Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.06.1961, Az.: BVerwG I B 19.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 19.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 04.01.1961 - AZ: VGH F III 27/60
- VGH Hessen - 04.01.1961 - AZ: VGH F III 28/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1961, 568
- DVBl 1961, 551-552 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1961, 750
- RDL 1961, 190
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger zu 1) bis 73) und 76) bis 85) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 4. Januar 1961 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 2) zu einem Drittel, die restlichen zwei Drittel haben die Kläger zu 1) Und 3) bis 73), 76) bis 85) zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klagen richten sich gegen den Beschluß des Beklagten vom 23. Dezember 1959, durch den das Flurbereinigungsverfahren für die Gemarkung ... angeordnet worden ist. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klagen abgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt:
Nach der vorgelegten Prozeßkarte sei der im Bereinigungsgebiet liegende Grundbesitz als zersplittert und unwirtschaftlich geformt im Sinne des § 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - anzusehen. Die Rüge des Klägers zu 2), daß seine rd. 629 ha große Waldfläche nicht in das Verfahren einbezogen werden dürfe, sei unbegründet. Es liege auch das nach § 4 FlurbG erforderliche Interesse der Beteiligten vor, und die nach § 5 FlurbG notwendige Aufklärung sei dem Gesetz entsprechend erfolgt.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
Der Kläger zu 2) mißt der Streitsache eine grundsätzliche Bedeutung bei (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), weil die Frage, ob ein großer Waldbesitz in die Flurbereinigung einbezogen werden dürfe, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Hänge die Zuziehung von Waldgrundstücken vom Ermessen der Behörde ab, so "wäre damit jeder Willkür Tür und Tor geöffnet". Es müsse auch geprüft werden, ob die Beiziehung einer großen Waldfläche zu einem Flurbereinigungsverfahren eine Enteignung darstelle. Schließlich habe das Flurbereinigungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die übrigen Kläger tragen vor, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1959 (BVerwGE 8, 197). Das Flurbereinigungsgericht habe auch gegen § 86 VwGO verstoßen.
Diese Erwägungen geben keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.
1)
Die Anordnung der Flurbereinigung ist nach § 4 FlurbG zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 1 FlurbG und das Interesse der Beteiligten vorliegen.
a)
Nach § 1 FlurbG kann zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter ländlicher Grundbesitz in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden, wenn hierdurch eine Förderung der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der allgemeinen Landeskultur ermöglicht wird.
Zum ländlichen Grundbesitz im Sinne dieser Vorschrift rechnen nach der ausdrücklichen Regelung des § 84 FlurbG auch Waldgrundstücke. Das Flurbereinigungsgesetz hat die in der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - vorgenommene Unterscheidung zwischen kleinen Waldflachen, die in der zu bereinigenden Feldflur liegen (§ 1 Abs. 3 RUO), und über 25 ha großen Waldflächen (§ 157 RUO,) nicht aufrechterhalten. Nach dem Flurbereinigungsgesetz können Waldflächen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Größe in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden.
Nach § 85 Nr. 2 FlurbG ist lediglich für die Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als 10 ha Größe die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforderlich. Diese ist mit Schreiben vom 1. Dezember 1959 erteilt worden. Die Rüge des Klägers zu 2), es habe entsprechend dem Inhalt der Zustimmung im Urteil ausgesprochen werden müssen, daß der aus vermessungstechnischen Gründen beigezogene Wald, der keine wesentlichen Vorteile haben werde, von Beiträgen freizustellen sei, ist nicht gerechtfertigt. Zunächst ist zweifelhaft, ob die Forstaufsichtsbehörde ihre Zustimmung überhaupt von Bedingungen abhängig machen kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Freistellung von Beiträgen aber ohne weiteres aus § 85 Nr. 3 FlurbG und bedurfte daher weder der Aufnahme in den Flurbereinigungsbeschluß noch in die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Flurbereinigung ist weiter, daß der ländliche Grundbesitz zersplittert oder unwirtschaftlich geformt ist. Bei der Prüfung der Frage, ob das der Fall ist, kommt es auf die Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet an. Entscheidend ist nicht, ob diese Voraussetzungen beim Grundbesitz jedes einzelnen Beteiligten in diesem Gebiet vorliegen. Selbst die Beiziehung eines weitgehend arrondierten Einzelbesitzes kann gerechtfertigt sein, wenn hierdurch eine Verbesserung der Agrarstruktur des gesamten Bereinigungsgebietes ermöglicht wird (Beschluß vom 16. Dezember 1960 - BVerwG I B 156.60 -). Ebenso können größere Waldflächen, die selbst einer Bereinigung nicht bedürfen, zu einem Flurbereinigungsverfahren beigezogen werden, wie § 85 Nr. 3 FlurbG ergibt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß der Zweck der Flurbereinigung nicht allein in einer Zusammenlegung von zersplittertem Grundbesitz und der Verbesserung der Arbeitsgrundlage der einzelnen Betriebe besteht. Sie zielt vielmehr auf eine Verbesserung der gesamten Agrarstruktur des Bereinigungsgebietes, also auf eine Förderung der landeskulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines bestimmten Raumes. Das kann nicht allein durch Schaffung großer Flächen oder Förderung einzelner Betriebe erreicht werden, sondern erfordert darüber hinaus Maßnahmen der verschiedensten Art. Dieses - vom öffentlichen Interesse getragene - Ziel wäre vielfach nicht erreichbar, wenn im Flurbereinigungsgebiet liegender Grundbesitz oder Wald, der selbst einer Bereinigung nicht bedarf, vom Verfahren ausgeschlossen werden müßte. Schließlich hat der Gesetzgeber bei der Ermächtigung, Wald in ein Flurbereinigungsverfahren einzubeziehen, die auf jahrzehntelangen Erfahrungen beruhende Tatsache berücksichtigt, daß durch die Einbeziehung großer Waldflächen regelmäßig die technischen Arbeiten erleichtert und durch Vereinfachung der Vermessungsarbeiten die Kosten verringert werden können (vgl. die amtliche Begründung zu § 85 FlurbG, Drucksachen des Deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode, Nr. 3385).
Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens ist nach § 1 FlurbG, daß hierdurch eine Förderung der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Erzeugung oder der allgemeinen Landeskultur ermöglicht wird. Auch hierbei stehen im Vordergrund der Betrachtung die Verhältnisse und Möglichkeiten des gesamten Bereinigungsgebietes.
Diese rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung einer Flurbereinigung und für die Einbeziehung von Waldflächen ergeben sich eindeutig aus den §§ 1 und 85 FlurbG. Soweit Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Vorschriften bestanden haben, sind sie durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision führen müßten, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil.
b)
Ob die genannten Voraussetzungen des § 1 FlurbG vorliegen, ist Tat- und Rechtsfrage, die in vollem Umfange der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Im Ermessen der Behörde liegt dagegen die Festlegung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes (§ 7 Abs. 1 FlurbG). Hierbei handelt es sich aber nicht um ein völlig freies Ermessen. Das Flurbereinigungsgebiet muß so begrenzt werden, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird. Die Behörde hat hiernach unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze alle Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen, die den größtmöglichen Erfolg sowohl für den gesamten zu bereinigenden Raum als auch für den einzelnen Beteiligten sicherstellen. Der Kläger zu 2) irrt hiernach, wenn er meint, die gesetzliche Regelung gebe der Behörde einen derart weiten Ermessensspielraum, daß die Beiziehung von Wald praktisch von der Willkür der Behörde abhänge. Jede willkürliche, vom Zweck der Flurbereinigung her nicht geforderte Beiziehung von Wald müßte als rechtswidrig der gerichtlichen Aufhebung unterliegen.
c)
Daß weder die Einbeziehung von Grundbesitz in ein Flurbereinigungsverfahren noch die mit dem Verfahren erstrebte Neuordnung der Besitzverhältnisse eine Enteignung darstellt, ist einheitliche Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes.
Die Einbeziehung von Grundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren berührt zweifelsfrei das Eigentum des Betroffenen. Der Eigentümer ist - wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind - verpflichtet, sich dem Verfahren zu unterwerfen, und muß Handlungen, die zur Vorbereitung und Durchführung notwendig sind, hinnehmen. Solche Verpflichtungen und Belastungen aktualisieren die dem Eigentum an bestimmten Grundstücken innewohnenden Bindungen und Pflichtigkeiten; sie bürden ihm aber kein "Sonderopfer" auf. Die Pflicht, ein Grundstück in eine Flurbereinigung einbeziehen zu lassen, ist Verwirklichung der Eigentumsbindungen (Art. 14 Abs. 2 GG), aber keine Enteignung. Das ist in. der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und herrschende Auffassung der Wissenschaft.
Es ist auch unrichtig, wenn der Kläger zu 2) meint, daß "eine Umlegung unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Enteignung sein" könne. Eine rechtmäßig durchgeführte Flurbereinigung, die den Grundsatz der wertgleichen Abfindung wahrt, kann keine Enteignung sein; eine Umlegungsmaßnahme, die sich wirtschaftlich wie eine Enteignung auswirken würde, wäre rechtswidrig und könnte keinen Bestand haben. Eine andere Frage ist, ob in Zusammenhang mit einem Flurbereinigungsverfahren einzelne enteignende Maßnahmen zulässig sind. Wie der Senat im Urteil vom 6. Oktober 1960 - BVerwG I C 31.59 - hierzu eingehend dargelegt hat, sind Enteignungen in Zusammenhang mit einer Umlegung nur unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Darüber, ob ein solcher Fall im Laufe des Verfahrens eintritt und ob eine solche Maßnahme rechtmäßig wäre, kann erst entschieden werden, wenn der Flurbereinigungsplan vorliegt.
Auch die Frage, ob der Kläger zu 2) mit einer Geldabfindung einverstanden ist oder nicht, muß bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens außer Betracht bleiben. Sie kann erst dann eine Rolle spielen, wenn ihm bei der Festsetzung der Abfindung an Stelle einer wertgleichen Waldabfindung Geld gegeben würde.
d)
Zu Unrecht rügt der Kläger zu 2) auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ob der Austausch von Wald gegen Feldgrundstücke zu einer Erschütterung des landwirtschaftlichen Betriebes führt, kann erst im Abfindungsverfahren geprüft werden. Es bestand daher für das Flurbereinigungsgericht im derzeitigen Stadium der Flurbereinigung kein Anlaß, nach der vom Kläger zu 2) behaupteten Richtung Untersuchungen anzustellen.
2)
Auch das Vorbringen der übrigen Kläger rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
a)
Eine Abweichung von dem Urteil des Senats in BVerwGE 8, 197 liegt nicht vor. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß es bei der Anordnung der Flurbereinigung auf das wohlverstandene Interesse der Beteiligten, nicht auf ihre subjektive Meinung, ankommt. Entscheidend ist vor allem die Größe der von ihnen vertretenen Flächen. Damit ist zum Ausdruck gebracht, daß das objektive Interesse an einer Verbesserung der Agrarstruktur und der Arbeitsgrundlagen der Betriebe für die überwiegende Fläche des Gesamtgebietes vorliegen muß. Das ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der Fall. Hierbei hat das Flurbereinigungsgericht mit Recht die Waldfläche des Klägers zu 2) außer Betracht gelassen.
b)
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht gerechtfertigt. Ob ein Flurbereinigungsverfahren nach § 4 FlurbG angeordnet werden darf, hängt nicht davon ab, ob das objektive Interesse für den einzelnen Beteiligten gegeben ist, sondern ob dieses für die Gesamtheit der Beteiligten überwiegend bejaht werden muß. Ob und in welchem Umfang eine Förderung des Betriebes des einzelnen Beteiligten tatsächlich erreicht wird, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und läßt sich bei der Einleitung des Verfahrens regelmäßig nicht überschauen. Selbst wenn aber im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bei dem einen oder anderen Grundstückseigentümer festgestellt werden könnte, daß bei ihnen ein betriebswirtschaftlicher Erfolg der Flurbereinigung nicht eintreten würde, gäbe ihnen das kein Recht, auch vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. Auch solchen Beteiligten muß, um den Gesamterfolg der Verbesserung der Agrarstruktur zu sichern, die Beteiligung am Verfahren zugemutet werden.
Daß solche Beteiligte, die durch die Flurbereinigung keine Vorteile erzielen, dann gegebenenfalls ein Recht auf Freistellung von Beiträgen haben, hat der Senat bereite ausgesprochen (Beschluß vom 28. Dezember 1960 - BVerwG I B 159.60 - [RdL 1961 S. 80]). Kommt es hiernach nicht auf die in der Beschwerde für notwendig gehaltene Prüfung an, ob das nach § 4 FlurbG erforderliche Interesse für den einzelnen Betrieb vorliegt, sondern nur, ob es für das gesamte Verfahrensgebiet bejaht werden muß, so bestand für das Flurbereinigungsgericht kein Anlaß zu weiterer Beweiserhebung.
c)
Die Ladung der Zeugen ... und Brede zum Termin vom 7. Oktober 1960 steht mit den Prozeßgesetzen in Einklang (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; § 87 Satz 3 VwGO; § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Es wäre zwar angezeigt gewesen, die Parteien von der Ladung dieser Zeugen zu verständigen. Selbst wenn die Unterlassung dieser Verständigung als ein Verfahrensverstoß anzusehen wäre, könnte er die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigen, da die angefochtene Entscheidung hierauf nicht beruht.
d)
Schließlich ist die Rüge der Kläger, das Flurbereinigungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 2 VwGOüber die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht durch begründeten Beschluß entschieden, nicht gerechtfertigt. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1960 ergibt nicht, daß solche Anträge gestellt worden sind. Nach den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil haben die Kläger nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 3. November 1960 weitere Beweiserhebung beantragt. In diesem Fall greift § 86 Abs. 2 VwGO nicht ein. Selbst wenn die Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden wären, könnte der gerügte Mangel die Zulassung der Revision nicht begründen.
Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1960 mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt. In einem solchen Fall widerspricht es nicht dem § 86 Abs. 2 VwGO, wenn das Urteil die Gründe darlegt, die zur Ablehnung der Beweisanträge geführt haben.
Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Hering
Dr. Böhmer