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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1968, Az.: BVerwG IV CB 7.68

Verbindlichkeit des Entwurfs eines Bebauungsplans; Bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne ; Begriff des Bebauungsplans; Beachtung von Planentwürfen durch Verwaltungsübung; Bindung der Verwaltung an den Entwurf eines städtebaulichen Planes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 7.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14546
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 23.10.1967 - AZ: 60 I 67

In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 1967 wird zurückgewiesen. Die Revision gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kläger zu 1) tragen als Gesamtschuldner die eine Hälfte, der Kläger zu 2) trägt die andere Hälfte der Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2).

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VWGO kommt der Sache nicht zu.

3

a)

Aus der eindeutigen Regelung in § 173 Abs. 3 BBauG ergibt sich, daß "bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne" als Bebauungspläne gelten, "soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthalten." Dazu gehören Entwürfe von Plänen auch dann nicht, wenn sich die Praxis der Behörden an solchen Entwürfen ausgerichtet haben sollte. Das bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

4

b)

Ebensowenig ist die Frage klärungsbedürftig, ob eine jahrzehntelange Verwaltungsübung, die Planentwürfe stets beachtet haben soll, zu einer Selbstbindung der Verwaltung geführt habe. Diese Frage stellt sich hier schon deswegen nicht, weil auch eine Selbstbindung der Verwaltung bestehende Ansprüche auf Bebauung, wie sie sich hier nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts zugunsten der Beigeladenen zu 1) aus § 34 BBauG ergeben, nicht ausräumen kann.

5

c)

Die von der Beschwerde zu § 34 BBauG aufgeworfene Frage, ob innerhalb von Wohngebieten zwischen verschiedenen Arten von Wohnhäusern je nach der Anzahl der in ihnen enthaltenen Wohnungen differenziert werden muß, ist in dieser allgemeinen Form nicht entscheidungserheblich. Es mag sein, daß bei Grundstücken von großem Umfang eine Grundstücksnutzung, die nach dem Maß der baulichen Nutzung im Vergleich zu anderen Grundstücken nicht bedenklich wäre, dennoch ausnahmsweise gegen § 34 BBauG verstößt, wenn etwa ein gegenüber der sonstigen Bebauung unverhältnismäßig großer Gebäudekomplex errichtet werden sollte. Indessen sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die insoweit von der Beschwerde auch nicht beanstandet worden sind, durchaus Gebäude von einer dem geplanten Vorhaben immerhin vergleichbaren Größe in der näheren Umgebung vorhanden; der Verwaltungsgerichtshof erwähnt ausdrücklich ein Wohngebäude mit acht Wohnungen, also mit der gleichen Zahl von Wohnungen, wie sie zusammen in beiden von der Beigeladenen zu 1) geplanten Wohngebäuden errichtet werden sollen. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob sich die Kläger auf eine Verletzung des § 34 BBauGüberhaupt berufen könnten, ob also diese Vorschrift auch einem Nachbarn subjektive Rechte auf seine Beachtung einräumt.

6

d)

Ist nach dem zu c) Gesagten auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs das geplante Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1) nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich im Sinne des § 34 BBauG, so kann keine Rede davon sein, daß mit der Zulassung des Vorhabens eine entschädigungspflichtige Enteignung für den Kläger zu 1) verbunden sei; dabei läßt es der Senat wie bereits in früheren Entscheidungen offen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 197.65 - in NJW 1968, 123), ob er der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22. Mai 1967 (NJW 1967, 1754) in vollem Umfang folgen könnte, wonach die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht den Schutz des Grundeigentümers dagegen umfaßt, daß durch die Bauplanung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert wird.

7

e)

Die von der Beschwerde zu Art. 6 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 aufgeworfenen Fragen können schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie lediglich die Anwendung nicht revisiblen Landesrechts betreffen (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), die Auslegung jener Vorschrift also auch in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte. Die Revision wegen Fragen des irrevisiblen Rechts zuzulassen, wäre zwecklos und geht daher nicht an (vgl. BVerwGE 1, 19).

8

f)

Schließlich kommt der Sache auch nicht wegen der - als solcher grundsätzlichen - Frage der Gültigkeit des § 24 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BNVO) eine grundsätzliche, Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Denn diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. Beschluß vom 5. April 1967 - BVerwG IV B 81.66 -), hängt es nicht von der Gültigkeit des § 24 Abs. 2 BNVO ab, daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Auslegung des § 34 BBauG mit herangezogen werden können. Das Berufungsgericht hat hier denn auch seine Auffassung, daß das. Grundstück der Beigeladenen zu 1) nicht in übermäßiger und im Sinne des § 34 BBauG unbedenklicher Weise baulich ausgenutzt werde, lediglich anhand der in der Baunutzungsverordnung zugelassenen baulichen Nutzung bestätigt gefunden.

9

2.

Entgegen der Auffassung der Kläger weicht das Berufungsurteil nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - (NJW 1962, 507) ab. Die Beschwerde verkennt nicht, daß das Berufungsurteil von den im Urteil vom 29. August 1961 entwickelten Überlegungen ausgeht, meint aber, das Berufungsgericht weiche von jener Entscheidung gleichwohl ab, weil es zu Unrecht das öffentliche Interesse gegenüber den nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG untereinander gerecht abzuwägenden Belangen überbetont habe. Die Kläger verkennen damit jedoch, daß der Verwaltungsgerichtshof kurz nach den in der Beschwerde isoliert wiedergegebenen Sätzen ausdrücklich die Notwendigkeit einer Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse und einer gerechten Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen betont (vgl. S. 12 unten BU) und als Ergebnis dieser Abwägung die planerischen Vorstellungen der Gemeinde bestätigt hat. Damit befindet sich der Verwaltungsgerichtshof durchaus in Übereinstimmung mit dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

10

3.

Verfahrensmängel, auf denen das Berufungsurteil beruhen könnte, liegen ebenfalls nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

a)

Als Verfahrensmangel machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht entgegen dem von ihnen gestellten Beweisantrag von einer Ortsbesichtigung abgesehen. Den Klägern kann in ihrer Auffassung nicht gefolgt werden, daß es stets der Vornahme eines Augenscheins bedarf, damit beurteilt werden kann, ob ein Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist. Für den immerhin vergleichbaren Fall von ästhetischen Würdigungen, wie sie etwa bei der Frage einer verunstaltenden Wirkung von Vorhaben angestellt werden müssen, hat der Senat wiederholt entschieden, es gebe keinen Rechtssatz des Inhalts, daß eine solche Würdigung stets oder in der Regel nur auf eigenen Augenschein gestützt werden dürfe. Es wird allerdings naheliegen, gerade in zweifelhaften Fällen - zu denen der vorliegende Fall durchaus rechnen mag - sich eine zweifelsfreie Beurteilungsgrundlage durch eigenen Augenschein zu verschaffen. Indessen stehen Art und Umfang der Beweiserhebung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Tatsachengerichte; in diesem Rahmen kann sich freilich die Verpflichtung ergeben, sich von entscheidungserheblichen Tatsachen durch Durchführung einer Ortsbesichtigung zu überzeugen. Ob und in welchem Umfang dies erforderlich ist, hängt, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 134.65), von den Verhältnissen des Einzelfalles und davon ab, ob dem Gericht zur Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse geeignete anderweitige Unterlagen vorgelegen haben. Solche Unterlagen standen dem Verwaltungsgerichtshof hier in einem reichhaltigen Planmaterial, das Inhalt der Akten ist, weiter in der Niederschrift über die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ortsbesichtigung und in der Wiedergabe des Beweisergebnisses im Urteil des Verwaltungsgerichts in noch ausreichendem Umfang zur Verfügung.

12

Die in einem Punkt in ihrer Richtigkeit von den Klägern im Berufungsverfahren bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Wohnhäuser mit drei Vollgeschossen) hat das Berufungsgericht nicht übernommen und damit auch nicht zur Grundlage der eigenen Entscheidung gemacht. Der Umstand, daß nach der im Berufungsverfahren vorgetragenen Auffassung der Kläger die Markierung des geplanten Vorhabens bei der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewesen sei, brauchte den Verwaltungsgerichtshof nicht zu veranlassen, eine Augenscheinseinnahme vorzunehmen.

13

b)

Ebensowenig liegt ein Verfahrensmangel darin, daß der Verwaltungsgerichtshof von der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob den Grundstücken der Kläger vom Vorhaben der Beigeladenen zu 1) Wasserschäden drohen, abgesehen hat. Die Kläger haben ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts am 19. Oktober 1967, in der auch der Sachverständige angehört worden ist, keine weiteren Beweisanträge gestellt. Es kann keine Rede davon sein, daß sich dem Berufungsgericht auch ohne entsprechende Beweisanträge die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hätte aufdrängen müssen; angesichts der vom Gutachter vorgeschlagenen und von der Beigeladenen zu 1) akzeptierten Drainage, die die letzte immerhin denkbare Möglichkeit einer Schädigung des Grundstücks der Kläger zu 1) nach der vom Verwaltungsgerichtshof für zutreffend gehaltenen Auffassung des sachverständigen ausschließt, ist nicht erkennbar, welche zusätzliche Aufklärung durch einen weiteren Sachverständigen hätte sinnvoll und notwendig sein können.

14

II.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Berufungsurteil mit Gründen versehen, so daß eine Revision ohne besondere Zulassung nicht statthaft ist. Das gilt auch für das Vorbringen der Kläger im berufungsgerichtlichen Verfahren, zu dem die Kläger eine Begründung im Berufungsurteil vermissen. Die Kläger hatten sich darauf berufen, daß sie ihre Grundstücke im Vertrauen auf das "damalige Planungsrecht" der Gemeinde erworben hätten, das nach ihrer Meinung die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) in der jetzt vorgesehenen Weise ausgeschlossen habe; der von der Gemeinde geschaffene Vertrauenstatbestand könne nicht willkürlich durch Änderung ihres Planungsrechts beseitigt werden. Abgesehen davon, daß nach dem zu I 1 a) Gesagten planungsrechtliche Vorschriften der Gemeinde, die geändert worden wären oder von denen abgewichen worden sein könnte, nicht bestanden haben und bestehen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem erwähnten Vorbringen Stellung genommen; dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich, daß dies nur kurz und das Vorbringen der Kläger möglicherweise nicht in vollem Umfang erschöpfend geschehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde von früheren Planungsvorstellungen abgegangen sein sollte (s. 12 BU); im Berufungsurteil ist diese Auffassung unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die Wohnbedürfnisse zu berücksichtigen, und auf das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 BBauG weiter begründet worden. Mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichtshofs entfielen die Voraussetzungen für das Vorbringen der Kläger, die Gemeinde könne "den von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht willkürlich durch Änderung ihres Planungsrechts beseitigen", und für den damit verbundenen Vorwurf eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. Denn was der Verwaltungsgerichtshof als "nicht zu beanstanden" bezeichnet hat, kann schlechterdings nicht willkürlich sein. Eines weiteren Eingehens auf dieses Vorbringen der Kläger bedurfte es in der Begründung des Berufungsurteils mithin nicht.

15

Die Revision muß daher nach § 144 Abs. 1 VwGO verworfen werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 12.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler