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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1967, Az.: BVerwG II C 115.64

Berechnung des Witwengeldes aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Ehemannes; Antrag auf Anerkennung von Kirchendienstzeiten des verstorbenen Ehemannes als ruhegehaltfähig; Erforderlichkeit eines inneren Zusammenhangs mit der späteren Beamtentätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.09.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 115.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 07.08.1964 - AZ: 8 VIII 64

Fundstelle

  • ZBR 1968, 54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die ursprüngliche Klägerin - im folgenden "Klägerin" geannnt - war die Witwe des im Oktober 1945 gestorbenen Oberregierungsrats Harry Gotthold G. Dieser stand nach dem Studium der evangelischen Theologie von April 1914 bis März 1934 als Pastor und darauf bis September 1938 als Konsistorialrat im Dienst der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Seit dem 16. September 1938 war er Oberregierungsrat im Statistischen Reichsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ihm war dort das Personalreferat für die Angestellten in den Vergütungsgruppen X bis IV TO.A übertragen.

2

Die Klägerin erhielt auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) Witwengeld nach der Besoldungsgruppe A 2 a der Reichsbesoldungsordnung. Der Berechnung des Witwengeldes wurde eine ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes der Klägerin vom 16. September 1938 bis 9. Mai 1945 und demgemäß ein Ruhegehaltsatz von 35 v.H. zugrunde gelegt. Den Antrag der Klägerin, die Kirchendienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes als ruhegehaltfähig anzuerkennen, lehnte die Finanzmittelstelle München durch Bescheid vom 23. Januar 1963 mit der Begründung ab, daß die Tätigkeit, die der Ehemann der Klägerin als Pastor und Konsistorialrat ausübte, in keinem inneren Zusammenhang mit dem Amt des Oberregierungsrats beim Statistischen Reichsamt gestanden habe. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 7. März 1963 zurückgewiesen.

3

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit dem Antrag,

4

den Bescheid der Finanzmittelstelle München vom 23. Januar 1963 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1963 aufzuheben,

5

durch Urteil vom 29. November 1963 abgewiesen.

6

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil durch Urteil vom 7. August 1964 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

7

§ 116 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - hier gemäß § 29 G 131 anwendbar, begründe auf die Anrechnung kirchlicher Vordienstzeiten keinen Rechtsanspruch. Es bestehe lediglich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des einzelnen darauf, daß die Verwaltung prüfe, inwieweit sie von der ihr durch diese Kannvorschrift eingeräumten Möglichkeit einer Ermessensentscheidung Gebrauch mache, und ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Allein das Willkürverbot (Art. 3 GG) bestimme hier die Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessensspielraums. Der gleichen Anforderung hätten auch die auf Grund des § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG erlassenen - und das Ermessen der Behörden bei der Behandlung typischer Fälle bindenden - Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 19. September 1962 - Rundschreiben vom 27. September 1962 (GMBl. S. 415 [447]) - zum Vollzug des § 116 Abs. 1 Buchst. b BBG zu genügen. Dies seit entgegen der Meinung der Klägerin der Fall. Die Klausel, daß die kirchliche Vordienstzeit nur beim Nachweis des inneren Zusammenhangs mit der späteren Beamtentätigkeit als ruhegehaltfähig angerechnet werden könne, sei keine Willkür, sondern eine sachgerechte Ausschöpfung der Ermessensnorm. Der Umstand, daß dieses Erfordernis in den Richtlinien erst seit dem 1. Oktober 1962 verlangt werde, stehe dem nicht entgegen, selbst dann nicht, wenn, wie die Klägerin behaupte, bisher "in aller Regel uneingeschränkt" kirchliche Vordienstzeiten ohne Rücksicht auf die Art der ausgeübten Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sein sollten. Es verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn der Richtliniengeber einer nach seiner Meinung nicht völlig sachgerechten Verwaltungsübung durch eine neue, der Ermessensnorm besser gerecht werdende Weisung den Boden entziehe. Er habe sich dabei darauf stützen können, daß bebereits in der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs des Bundesbeamtengesetzes (BTDrucksache Nr. 2846, 1. Wahlperiode, 1949) der Grundgedanke der Kannvorschrift (damals § 112) deutlich zum Ausdruck gekommen sei ("die Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Zeiten beruht auf ihrer Förderlichkeit für die Wahrnehmung der Beamtenaufgaben"). Dieser Grundgedanke habe auch für die Ermessensübung verbindliche Richtschnur sein dürfen. Von einer in dem genannten Sinn förderlichen Vordienstzeit könne aber nur gesprochen werden, wenn der nunmehr in Nr. 4 Abs. 1 der Richtlinien geforderte "innere Zusammenhang" mit der späteren Beamtentätigkeit gegeben sei. Die Richtlinie halte sich daher im Rahmen der Ermessensnorm, wenn sie - im Ergebnis - vorwiegend denjenigen Geistlichen der Religionsgesellschaften zustatten komme, die wegen ihrer kirchlichen Erfahrung in das Beamtenverhältnis - Religionslehrer an Schulen, Anstaltsgeistliche - übernommen werden.

8

Die Klägerin habe den Nachweis, daß zwischen der von ihrem Ehemann im Kirchendienst verbrachten Tätigkeit und seinen später im Reichsdienst wahrgenommenen Aufgaben ein innerer Zusammenhang bestehe, nicht zu führen vermocht. Für die Pastorenzeit sei der Mangel des inneren Zusammenhangs offenkundig; denn die dem Pastorenamt eigene Aufgabe der Seelsorge und das Amt des Personalsachbearbeiters im Statistischen Reichsamt seien der Natur der Sache nach zwei völlig verschiedene, jeder inneren Beziehung entbehrende Tätigkeitsgebiete. Aber auch für die Konsistorialratszeit lasse sich ein innerer Zusammenhang mit dem späteren Amt im Reichsdienst nicht herstellen; denn der Ehemann der Klägerin sei nicht weltliches, sondern geistliches Mitglied der Evangelischen Konsistorien in Breslau und Berlin gewesen. Als solches habe er nicht weltliche, sondern geistlichtheologische Funktionen ausgeübt. Wenn er daher, wie die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union auf gerichtliche Anfrage durch Schreiben vom 20. August 1963 erklärt habe, "mit Personalfragen, aber auch mit Verwaltungsfragen, soweit sie theologischen Bezug hatten, befaßt" gewesen sei, dann habe es sich nur um die typischen Aufgaben eines geistlichen Mitglieds der Kirchenverwaltung handeln können. Kirchliche Personalfragen hätten zunächst eine theologische Seite (ihr Maßstab: seelsorgerische Bewährung); demgegenüber trete die juristische Behandlung der Sache, die den weltlichen Mitgliedern der Kirchenverwaltung obliege, zurück. Die Klägerin habe jedenfalls nicht dartun können, daß ihr verstorbener Ehemann als Konsistorialrat in solchem Umfang mit weltlichen Verwaltungsaufgaben befaßt gewesen sei, daß der innere Zusammenhang mit seinen späteren Beamtenaufgaben zutage träte; das gehe zu ihren Lasten. -

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Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,

die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

10

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

11

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

12

Die Klägerin ist am 5. Februar 1967 gestorben. Ihre durch Erbschein als Alleinerbin ausgewiesene Tochter setzt das Verfahren fort.

13

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

14

Die zu § 116 BBG ergangene Richtlinie Nr. 4 Abs. 1 in der Fassung des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 27. September 1962 (GMBl. S. 415 [447]), auf die das beklagte Land seine Weigerung stützt, die Kirchendienstzeiten des Ehemannes der Klägerin in dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit einzubeziehen, lautet:

"Zeiten nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit den dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat."

15

Der Senat läßt es dahingestellt, ob Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Richtlinie mit dem Zweck des § 116 Abs. 1 Nr. 1 BBG, insbesondere mit der hier in Rede stehenden Nr. 1 Buchst. b dieser Vorschrift, begründet sind. Die Beantwortung dieser Frage hängt u.a. von der Auslegung des Begriffs "innerer Zusammenhang" ab. Wird dieser Begriff eng ausgelegt - dahingehend, daß die Förderlichkeit der früheren Tätigkeit für die später im Beamtenververhältnis übertragenen Aufgaben für nicht ausreichend erachtet wird, um einen "inneren Zusammenhang" zu bejahen -, könnten in der Tat Bedenken der vorerwähnten Art gerechtfertigt sein.

16

Im vorliegenden Fall haben das Berufungsgericht und der Beklagte dem in der Richtlinie geforderten "inneren Zusammenhang" das Erfordernis entnommen, daß die Tätigkeit, die der Ehemann der Klägerin als Pastor und als Konsistorialrat ausübte, für die Wahrnehmung der später im Beamtenverhältnis ausgeübten Aufgaben "förderlich" gewesen sein müsse. So verstanden hält sich die Richtlinie Nr. 4 Abs. 1 mit ihrer Forderung nach einem "inneren Zusammenhang" zwischen früherer Tätigkeit und den dem Beamten übertragenen Aufgaben im Rahmen des Gesetzeszwecks:

17

Daß sich das Abstellen auf die "Förderlichkeit" der Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft für die später im Beamtenverhältnis ausgeübte Tätigkeit im Rahmen der in § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG enthaltenen Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens durch den Dienstherrn hält, ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, aus der Motivation der Kannvorschrift des § 116 BBG. Diese hat in der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum Bundesbeamtengesetz (BTDrucksache 2846, 1. Wahlperiode, 1949 [damals zu § 112 BBG]) Ausdruck gefunden und wurde - generell für alle Anwendungsfälle dieser Vorschrift - dort wie folgt umschrieben: "Die Möglichkeit der Berücksichtigung dieser Zeiten beruht auf ihrer Förderlichkeit für die Wahrnehmung der Beamtenaufgaben." Diese Gesetzesmotivation erweist zugleich die Unrichtigkeit der von der Revision vertretenen Ansicht, die Möglichkeit der Anrechenbarkeit der in § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBG angeführten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit habe der Gesetzgeber allein deswegen vorgesehen, weil es sich insoweit um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im weiteren Sinne handele, so daß - anders als in den Fällen des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG - daneben nicht noch auf die Förderlichkeit für die Beamtentätigkeit abzustellen sei.

18

Richtig ist lediglich, daß in den Fällen des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG die Möglichkeit der Anrechnung von Zeiten, in der der Beamte besondere Fachkenntnisse erworben hat, bereits vom Gesetzgeber an die Bedingung geknüpft ist, daß diese Fachkenntnisse "die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden", während in den Fällen des § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBG, welche die Revision unter dem Begriff der "Erfüllung öffentlicher Aufgaben" zusammenfaßt, eine solche oder ähnliche Rechtsvoraussetzung für die der Behörde eingeräumte Anrechnungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist. Daß gleichwohl in den Anwendungsfällen des § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBG die Frage nach der Förderlichkeit, und zwar innerhalb des der Behörde überlassenen Ermessens Spielraums, legitim gestellt werden darf, kann angesichts der dargelegten Motivation der gesamten Anrechnungsregelung des § 116 BBG nicht zweifelhaft sein. Wäre der Revision darin zu folgen, daß die Frage nach der Förderlichkeit im Rahmen des Ermessensspielraums nicht gestellt werden dürfe, so wäre die Behörde bei Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG daran gehindert, einem Beamten des gehobenen oder gar des höheren Dienstes die Einbeziehung auch solcher Vordienstzeiten in die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu versagen, die allenfalls mit Beamtenfunktionen des einfachen Dienstes vergleichbar sind, wie etwa solche eines Kraftfahrers oder Hausmeisters, und zwar allein wegen des rein formellen Umstandes, daß der Beamte diese mit seinen späteren Aufgaben im Beamtenverhältnis in keinerlei Beziehung stehenden Funktionen im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wahrgenommen hatte. Angesichts solcher Konsequenzen wurden gegen die von der Revision vertretene Auslegung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG auch dann durchgreifende Bedenken zu erheben sein, wenn sich die Unrichtigkeit dieser Auslegung nicht bereits eindeutig aus dem Gesetzeszweck ergäbe, den die in dem vorbezeichneten Regierungsentwurf dargelegte Motivation des § 116 BBG sichtbar gemacht hat.

19

Der Senat hält es hiernach für zulässig, daß im Rahmen der nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG erforderlichen Ermessensentscheidung der Frage Bedeutung beigemessen wird, ob die frühere Tätigkeit des Betroffenen im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft für die Verwendung, um derentwillen er in das Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war, und daß dies zur Richtlinie für die Ausübung des Verwaltungsermessens bei Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG erhoben, der Begriff des "inneren Zusammenhangs" also in diesem Sinne verstanden wird.

20

Dieses Ergebnis wird durch den Hinweis der Revision auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 8. November 1961 - BVerwG VI C 181.58 - (RiA 1962 S. 285) nicht in Frage gestellt. Die Revision macht hierzu folgendes geltend: Nach dieser zu § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG ergangenen Entscheidung sei die Anrechnung der Zeit einer im Dienst eines anderen Staates geleisteten Tätigkeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit unabhängig davon zulässig, ob diese Tätigkeit zur Ernennung zum Beamten geführt hat oder dieser Ernennung unmittelbar vorausgegangen ist. Demgegenüber fordere das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG (BVerwGE 15, 291) als Voraussetzung für die Anrechnung besondere Fachkenntnisse. Die letzterwähnte Entscheidung beruhe aber auf dem damit im Einklang stehenden Wortlaut des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG; sie dürfe nicht verallgemeinert und nicht auch auf die Fallgruppen des § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBG ausgedehnt werden. Daher sei zwischen den beiden Fallgruppen des § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBG einerseits und der Fallgruppe der Nr. 3 andererseits mit der Folge zu unterscheiden, daß innerhalb der ersteren Fallgruppen die Anrechnung vom Erwerb besonderer Fachkenntnisse nicht abhängig gemacht werden dürfe, so daß sich auch das Abstellen auf die "Förderlichkeit" der früheren Tätigkeit für die Wahrnehmung der im Beamtenverhältnis übertragenen Aufgaben verbiete. Dieses Revisionsvorbringen verkennt, daß, wie bereits dargelegt, der Erwerb besonderer Fachkenntnisse in § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG zur Rechtsvoraussetzung für die Anrechnung der betreffenden Zeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhoben worden ist, während in den Fällen des § 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBG eine solche oder ähnliche Rechtsvoraussetzung für eine Anrechnung der dort aufgeführten Vordienstzeiten nicht bestimmt ist. Dem die Rechtsvoraussetzungen, insbesondere den Begriff "öffentlicher Dienst eines anderen Staates" im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 2 BBG betreffenden vorerwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 1961 kann daher für die Beantwortung der Frage, welche Erwägungen bei der Ausübung des der Behörde gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d BBG eingeräumten Ermessens legitim sind, nichts entnommen werden.

21

Allerdings kann das Fehlen der "Förderlichkeit" nicht stets die Versagung der Berücksichtigung der Zeit eines Dienstes bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als ruhegehaltfähig rechtfertigen, sondern nur in den Regelfällen, d.h. in den Fällen, die sich nicht durch die Besonderheit von Einzelumständen von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Der Dienstherr muß nämlich im Rahmen seiner Ermessenserwägungen allen Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragen. Die Ermessensbindung durch Richtlinien darf nicht die Ausübung eines die Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens beseitigen und an dessen Stelle eine starre Regelung setzen, weil der Antragsteller einen Anspruch auf eine "echte" Ermessensentscheidung hat (so schon BVerwGE 6, 119 [127] fernerUrteile vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 130 BBG Nr. 2] undvom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 165.62 - [Buchholz BVerwG 234, § 4 a G 131 Nr. 1]). Die besonderen Umstände können im Einzelfall bei Anwendung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG eine Ausübung des Ermessens erfordern, bei der das Fehlen der "Förderlichkeit" an Bedeutung zurücktritt. Die Richtlinie Nr. 4 Abs. 1 zu § 116 BBG führt also keine generelle Ermessensbindung herbei mit der Folge, daß den nachgeordneten Behörden eine den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragende - am Gesetzeszweck orientierte - Ermessensbetätigung im Einzelfall versagt wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn die dem Bundesminister des Innern durch § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG erteilte Ermächtigung zum Erlaß von Richtlinien - auf dieser Ermächtigung beruht auch die hier in Rede stehende Richtlinie - sich nicht lediglich auf die "Steuerung des Verwaltungsermessens", sondern auf die "Steuerung der Rechtsauslegung" beziehen würde. Daß die vorbezeichnete Ermächtigung aber nicht so weit geht, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG VI C 85.64 -).

22

Auch noch aus einem anderen Grunde könnte das starre Festhalten an der in Rede stehenden Richtlinie zu einer fehlerhaften Ermessensausübung führen. Die Richtlinie stellt nämlich auf den Zusammenhang der früheren Tätigkeit mit den dem Beamten "zuerst" übertragenen Aufgaben ab. Die "zuerst" übertragenen Aufgaben sind jedoch nicht immer ein verläßliches Erkenntnismittel für die Beantwortung der Frage, ob die frühere Tätigkeit für die Wahrnehmung des Dienstes im Beamtenverhältnis förderlich war. Diese Frage wäre auch dann zu bejahen, wenn dem Beamten das Aufgabengebiet (der Dienstposten), für dessen Wahrnehmung sich die frühere Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als förderlich erweist, nicht unmittelbar bei der Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen wurde, dieses Dienstverhältnis jedoch mit dem Ziel der späteren Übertragung eines solchen Aufgabengebietes begründet wurde. Zu denken ist in diesem Zusammenhang auch an den Fall, daß die im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erworbene besondere Eignung des Beamten für ein bestimmtes Aufgabengebiet sich erst nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis herausstellt, diese sich also nachträglich als eine besonders gute Personalmaßnahme erweist mit der Folge, daß der Beamte nunmehr, anders als ursprünglich vom Dienstherrn beabsichtigt, in einer mit seiner früheren Tätigkeit korrespondierenden Tätigkeit verwendet wird. In solchen und ähnlichen Fällen kann eine von der Richtlinie ("zuerst") abweichende - durch diese jedoch nicht ausgeschlossene - Ermessensbetätigung geboten sein.

23

In der dargelegten Auslegung und Anwendung steht die Richtlinie Nr. 4 Abs. 1 nicht nur mit § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG, sondern entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen auch mit dem Grundgesetz - GG - im Einklang.

24

Sie enthält keinen Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Es ist zwar richtig, daß die Beamtengesetze herkömmlicherweise den Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft von der Erlangung der Rechtsstellung (dem Status) eines Beamten abhängig machen und daß die Entstehung eines beamtenrechtlichen Versorgungsanspruchs herkömmlicherweise ein - beendetes - Beamtenverhältnis voraussetzt, also die bloße Ausübung von Beamtendienst - d.h. die Wahrnehmung von Aufgaben, die in der Regel einem Beamten obliegen - ohne Übernahme in das Beamtenverhältnis keine Versorgungsanwartschaft und keinen Versorgungsanspruch zu begründen vermag. Hier geht es jedoch nicht um die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um einen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch dem Gründe nach zu erwarben, sondern um die Höhe der Versorgung, die u.a. von der - hier im Streit befindlichen - Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängig ist. Daß die Berücksichtigung der sogenannten Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig - nämlich die Ruhegehaltfähigkeit der Zeiten, die vor der Begründung des Beamtenverhältnisses liegen - an die Voraussetzung geknüpft werden darf, daß die in diesen Zeiten ausgeübte konkrete Tätigkeit (Funktion) eine in der Regel einem Beamten obliegende Tätigkeit war oder doch dem Bediensteten die Eignung für die Wahrnehmung des ihm im Beamtenverhältnis übertragenen konkreten Dienstpostens (Amt im funktionellen Sinne) vermittelte, ist bisher niemals in Frage gestellt worden und kommt für die derzeitige Gesetzeslage außer in § 116 auch in § 115 Abs. 1 BBG zum Ausdruck, soweit dort die Anrechnung davon abhängig gemacht ist, daß es sich um Zeiten "einer ... in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen Beschäftigung" oder um Zeiten "einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten ... Tätigkeit" handelt, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Eine der Vorschrift des § 116 BBG entsprechende gesetzliche Regelung war auch schon in dessen gesetzlichen Vorläufern enthalten (u.a. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -). Die Revision verkennt, daß alle Vorschriften, die eine Anrechnung der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Dienstzeiten vorsehen, zugunsten des Beamten eine Ausweitung des Grundsatzes darstellen, daß der Beamte sich seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis zu "erdienen" hat und sich demgemäß die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit beschränkt (§ 81 DBG, § 111 BBG; vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehene Urteil des Senatsvom 6. Juli 1967 - BVerwG II C 56.64 -).

25

Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. In der unterschiedlichen Behandlung der vor und der nach Erlaß des Rundschreibens des Bundesministers des Innern in der Fassung vom 27. September 1962 geregelten Versorgungsfälle gleicher Art ist ein solcher Verstoß entgegen der Meinung der Revision nicht zu erblicken. Denn Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Verwaltungsbehörden nicht, an der bisher geübten Handhabung einer zur Ausübung des Ermessens ermächtigenden Norm unverändert festzuhalten. Das Gebot der allgemeinen Gleichbehandlung läßt vielmehr den Behörden die Möglichkeit, auf Grund neuer Erkenntnisse und Erfahrungen sachgerechte neue Wege zu beschreiten, also die bisherige Verwaltungsübung für die Zukunft generell durch eine neue Verwaltungsübung zu ersetzen, sofern sie nur künftig an dieser Übung gleichmäßig festhalten (vgl. das vorerwähnteUrteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG II C 56.64 - mit Hinweis u.a. auf dieUrteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C. 144.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6; VRspr. Bd. 15 S. 814] undvom 22. April 1966 - BVerwG IV C 34.65 - [Freie Wohnwirtschaft 1967 S. 116]).

26

Hiernach könnte die Revision nur dann noch Erfolg haben, wenn ihre Verfahrensrügen durchgreifen würden oder wenn das Berufungsgericht den - fehlerfrei festgestellten oder vom Revisionsgericht als fehlerfrei festgestellt zu behandelnden - Sachverhalt unrichtig subsumiert hätte. Beides ist indessen nicht der Fall.

27

Die Verfahrensrügen der Revision entsprechen nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - an die Erhebung solcher Rügen stellt. Hierzu bedarf es keiner weiteren Darlegungen, weil die Revision in der mündlichen Verhandlung die nicht ordnungsgemäße Erhebung dieser Rügen ausdrücklich zugestanden hat.

28

Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verstoßen auch nicht gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze. Solche - im Revisionsverfahren beachtliche - Mängel wären nur dann anzuerkennen, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen Schluß gezogen hätte, der aus denkgesetzlichen Gründen (Gründen der Logik) oder wegen eines allgemeingültigen, nämlich ausnahmslos geltenden Erfahrungssatzes schlechthin unmöglich wäre. Das Revisionsvorbringen, bei der Befassung des Ehemannes der Klägerin im Rahmen seiner Tätigkeit als geistliches Mitglied des Konsistoriums mit Personalfragen habe es sich "aller Erfahrung nach nicht um geistlich-theologische Funktionen gehandelt", stellt sich hiernach als bloßer, nach § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung dar; denn einen allgemeinen, keine Ausnahmen zulassenden Erfahrungssatz des Inhalts, ein als geistliches Mitglied der evangelischen Konsistorien in Breslau und Berlin mit Personalfragen befaßter Konsistorialrat sei nicht in erster Linie mit der theologischen Seite der Personalfragen (ihr Maßstabs seelsorgerische Bewährung), sondern mit deren juristischer Behandlung befaßt gewesen, gibt es nicht.

29

Das Revisionsgericht ist somit an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Hiernach steht fest, daß der Ehemann der Klägerin als Pastor nicht mit Aufgaben befaßt gewesen ist, die für die Wahrnehmung der ihm im Beamtenverhältnis übertragenen Aufgaben förderlich waren - das stellt auch die Revision nicht in Abrede. Bezüglich der als Konsistorialrat ausgeübten Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin ist nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil die Förderlichkeit nicht erweisbar, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der Ehemann der Klägerin dabei in einem der Wahrnehmung seines späteren Beamtendienstes förderlichen Umfange mit weltlichen Verwaltungsaufgaben befaßt war. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darlegt, daß "der fehlende Nachweis zu Lasten der Klägerin" gehe, ist darauf hinzuweisen, daß insoweit nicht die Frage nach der (materiellen) Beweislast beantwortet worden ist. Diese Darlegung im angefochtenen Urteil ist vielmehr - in sachlich-rechtlicher Hinsicht - dahin klarzustellen, daß die Behörde sich auch dann noch innerhalb des ihr durch die Kannvorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBG eingeräumten Ermessensrahmens hält, wenn sie die Einbeziehung der Zeit einer Tätigkeit im Kirchendienst in die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Begründung ablehnt, daß die Förderlichkeit dieser Tätigkeit für die im Beamtenverhältnis übertragenen Aufgaben nicht feststellbar sei. Falls die Behörde im Einzelfall die Nachweislichkeit zu Unrecht verneint, wäre ihre Ermessensentscheidung deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil sie bei dieser Entscheidung von einem unrichtigen Sachverhalt ausging. Dieser Fall scheidet hier aus, weil auch das Berufungsgericht - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht - die Nichterweislichkeit der Förderlichkeit in bezug auf die Tätigkeit in den Konsistorien bejaht hat.

30

Besondere Umstände, denen gegenüber die Frage nach der Förderlichkeit der früheren Tätigkeit für die Wahrnehmung der im Beamtenverhältnis übertragenen Aufgaben im Rahmen der Ermessens aus Übung ausnahmsweise zurücktreten müßte, sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt; die Klägerin hat sich auch selbst zu keiner Zeit auf einen Sachverhalt berufen, der es für die Behörde hätte geboten erscheinen lassen, ausnahmsweise von der das Ermessen für den Regelfall steuernden Richtlinie Nr. 4 Abs. 1 zu § 116 BBG in der Fassung vom 27. September 1962 zu ihren Gunsten abzuweichen. Auch ergibt sich nichts zugunsten der Revision aus der oben dargelegten Auffassung, daß die starre Anwendung dieser Richtlinie dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung - ferner - in den Fällen zuwiderlaufen kann, in denen der im Beamtenverhältnis "zuerst" übertragene Dienstposten (Amt im funktionellen Sinne) sich nicht als verläßliches Erkenntnismittel für die Beantwortung der Frage nach der "Förderlichkeit" der früheren Tätigkeit, erweist. Denn der Ehemann der Klägerin war nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil während der rund siebenjährigen Dauer seiner Tätigkeit beim Statistischen Reichsamt als Personalreferent für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV TO.A eingesetzt; die dienstlichen Funktionen im Beamtenverhältnis, in bezug auf welche die Förderlichkeit des früheren Dienstes des Ehemannes der Klägerin bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht erweislich ist, haben also der Sache nach nicht gewechselt.

31

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch
Dr. Idel