Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1964, Az.: BVerwG I B 35.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 35.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.11.1962 - AZ: 35 I 62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beschwerdevortrag ergibt keinen der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision (s. auch Abs. 3 Satz 3 a.a.O.).
Der Kläger hält die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen der Frage, inwieweit Vorschriften des Bundesbaugesetzes zur Regelung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung auf standortgebundene Bauwerke außerhalb geschlossener Siedlungen anwendbar seien. Er wendet sich dagegen, daß die Rechtsprechung Wochenendhäuser immer wieder wegen öffentlicher Lasten ablehne, und weist darauf hin, daß sein Vorhaben kein ständig bewohnbares Wochenendhaus, sondern eine Berghütte sei, die keinen ausgebauten Weg und keinen Strom- oder Wasserleitungsanschluß erfordere, also keine Lasten für die Gemeinde verursache. Hiermit ist eine grundsätzliche Bedeutung in dem Sinne, daß eine revisionsgerichtliche Klärung von Rechtsfragen zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung der Rechtseinheit geboten erschiene (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1961 - BVerwG I B 50.60 - und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 -) nicht dargetan.
Nach ständiger, in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und § 10 der Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) bestätigter Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 12. Februar 1962 [BBauBl. 1962 S. 635]; Urteil vom 29. April 1964 [DVBl. 1964 S. 527 = DÖV 1964 S. 383 = BBauBl. 1964 S. 302 = MDR 1964 S. 699 = NJW 1964 S. 1973]) gehören Wochenendhäuser im Außenbereich nicht zu den nach § 35 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - bevorrechtigten Vorhaben. Daher kann es nicht in Betracht kommen sie als "standortgebunden" von irgendwelchen Vorschriften des Bundesbaugesetzes auszunehmen. Für das umstrittene Vorhaben muß und müßte, selbst dann Gleiches gelten, wenn es - wie der Kläger jetzt in Abweichung von seinem früheren Vorbringen meint nicht als Wochenend- und Ferienhaus, sondern als Berg- oder Skihütte anzusprechen wäre. Eine solche mag dem Benutzer als standortgebunden erscheinen. Das besagt nichts für die Beurteilung nach § 35 BBauG. Das Gesetz will den Außenbereich in erster Linie seiner besonderen Bestimmung für die naturgegebene Bodennutzung und als Erholungslandschaft der Allgemeinheit erhalten. Vorhaben (§ 29 BBauG), welche dem Wandern, Bergsteigen, Skilaufen oder dem Naturgenuß dienen, entsprochen dieser Bestimmung des Außenbereichs, soweit sie der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, nicht aber, wenn sie der Benutzung ihres Einzeleigentümers vorbehalten sind. In diesem Falle werden sie vielfach sogar schon ihrer Exklusivität halber, ohne daß es des Hinzutretens weiterer besonderer Umstände bedarf, öffentliche. Belange im Sinne des § 35 BBauG beeinträchtigen, indem sie der Allgemeinheit Möglichkeiten zur Erholung und Erbauung entziehen. Als Eigenart der Landschaft im Außenbereich ist durch § 35 BBauG nicht nur ans reizvolle Landschaftsbild gegen Verunstaltung durch Bauten geschützt - dieser ästhetischen Aufgabe dient vornehmlich das Natur- und Landschaftsschutzrecht; § 35 BBauG soll vielmehr auch dazu dienen, die Außenbereichslandschaft in der ihrer besonderen Bestimmung entsprechenden Eigenart zu erhalten und sie vor dem Eindringen wesensfremder Benutzungen zu schützen, insbesondere vor der Benutzung zum Wolmen, auch zum wochenend- oder ferienmäßigen Wohnen. Mit dazu und nicht nur zur Verhütung unwirtschaftlicher öffentlicher Folgelasten will § 35 BBauG der Entstehung von Splittersiedlungen und von wesensfremden Streusiedlungen vorbeugen.
Das angefochtene Urteil ist in überzeugender Weise auch auf Erwägungen gestützt, die dem Vorstehenden entsprechen. Eine etwaige Widerlegung der anderen, auf öffentliche Folgelasten bezüglichen Gründe würde daher nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils genügen. Es käme somit im erstrebten Revisionsverfahren nicht zur Klärung der Frage, welche Bedeutung es bei Anwendung des § 35 BBauG hat, daß ein Vorhaben keines Strom- oder Wasserleitungsanschlusses bedarf oder daß der Bauherr die Kosten dafür selbst trägt.
Der Beschwerdevortrag ergibt auch nicht einen Mangel des Verfahrens, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger hält sein Recht auf rechtliches Gehör für verletzt weil das Berufungsgericht keinen Augenschein eingenommen hat. Hierin liegt keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Dieses ist dem Kläger insofern zuteil geworden als das Gericht, wie in der Verhandlungsniederschrift vom 13. November 1962 und im Tatbestand des Urteils (S. 9/10) angegeben die örtlichen Verhältnisse mit den Beteiligten an Hand von Unterlagen ausführlich besprochen hat. In der Ablehnung eines Beweisantrags kann allerdings der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung liegen. Auch das ist jedoch hier bezüglich der in der Beschwerde bezeichneten Umstände nicht der Fall.
Der Kläger meint, eine Ortsbesichtigung würde dem Gericht gezeigt haben, daß die Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht den Bau eines regelrechten, zu dauerndem Wohnen geeigneten Wochenendhauses, sondern nur den Bau einer Berg- oder Skihütte ermögliche, in der man Allenfalls einen Urlaub verbringen könne, und daß an den Ausbau einer Straße dorthin nie zu denken sei. Auf diese Umstände kommt es, wie bereits dargelegt, für die Entscheidung im Ergebnis nicht an. Das Gericht brauchte sie daher nicht in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären.
Die Bemerkung im Berufungsurteil, das Vorhaben des Klägers sei mit einer Berg- oder Schütte ebensowenig zu vergleichen wie mit einer Forst- oder Jagdhütte, liegt nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichem Gebiet. Sie beruht darauf, daß eine Forst- oder Jagdhütte der naturgegebenen Bodennutzung und eine Berg- oder Skihütte üblicher Art der Erholung der Allgemeinheit, beide Arten von Hütten also solchen Zwecken dienen, die zu der besonderen Bestimmung des Außenbereichs gehören, während das Vorhaben des Klaviers unter Ausschluß der Allgemeinheit nur ihm und seiner Familie zur Erholung und Erbauung dienen soll und deshalb im Außenbereich wesensfremd ist. Eine Beweiserhebung kam in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.
Der Kläger meint schließlich, bei einen Augenschein würde sich ergeben haben, daß die Umgebung seines Grundstücks zu stark gegliedert sei, um die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Auch dieses Verbringen hat keinen Erfolg. Es ist denkbar, daß eine starke Geländegliederung die Bildung einer dicht zusammenliegenden Gruppe von Gebäuden verhindert. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG sind aber nicht nur bei Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung in diesen engen Sinne, sondern, wie bereits dargelegt, auch dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben die Bildung einer für die Außenbereichslandschaft wesensfremden Streusiedlung anzubahnen droht. Hierfür kommt es auf einen so weiten Umkreis an, daß auch bei sehr starker Geländegliederung mit dem Vorhandensein zahlreicher, für die Ausführung gleichartiger Vorhaben gleich gut geeignetem Grundstücke zu rechnen ist. Da das nicht berücksichtigt ist, ergibt der Beschwerdevortrag auch insoweit nicht, daß Anlaß zu einer Ortsbesichtigung bestanden hätte.
Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen.
Im übrigen irrt der Kläger, wenn er meint, die Behörde höhle durch die Versagung der umstrittenen Baugenehmigung sein Eigentum aus. Richtig ist vielmehr, daß eine Befugnis, im Sinne seines Vorhabens zu bauen, angesichts der Lage und des baurechtlichen Status seines Grundstücks weder jetzt zum Inhalt des Eigentums an diesem Grundstück gehört noch früher dazu gehört hat.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Lullies
Dr. Paul