Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1968, Az.: BVerwG VIII B 179.67
Anspruch auf Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge wegen Zerstörung oder entscheidender Beeinträchtigung der Existenzgrundlage; Vorliegen einer besonderen Zwangslage i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG); Prüfung eines wiederholten Antrages nach unanfechtbar gewordener Ablehnung eines früheren Antrages nach Gesetzesänderung des § 3 Abs. 1 S. 4 BVFG
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 179.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.04.1967 - AZ: II 175/65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. April 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erhebt Anspruch auf den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge gemäß §§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1883). Sein erster Antrag wurde durch Bescheid vom 28. November 1960 abgelehnt. Dieser Bescheid wurde unanfechtbar, nachdem der verspätet eingegangene Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen worden war.
Auch der im Dezember 1961 wiederholte Antrag des Klägers wurde abgelehnt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung: Mit Rücksicht auf den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 28. November 1960 sei nur noch zu prüfen, ob der Ausweis auf Grund der inzwischen geänderten Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG wegen einer Zerstörung oder entscheidenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage auszustellen sei. Die Voraussetzungen hierfür seien indessen nicht erfüllt. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die auf die drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Unrecht beruft der Kläger sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Er hält für klärungsbedürftig die Rechtsfrage, in welchem Umfange in Fällen wiederholter Antragstellung die Behörde bzw. im Verwaltungsprozeß das Gericht nach vorangegangener, unanfechtbar gewordener Ablehnung eines früheren Antrages zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet ist, wenn ein Antragsteller sich in seinem neuen Antrag auf Tatsachen beruft, die bei der Ertscheidung über den ersten Antrag nicht berücksichtigt worden waren. Dazu trägt er vor:
In dem unanfechtbar gewordenen Erstbescheid vom 28. November 1960 sei die Frage, ob er sich in einer durch eine Gefahr für seine persönliche Freiheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG hervorgerufenen besonderen Zwangslage befunden habe, nur bezüglich der Folgen geprüft worden, die sich für ihn aus einer Auseinandersetzung mit Volkspolizisten am ... März ... ergeben hatten. Auf Grund dieses Vorkommnisses sei er zu ... Monaten Gefängnis verurteilt worden, die bereits verbüßt gewesen seien, als er die sowjetische Besatzungszone - SBZ - verließ. In dieser Hinsicht habe daher für ihn bei seinem Weggang aus der SBZ eine besondere Zwangslage auch nicht mehr bestanden. Nicht geprüft worden sei hingegen, ob er in eine besondere Zwangslage geraten sei, nachdem es kurz vor seiner Ausreise aus der SBZ wegen einer Kritik an den politischen Verhältnissen in der SBZ zwischen ihm und Arbeitern des Großkombinats ... zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war. Wie auch in den Gründen des Berufungsurteils festgestellt werde, habe er aus Anlaß dieses Vorkommnisses berechtigten Grund zu der Befürchtung gehabt, erneut angezeigt, verhaftet und verurteilt zu werden. Diese Befürchtung habe ihn zur Flucht veranlaßt.
In rechtlicher Beziehung wird in der Beschwerdeschrift dazu inhaltlich weiter ausgeführt: Das Antragsrecht des Klägers könne bezüglich dieses bei der Entscheidung über den ersten Antrag unberücksichtigt gebliebenen Sachverhalts trotz der Unanfechtbarkeit des Erstbescheides nicht verbraucht sein. Unanfechtbar verneint sei lediglich die Frage, ob der Kläger auf Grund der Folgen des Vorkommnisses vom ... März ... einen Anspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling habe.
Dabei sei es unerheblich, daß bereits im Erstbescheid das Vorliegen einer besonderen Zwangslage nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG - unmittelbare Gefahr für die persönliche Freiheit - geprüft worden sei. Es komme nicht darauf an, unter welches der in § 3 Abs. 1 BVFG abstrakt aufgezählten Beispiele einer besonderen Zwangslage ein Fluchtgrund falle; entscheidend sei vielmehr, ob der erfolglos gestellte Antrag mit neuer tatsächlicher Begründung wiederholt werde. Werde ein Anspruch im Zweitantrage auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt, die im vorangegangenen Verfahren nicht geprüft worden seien, so sei die Behörde stets verpflichtet, eine neue Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. Das gelte erst recht, wenn sie - wie im vorliegenden Falle - auf Grund einer inzwischen in Kraft getretenen Gesetzesänderung ohnehin zu einer neuen sachlichen Prüfung des Antrages verpflichtet gewesen sei. Wenn durch eine Gesetzesänderung die Anspruchsvoraussetzungen neu geregelt würden, erlange der im vorangegangenen Verfahren abgewiesene Antragsteller einen Rechtsanspruch auf eine umfassende neue sachliche Prüfung seines Begehrens. Das gelte auch für ein anschließendes gerichtliches Verfahren.
Diese Rechtsausführungen sind unzutreffend. Sie führen auch auf keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen.
Die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling hängt nach § 3 Abs. 1 BVFG von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ab, die vor dem Verlassen der SBZ erfüllt gewesen sein müssen. Der Anspruch auf Erteilung des Ausweises C kann daher nur auf Grund eines in der Vergangenheit liegenden, zeitlich abgeschlossenen Sachverhalts erhoben werden. Maßgebend sind dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG nur solche Tatsachen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Fluchtentschluß gestanden haben. Nur wenn diese für den Fluchtentschluß ursächlichen Tatsachen im Sinne von § 2 Abs. 1 BVFG den Tatbestand einer nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage erfüllen, ist der Anspruch auf Ausstellung des Ausweises C begründet. In der Regel ist davon auszugehen, daß ein Ausweisbewerber im Antragsverfahren die Gründe für seinen Weggang aus der SBZ erschöpfend mitteilt. Zu ihrer Angabe wird er zudem durch die ihm bereits im Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet (Notaufnahmeverfahren) und später im Ausweisverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz ausgehändigten Fragebogen ausdrücklich aufgefordert. Bei der Entscheidung über den Ausweisantrag ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG erfüllt sind, nach Maßgabe des vorgetragenen Sachverhalts unter Berücksichtigung aller nach dieser Vorschrift in Betracht kommenden rechtlichen Voraussetzungen umfassend zu prüfen. Wird dabei ein Umstand nach Ansicht des Antragstellers fehlerhaft gewürdigt oder bleibt er sogar völlig unberücksichtigt, so hat er in dem gegen den Ablehnungsbescheid gegebenen Rechtsmittelverfahren, das ihm den Weg zu einer neuen Tatsachenprüfung in drei Instanzen eröffnet, die Möglichkeit, die in einer fehlerhaften oder unvollständigen Würdigung des Tatsachenvortrages liegenden Mängel des Versagungsbescheides geltend zu machen und neue Tatsachen vorzubringen. Macht er von dieser Möglichkeit nicht den zulässigen Gebrauch, so muß er die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit des Versagungsbescheides grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Er wird zwar durch die Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheides nicht gehindert, seinen Antrag mit der früheren oder erst recht, auch mit neuer tatsächlicher Begründung zu wiederholen. Er hat dann in der Regel aber kein Recht auf eine neue Sachprüfung. In Fällen, in denen ein Antragsteller eine an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Tatbestand gebundene Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, ist es vielmehr dem Ermessen der Behörde anheimgestellt, den Zweitantrag ohne Sachprüfung unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des in der Sache ergangenen Erstbescheides - also aus förmlichen Gründen - abzulehnen oder je nachdem in eine völlige oder auf den neuen Sachvortrag beschränkte abermalige sachliche Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einzutreten und dem Antragsteller durch eine neue Sachentscheidung im Umfang der von ihr vorgenommenen neuen Sachprüfung den Rechtsmittelweg noch einmal zu eröffnen. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt der Zweitbescheid in einem solchen Falle nur in dem Umfange, in welchem die Behörde sich ihr durch die neue sachliche Prüfung des mit dem neuen Antrage verfolgten Begehrens unterworfen hat.
Diese Grundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 4, 250 [253]; ferner u.a. BVerwGE 24, 115 und die Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 140.60 -, Buchholz BVerwG 232, § 78 Nr. 1 = JR 1963 S. 353 = MDR 1963 S. 162 = DVBl. 1963 S. 186; vom 9. Dezember 1964 - BVerwG V C 016.63 -, MDR 1965 S. 411; sowie die Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsgrundsätze in NJW 1952 S. 1073). Der vorliegende Fall weist in dieser Hinsicht keine Besonderheiten auf, zu denen das Bundesverwaltungsgericht nicht bereits klärend Stellung genommen hätte.
Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich, daß auch eine Änderung oder Ergänzung des Tatsachenvortrages in einem wiederholten Antrag die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, nach unanfechtbar gewordener Ablehnung des ersten Antrages den auf das nämliche Begehren gerichteten Zweitantrag in der Sache selbst zu bescheiden. Sie darf den neuen Antrag auch unter dieser Voraussetzung mit dem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides - also aus förmlichen Gründen - ohne Sachprüfung ablehnen. Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der neue Tatsachenvortrag sich auf die bereits in dem früheren Verfahren geltend gemachten Anerkennungsgründe - wie z.B. vorliegend auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG - oder auf einen solchen Anerkennungsgrund bezieht, zu dem im Erstbescheid noch nicht Stellung genommen worden war; denn auch insoweit hätte der Kläger in dem gegen den Erstbescheid gegebenen Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit gehabt, seine Sachdarstellung durch Vortrag der ihm bekannten Tatsachen zu ergänzen, wenn er zu der Auffassung gelangte, aus einem anderen als aus dem ursprünglich geltend gemachten rechtlichen Grunde anspruchsberechtigt zu sein.
Ausnahmen von diesem Grundsatz läßt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu in Fällen, in denen das neue Vorbringen unter Voraussetzungen geltend gemacht wird, unter denen eine im Prozeß unterlegene Partei gemäß § 153 VwGO entsprechend den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verlangen kann, ferner in solchen Fällen, in denen nach der unanfechtbar gewordenen Ablehnung des ersten Antrages in der Sach- oder Rechtslage eine Änderung eingetreten ist. In Verfahren zur Ausweiserteilung nach dem Bundesvertriebenengesetz hat der beschließende Senat dabei der Beweisnot, in der Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sich vielfach befinden, durch eine Erstreckung des zuletzt genannten Grundsatzes auch auf solche Fälle Rechnung getragen, in denen ein Antragsberechtigter erst nach der unanfechtbar gewordenen Ablehnung seines ersten Antrages Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln erlangt hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können und auf die er sich in dem abgeschlossenen Verfahren aus Unkenntnis oder aus Gründen der Beweisnot noch nicht berufen konnte (Urteil vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 -, JR 1961 S. 113 = DÖV 1960 S. 838 = DVBl. 1960 S. 856; vgl. auch das zu einer ähnlichen Frage ergangene Urteil vom 24. Juni 1960 - BVerwG VII C 53.60 -, DÖV 1960 S. 839 = DVBl. 1960 S. 728). Auf neue, ihm bislang unbekannte Tatsachen oder neu zugängliche Beweismittel im Sinne dieser Rechtsprechung hat der Kläger sich zur Begründung seines wiederholten Antrages jedoch nicht berufen: Im Berufungsurteil wird festgestellt, daß er die Vorgänge, die sich kurz vor seinem Weggang aus der SBZ bei seiner Auseinandersetzung mit Angehörigen des Großkombinats ... ereignet hatten, bereits im ersten Antragsverfahren vorgetragen hatte. Sie waren ihm mithin bei der ersten Antragstellung bekannt. Neu waren allenfalls die von ihm aus der bereits früher vorgetragenen Tatsache hergeleiteten rechtlichen Folgerungen.
Diese aber gehören gerade nicht zu den Voraussetzungen, die einen Anspruch auf eine sachliche Prüfung eines wiederholten Antrages nach unanfechtbar gewordener Ablehnung eines früheren Antrages zu begründen vermögen.
Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich auch nicht daraus, daß § 3 Abs. 1 BVFG, nachdem der Erstbescheid unanfechtbar geworden war, durch das 3. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesvertriebenengesetzes vom 29. Juni 1961 (BGBl. I S. 813) neu gefaßt worden ist. Wie bereits im Berufungsurteil unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt wird, wurde durch die Fassungsänderung in den Anspruchsvoraussetzungen eine materielle Rechtsänderung nur insoweit bewirkt, als § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG von ihr betroffen wurde. Dieser Rechtsänderung ist aber sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden Rechtsstreit dadurch Rechnung getragen worden, daß sachlich geprüft worden ist, ob der Kläger sich aus den im neugefaßten § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG bezeichneten wirtschaftlichen Gründen in einer besonderen, für seinen Weggang aus der SBZ ursächlichen Zwangslage befunden hat. Unzutreffend ist die Ansicht des Klägers, die Behörde sei auf Grund der Gesetzesänderung verpflichtet gewesen, sein Begehren unter sämtlichen nach § 3 Abs. 1 BVFG in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten erneut sachlich zu prüfen. Die Behörde wäre zwar im Rahmen ihrer Ermessensfreiheit befugt gewesen, die Gesetzesänderung zum Anlaß einer umfassenden erneuten sachlichen Prüfung des Antrages zu nehmen; verpflichtet hierzu war sie jedoch nicht. Wird ein Gesetz mit rückwirkender Kraft nur teilweise geändert, indem die Anspruchsvoraussetzungen erweitert oder abgeändert werden, so kann der durch die Gesetzesänderung begünstigte Antragsteller zwar sein in einem früheren Verfahren erfolglos geltend gemachtes Begehren durch einen neuen Antrag mit dem Anspruch auf eine sachliche Prüfung abermals zur Entscheidung stellen; das ihm aus der Gesetzesänderung erwachsene Recht auf eine neue Sachprüfung beschränkt sich dabei aber allein auf die durch die Gesetzesänderung betroffenen Voraussetzungen seines Anspruchs. Die durch die Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG eingetretene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen beschränkte sich auf die Einbezichung wirtschaftlicher Gründe unter den Oberbegriff der besonderen Zwangslage. Die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG wurden davon nicht berührt. Der Kläger hatte daher Anspruch nicht auf eine vollständige, sondern nur auf eine partielle Überprüfung seines Begehrens im Rahmen der eingetretenen Rechtsänderung (vgl. das eine Änderung des Bundeswiedergutmachungsgesetzes betreffende Urteil vom 25. Oktober 1962 - BVerwG VIII C 95.60 -, NJW/RzW 1963 S. 286).
Der Rechtssache ist entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen, soweit im Berufungsurteil zu der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG Stellung genommen wird. In diesem Punkte wird es getragen durch die tatsächliche Feststellung, Gründe der Zerstörung oder einer entscheidenden Beeinträchtigung der Existenzgrundlage seien nicht ursächlich gewesen für den Weggang des Klägers aus der SBZ. Fehlte es aber an dem nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Bedrängnis und dem Fluchtentschluß des Klägers, so bedürfte es in einem etwaigen Revisionsurteil keines Eingehens auf die Frage, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Kläger seiner Darstellung zufolge nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis geraten war, den Tatbestand einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG erfüllten.
Die Revision ist auch nicht aus den Gründen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichens von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Berufungsurteil auf der Abweichung beruht.
Das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes ist nur nach Maßgabe der in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidungen zu prüfen (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das in der Beschwerdeschrift bezeichnete Urteil vom 11. März 1965 - BVerwG VIII C 318.63 - enthält Rechtsausführungen zu den Voraussetzungen des schweren Gewissenskonfliktes in Fällen, in denen einem Sowjetzonenbewohner angesonnen wird, an der Verwirklichung eines politischen Programms der SED mitzuwirken: Der Kläger hat behauptet, während der Strafhaft sei ihm eine Spitzeltätigkeit angesonnen worden. Soweit er hierdurch in Bedrängnis geraten sein sollte, hatte diese mit seiner Entlassung aus der Strafhaft ihr Ende gefunden. Sie war daher nicht ursächlich für seinen Fluchtentschluß und daher unbeachtlich im Rahmen des § 3 Abs. 1 BVFG. Weiter hat er behauptet, bei seinen Bemühungen um die Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes sei ihm zur Bedingung gemacht worden, daß er als Kandidat der SED beitrete; er habe sich dieser Forderung nach seinen Erfahrungen mit dem Sowjetzonenregime im Strafverfahren und während der Strafhaft aus Gewissensgründen nicht beugen können und deshalb auf die ihm angebotene Stelle verzichtet. Das habe seine wirtschaftliche Bedrängnis verursacht. - Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob insoweit die Voraussetzungen eines schweren Gewissenskonfliktes (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG) und als dessen Folge die Voraussetzungen einer durch wirtschaftliche Schwierigkeiten hervorgerufenen besonderen Zwangslage (§ 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG) erfüllt gewesen sein mögen. Das Berufungsurteil würde nämlich in der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BVFG auf einer etwaigen Abweichung von der bezeichneten Entscheidung nicht "beruhen": Es beruht vielmehr, wie bereits dargelegt, auf der Feststellung, daß die wirtschaftliche Bedrängnis, in der sich der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis seiner Darstellung zufolge befand, nicht ursächlich war für seinen Entschluß, die SBZ zu verlassen. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger wirtschaftlich einer bedrängten Lage ausgesetzt gewesen sein mag.
Mit der Beschwerde wird als abweichend ferner bezeichnet das Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 -. Dieses Urteil betraf einen Fall, der in tatsächlicher Beziehung anders gelagert war als der vorliegende. Das genannte Urteil betrifft den Fall eines Hochschullehrers, der sich in einer wirtschaftlich gesicherten Stellung befand, als er vor Zumutungen gestellt wurde, die er aus Gewissensgründen hätte zurückweisen müssen. Er mußte daher mit dem Verlust seiner Stellung als Hochschullehrer, jedenfalls aber mit einer entscheidenden Beeinträchtigung der durch seinen Beruf begründeten Existenzgrundlage rechnen. Das war ursächlich für seinen Entschluß, aus der SBZ zu flüchten. Der Kläger befand sich in keiner vergleichbaren Lage. Er war seit seiner Entlassung aus der Strafhaft beschäftigungslos; bei ihm fehlte es daher an der Grundlage einer wirtschaftlichen Existenz, die hätte zerstört oder entscheidend beeinträchtigt werden können. Entscheidend ist aber auch in diesem Zusammenhange wiederum der Umstand, daß das vorliegende Berufungsurteil nicht auf einer etwaigen Abweichung in der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen einer besonderen Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BVFG, sondern auf der tatsächlichen Feststellung beruht, daß der Kläger die SBZ nicht wegen der Vernichtung oder einer entscheidenden Beeinträchtigung seiner Existenzgrundlage verlassen hat.
Der Hinweis des Klägers auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1962 - BVerwG VIII C 70.61 - bleibt aus denselben Gründen erfolglos. Es fehlt zunächst schon an einem vergleichbaren Sachverhalt. Der Beschluß betraf den Fall eines selbständigen Bauunternehmers, dem nach der Beschlagnahme seines Betriebes auch die Gewerbeerlaubnis entzogen worden war. Es wurde also eine bereits vorhandene wirtschaftliche Existenzgrundlage vernichtet. Daß der Kläger sich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht in einer ähnlichen Lage befand, soweit seine Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz ohne Ergebnis geblieben waren, wurde bereits dargelegt. Aber auch dann, wenn das Berufungsurteil von der rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen einer durch eine Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz hervorgerufenen besonderen Zwangslage von jener Entscheidung abgewichen sein sollte, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen, würde es nicht auf dieser Abweichung, sondern auf der Verneinung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Flucht und Existenzbeeinträchtigung beruhen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind mithin nicht gegeben.
Die Revision ist schließlich auch nicht wegen des mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob Verfahrensrecht verletzt wurde, ist grundsätzlich zu prüfen nach Maßgabe der Auslegung des materiellen Rechts, wie diese sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Wurde jenes fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grunde die rechtliche Prüfung auf bestimmte Fragen beschränkt, so ist die Revision nicht wegen fehlerhafter Anwendung des Verfahrensrechts, sondern allenfalls aus den Gründen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO zuzulassen, soweit die Voraussetzungen hierfür auch im übrigen erfüllt sind. Das verkennt der Kläger, wenn er mit der Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe sich aus rechtlich unzutreffenden Erwägungen auf eine Prüfung der in § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG bezeichneten Anerkennungsvoraussetzungen beschränkt und es daher unter Verletzung des Verfahrensrechts unterlassen, die Klage auch unter den übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG zu prüfen. Nach Maßgabe seiner rechtlichen Beurteilung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde nach unanfechtbar gewordener Ablehnung eines Antrages verpflichtet ist, über einen das gleiche Begehren verfolgenden wiederholten Antrag erneut in eine Sachprüfung einzutreten, hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung und auch kein Recht, die Klage auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten des § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BVFG zu prüfen. Verfahrensrecht ist durch diese Beschränkung der Prüfung auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht verletzt worden. Die Revision ist daher auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Korbmacher