Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1963, Az.: BVerwG I B 179.63
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Aufstellen eines Wohnwagens im unbebauten Außenbereich; Wohnwagen als bauliche Anlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 179.63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 13.09.1963 - AZ: I OVG A 40/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein von 13. September 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, von Beruf Hausmakler, erwarb im Jahre 1938 ein etwa 18.000 qm großes, im Außenbereich liegendes Grundstück an einem See. In Frühjahr 1960 stellte er auf seinen unbebauten Grundstück ohne Baugenehmigung einen ehemaligen Schaustellerwagen auf, der mit einen Schlaf- und Wohnraum und einer Küche ausgestattet ist. Seitdem wurde der Standort des Wagens nicht gewechselt. Gegen die Verfügung des Beklagten, den Wohnwagen zu beseitigen, erhob der Kläger erfolglos Klage. Auch seine Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend nacht, die Revision sei aus den Gründen des § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO zuzulassen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger meint, die - von Berufungsgericht bejahte - Frage, ob sein Wohnwagen eine genehmigungspflichtige Anlage sei, bedürfe der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat auf Grund des § 7 der Verordnung über die Errichtung, Veränderung und den Abbruch von Bauten für das Land Schleswig-Holstein vom 1. August 1950 (GVBl. S. 225) festgestellt, der Wohnwagen stelle an seinem jetzigen Standort eine bauliche Anlage dar, die der bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfe. An die Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht dieser Vorschrift gegeben hat, wäre das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO in einen Revisionsverfahren gebunden. Denn nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Deshalb können Rechtsfragen, die auf der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften beruhen, auch dann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, wenn sie von grundsätzlicher Bedeutung sind (BVerwGE 1, 19). Daß eine bauliche Anlage, die nach dem Bauordnungsrecht eines Landes der Baugenehmigung bedarf, unter die Vorhaben der §§ 29, 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - fällt, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und bedarf mithin nicht der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Frage, ob das Berufungsgericht § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - BauRegVO - richtig angewandt hat, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Vorschrift an 29. Juni 1961 außer Kraft getreten ist, die revisionsgerichtliche Prüfung aber dazu bestimmt ist, geltendes Recht mit richtungweisender Wirkung für seine künftige Anwendung zu klären.
Ob der Wohnwagen und seine Nutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG beeinträchtigt, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Der Kläger trägt hierzu selbst vor. "unter den besonderen Umständen des Falles" füge sich sein Wohnwagen in die Landschaft ein. Die Beurteilung dieser Frage beruht weitgehend auf den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei seinem Augenschein und auf ihrer Würdigung durch den Tatrichter. Die Auffassung, ein Vorhaben in der freien Landschaft beeinträchtige öffentliche Belange nur unter der Voraussetzung, daß es die Vorschriften über den Landschaftsschutz verletze, wird dem § 35 Abs. 2 und 3 BBauG und der Bedeutung von Landschafts- und Naturschutzgebieten ersichtlich nicht gerecht. Ein näheres Eingehen auf das Verhältnis des § 35 BBauG zur. Recht des Landschafts- und Naturschutzes erübrigt sich, weil das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats öffentliche Belange auch aus einem anderen Grunde - aus dem Gesichtspunkt einer sachlich nicht gerechtfertigten Zersiedelung der freien Landschaft - für beeinträchtigt hielt. Beeinträchtigt die Aufstellung des Wohnwagens inmitten der freien Landschaft öffentliche Belange, so entfällt die Befugnis der Behörden, im Wege des Ermessens die Anlage des Klägers zuzulassen. Aus der Rechtswidrigkeit der Anlage ergibt sich ferner ohne weiteres, daß die Ansicht des Klägers, die angefochtene Verfügung verstoße gegen Art. 2 und 14 GG, nicht zutrifft.
2.
Das angegriffene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 4, 124[BVerwG 25.10.1956 - I C 119/56] ab. Der Senat hat a.a.O. S. 126/127 ausgeführt, § 3 BauRegVO habe nicht den Zweck, die Errichtung von Bauten in der freien Landschaft überhaupt zu unterbinden. Eine derart weitgehende Beschränkung der Baufreiheit wäre durch den Zweck der Vorschrift, den Charakter der Außengebiete nach Möglichkeit zu erhalten, nicht erfordert. Eine Bebauung, die der land- und forstwirtschaftlichen oder der sonstigen naturgegebenen Nutzung des Bodens diene, könne daher in der Regel nach § 3 BauRegVO nicht untersagt worden. Die Vorschrift des § 3 BauRegVO schließe die Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zu erteilen, nicht aus. Es gebe Bauten, deren Errichtung im Außengebiet notwendig werden könne, obwohl sie dem Charakter der Landschaft nicht wesensgemäß seien und durch die natürliche Nutzung des Bodens nicht erfordert würden. Für diese Bauten könne die Behörde nach ihrem Ermessen eine Ausnahme erteilen. Der Kläger meint, mit diesen Ausführungen stimme das Berufungsurteil S. 22/23 nicht überein, weil das Oberverwaltungsgericht eine Prüfung, ob im Ausnahmefall eine Genehmigung in Frage komme, in diesem Zusammenhang lediglich dann für angebracht gehalten habe, wenn eine Ausnahmegenehmigung ausdrücklich beantragt worden sei und der Antragsteller die Voraussetzungen für ihre Erteilung schlüssig dargelegt habe. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine derartige Urteilsbegründung in einem sachlichen Zusammenhang mit der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stünde. Indessen hat das Berufungsurteil nicht den vom Kläger vorgetragenen Inhalt. Vielmehr hat sich das Oberverwaltungsgericht auf S. 22 f. seines Urteils nur mit der Frage befaßt, ob eine Ausnahmegenehnigung ausdrücklich versagt werden müsse und die Ablehnung von der Behörde zu begründen sei. Hierüber enthält die Entscheidung BVerwGE 4, 124[BVerwG 25.10.1956 - I C 119/56] nichts.
3.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel. Der Kläger trägt hierzu vor, der Beklagte habe einen Beamten des Beigeladenen zu 2) nicht zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellen dürfen, weil nach § 36 BBauGüber die Zulässigkeit des Vorhabens die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden habe. Dieser Vortrag ist schon deshalb unbegründet, weil das Gericht nach der Verwaltungsgerichtsordnung den Beklagten nicht daran hindern konnte, sich durch einen Beamten der Baugenehmigungsbehörde als Bevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Lullies
gez. Dr. Heinrich