Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1968, Az.: BVerwG IV C 27.67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 27.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 05.05.1965 - AZ: I A 35/62
- OVG Bremen - 05.05.1965 - AZ: II (a) BA 9/64
- OVG Bremen - 05.05.1965 - AZ: II (a) BA 40/64
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 127 VwGO
- § 2 RGaO
- § 6 RGaO
- § 58 RGaO
Fundstellen
- BVerwGE 29, 261 - 270
- DVBl 1968, 992
- DÖV 1968, 730-732 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1842-1844 (Volltext mit amtl. LS) "Bedingung und Auflage Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO"
- StaatsKommVerw 1969, 124
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Kläger ist beschwert, wenn das Verwaltungsgericht lediglich seinem Hilfsantrag, die Behörde zur Erteilung eines nicht durch Nebenbestimmungen eingeschränkten Verwaltungsaktes zu verpflichten, stattgegeben hat, hingegen seinen Hauptantrag, der auf Aufhebung einer von ihm als Auflage angesehenen Nebenbestimmung gerichtet ist, zurückgewiesen hat.
- 2.
Zur Frage, ob ein Verwaltungsakt, auf dessen Erlaß der Antragsteller keinen Rechtsanspruch hat, unter einer Bedingung erteilt werden darf, die dem Antragsteller zu erfüllen unmöglich ist.
- 3.
Zur Pflicht des Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher bzw. auf die Erläuterung unklarer Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO).
- 4.
Ob ein Urteil auf einem Verfahrens fehl er beruht, kann nur ihm selbst entnommen werden und nicht den nachträglichen Erklärungen der beteiligten Richter, daß sie im Ergebnis ebenso entschieden haben würden, wenn der Verfahrensfehler nicht vorgekommen wäre.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 1965 wird insoweit aufgehoben, als es die Klage hinsichtlich des Begehrens des Klägers abgewiesen hat, die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die beantragte Nachtragsbauerlaubnis uneingeschränkt zu erteilen. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 4. Dezember 1963 zurückgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu einem Fünftel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des etwa 250 qm großen Grundstücks O.straße ... in Bremen. Am 22. September 1960 erteilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten dem Kläger unter gleichzeitiger Gewährung eines Dispenses wegen Überschreitung der zulässigen Geschoßzahl die Erlaubnis zum Bau eines Geschäfts- und Wohnhauses. Die Bauerlaubnis enthielt u.a. die "Bedingung ..., daß nach § 2 der Reichsgaragenordnung Einstellplätze nebst Zubehöranlagen gemäß § 1 Abs. 5 RGaO für insgesamt 9 Kraftfahrzeuge geschaffen werden". Der Bedingung war noch ein "Vorbehalt" beigefügt, wonach sich die Gesamtzahl der herzustellenden Einstellplätze aus der Nutzungsart der Räume nach den Angaben in den genehmigten Plänen ergebe; werde die Nutzungsart geändert, behalte sich das Bauaufsichtsamt vor, weitere Einstellplätze zu fordern. Nachdem das Bauaufsichtsamt festgestellt hatte, daß der Kläger im Untergeschoß an Stelle des genehmigten Lagers einen Damenfriseursalon mit 16 Plätzen und im Erdgeschoß eine Kaffeebar mit 20 Sitzplätzen eingerichtet sowie die Ladenfläche im ersten Geschoß vergrößert hatte, kam es schließlich unter dem 28. Juni 1961 zu einer Nachtragsbauerlaubnis "unter der Bedingung, daß nach § 2 RGaO zusätzlich zu den bereits nachgewiesenen neun Einstellplätzen weitere Einstellplätze nebst Zubehöranlagen gemäß § 1 Abs. 5 RGaO für vier Kraftfahrzeuge geschaffen werden. Der Nachweis dieser Plätze ist dem Bauaufsichtsamt innerhalb vier Wochen zu erbringen."
Mit der Klage beantragte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren, die Nachtragsbauerlaubnis insoweit, als sie nur unter der erwähnten Bedingung erteilt worden war, und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid in vollem Umfange aufzuheben, hilfsweise, die Nachtragsbauerlaubnis aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, ihm die gleiche Bauerlaubnis unter Fortfall der Verpflichtung, vier zusätzliche Einstellplätze zu schaffen, zu erteilen. Der Kläger vertrat die Auffassung, bei der als Bedingung bezeichneten Nebenbestimmung handele es sich rechtlich um eine Auflage.
Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser seinen Hauptantrag weiterverfolgte, hat es als unzulässig verworfen, weil dafür ein Rechtsschutzbedürfnis fehle; der Kläger sei nämlich materiell nicht beschwert, wenn das Verwaltungsgericht - übrigens zutreffend - angenommen habe, daß er sein materielles Begehren (Nachtragsbauerlaubnis ohne Nebenbestimmung) prozessual nicht durch eine selbständige Anfechtung der als Bedingung anzusehenden Nebenbestimmung, sondern nur durch eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer unbedingten Nachtragsbauerlaubnis erreichen könne. Zur Begründung der Klageabweisung hinsichtlich des Hilfsantrages hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer uneingeschränkten, d.h. weder mit einer Bedingung noch mit einer Auflage über die Schaffung von Einstellplätzen versehenen Nachtragsbauerlaubnis. Abweichend von der Bauerlaubnis vom 22. September 1960 habe der Kläger von vornherein das Unter-, Erd- und erste Obergeschoß für eine andere als die genehmigte Nutzung herrichten und in Benutzung nehmen lassen. Dafür benötige er eine Nachtragsbauerlaubnis, da es sich bei der geänderten Nutzung um einen baupolizeirechtlich erheblichen Tatbestand handele, der von der Bauerlaubnis vom 22. September 1960 nicht gedeckt werde; dies ergebe sich aus § 2 RGaO, da Art und Umfang der Nutzung eines Gebäudes nach dieser Vorschrift bedeutsam sei für die Zahl der zu schaffenen Einstellplätze. Infolge der veränderten Einrichtung des Unter-, Erd- und ersten Obergeschosses sei im Verhältnis zu der mit der Erlaubnis vom 22. September 1960 genehmigten Nutzung voraussichtlich ein erheblicher zusätzlicher Zu- und Abgangsverkehr im Sinne von § 2 Abs. 2 RGaO zu erwarten. Dem stehe nicht entgegen, daß die O.straße für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sei. Der Verkehr werde dadurch lediglich auf die mit Fahrzeugen erreichbaren Seiten- und Parallelstraßen verlagert; es sei daher sinnvoll und notwendig, von den Eigentümern der an der O.straße befindlichen Grundstücke die Schaffung von Stellplätzen auf dem rückwärtigen Grundstücksteil, der von den für den Kraftfahrzeugverkehr nicht gesperrten Parallel- und Seitenstraßen zu erreichen sei, oder in der Nähe des Grundstücks zu fordern. Die Frage, in welchem Umfang eine: Steigerung des Zu- und Abgangsverkehrs durch die veränderte Nutzung entstehen werde, lasse sich nur anhand allgemeiner Erfahrungssätze beantworten. Es könne nicht beanstandet werden, daß die Beklagte die Zahl der zu fordernden Einstellplätze schematisch nach Richtzahlen berechne. Allerdings sei die unterschiedliche Behandlung von Ladengeschäften - wie sie im Gebäude des Klägers vorlägen - und von Kaufhäusern in der Weise, daß bei diesen nur ein Einstellplatz auf 60 qm Nutzfläche gefordert werde, bei jenen hingegen und damit auch beim Kläger bereits ein Einstellplatz auf 40 qm Grundfläche, nicht gerechtfertigt. Die damit verbundenen Fragen hätten jedoch keiner Vertiefung bedurft; denn selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß er nur für je 60 qm Ladenfläche einen Einstellplatz zu schaffen habe, müßte er jedenfalls über die ursprünglich festgelegten neun Einstellplätze hinaus weitere Einstellplätze schaffen, wenn auch nicht in der Zahl, wie sie die Beklagte errechnet habe. Das gleiche gelte auch, soweit die Richtigkeit der von der Beklagten aufgestellten Berechnung der Zahl der erforderlichen Einstellplätze aus anderen Gründen zweifelhaft sei. Denn selbst die dem Kläger günstigste Berechnungsweise rechtfertige noch nicht seinen Klageantrag, weil das Bauvorhaben jedenfalls elf Einstellplätze erfordere. Hieraus folge, daß der Kläger in keinem Fall einen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer uneingeschränkten Nachtragserlaubnis habe.
Ein solcher Anspruch stehe dem Kläger auch nicht etwa deshalb zu, weil ihm die Schaffung der zusätzlichen Einstellplätze unmöglich wäre. Es könne dabei zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß es ihm unmöglich sei, die zusätzlichen vier oder auch nur - entsprechend der Berechnung des Oberverwaltungsgerichts - zwei Einstellplätze auf die in der Reichsgaragenordnung vorgesehene Weise zu schaffen. Denn die Reichsgaragenordnung, deren Bestimmungen zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehörten, die Inhalt und Schranken des Eigentums regelten, verpflichte jeden Grundstückseigentümer, die Nutzung seines Grundstücks so einzurichten, daß er in der Lage sei, die erforderliche Anzahl von Einstellplätzen auf dem Grundstück oder in der Nähe zu schaffen. Richte ein Eigentümer die Nutzung seines Grundstücks nicht am Gebot des § 2 RGaO aus, so entfalle nicht die Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen; diese Pflicht stehe vielmehr als öffentlich-rechtliches Hindernis der Verwirklichung des geplanten Vorhabens entgegen; anderenfalls wäre es in das Belieben des Eigentümers gestellt, den § 2 RGaO zu umgehen. Das Unvermögen, die nach § 2 RGaO erforderlichen Einstellplätze zu schaffen, habe damit Rückwirkung auf die Zulässigkeit des Vorhabens; es sei unzulässig, weil es mit einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift unvereinbar sei. § 2 RGaO verpflichte demnach auch im vorliegenden Fall nicht zu einer unmöglichen Leistung, sondern führe lediglich zu einer Verpflichtung des Eigentümers dazu, seine Pläne so zu gestalten, daß ihm die Erfüllung der Verpflichtung, Einstellplätze zu schaffen, möglich sei. Allerdings dürfe die Anwendung der Reichsgaragenordnung nicht dazu führen, daß dem Eigentümer eine sinnvolle Grundstücksnutzung gänzlich unmöglich gemacht werde und er faktisch ein generelles Bauverbot hinnehmen müsse, da eine solche Wirkung nicht mehr mit dem Grundsatz der Sozialgebundenheit des Eigentums zu rechtfertigen wäre. So liege es im vorliegenden Fall jedoch keineswegs. Die Bauerlaubnis vom 22. September 1960 ermögliche dem Kläger durch die Gestattung einer sechsgeschossigen Bebauung sogar eine über die Festsetzung der Baustaffel 5 (fünfgeschossige Bauweise) hinausgehende Ausnutzung des rund 250 qm großen Grundstücks mit einem Gebäude, das etwa 800 qm Nutzfläche besitze. Der Kläger strebe mit der Nutzungsänderung lediglich eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit seines Hauses an; sei er nicht in der Lage, die dafür nötigen Einstellplätze zu schaffen, so müsse er entweder auf die Nutzungsänderung verzichten und sich mit der genehmigten Nutzung auf Grund der Erlaubnis vom 22. September 1960 begnügen oder er müsse - entsprechend einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1961, 1355 [BGH 27.03.1961 - III ZR 6/60]) - versuchen, durch Abschluß einer Vereinbarung mit der Beklagten über die "Ablösung" der Einstellplatzpflicht durch Geldleistung die Voraussetzungen für die Erteilung eines Dispenses nach § 58 Abs. 2 RGaO zu schaffen.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 124 VwGO durch das Berufungsgericht. Dieses habe bei Verwerfung der Anschlußberufung des Klägers das Wesen der Beschwer verkannt. Mit der Abweisung des Antrags auf gesonderte Aufhebung der Nebenbestimmung durch das Oberverwaltungsgericht sei der Kläger bereits beschwert worden. Dadurch, daß dem Hilfsantrag durch das Verwaltungsgericht stattgegeben worden sei, habe der Kläger nicht dasselbe erreicht wie bei einem Erfolg mit seinem Hauptantrag. Denn bei Obsiegen mit dem Hauptantrag wäre er sofort - wegen Wegfalls der Nebenbestimmung - in den Besitz einer uneingeschränkten Bauerlaubnis gelangt, während auf Grund des Hilfsantrages die Bauerlaubnis erst noch neu erteilt werden müsse.
Die damit erforderliche Sachentscheidung über die Anschlußberufung könne vom Revisionsgericht selbst gefällt werden. Die Nebenbestimmung der Nachtragsbauerlaubnis sei nämlich keine Bedingung. Es fehle an dem für eine. Bedingung erforderlichen Ereignis; auch sei völlig unklar gelassen, wann die für den Eintritt der Bedingung in der. Erlaubnis vorgesehene Vierwochenfrist habe beginnen sollen. Die Nebenbestimmung sei in Wahrheit eine Auflage und könne daher selbständig aufgehoben werden. Das müsse auch geschehen, da die Auflage rechtswidrig sei. Die in Rede stehenden Baumaßnahmen seien nämlich nach Bremischem Baurecht nicht erlaubnispflichtig, könnten mithin nicht von einer Bauerlaubnis und damit auch nicht von der Schaffung weiterer Einstellplätze abhängig gemacht werden. Das Oberverwaltungsgericht habe zwar eine Erlaubnis auf Grund des § 2 RGaO für "erforderlich" gehalten; doch damit habe es diese Vorschrift, die der Kläger für eine Norm des Bundesrechts hält, verletzt, ferner auch den § 6 Abs. 2 RGaO.
Verfahrensfehlerhaft sei es, wenn das Oberverwaltungsgericht die Auffassung des Klägers abgelehnt habe, durch die Verkehrssperren der Beklagten in der Innenstadt von Bremen sei eine Lage geschaffen worden, die eine zusätzliche Inanspruchnahme von Einstellplätzen auf dem Grundstück des Klägers oder in seiner Nähe wie überhaupt in der Innenstadt sinnlos mache. Er habe sich dabei nicht nur auf die vom Oberverwaltungsgericht allein behandelte Sperre der O.straße berufen, sondern auch darauf, daß vorwiegend durch Halteverbote, vereinzelt auch durch Parkverbote die Fahrzeuge gezwungen seien, in diesem Bereich der Stadt durchzufahren. Einem entsprechenden Beweisantrag des Klägers in einem Schriftsatz im Berufungsverfahren sei das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen und habe damit seine Sachaufklärungspflicht verletzt.
Rechtsfehlerhaft sei es weiter, wenn das Oberverwaltungsgericht die Nebenbestimmung aufrechterhalten habe, obwohl sie dem Kläger tatsächlich Unmögliches abverlange und damit rechtswidrig sei. An dem entscheidenden Punkt, daß es sich hier nicht um einen Umbau oder einen Ausbau, sondern um eine bloße nicht erlaubnispflichtige Nutzungsänderung handele, sei das Oberverwaltungsgericht vorbeigegangen und habe damit den § 6 Abs. 2 RGaO wiederum verletzt.
Der Kläger rügt weiter als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe seine aus § 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 3 VwGO folgende Aufklärungspflicht verletzt. Er, der Kläger, habe als selbstverständlich angenommen, daß in seinem weitergehenden Antrag auf Preisteilung von jeglicher zusätzlicher Garagenpflicht zugleich das Begehren liege, auch nur weniger leisten zu müssen, falls dies angängig sei. Wenn das Berufungsgericht anderer Auffassung gewesen sei, hätte es darauf hinweisen und auf entsprechende Anträge, gegebenenfalls Hilfsanträge des Klägers hinwirken müssen, und zwar um so mehr, als sein mit der Anschlußberufung aufrechterhaltener Hauptantrag in diese Richtung gezielt habe.
Der Kläger begehrt insbesondere, das angefochtene Urteil aufzuheben und entsprechend seinem Begehren mit der Anschlußberufung die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung betreffend Schaffung weiterer Einstellplätze in der Nachtragsbaugenehmigung aufzuheben; ferner verfolgt er seinen Hilfsantrag weiter, dem er einen weiteren Hilfsantrag beigefügt hat, demzufolge die Zahl der Einstellplätze vom Gericht auf weniger als vier bestimmt werden soll. Ferner beantragt der Kläger, gemäß § 86 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die §§ 2, 6 und 58 RGaO als Bundesrecht fortgelten.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie weist darauf hin, daß - da es sich um eine Verpflichtungsklage handele - die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht maßgebend sei. Zu diesem Zeitpunkt (4. Mai 1965) seien aber bereits auf Grund einer Dienstanweisung des Senators für das Bauwesen vom 14. November 1963 neue Richtzahlen für die Anwendung des § 2 RGaO anwendbar gewesen. Diese neue Dienstanweisung, die den Bedenken des Berufungsgerichts wegen der unterschiedlichen Berechnung der Einstellplätze von Ladengeschäften und Warenhäusern Rechnung trüge, hätte gegenüber den Richtzahlen der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Dienstanweisung vom 29. März 1960 wegen des ständig gewachsenen Verkehrs erhebliche Verschärfungen mit sich gebracht. Danach müßte der Kläger auf jeden Fall mindestens 13 Einstellplätze (insgesamt) schaffen.
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte für eine bereits in Jahre 1961 erteilte Baugenehmigung eine erst im Jahre 1963 erlassene Dienstanweisung, die im übrigen nicht zu den Rechtsnormen gehöre und daher als bloße Tatsache nicht nachträglich eingeführt werden könne, angewendet wissen will. Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, daß die Dienstanweisung vom 14. November 1963 bereits im Berufungsverfahren eingeführt worden sei.
II.
Die Revision ist nur teilweise begründet.
1.
Soweit sich der Kläger dagegen wendet, daß seine Anschlußberufung keinen Erfolg gehabt hat, ist die Revision im Ergebnis unbegründet; das Berufungsurteil ist insoweit mit der Maßgabe zu bestätigen, daß die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wird. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung des Klägers, mit der er nach dem Obsiegen lediglich mit seinem Hilfsantrag seinen Hauptantrag weiterverfolgt und darauf abgezielt hatte, die Nebenbestimmung betreffend die zusätzlichen vier Einstellplätze als Auflage gewertet zu wissen und diese Nebenbestimmung beseitigt zu sehen, als unzulässig verworfen, weil der Kläger dadurch, daß die Nebenbestimmung als Bedingung angesehen worden sei, materiell nicht beschwert, sondern allenfalls formell belastet sei, für seine Anschlußberufung mithin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Oberverwaltungsgericht hat damit das Wesen der Beschwer als einer speziellen Ausformung des Rechtsschutzbedürfnisses verkannt und den § 127 VwGO verletzt. Abgesehen davon, daß der Anschlußrechtsmittelkläger durch das von ihm im Anschlußwege angefochtene Urteil nicht beschwert zu sein braucht (vgl. Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 164.59 - [DÖV 1962, 754]), war der Kläger hier durch die Zurückweisung seines Hauptantrages durch das Verwaltungsgericht beschwert worden. Er wäre nämlich bei Obsiegen mit seinen Hauptantrag (nach Rechtskraft) sofort in den Besitz einer uneingeschränkten Bauerlaubnis gelangt, wenn - wovon bei der Prüfung des Vorliegens einer Beschwer auszugehen ist - dem Wegfall der Auflage unter Aufrechterhaltung der Bauerlaubnis keine anderen Hindernisse entgegengestanden hätten. Auf Grund seines Hilfsantrages hingegen konnte der Kläger lediglich ein Verpflichtungsurteil auf Erlaß einer uneingeschränkten Bauerlaubnis erlangen. Damit wäre er z.B. dem Risiko einer Rechts- oder Tatsachenänderung jedenfalls im größeren Maße ausgesetzt, als wenn ihm auf Grund des Hauptantrages die Bauerlaubnis selbst bereits uneingeschränkt zugesprochen worden wäre. Im übrigen zeigt die weitere Sachbehandlung durch das Berufungsgericht, daß für den Kläger die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Nebenbestimmung um eine Auflage oder eine Bedingung handelte, durchaus auch von materieller Bedeutung war. Denn hätte es sich um eine Auflage gehandelt, dann wäre von seinem Hauptantrag, der auf. Aufhebung der ganzen Nebenbestimmung zielte und den er mit seiner Anschlußberufung weiterverfolgt hatte, auch - als weniger weitgehend - der Antrag umschlossen gewesen, diese Nebenbestimmung jedenfalls insoweit aufzuheben, als das Gericht sie für rechtswidrig ansehen würde. Hätte es sich bei der Nebenbestimmung um eine Auflage gehandelt - von dieser Auffassung des Klägers ist für die Frage, ob eine Beschwer vorliegt, auszugehen -, so hätte das Berufungsgericht bei der Bescheidung des Hauptantrages das Begehren des Klägers nicht mit der Begründung zurückweisen können, er verlange lediglich den Wegfall aller vier Einstellplätze, ein solches alle Einstellplätze umfassendes. Begehren sei jedoch nicht gerechtfertigt; vielmehr wäre eine teilweise Aufhebung einer als Auflage anzusehenden Nebenbestimmung jedenfalls in Betracht gekommen.
Gleichwohl ist das Berufungsurteil in diesem Punkt im Ergebnis zu bestätigen, weil die Anschlußberufung des Klägers jedenfalls unbegründet war. Zutreffend haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht angenommen, daß es sich bei der hier streitigen Nebenbestimmung um eine Bedingung und nicht um eine Auflage handelt. Sowohl in der Bauerlaubnis vom 22. September 1960 als in der Nachtragserlaubnis vom 28. Juni 1961 wird die fragliche Nebenbestimmung als Bedingung hervorgehoben und in der Nachtragserlaubnis den ebenso klar als "Auflagen" bezeichneten Nebenbestimmungen gegenübergestellt. Bei einer so eindeutigen Gestaltung der Bauerlaubnis bedürfte es gewichtiger Gründe, wenn man gleichwohl eine Auflage annehmen wollte. Solche Gründe liegen nicht vor. Im Gegenteil hat sich die Behörde offenbar sehr bewußt des Instruments der Bedingung bedient und daher zur Vermeidung jeglicher Meinungsverschiedenheiten (vgl. den vom VGH Bremen entschiedenen Fall in DÖV 1956, 216 [BVerwG 26.05.1955 - BVerwG I C 88/54]) die entsprechende Bezeichnung gewählt. Dem Kläger war - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - im Dispenswege ohnehin schon eine über die Festsetzung der Baustaffel hinausgehende Nutzung gestattet worden. Er hatte nach den auf irrevisiblem Recht beruhenden Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anspruch auf die zusätzliche Nutzung, die ihm mit der Nachtragsbauerlaubnis (bedingt) gewährt werden sollte. Die Behörde hatte daher gute Gründe, die erweiterte Nutzung nur dann zu erlauben, wenn von vornherein sichergestellt war, daß der Kläger die Einstellplätze zur Verfügung stellte; das konnte nur mit Hilfe einer Bedingung geschehen (vgl. VGH Bremen in DÖV 1956, 216/217). Denn nur in diesem Fall ist Voraussetzung zwar nicht, wie häufig irreführend formuliert wird, für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, wohl aber für den Eintritt der durch den Verwaltungsakt gewährten Begünstigung das in der Nebenbestimmung genannte "zukünftige Ungewisse Ereignis" (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1 EVwVerfG 1963).
Nach alledem ist die hier streitige Nebenbestimmung vom Berufungsgericht zutreffend als Bedingung angesehen worden und als solche nicht selbständig anfechtbar; es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit auch für Auflagen ähnliches gelten würde (vgl. Assfalg in Betriebsberater 1967, 190); deswegen war die Klage hinsichtlich des Hauptantrages - weitergehend als das Verwaltungsgericht angenommen hat - in der gewählten Klageart unzulässig und die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Anschlußberufung daher zwar nicht unzulässig, aber unbegründet, so daß auch die Revision insoweit keinen Erfolg haben kann.
2.
a)
Erfolglos bleiben muß die Revision auch insoweit, als ... sie geltend macht, die Nebenbestimmung sei rechtswidrig, da die in Rede stehenden Baumaßnahmen nicht erlaubnispflichtig seien, mithin nicht von der Schaffung weiterer Einstellplätze abhängig gemacht werden könnten und also keine Nachtragsbauerlaubnis erforderlich sei. Ob dieses Vorbringen des Klägers richtig ist, beurteilt sich allein nach Landesrecht. Das Berufungsgericht hat die Notwendigkeit einer Nachtragsbauerlaubnis ebenso aus § 2 der Reichsgaragenordnung (RGaO) hergeleitet wie die Pflicht des Klägers zur Schaffung weiterer Einstellplätze für den Fall, daß er die Umbauten verwirklicht. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei § 2 RGaO nicht um Bundesrecht, sondern um Landesrecht, das nach § 137 Abs. 1 VwGO der Revision nicht zugänglich ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - in BVerwGE 2, 122 [125 f.]; Urteil vom 14. März 1957 - BVerwG I C 125.56 -; Urteil vom 4. Oktober 1965 - BVerwG IV C 27.65 - [BBauBl. 1966, 365]) und dies damit begründet, daß Vorschriften wie § 2 RGaO das Bauwerk als solches zum Gegenstand hätten, daher kein Bodenrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 18 GG seien und mithin nicht unter die Bundeskompetenz fielen. Das gleiche gilt für die den § 2 RGaO ergänzende Vorschrift des § 6 RGaO sowie für § 58 RGaO (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I CB 32.58 - [BBauBl. 1959, 16]), deren Verletzung der Kläger ebenfalls rügt. An dieser Rechtsprechung, gegen die - soweit ersichtlich - weder im Schrifttum (vgl. etwa Thiel-Frohberg, Garagenbaurecht der Bundesländer, 1965, S. 110 und 156) noch in der Rechtsprechung Bedenken erhoben worden sind, hält der Senat fest. Was der Kläger dagegen einwendet, verkennt den Unterschied zwischen dem Bauplanungsrecht, das zur Kompetenz des Art. 74 Nr. 18 GG gehört, und dem Bauordnungsrecht. Gewiß handelt es sich bei Vorschriften, die Garagen oder Einstellplätze planerisch ausweisen oder ihre planerische Zulässigkeit betreffen, um solche des Planungsrechts. Deswegen hat der I. Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 14. März 1957 - BVerwG I C 125.56 - auch eingeräumt, die Vorschrift des § 10 RGaO, wonach zur Schaffung von Gemeinschaftseinstellplätzen oder Gemeinschaftsgaragen für mehrere Grundstücke in den dafür in Betracht kommenden Plänen gemeinsame Flächen ausgewiesen werden konnten, möge Bundesrecht sein. Im vorliegenden Falle wie in jener Entscheidung geht es jedoch nicht um die Frage, ob, wo und wie Einstellplätze in Plänen vorgesehen werden können, sondern darum, ob der Kläger der Pflicht zum Bau von Garagen auf seinem Grundstück unterliegt. Diese Frage beurteilt sich nicht nach Planungsrecht, sondern nach den dem Bauordnungsrecht zuzuordnenden Vorschriften der §§ 2 und 6 RGaO.
Der Senat hat keine Möglichkeit, die Sache gemäß § 86 Abs. 2 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage der Fortgeltung der §§ 2, 6 und 58 RGaO als Bundesrecht vorzulegen. Denn nicht eine jede beliebige verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit rechtfertigt einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht; vielmehr besteht die Pflicht und die Möglichkeit zur Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts nach § 86 Abs. 2 BVerfGG nur dann, wenn das erkennende Gericht die Beantwortung der Fortgeltungsfrage für ernstlich zweifelhaft hält (BVerfGE 4, 358 [BVerfG 30.11.1955 - 1 BvO 2/52] [369]). Das ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall.
b)
Soweit der Kläger geltend macht, die Bedingung sei wegen Unbestimmtheit rechtswidrig, geht es ebenfalls nur um nicht revisible Fragen. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 4. Oktober 1965 - BVerwG IV C 27.65 - (BBauBl. 1966, 365) gehört die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nicht zum Begriff des Verwaltungsakts, sondern zur Frage seiner Rechtmäßigkeit, und ist daher nur revisibel, wenn Grundlage des Verwaltungsakts eine bundesrechtliche Vorschrift ist. Ein solcher Fall liegt nach dem zu a) Gesagten hier nicht vor.
c)
Ebensowenig kann die Revision mit ihrer Auffassung durchdringen, die Nebenbestimmung sei rechtswidrig, weil sie dem Kläger etwas abverlange, was ihm zu erfüllen tatsächlich unmöglich, sei. Diese Frage ist zumindest insoweit der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich, als in Verlangen einer dem Betroffenen unmöglichen Leistung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, also einen Rechtssatz des Bundesrechts, liegen kann. Der Kläger geht insofern aber von einem unrichtigen Ausgangspunkt aus, als er stets davon spricht, die Beklagte verlange etwas ihm unmögliches. Mit dieser Auffassung verkennt der Kläger das Wesen der Bedingung. Mit der Bedingung nacht die Beklagte lediglich die im Verwaltungsakt vorgesehene Begünstigung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig, ohne daß dem Kläger die Erfüllung dieser Voraussetzungen vorgeschrieben und damit abverlangt würde (vgl. die Formulierungen in § 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 EVwVerfG 1963). Es ist Sache des Klägers, die Bedingung zu erfüllen; kann er oder will er dies nicht, so gelangt er zwar nicht in den Genuß der im Verwaltungsakt vorgesehenen Begünstigung, kann aber auch nicht mit Zwangsmitteln zur Erfüllung der Bedingung angehalten werden. Da der Kläger nach den auf irrevisiblem Recht beruhenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die uneingeschränkte Nachtragsbauerlaubnis mit den in ihr gewährten Begünstigungen hat und er überdies auch die Bauerlaubnis selbst nur in Dispenswege er halten, konnte, bestehen aus der Sicht des Bundesrechts keine Bedenken, den Eintritt der Begünstigung auch, von solchen Voraussetzungen abhängig zu machen, die zu erfüllen dem Kläger nicht ohne weiteres möglich ist; dies gilt um so mehr, als die Bedingung - wie sich aus den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt - sicherstellen soll, daß die in § 2 RGaO niedergelegten gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, und eine solche Bedingung, wie weitgehend anerkannt ist, sogar einem Verwaltungsakt beigefügt werden darf, auf dessen Erlaß ein Anspruch besteht (vgl. § 28 Abs. 2 EVwVerfG 1963). Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß § 2 RGaO und die auf seiner Grundlage aufgestellte Bedingung den Kläger nicht zu einer unmöglichen Leistung verpflichte, wenn er nicht in der Lage sei, die Einstellplätze zu beschaffen, die die Ausführung des geplanten Vorhabens erforderlich macht; vielmehr wirkt sich § 2 RGaO lediglich mittelbar als Zwang aus, seine Bauplanung so zu gestalten, daß ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, Einstellplätze im erforderlichen Umfang zu schaffen, möglich wird; will er dies nicht, so kann er das geplante Vorhaben lediglich nicht oder jedenfalls nicht in dem erstrebten Umfang verwirklichen. Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht erkannt, daß die Bestimmung des § 2 RGaO zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört, die - verfassungsrechtlich zulässig - Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG bestimmen. Darin, daß die Beklagte mit den Mitteln, die ihr in den Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zur Verfügung stehen, die Einhaltung dieser Schranken durchzusetzen sucht, liegt kein Verstoß gegen Bundesrecht, und zwar auch dann nicht, wenn dem betroffenen Bürger dadurch die von ihm erstrebte Ausnutzung des Grundstücks, auf die er keinen Anspruch hat, unmöglich wird. Es kann offenbleiben, ob das Gesagte auch dann gilt, wenn dem Grundeigentümer bei Einhaltung der von § 2 RGaO gesetzten Schranken eine sinnvolle Grundstücksnutzung überhaupt unmöglich würde; denn ein solcher Fall liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, deren Richtigkeit von der Revision nicht bestritten wird, hier offensichtlich nicht vor angesichts einer über die Festsetzung der Baustaffel 5 (fünfgeschossige Bauweise) hinausgehenden Ausnutzung des etwa 250 qm großen Grundstücks mit einem Gebäude, das etwa 800 qm Nutzfläche bietet.
3.
a)
Begründet ist jedoch die Rüge des Klägers, im Berufungsverfahren sei der durch § 86 Abs. 3 VwGO begründeten Pflicht, darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt bzw. unklare Anträge erläutert werden, nicht genügt worden. Nach dem zu 1 Gesagten hätte auf jeden Fall der Hauptantrag des Klägers eine Entscheidung ermöglicht, die Nebenbestimmung - wäre es eine Auflage gewesen - teilweise, also hinsichtlich eines, zweier oder dreier Einstellplätze aufzuheben, wenn das Gericht sie hinsichtlich eines Teiles für rechtswidrig gehalten hätte, Angesichts dessen brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht unter Beschränkung auf den Hilfsantrag davon ausgehen würde, eine gänzlich uneingeschränkte Nachtragsbauerlaubnis könne dem Kläger nicht gewährt werden, und nur das habe er gewollt. Es kann - entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1965 - auch nicht davon gesprochen werden, der Kläger habe in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit zu erkennen gegeben, daß es ihm allein darum ginge, eine Bauerlaubnis ohne jede Einschränkung zu erhalten. Anderenfalls wäre es nämlich unverständlich, warum der Kläger z.B. in seinem Schriftsatz vom 29. September 1964 (Bl. 207 ff. d.A. [210]) die unterschiedliche Behandlung von Ladengeschäften und Warenhäusern hätte rügen sollen, da er mit dieser Rüge nur eine Minderung der zusätzlichen Belastung erreichen, nicht aber gänzlich von ihr freikommen konnte. Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO wurde nicht dadurch ausgeräumt, daß der Kläger anwaltlich vertreten war und daß bei anwaltlich vertretenen Beteiligten der Umfang der Belehrungspflicht geringer ist als sonst (vgl. Urteil vom 10. Juni 1965 - BVerwG II C 195.62 - [BVerwGE 21, 217 f.[BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62]] mit Nachweisen). Bei der besonderen Fallgestaltung, wie sie hier vorlag, brauchte auch ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht mit der Notwendigkeit zu rechnen, von sich aus weitere Hilfsanträge stellen zu müssen.
Entgegen den Darlegungen in dem erwähnten Nichtabhilfebeschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 1965 läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Es kann offenbleiben, ob die Überlegungen des Berufungsgerichts in jenem Beschluß, aus denen sich ergibt, daß das Berufungsgericht auch bei Stellung weiterer Hilfsanträge zuungunsten des Klägers entschieden hätte, erst nachträglich angestellt worden sind, um das mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffene Berufungsurteil abzusichern. Denn sie konnten jedenfalls nicht nachträglich zum Inhalt des angefochtenen Urteils gemacht werden, in dem sie keinen Niederschlag gefunden haben. Ob ein Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht, kann nur ihm selbst entnommen werden und nicht den nachträglichen Erklärungen der beteiligten Richter, daß sie im Ergebnis ebenso entschieden haben würden, wenn der Verfahrensfehler nicht vorgekommen wäre. Die Urteilsgründe müssen also aus sich selbst heraus ausgelegt werden. Sie gehen eindeutig von Unterstellungen zugunsten des Klägers aus; die vom Gericht zugunsten des Klägers aufgeworfenen Zweifel, so hat das Berufungsurteil ausdrücklich betont, "braucht(en) hier nicht entschieden zu werden" (Urteil S. 27 Mitte), "braucht(en) indessen nicht vertieft zu werden" (S. 28 oben).
Das Berufungsurteil läßt sich schließlich nicht gemäß § 144 Abs. 4 VwGO halten, weil es sich aus anderen Gründen als richtig darstelle. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, daß der nur noch im Streit befindliche Hilfsantrag des Klägers auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer uneingeschränkten bzw. einer gegenüber der Nachtragserlaubnis vom 28. Juni 1961 weniger weit eingeschränkten Bauerlaubnis gerichtet ist. Richtig ist weiter, daß dieses Begehren nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann, bei der von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auszugehen ist. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits die Dienstanweisung in der Fassung vom 14. November 1963, die die vom Berufungsgericht wegen der unterschiedlichen Behandlung von Ladengeschäften und Kaufhäusern angemeldeten Bedenken bereits beseitigt hatte; wäre die Dienstanweisung in der Neufassung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Grundlage der Praxis der Beklagten gewesen und wären gegen sie keine Bedenken zu erheben, so hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung die Neufassung zugrunde legen müssen, statt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Nachtragsbauerlaubnis abzustellen und dementsprechend die Dienstanweisung lediglich in der alten Fassung vom 29. März 1960 anzuwenden. Gleichwohl ist der Senat nicht in der Lage, seinerseits auf Grund der Neufassung der Dienstanweisung die erforderliche Zahl der Einstellplätze zu berechnen. Denn die Dienstanweisung läßt sich als Verwaltungsvorschrift im gerichtlichen Verfahren nur als Grundlage der Verwaltungspraxis und damit lediglich als Tatsache berücksichtigen, die vom erkennenden Senat nur dann seiner Entscheidung hätte zugrunde gelegt werden können, wenn das Berufungsurteil entsprechende Feststellungen enthielte (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daran fehlt es hier; dies wird auch nicht dadurch geändert, daß dem Berufungsgericht offenbar die Tatsache der Neufassung bekannt war, ohne ihm aber - und darauf kommt es entscheidend an - Anlaß zu geben, sie zum Gegenstand tatsächlicher Feststellungen zu machen.
Bei der nach alle dem hinsichtlich des Hilfsantrags erforderlichen Aufhebung des Berufungsurteils konnte die Bedingung in der Nachtragsbauerlaubnis nicht wenigstens wegen zweier Einstellplätze, die das Berufungsgericht für jedenfalls gerechtfertigt gehalten hat, aufrechterhalten werden. Denn insoweit ist der Streitgegenstand nicht teilbar in der Weise, daß jetzt bereits endgültig über die Belastung mit zwei Einstellplätzen, vom Berufungsgericht hingegen auf Grund der erneuten Verhandlung über die Belastung mit weiteren Plätzen entschieden werden könnte; vielmehr kann über die Frage, inwieweit die Bauerlaubnis eingeschränkt werden darf, nur einheitlich entschieden werden.
b)
Auf die weiter vom Kläger geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO kommt es nicht an, da das Berufungsurteil nach dem zu a) Gesagten ohnehin aufgehoben werden muß. Gleichwohl sei bemerkt, daß der Senat diese Verfahrensrüge nicht für begründet hält. Gewiß hatte sich der Kläger nicht nur auf die Sperre des Teils der Obernstraße berufen, an dem sein Grundstück liegt. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts kam es aber auf die Frage nicht an, ob in der Innenstadt vorwiegend durch Halteverbot, im übrigen durch Parkverbote die Fahrzeuge gezwungen werden, in diesem Bereich durchzufahren. Denn wenn nach der auf der Auslegung irrevisiblen Rechts beruhenden Auffassung des Oberverwaltungsgerichts selbst die Sperrung einer Straße die Garagenpflichtigkeit grundsätzlich nicht berührt, kann auch von Halte- und Parkverboten diese Wirkung nicht ausgehen. Im Gegenteil: Der Bedarf an Einstellplätzen auf Grundstücken, die mit Fahrzeugen jedenfalls noch erreichbar sind - wie es hier der Fall ist -, wird eher noch größer sein, als wenn auch der Straßenraum zusätzlich für Parkzwecke zur Verfügung steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler