Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1968, Az.: BVerwG IV B 77.67
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Aufgabe der Nutzung eines Wochenendhauses und Errichtung eines Hauses für die Haltung von Bienenvölkern; Begriff der "Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 77.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 03.02.1967 - VGH Nr. 261 I 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBL 69, 241
- DVBl 69, 261
- DVBl 1969, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1969, 651 (amtl. Leitsatz)
- VerwPr 69, 282
Amtlicher Leitsatz
Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt nicht nur bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung, sondern - unabhängig vom förmlichen Landschaftsschutz - auch dann vor, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger bekämpft die Verfügung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, mit der die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für ein von ihm etwa im Jahre 1961 im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde errichtetes Gebäude abgelehnt und die Beseitigung des Gebäudes angeordnet worden ist.
Dabei handelt es sich um ein ursprünglich zur Wochenendnutzung bestimmtes Holzhäuschen mit zwei Aufenthaltsräumen und einem Behelfsabort. Die Grundfläche beträgt 4,2 mal 4,9 m, die Höhe 3 m bzw. 2 m (Pultdach). Das Häuschen steht frei auf halber Höhe des vom Neufnachtal aufsteigenden Westhanges gegenüber dem Ort Langenneufnach. Die Umgebung ist vorwiegend landwirtschaftlich genutzt und steht nicht unter Natur- oder Landschaftsschutz.
Nachträglich hat der Kläger die Wochenendnutzung aufgegeben und das Häuschen für die Haltung von 8 bis 12 Bienenvölkern eingerichtet. Dazu hat er in dem größeren Raum die Bienenkörbe, in dem kleineren die Arbeitsgeräte untergebracht, auf der Südfront das Fenster z.T. und die Tür ganz vernagelt und 8 Fluglöcher eingebaut.
Er ist der Meinung, daß das Bauwerk in dieser Form einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und daher im Außenbereich bevorzugt genehmigungsfähig sei. Daneben beruft er sich auf ein in der Nähe mit Genehmigung oder Duldung des Beklagten errichtetes massives Wochenendhaus und leitet daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung ab.
Widerspruchsbehörde, Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof haben die angefochtene Verfügung aufrechterhalten.
In seiner Urteilsbegründung hat der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Bienenhaltung des Klägers als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG oder aus den Gründen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG zu den sogenannten privilegierten Vorhaben gehöre. In jedem Fall stünden dem Bauwerk gemäß § 35 Abs. 1 BBauG öffentliche Belange entgegen.
Ein echtes Bienenhaus könne, selbst bei Unterbringung einer größeren als der vom Kläger beabsichtigten Zahl von Bienenvölkern kleiner, unauffälliger und funktionsgerechter gestaltet sein als das Bauwerk des Klägers. Dieses entspreche, da es in der Form eines Wochenendhauses errichtet sei, seiner äußeren Gestaltung nach seinem Zweck nicht. Es wirke wegen der Hanglage weithin erkennbar, "klotzig, auffallend und fast kubisch" und so in der landwirtschaftlichen Umgebung wesensfremd. Es beeinträchtigt daher die natürliche Eigenart der Landschaft.
Auch auf den Gleichheitssatz könne sich der Kläger nicht berufen. Selbst wenn das von ihm angeführte benachbarte Wochenendhaus rechtswidrig genehmigt worden sei oder geduldet werde, gebe das dem Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte, in seinem Fall entgegen den bindenden Vorschriften des § 35 BBauG ebenso zu verfahren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Er hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Bienenhaltung Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ist. In diesem Zusammenhang bestreitet er, daß sein Bienenhaus in dem landwirtschaftlich genutzten, nicht unter Natur- oder Landschaftsschutz stehenden Gelände die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Die Bienenhaltung entspreche gerade dieser Eigenart.
Er möchte weiter unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, welche Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seines Bauvorhabens der Tatsache zukomme, daß die beklagte Behörde einem anderen Bürger in unmittelbarer Nähe und ähnlicher Lage den Bau eines Wochenendhauses gestattet habe.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Frage, ob Bienenhaltung in der Weise, wie sie der Kläger betreibt, unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG fällt, bedarf schon deswegen keiner rechtsgrundsätzlichen Erörterung, weil es auf sie entscheidungserheblich nicht ankommt. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, daß sein Bienenhaus unter die gemäß § 35 Abs. 1 BBauG im Außenbereich bevorrechtigten Vorhaben fallen könnte, und ein Entgegenstehen öffentlicher Belange ausdrücklich auch für diesen Fall angenommen.
Dem Kläger geht es indessen, wie seine weiteren Ausführungen zu diesem Punkt erkennen lassen, auch um die rechtsgrundsätzliche Klärung des Begriffs "Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft". Er bezweifelt, daß ein im Außenbereich bevorrechtigtes und nach seiner Nutzungsweise (Bienenzucht) der Umgebung wesensgemäßes Vorhaben die Eigenart der Landschaft überhaupt im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG beeinträchtigen kann, zumal dann, wenn für diese Umgebung besondere Natur- oder Landschaftsschutzbestimmungen nicht bestehen.
Auch insoweit ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Begriff "Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft" zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewendet. Zwar ist gelegentlich eine Auslegung dieses Begriffes vertreten worden, die der Kläger für sich anführen könnte (vgl. Meyer in Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht [m. von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, neu herausgegeben von C.H. Ule, Band V, 1. Halbband 1966] § 35 BBauG Rdnr. 18; ders. DVBl. 1965, 820; Schrödter, BBauG, 1964, § 35 Anm. 8 im Anschluß an OVG Lüneburg DÖV 1963, 843).
Danach soll unter den Begriff der Landschaftsbeeinträchtigung in § 35 Abs. 3 BBauG nicht eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht fallen. Insoweit soll die Beurteilung allein dem förmlichen Landschaftsschutz vorbehalten bleiben. Lediglich in Fällen, wo ein derartiger Schutz bestehe, soll dies als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG zu berücksichtigen sein. Die selbständige Beurteilung der ästhetischen Schutzwürdigkeit der Landschaft durch die Baugenehmigungsbehörde sei dagegen ausgeschlossen. Sie müßte im Ergebnis dazu führen, den gesamten Außenbereich so zu behandeln, als ob er durch § 35 Abs. 3 BBauG unter Landschaftsschutz gestellt sei. Dies könne schon wegen der insoweit bestehenden Kompetenzregelung zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber nicht richtig sein. Soweit dem Begriff "natürliche Eigenart der Landschaft" ein eigenständiger Regelungswert zukomme, liege dieser auf einem anderen Gebiet: Gemeint sei die qualitative Vereinbarkeit der geplanten Nutzungsweise des Vorhabens mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft und damit des von dieser Landschaft geprägten Baugrundstücks selbst. Ein Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn es - selbst bei guter Einfügung in das Landschaftsbild - der beabsichtigten Nutzung nach in seiner Umgebung wesensfremd sei.
Demgegenüber hat sich die ständige Rechtsprechung der Bausenate des Bundesverwaltungsgerichts dazu bekannt, daß § 35 Abs. 3 BBauG mit der Einführung des öffentlichen Belanges der Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft zwei voneinander unabhängige Ziele gleichzeitig verfolgt: Neben der Verhinderung einer wesensfremden Bebauung in dem vorstehend geschilderten Sinne auch den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung, grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Einzelfall durch die zuständigen Organe förmlich unter Naturschutz gestellt ist (vgl. die Beschlüsse vom 13. Dezember 1963 - BVerwG I B 179.63-, vom 15. Oktober 1964 - BVerwG I B 174.64 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 35 BBauG Nr. 14], vom 27. Oktober 1964 - BVerwG I B 35.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 15], vom 29. November 1965 - BVerwG IV B 48.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19 = BBauBl. 1966, 213], vom 30. November 1965 - BVerwG IV B 250.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 20], vom 3. März 1966 - BVerwG IV B 30.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26] und vom 22. Juni 1966 - BVerwG IV B 57.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 30]).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß.
Zwar ist richtig, daß § 35 Abs. 3 BBauG die Außenbereichslandschaft im Vordergrund nicht in dem spezifischen und gesteigerten Maße schützt, wie dies der förmliche Landschaftsschutz tut. Einen derartigen Schutz hat der Bundesgesetzgeber schon aus Kompetenzgründen nicht einführen können. Um ihn zu bewirken, bedarf es entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen. Liegen sie vor, so ergibt sich unmittelbar aus ihnen der öffentliche Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG.
Das bedeutet jedoch nicht, daß da, wo förmlicher Landschaftsschutz nicht besteht, die Baugenehmigungsbehörde sich jeder Prüfung der ästhetischen Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Umgebung zu enthalten hat. Für eine solche Beschränkung fehlt jeder Grund. Der förmliche Landschaftsschutz ist seinem Wesen nach besonders eigenartigen und reizvollen Landschaftsteilen vorbehalten. Gebiete, die diesen Schutz aus verschiedensten Gründen nicht oder noch nicht erhalten haben oder ihn vielleicht auch nicht verdienen, sind deswegen doch nicht gegen jede ästhetische Beeinträchtigung unempfindlich. Jedenfalls da, wo ein Bauvorhaben dem Landschaftsbild grob unangemessen ist, bedeutet auch dies eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG und ist von den Baugenehmigungsbehörden selbständig zu berücksichtigen.
Wann ein derartiger Mangel vorliegt, hängt entscheidend vom Einzelfall ab und entzieht sich einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es sich bei der Umgebung des Grundstücks des Klägers um ein offenes, landwirtschaftlich genutztes Gelände handelt, in dem das streitige Bienenhaus wegen seiner Größe und seiner auffälligen ("klotzigen") Form einen - infolge der Hanglage weithin sichtbaren - Fremdkörper bildet. Es hat weiter festgestellt, daß der Kläger ein Bienenhaus auch in einfacherer, funktionsgerechterer Weise errichten könne. Aus diesen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen rechtfertigt sich hier der Schluß des Berufungsgerichts, die Eigenart der Landschaft sei gemäß § 35 Abs. 3 BBauG beeinträchtigt.
Unbegründet ist die Beschwerde schließlich auch insoweit, als sich der Kläger auf den Gleichheitssatz beruft. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das von ihm bezeichnete, in der Nachbarschaft errichtete Gebäude baurechtlich zulässig ist oder nicht. Selbst wenn die zuständige Behörde es rechtswidrig geduldet oder sogar genehmigt haben sollte, entstünde damit für den Kläger kein Anspruch, ebenso behandelt zu werden. Daß der Gleichheitssatz die Behörde nicht zwingt, einen einmal gemachten Fehler zu wiederholen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther