus Frankfurt (Main) vorgelegen habe, worin diese u.a. mitteile, daß er mit seinem Hausherrn in Streitigkeiten lebe. Diese Behauptungen seien unwahr. Er lehne aber das Beziehen der Wohnung auch deshalb ab, weil er weder einen Genossenschaftsanteil zahlen noch Mitglied der Genossenschaft werden wolle. Auch würden seine Ehefrau und seine Kinder vorläufig nicht mit nach Idstein ziehen, weil seine Ehefrau berufstätig sei und erst vom Juli 1960 an Anspruch auf eine Rente habe.
Am 10. September 1959 erklärte der Kläger bei seiner Vernehmung durch Polizeihauptkommissar E. zur Ablehnung seines Umzugs nach Idstein folgendes: Am 26. August 1959 habe ihm Polizeimeister Daser erklärt, die Wohnungszuteilung sei nur deshalb erfolgt, weil ein Schreiben einer Privatperson aus Frankfurt (Main) vorliege, in dem u.a. mitgeteilt worden sei, daß er mit seinem Hausherrn in Streitigkeiten liege. Daraufhin habe er seinen Entschluß, nach Idstein umzuziehen, geändert. Er erkläre ausdrücklich, daß er nach wie vor bereit sei - vorläufig allein, weil seine Ehefrau noch in Frankfurt arbeite - nach Idstein umzuziehen, sofern ihm der Name des Briefschreibers bekanntgegeben werde und er Einsicht in das Schreiben nehmen könne. Ferner mache er das Beziehen der Wohnung davon anhängig, daß er nicht Mitglied der Idsteiner Baugenossenschaft werden müsse und auch keinen Genossenschaftsanteil zu zahlen brauche. - Polizeimeister D. erklärte in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. September 1959, daß das Ministerium auf Grund eines dort vorliegenden Schreibens, gebeten habe, den Kläger vordringlich mit einer Wohnung in Idstein zu versorgen. Polizeihauptkommissar E. fertigte nach der Vernehmung des Klägers am 10. September 1959 einen Aktenvermerk über ein mit dem Kläger im Anschluß an die Vernehmung geführtes Gespräch an, in dem er u.a. festhielt, der Kläger habe geäußert, daß er durch den Umzug nach Idstein einen Ausfall von etwa 200 DM haben werde, was er bei seinem Polizeihauptwachtmeistergehalt nicht tragen könne. Er habe weiter erklärt, daß er, nachdem er nunmehr Gründe für die Ablehnung des Umzugs nach Idstein habe, diesen so lange wie nur möglich verhindern werde. - Durch Verfügung vom 18. September 1959 stellte das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei die. Vergütung für getrennte Haushaltsführung an den Kläger ab 1. September 1959 ein, weil die von ihm in seiner Vernehmung vom 10. September 1959 für die Ablehnung des Umzugs angegebenen Gründe nicht als stichhaltig anerkannt werden könnten. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 26. April 1960 mit der Begründung zurück, aus dem Verhalten des Klägers müsse geschlossen werden, daß er nicht die ernstliche Absicht gehabt habe, nach dem neuen Dienstort umzuziehen. In diesem Falle sei die Entschädigung gemäß Nr. 25 DVzUKG einzustellen.
Der Kläger hat hierauf Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und beantragt,
- 1.
die Verfügung des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei in Wiesbaden-Kastel vom 18. September 1959 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 26. April 1960 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. September 1959 bis 1. April 1960 den arbeitstäglichen Zuschuß mit Fahrkostenersatz zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des Polizeioberkommissars Lange und des Polizeihauptkommissars E. die Klage durch Urteil vom 27. September 1962 abgewiesen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 12. November 1963 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Bei der Einstellung von arbeitstäglichem Zuschuß mit Fahrkostenersatz seien von den Verwaltungsbehörden die Richtlinien über die Einstellung von Trennungsentschädigung zu beachten. Beide Leistungen seien zwar fürsorgerische Maßnahmen des Dienstherrn; sie gehörten aber noch nicht zu seinen Fürsorgepflichtaufgaben, auf die der Beamte des Landes Hessen nach § 92 HBG einen Rechtsanspruch habe. Bewilligung und Einstellung der Leistungen seien daher Ermessensentscheidungen, die von den Verwaltungsgerichten nur auf ihre Fehlerhaftigkeit bei der Ausübung des Ermessens überprüft werden könnten. Eine Verpflichtung zur Bewilligung für einen bestimmten Zeitraum - wie der Kläger unter Ziffer 2 seines Klageantrages begehre - könne schon aus diesem Grunde nicht ausgesprochen werden.
Dem Kläger müsse auch der Erfolg hinsichtlich des unter Ziffer 1 gestellten Klageantrages versagt bleiben. Trennungsentschädigung und arbeitstäglicher Zuschuß mit Fahrkostenersatz würden in Hessen nach der Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts vom 15. August 1953 (GVBl. S. 139) in der Fassung der Zweiten Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts vom 23. Mai 1957 (GVBl. S. 67) - DVzUKG - gewährt. Nr. 25 DVzUKG regele Voraussetzungen und Höhe sowie die Gründe der Beendigung. Unter Nr. 25 Ziff. 15 DVzUKG seien die Einstellungsgründe ausdrücklich nur für die Trennungsentschädigung aufgeführt. Die Behörde handele aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diese Richtlinien auch als maßgebend für die Einstellung von arbeitstäglichem Zuschuß mit Fahrkostenersatz anerkenne. Nach Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 2 DVzUKG sei die Zahlung einzustellen, wenn feststehe, daß der Beamte nicht die ernstliche Absicht habe, nach dem neuen Dienstort umzuziehen oder den Umzug aus anderen Gründen schuldhaft verzögere. Daß der Kläger Ende August/Anfang September 1959 nicht mehr habe umziehen wollen, habe er in der mündlichen Verhandlung vor der ersten Instanz ausdrücklich zugegeben. Für diese damals mangelnde Absicht sei es unbeachtlich, daß er in der Berufungsbegründung wiederholt seinen jetzigen Umzugswillen geäußert habe. Abgesehen davon, daß er diesen Willen niemals uneingeschränkt bekundet habe, sei ein insoweit durchgreifender Anfechtungsgrund nur dann gegeben, wenn bei Erlaß der Einstellungsverfügung zu Unrecht die Bereitschaft zum Umzug verneint worden sei. Dies sei aber nicht der Fall.
Als zweiter Einstellungsgrund sei Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 3 DVzUKG angeführt. Danach sei die Zahlung einzustellen, wenn der Beamte eine ihm zugewiesene Wohnung ablehne, deren Beziehen ihm unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wohnungsnot billigerweise zugemutet werden könne. Dem Kläger hätte im August/September 1959 durchaus zugemutet werden können, die ihm angebotene und ab 1. September 1959 bezugsfertige Dreizimmerwohnung zusammen mit seiner Familie zu beziehen. Die Wohnung sei zwar etwas kleiner gewesen als die Wohnung in Frankfurt (Main)-Schwanheim. Bei der noch herrschenden Wohnungsnot im September 1959 sei sie aber als Wohnraum für vier Personen ausreichend gewesen.
Die Gründe, die der Kläger nicht nur in seiner Vernehmung, sondern auch in seinem Schreiben vom 5. September 1959 an den Regierungspräsidenten in Wiesbaden sowie in der Klage- und Berufungsbegründung vorgetragen habe, seien in den angefochtenen Bescheiden ermessensfehlerfrei nicht als zwingende Rechtfertigung für die Umzugsweigerung betrachtet worden. Der Beklagte bestreite, daß im Ministerium ein Brief einer Privatperson mit den vom Kläger als unwahr bezeichneten Behauptungen jemals vorgelegen habe. Auch in den Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiesbaden - 3 Js 95/60 und 6 Js 677/61 (wegen übler Nachrede u.a. gegen Polizeihauptkommissar Erstfeld und wegen Verwahrungsbruch gegen Regierungsinspektor Winter) - sei die Existenz dieses Briefes nicht festgestellt worden. Aber selbst wenn er geschrieben worden und im Ministerium eingetroffen wäre, hätte der Kläger nicht die Zurückstellung des Umzugs bis zur Klärung der Angelegenheit verlangen können. Im September 1959 sei er fast 2 1/2 Jahre Empfänger von Trennungsentschädigung bzw. einer gleichwertigen Leistung gewesen. Beide Parteien hätten mithin alles tun müssen, um dem Kläger eine Wohnung an seinem neuen Dienstort zu beschaffen. Der Anstoß für bevorzugte Vermittlung einer Wohnung an den Kläger habe deshalb im Sommer 1959 nicht mehr von einer dritten Person gegeben werden können. Auch wäre die Aufklärung der Sache durch den Umzug in keiner Weise behindert worden. Dem Verwaltungsgericht sei auch darin zu folgen, daß die Pflicht zur Übernahme eines Genossenschaftsanteils von 300 DM bei Einzug in die Wohnung den Kläger nicht unzumutbar belastet hätte, zumal er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sich einen Gehaltsvorschuß in dieser Höhe hätte geben lassen und im Laufe von 20 Monaten in Raten zu je 15 DM hätte zurückzahlen können.
Gegen dieses ihm am 9. Dezember 1963 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. Januar 1964 die zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, daß die ihm angebotene Dreizimmerwohnung für seine Familie nach Größe und Beschaffenheit nicht ausreichend gewesen sei. Seine Familie habe in dem maßgeblichen Zeitpunkt aus dem Ehepaar und zwei Kindern (Knabe und Mädchen) im Alter von 10 und 12 Jahren bestanden. Anstand und Sitte verlangten es, daß Kinder verschiedenen Geschlechts im beginnenden Pubertätsalter beim Schlafen zu trennen seien. Für seine Familie seien daher mindestens drei Schlafzimmer erforderlich gewesen. Da bei Genossenschaftswohnungen im sozialen Wohnungsbau mit kleinsten Ausmaßen eine Wohnküche nicht vorgesehen sei, hätte sich das ganze Familienleben des Klägers in Idstein also in drei Schlafzimmern abspielen sollen. Es sei ihm daher im September 1959 nicht zumutbar gewesen, die ihm angebotene Dreizimmerwohnung zusammen mit seiner Familie zu beziehen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der rechtlichen Beurteilung ist im vorliegenden Falle noch Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) - UKG - in der Fassung der hessischen Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts vom 15. August 1953. (GVBl. S. 139) bzw. in der Fassung der Zweiten Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts vom 23. Mai 1957 (GVBl. S. 67) - DVzUKG - zugrunde zu legen. Danach ist die Zahlung von Trennungsentschädigung einzustellen, wenn feststeht, daß der Beamte nicht die ernstliche Absicht hat, nach dem neuen Dienstort umzuziehen oder den Umzug aus anderen Gründen schuldhaft verzögert (Absatz 2), ferner wenn er eine zugewiesene Wohnung ablehnt, deren Beziehen ihm unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wohnungsnot billigerweise zugemutet werden kann (Absatz 3).
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß diese Bestimmung auch für die Einstellung der Zahlung von arbeitstäglichem Zuschuß mit Fahrkostenersatz maßgebend ist, wie er hier durch Verfügung vom 8. Januar 1959 bis einschließlich 3. Oktober 1959 bewilligt worden war. Bei dieser an Stelle der Trennungsentschädigung gewährten Leistung handelt es sich um eine Entschädigung, die - wie die Trennungsentschädigung - nur deshalb gezahlt wird, weil der Beamte wegen Wohnungsmangels verhindert ist, eine Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen. Während die Trennungsentschädigung dem Ausgleich der Mehrkosten dient, die durch die notwendige getrennte Haushaltsführung entstehen, soll der arbeitstägliche Zuschuß mit Fahrkostenersatz die Mehrkosten ausgleichen, die durch die erforderliche auswärtige Verpflegung und die täglichen Fahrten zwischen Wohnort und neuem Dienstort (und zurück) entstehen. Die Einstellungsgründe der Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 2 und 3 DVzUKG müssen daher sinngemäß auch für den arbeitstäglichen Zuschuß mit Fahrkostenersatz gelten. Dies ergibt sich aus dem engen Sachzusammenhang und aus der gemeinsamen Regelung der beiden Entschädigungsarten in Nr. 25 DVzUKG (vgl. insbesondere Ziff. 8 und 17 Buchst. b).
Ebenso wie in den Urteilen vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 - (ZBR 1968 S. 191), vom 31. Januar 1968 - BVerwG VI C 49.67 - und vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 24.67 - bedarf es auch hier keiner Entscheidung, ob Nr. 25 DVzUKG als Rechts Vorschrift gültig ist. Denn auch bei fehlender Ermächtigungsgrundlage wäre die Orientierung der Verwaltungspraxis an dieser Bestimmung als eine für die Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn geeignete Selbstbindung der Verwaltung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 18, 120 [BVerwG 28.02.1964 - BVerwG VII C 12.62] [122 f.]).
Rechtlich nicht bedenkenfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Trennungsentschädigung und der an ihre Stelle tretende arbeitstägliche Zuschuß mit Fahrkostenersatz zwar fürsorgerische Maßnahmen des Dienstherrn seien, aber nicht zu seinen Fürsorgepflichtaufgaben gehörten, auf die der Beamte einen Rechtsanspruch habe, und daß infolgedessen Bewilligung und Einstellung dieser Leistungen - verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare - Ermessensentscheidungen seien. Diese Betrachtungsweise wird in dieser Allgemeinheit nicht dem Sinn und Zweck des Umzugskostenrechts einschließlich der Gesamtregelung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (vgl. Nr. 25 DVzUKG) gerecht, die in besonderem Maße als Erscheinungsform der das Beamtenverhältnis prägenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 36 DBG, § 79 BBG, § 48 BRRG, § 92 HBG) anzusehen ist. In Übereinstimmung damit hat das Bundesverwaltungsgericht seit jeher die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht als Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsentschädigung anerkannt (vgl. BVerwGE 6, 111 und neuerdings Urteile vom 6. April 1967 - BVerwG II C 24.67 - [ZBR 1967 S. 268] und vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 30.67 -; in diesem Sinne auch BGHZ 10, 295 sowie BGH in ZBR 1955 S. 183 und in ZBR 1956 S. 157). Besteht aber insoweit eine konkrete Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten, so ergibt sich daraus folgerichtig zugleich, daß dem Beamten bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen (vgl. § 11 UKG in Verbindung mit Nr. 25 Ziff. 1 und 2 DVzUKG) ein Rechtsanspruch auf Erfüllung der Fürsorgepflicht zusteht; dabei kann allerdings dem Dienstherrn Ermessen insoweit zustehen, als es ihm obliegt, die Höhe oder die Art der Fürsorgeleistung (z.B. Trennungsentschädigung oder arbeitstäglicher Zuschuß) unter Berücksichtigung der durch die getrennte Haushaltsführung oder die Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Wohnort erwachsenden - angemessenen - Mehrausgaben zu bestimmen (vgl. BGH in ZBR 1956 S. 157; in diesem Sinne offenbar auch Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 40.63 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 12 = JR 1967 S. 238]). Infolgedessen entspricht die aus Nr. 25 Abs. 3 der Durchführungsverordnung vom 7. Mai 1935 (RBB S. 40) übernommene Feststellung in Nr. 25 Ziff. 9 DVzUKG, daß auf Trennungsentschädigung kein Rechtsanspruch besteht, in dieser allgemeinen Fassung nicht mehr der heutigen Rechtsauffassung (vgl. hierzu Meyer-Fricke, Umzugskosten, 3. neubearbeitete Aufl. [1954], DVzUKG, Nr. 25 Anm. 30; Ambrosius-Vogels-Wirth, Das Umzugskostenrecht, 8. Aufl. [1959], § 11 UKG, DVzUKG, Nr. 25 Anm. 6 und 27 in bezug auf Nr. 25 Abs. 4. Satz 2 DVzUKG [Bund]; vgl. ferner auch Crisolli-Schwarz, HBG, § 105 Anm. 1). Jedenfalls gibt Nr. 25 Ziff. 9 DVzUKG ebenso wie Nr. 25 Abs. 4 Satz 2 DVzUKG (Bund) dem Dienstherrn nicht die Befugnis, eine einmal bewilligte Trennungsentschädigung (einen arbeitstäglichen Zuschuß) nach freiem Ermessen zu widerrufen (vgl. BGHZ 10, 295 [300 bis 302]). Insoweit wäre ein dem Dienstherrn eingeräumtes Ermessen schon an die in Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 2 und 3 DVzUKG näher umschriebenen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung gebunden (vgl. hierzu auch die Urteile vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 40.63 - und vom 15. September 1966 - BVerwG VIII C 215.63 - [Buchholz BVerwG 238, 90, Reise- und Umzugskosten Nr. 14 - RiA 1967 S. 151 = DÖD 1967 S. 53]).
Dennoch beruht das Berufungsurteil nicht auf dem dargelegten fehlerhaften rechtlichen Ausgangspunkt. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sich nicht auf eine bloße Ermessensnachprüfung der angefochtenen Bescheide nach Maßgabe des § 114 VwGO beschränkt, sondern den der Einstellung der Zahlung des arbeitstäglichen Zuschusses mit Fahrkostenersatz zugrunde liegenden Sachverhalt dahin nachgeprüft und gewürdigt hat, ob die Tatbestandsmerkmale der Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 2 und 3 DVzUKG gegeben sind.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mangels durchgreifender Revisionsrügen für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend sind, hält das Berufungsurteil im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger im September 1959 fast 2 1/2 Jahre Empfänger von Trennungsentschädigung bzw. arbeitstäglichem Zuschuß mit Fahrkostenersatz. Er hatte daher die Pflicht, mit Unterstützung seiner vorgesetzten Behörde alles zu tun, um alsbald den Umzug von seinem bisherigen Wohnort Frankfurt (Main)-Schwanheim nach seinem neuen Dienstort Idstein durchzuführen und damit, in Kürze die Situation, die den Mehraufwand seiner Lebenshaltung verursachte, zu beenden. Nach Lage des Falles, insbesondere den vom Berufungsgericht gewürdigten eigenen Erklärungen des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich, daß er seinerzeit ernsthafte und intensive Bemühungen zur Erlangung einer Wohnung in Idstein angestellt hat. Dem Kläger war ferner eine ab 1. September 1959 bezugsfertige Dreizimmerwohnung in Idstein zugeteilt worden. Die von ihm für die Ablehnung des Bezuges dieser Wohnung geltend gemachten Gründe lassen ebenfalls erkennen, daß er in dem für die Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung bzw. des arbeitstäglichen Zuschusses maßgeblichen Zeitraum (Ende August/Anfang September 1959) nicht mehr die ernstliche Absicht hatte, den Umzug nach Idstein durchzuführen. Dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der nicht bewiesenen Behauptung des Klägers gefolgert, daß ihm die, Wohnung in Idstein nur auf Grund eines seiner Behörde vorliegenden Briefes einer Privatperson aus Frankfurt (Main) zugewiesen worden sei, ferner aus seinem nicht stichhaltigen Einwand, daß ihn die Zahlung eines Genossenschaftsanteils von 300 DM beim Beziehen der Wohnung in Idstein unzumutbar belaste. Schließlich läßt auch der vom Kläger in seinem Schreiben vom 5. September 1959 und bei seiner Vernehmung am 10. September 1959 angeführte Hinderungsgrund, seine Ehefrau und seine Kinder könnten zunächst nicht mit nach Idstein umziehen, weil seine Ehefrau zwecks Erlangung der Rentenberechtigung ihr in Frankfurt (Main) bestehendes Arbeitsverhältnis noch mindestens bis zum Juli 1960 fortsetzen müsse, den Schluß zu, daß er den Umzug nach Idstein aus Gründen zu verzögern suchte, die mit der Rechtsnatur der Trennungsentschädigung als eines Ausgleichs für die durch Wohnungsmangel entstandenen Mehrkosten in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. hierzu auch Ambrosius-Vogels-Wirth, a.a.O., § 11 UKG, DVzUKG, Nr. 25 Anm. 15). Nach alle dem war die Einstellung der Zahlung des arbeitstäglichen Zuschusses wegen mangelnder Umzugsbereitschaft gemäß Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 2 DVzUKG gerechtfertigt.
Nicht durchgreifen kann demgegenüber der erstmals in der Revisionsinstanz vorgebrachte Einwand des Klägers, die ihm zugewiesene Dreizimmerwohnung in Idstein sei für seine vierköpfige Familie, darunter zwei im Pubertätsalter stehende Kinder verschiedenen Geschlechts, als Wohnraum nicht ausreichend und angemessen gewesen. Wie sich aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, hat sich der Kläger in dem für die Einstellung der Zahlung maßgeblichen Zeitraum hierauf nicht berufen. Schon im Hinblick darauf erscheint der Einwand der Revision nicht geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts zu erschüttern, daß die Umzugsunwilligkeit des Klägers auf rein persönliche Gründe zurückzuführen ist, also ganz unabhängig von dem jetzt angeführten Umstand bestand. Abgesehen davon verkennt die Revision insoweit die Rechtslage. Ihre Auffassung, objektive Voraussetzung für die Einstellung der Zahlung der Trennungsentschädigung (des arbeitstäglichen Zuschusses) wegen mangelnder Umzugsbereitschaft sei in jedem Fall, daß der Dienstherr dem Beamten eine zumutbare Wohnung zur Verfügung gestellt habe, ist rechtlich schon deshalb nicht haltbar, weil sonst die im Rahmen der Zweckbestimmung der Trennungsentschädigung gebotene Verpflichtung des Beamten, sich um die Beschaffung einer Wohnung am neuen Dienstort fortgesetzt ernstlich zu bemühen (vgl. Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 1 DVzUKG), praktisch gegenstandslos wäre. Es ist dabei auch zu bedenken, daß der Beamte in erster Linie selbst dafür verantwortlich ist, sich eine seinen Wünschen entsprechende Wohnung zu verschaffen (vgl. hierzu das bereits angeführte Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG VIII C 215.63 -). Schließlich ist der Argumentation der Revision entgegenzuhalten, daß die Zuweisung einer Wohnung durch den Dienstherrn ein tatsächlicher Vorgang im Rahmen der Wohnungsfürsorge ist, der für sich allein noch keine Rechtswirkungen auslöst. Rechtsfolgen ergeben sich erst dann, wenn der Beamte eine ihm zugewiesene oder angebotene angemessene und zumutbare Wohnung ablehnt (vgl. auch hierzu das Urteil vom 15. September 1966 - BVerwG VIII C 215.63 -). In diesem besonderen Fall wird die Umzugsunwilligkeit des Beamten ohne weiteres unterstellt und der Dienstherr gemäß Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 3 DVzUKG angewiesen, die Zahlung der Trennungsentschädigung (des arbeitstäglichen Zuschusses) einzustellen. In allen anderen Fällen kommt der Einstellungsgrund der Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 2 DVzUKG in Betracht, der stets eine konkrete Prüfung der Frage der Umzugsunwilligkeit des Beamten erforderlich macht. Darüber hinaus kann aber aus der Regelung der Nr. 25 DVzUKG, insbesondere der Ziffer 15, nicht hergeleitet werden, daß einem Beamten, von dem - wie im vorliegenden Sachverhalt - feststeht, daß er nicht (oder nicht mehr) umzugswillig ist, Trennungsentschädigung (arbeitstäglicher Zuschuß) trotzdem solange weitergezahlt werden müßte, bis er eine ihm vom Dienstherrn zugewiesene angemessene und zumutbare Wohnung ausschlägt. Demnach stellt sich im vorliegenden Sachverhalt, in dem schon der Einstellungsgrund der Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 2 DVzUKG durchgreift, nicht die von der Revision im Hinblick auf Nr. 25 Ziff. 15 Abs. 3 DVzUKG aufgeworfene Frage, ob der Kläger den Bezug der ihm zugewiesenen Wohnung in Idstein ablehnen durfte, weil sie für ihn und seine Familie als Wohnraum nicht zumutbar war.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier