Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1960, Az.: BVerwG I B 159.60

Unterwerfung eines ländlichen Grundbesitzes am Rand einer Großstadt der Flurbereinigung; Auslegung des Begriffs der "Interesse der Beteiligten" gemäß § 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG); Berücksichtigung eines allgemeinen auf Grund der Flurbereinigung eintretenden Vorteils bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs; Wahrung des verfassungsmäßig verankerten demokratischen Prinzips im Flurbereinigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.1960
Aktenzeichen
BVerwG I B 159.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 06.10.1960 - AZ: F III 32/59

Fundstellen

  • DVBl 1961, 750
  • RdL 61, 80
  • VerwPr 61, 182

In der Verwaltungsstreitsache hat
der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1960
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 6. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage richtet sich gegen den Beschluß des Beklagten vom 21. Januar 1959, durch den das Flurbereinigungsverfahren für die Gemarkung F. angeordnet worden ist. Das. Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das gesamte Verfahrensgebiet sei - bis auf Gebäude- und Straßenflächen - landwirtschaftlich genutzt; es handle sich also um ländlichen Grundbesitz im Sinne des § 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -. Dem stehe nicht entgegen, daß um die Ortslage von U. oder im südwestlichen Teil des Verfahrensgebietes Flächen in das Verfahren einbezogen seien, die nach dem Flächennutzungsplan der Stadt F. für Wohnzwecke oder öffentliche Anlagen Verwendung finden sollen. Nach dem Flächennutzungsplan sei das Verfahrensgebiet für eine landwirtschaftliche Nutzung vorbehalten.

2

Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist nicht der Fall.

4

I.

1)

In zutreffender Weise ist im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß sich die Voraussetzungen für die Flurbereinigung aus § 1 FlurbG ergeben. Unter ländlichem Grundbesitz im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem Wortlaut der Regelung und dem Sachzusammenhang der im Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens landwirtschaftlich genutzte Grundbesitz zu verstehen. Auf die gebietliche Zugehörigkeit der Grundstücke zu einer ländlichen Gemeinde oder einem städtischen Bezirk kommt es dagegen nicht an. Ländlicher Grundbesitz am Rand einer Großstadt kann in gleicher Weise der Flurbereinigung unterworfen werden wie jeder andere landwirtschaftliche Besitz. Maßgeblich kann auch nicht sein, ob weite Teile vom Eigentümer selbst landwirtschaftlich genutzt werden oder ob die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet sind (vgl. BVerwGE 8, 197).

5

2)

Die Kläger sind der Auffassung, das Flurbereinigungsgericht habe den Begriff "Interesse der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG" verkannt. Auch insoweit gibt ihr Vorbringen keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Das Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Davon abzugehen, besteht kein Grund.

6

a)

Zunächst ist festzustellen, daß die Kläger nicht für andere Beteiligte sprechen können; sie sind auf den Vortrag beschränkt, ihr Interesse an einer Flurbereinigung liege nicht vor. Kur insoweit können sie durch den Flurbereinigungsbeschluß beschwert sein. § 4 FlurbG eröffnet nicht den Weg einer Populärklage. Das Vorbringen, etwa 100 andere Verfahrensbeteiligte, für die sie sprächen, lehnten die Flurbereinigung ab, muß daher außer Betracht bleiben. Diese Beteiligten haben durch die Nichtanfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses zum Ausdruck gebracht, daß das angeordnete Verfahren nicht in Widerspruch zu ihren Interessen steht.

7

b)

Wie der Senat in dem bereits genannten Urteil (BVerwGE 8, 197) ausgeführt hat, kommt es für die Feststellung des Interesses der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG auf ihr wohlverstandenes, auf sachlichen Erwägungen beruhendes Interesse an. Dabei ist auch nicht darauf abzustellen, ob die Mehrzahl der Teilnehmer in dem Flurbereinigungsgebiet dieses Interesse hat. Entscheidend ist vielmehr - wenn eine Vielzahl von Grundstückseigentümern den Anordnungsbeschluß anficht - die Größe der von ihnen vertretenen Fläche.

8

c)

Die vom Kosteninteresse her vorgetragenen Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts nötigen nicht zu einer anderen Auslegung des Begriffs "Interesse der Beteiligten". Daß das Kostoninteresse des einzelnen Beteiligten bei der Durchführung der Flurbereinigung zu berücksichtigen ist, hat der Senat bereits ausgesprochen. Es kann aber nicht den Ausschlag geben, ein sonst zulässiges Verfahren nicht durchzuführen. Zunächst ist hierzu festzustellen, daß die Flurbereinigung in erheblichem Umfang mit öffentlichen Mitteln durchgeführt wird, der dem einzelnen nach, allgemeiner Erfahrung durch die Flurbereinigung zufließende Vorteil geht somit weitgehend zu Lasten der Allgemeinheit. Nach. § 19 Abs. 3 FlurbG können einzelne Teilnehmer zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten von der Aufbringung der auf sie entfallenden Beiträge ganz oder teilweise befreit werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich u.U. hieraus ein Rechtsanspruch des betroffenen Teilnehmers auf Befreiung von den Kosten ergeben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der allgemeine Vorteil, der durch die Flurbereinigung für alle Beteiligten eintritt, bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, weil er als Gegenleistung für die Kosten anzusehen ist. Es kann hiernach einem Beteiligten, der durch die, Flurbereinigung keinerlei Vorteil erlangt, u.U. ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten erwachsen. Hierüber ist aber erst im Verlauf des Verfahrens zu entscheiden. Es ist auch unzutreffend, wenn die Kläger meinen, eine Bereinigung verpachteten Gebietes sei für die Verpächter nur nachteilig. Nach allgemeinen Erfahrungen ist festzustellen, daß auch der Pachtpreis in den bereinigten Gebieten ansteigt und insoweit dem Verpächter also ein durch die Flurbereinigung entstehender Vorteil zufließt.

9

d)

Schließlich kann die Erwägung in der Beschwerdeschrift, im Flurbereinigungsvcrfahren werde das verfassungsmäßig verankerte demokratische Prinzip nicht gewahrt, keinen Anlaß geben, die Revision zuzulassen. Da alle Grundstückseigentümer die Möglichkeit hatten, ihren Willen zum Ausdruck zu bringen, und alle - mit Ausnahme der Kläger - den Flurbereinigungsbeschluß nicht angefochten haben, können, die Kläger nicht dartun, daß die Flurbereinigung gegen den Willen der Mehrzahl der Teilnehmer durchgeführt werden soll. Aber selbst wenn die als Gegner der Flurbereinigung bezeichneten Personen berücksichtigt würden, ergäbe sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats, nach der es nicht auf die Mehrzahl der Teilnehmer in dem Flurbereinigungsgebiet, sondern auf die Größe der von ihnen vertretenen Fläche ankommt, kein grundlegend, anderes Bild. Die Kläger haben überdies im Rahmen der Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 ff. FlurbG) die Möglichkeit, auf die Durchführung und Gestaltung des Verfahrens persönlich Einfluß zu nehmen.

10

II.

Die Kläger greifen den Flurbereinigungsbeschluß vor allem mit der Begründung an, es seien Grundstücke zu dem Verfahren hinzugezogen worden, die nur noch vorübergehend landwirtschaftlich genützt würden. Bei der ständigen Ausdehnung der Stadt F. müsse damit gerechnet werden, daß zumindest weite Teile des Flurbereinigungsgebietes bald bebaut würden. Unter solchen Umständen sei die Durchführung einer Flurbereinigung nicht gerechtfertigt. Das ist kein Problem des Begriffs "ländlicher Grundbesitz" im Sinne des § 1 FlurbG, sondern eine Frage des behördlichen Ermessens bei der Einleitung des Verfahrens (§ 4 FlurbG) und bei der Festlegung der Grenzen des Flurbereinigungsgebietes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Auch dieser Gesichtspunkt bedarf keiner weiteren. Klärung in einem Revisionsverfahren.

11

1)

Die Flurbereinigung dient der Bereinigung der landwirtschaftlichen Flurverhältnisse und der Förderung der allgemeinen Landeskultur (§ 1 FlurbG). Dagegen kann es nicht Aufgabe der Flurbereinigung sein, ausschließlich städtische. Wohnsiedlungsflachen auszuweisen (BVerwG I B 170.56 vom 6. November 1956 [RdL 1957 S. 23]). Läge ein solcher Fall vor, so könnten die aus dem Zweck des Gesetzes sich ergebenden Ermessensgrenzen für die Anordnung eines Verfahrens überschritten sein. Das ist aber nicht der Fall, da das Verfahren zu einem solchen Zweck nicht eingeleitet worden ist. Die Prozeßunterlagen ergeben vielmehr, daß die Umlegung vor allem der Erhaltung und wirtschaftlichen Sicherstellung der im Bereinigungsgebiet gelegenen bäuerlichen Betriebe dient. Das ist ein legitimes Anliegen der Flurbereinigung und rechtfertigt die Einleitung des Verfahrens. Der von den Klägern vorgetragene Einwand, dieses Ziel könne auch durch freiwilligen Austausch von Grundstücken erreicht werden, kann nicht durchschlagen. Der während des Krieges eingeführte freiwillige "Landnutzungstausch" hat keine durchgreifenden Ergebnisse gezeitigt; er gibt keine Möglichkeit zu einer allgemeinen Verbesserung der Agrarstruktur, auf die die Flurbereinigung im Öffentlichen Interesse ausgerichtet ist.

12

Der in § 1 FlurbG allgemein umschriebene gesetzliche Auftrag wird durch verschiedene andere Vorschriften ergänzt und erweitert (BVerwG I C 132.57 vom 13. November 1958 [NJW 1959 S. 643]). Die Flurbereinigung ist hiernach nicht nur auf eine Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung ausgerichtet, wie die Kläger nach ihrem Vorbringen offenbar annehmen. So kann beispielsweise die Flurbereinigung auch zur Erleichterung von Siedlungsverfahren oder von Aufbäumaßnahmen eingeleitet werden (§ 86 FlurbG). Hierzu stellt das Gesetz sogar ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Wie der Senat im Beschluß vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I CB 170.59 (RdL 1960 S. 166) - entschieden hat, liegt es auch im Rahmen des gesetzlichen Auftrages, wenn in einem Flurbereinigungsverfahren Maßnahmen getroffen werden, die die ordnungsgemäße bauliche Entwicklung einer Stadt erleichtern. Das Flurbereinigungsgericht hat daher die sich aus dem Flurbereinigungsgesetz ergebenden Ermessensgrenzen für die Einleitung der Umlegung nicht verkannt, wenn es keine Bedenken dagegen erhoben hat, daß Flächen in as Verfahren einbezogen worden sind, die nach dem Flächennutzungsplan der Stadt F. für Wohnzwecke oder öffentliche Anlagen Verwendung finden sollen.

13

Dem Einwand der Kläger, die Einleitung des Verfahrens sei deshalb gesetzwidrig, weil die Grundstücksflächen alsbald bebaut werden würden, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen auch für die Zukunft der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben. Überdies könnte dieser Gesichtspunkt rechtlich nur dann Gewicht haben, wenn nach den örtlichen und überörtlichen Planungen in kürzester Zeit das gesamte Verfahrensgebiet vollständig bebaut würde, so daß der Kostenaufwand unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre. Hierfür fehlt aber jeglicher Anhaltspunkt.

14

2)

Das Flurbereinigungsgebiet ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gibt die angefochtene Entscheidung keinen Anlaß, die Revision zuzulassen. Es steht nicht in Widerspruch zu den Zielen des Gesetzes, wenn ein Flurbereinigungsverfahren bis an die Grenzen einer großstädtischen Siedlung heranreicht.

15

Die Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer