Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.06.1967, Az.: BVerwG IV B 144.66
Bestimmung der Auswirkungen der Fehlerhaftigkeit eines Flurbereinigungsbeschlusses bei dessen Bekanntmachung auf die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.06.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 144.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.05.1966 - AZ: VGH VI 749/65
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Sendler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 1966 (Flurbereinigungsgericht) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Flurbereinigungsbehörde ordnete das Flurbereinigungsverfahren S...-D... an, weil der im Flurbereinigungsgebiet liegende landwirtschaftliche Grundbesitz wegen Zersplitterung, ungünstiger Formung mangelnder Zufahrtswege und geringer Größenverhältnisse bereinigungsbedürftig sei. Demgegenüber bestreiten die Kläger die Notwendigkeit solcher Maßnahmen. Vor dem Flurbereinigungsgericht haben sie mangelnde Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses geltend gemacht. Sie wurden mit ihrer Klage abgewiesen, weil etwaige Mängel der Bekanntgabe des Beschlusses dahingestellt sein könne, jedenfalls eine etwaige Fehlerhaftigkeit dessen Wirksamkeit nicht berühre. Wie aus § 115 Abs. 1 FlurbG hervorgehe, müsse die Bekanntgabe des Beschlusses als eines Verwaltungsaktes an die Betroffenen in der Form der öffentlichen Bekanntmachung nur deshalb ergehen, weil im Anordnungsstadium die einzelnen Teilnehmer noch nicht zu ermitteln seien. Etwaige Mängel der Bekanntmachung seien mithin heilbar. Da die Kläger von dem Inhalt des Flurbereinigungsbeschlusses Kenntnis erhalten hätten, sei eine Heilung anzunehmen, und zwar für den Zeitpunkt der Abfassung des Widerspruchs am 16. Juni 1965 oder unmittelbar vorher. Damit habe die Widerspruchsfrist des § 142 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FlurbG zu laufen begonnen. Der Widerspruch sei am 22. Juni 1965 beim Landesamt für Flurbereinigung - mithin rechtzeitig - eingegangen. Daß das Landesamt für Flurbereinigung den Widerspruch ohne sachliche Prüfung als unzulässig abgewiesen habe, sei rechtlich ohne Bedeutung. Prozeßvoraussetzung sei nur die Einlegung des Widerspruchs an sich, nicht aber eine sachlich-rechtliche Entscheidung des Landesamts als Widerspruchsbehörde.
Die Kläger als Eigentümer von Grundstücken, die im Flurbereinigungsgebiet liegen, seien als Beteiligte zur Anfechtungsklage legitimiert. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der Anordnungsbeschluß vom 16. Mai 1965 sei formell in Ordnung, er entspreche den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 FlurbG. Sachlich seien die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung aus den im Beschluß angegebenen Gründen gegeben. Der Grundbesitz entspreche nicht den Erfordernissen einer neuzeitlichen Bewirtschaftung, entscheidend komme es auf die Lage des gesamten Verfahrensgebiets an, nicht auf die Gegebenheiten im einzelnen Falle (Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 3. Juni 1961 - BVerwG I B 19.61 - [Rdl 1961, 190]). Die Gebietskarte für das zu bereinigende Gebiet sei ein ausreichender Beweis für die Bejahung der Voraussetzungen des § 1 FlurbG. Ihr Beweiswert sei nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Karte, nicht dagegen durch allgemeines Bestreiten auszuräumen (BVerwG, Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG I B 125.61 - und Beschluß vom 19. August 1963 - BVerwG I CB 78.63 -). Es sei keineswegs so, daß nur in dem Gemarkungsteil Stetten, nicht aber in D... eine ungünstige Besitzverteilung vorliege. Das Gericht habe durch Stichproben im Wege der Augenscheinseinnahme die Notwendigkeit, das betreffende Gebiet zu bereinigen, bestätigt gefunden.
Mit den beabsichtigten und auch durchführbaren Maßnahmen der Zusammenlegung, der wirtschaftlichen Gestaltung der Flurstücke, des Ausbaues und der Ergänzung des Wegenetzes und den übrigen vorgesehenen Verbesserungsarbeiten werde im vorliegenden Falle der Zweck der Flurbereinigung erreicht, der in der Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung und im Interesse der allgemeinen Landeskultur liege. Das Gericht stütze sich nicht nur auf seine eigene Erfahrung, sondern auch auf die zustimmenden Äußerungen der im Verfahren gehörten Behörden und Verbände.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kläger.
II.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Eine Revision ist nur aus den in § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genanntem Gründen zuzulassen. Die Begründung muß den in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Inhalt haben. Die Kläger nehmen von den in Absatz 2 genannten Zulassungsgründen den Zulassungsgrund nach Absatz 2 Nr. 1 für sich in Anspruch. Für die Grundsatzrevision muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Schon hieran muß die Beschwerde scheitern. Aus den Darlegungen der Kläger ist nichts dafür zu entnehmen, aus welchen Gründen die Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren dazu dienen könnte, die Rechtseinheit in ihrem Bestande zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90]). Sie tragen lediglich vor, "daß von seiten der Teilnehmer der Gemeinde K..., der Markung D... ..., der Stadt M... und wie neuerdings festgestellt wurde, auch der Gemeinde R... Markung N... mit zusammen 575 ha Fläche ein Flurbereinigungsverfahren entschieden abgelehnt wird." Die Tatsache allein, daß die in einem Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung für einen größeren Personenkreis von Bedeutung sein könnte, vermag der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu geben.
Auch die weiteren Ausführungen der Kläger geben keinen Anhaltspunkt dafür, die grundsätzliche Bedeutung der Sache für gegeben zu halten. Sie befassen sich mit Grundsätzen des Flurbereinigungsrechts, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und zu denen vom Revisionsgericht nichts Grundsätzliches beizutragen wäre. Die Frage, inwieweit eine etwaige Fehlerhaftigkeit bei der Bekanntmachung des Beschlusses dessen Wirksamkeit als Verwaltungsakt berühren könnte, halten die Kläger selbst nicht für grundsätzlich klärungsbedürftig.
Wenn in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin ausgeführt wird, "die derzeitige Situation" spreche "nachgerade für mangelnde rechtzeitige Aufklärung", die Behörde werde ihrer Aufgabe und Pflicht aus § 4 FlurbG nur gerecht, wenn sie bei Vorliegen eines so massiven und auf sachliche Gesichtspunkte gestützten Widerstandes der überwiegenden Zahl der Beteiligten den Einwendungen sorgfältig nachgehe, so wollen die Kläger wohl damit dartun, das Gericht habe vor seiner Entscheidung den Sachverhalt nicht ausreichend geklärt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Offensichtlich reichen diese Ausführungen nicht aus, um den Verfahrensmangel zu bezeichnen. Dazu hätte die Beschwerde Tatsachen anführen müssen, die den Mangel ergeben sollen. Es muß aus der Begründung eines Verfahrensmangels ersichtlich sein, welchen Sachverhalt und welche sich daraus ergebenden Verfahrensmängel der Beschwerdeführer meint (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1962 - BVerwG V B 92.61 - [NJW 1962, 1268] und vom 3. Juli 1961 - BVerwG VIII B 172.60 - [MDR 1961, 875 = DÖV 1962, 36]).
Die Kläger begnügen sich jedoch lediglich mit allgemeinen Ausführungen, daß "die derzeitige Situation" für mangelnde rechtzeitige Aufklärung spreche, daß das kundgegebene Desinteresse (der Behörde) sich nicht durch agrarpolitisches Wunschdenken ausräumen lasse und daß die Öffentlichkeit Anspruch darauf habe, "daß nicht Mittel in Vorhaben gesteckt werden, deren Erfolg von den Beteiligten von vornherein als fragwürdig angesehen wird". Diese Darlegungen sind für die Frage, ob die Revision in dieser Sache zuzulassen ist oder nicht, offensichtlich unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Sendler
Külz