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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1963, Az.: BVerwG I CB 78.63

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1963
Aktenzeichen
BVerwG I CB 78.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 03.05.1963 - AZ: F A 26/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1963
durch
die Bundesrichter Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Flurbereinigungsgerichts) vom 3. Mai 1963 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Einbeziehung ihres. Hofes in ein Flurbereinigungsverfahren. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens seien gegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Sie trägt zur Begründung der Beschwerde vor, es werde "die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und um eine Überprüfung der gesamten Entscheidung gebeten". Es liege ein Verfahrensmangel darin, daß über ihr Vorbringen kein Beweis erhoben worden sei. Wenn aber ein Verfahrensmangel nicht vorliege, so handele es sich um eine Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung. Es sei zu prüfen, ob ein solches "Sonderverfahren" zulässig sei. Da der Hof am Rande des Flurbereinigungsgebietes liege und arrondiert sei, entstehe die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Klägerin trotzdem in das Verfahren habe einbezogen werden dürfen. Die Einbeziehung ihrer Grundstücke zu dem Zwecke, ihre Privatstraße für das Flurbereinigungsverfahren nutzbar zu machen, bedeute "eine Umgehung der gesetzlichen Enteignungsbestimmungen und einen Verstoß gegen das Grundgesetz". Die Behörde habe willkürlich gehandelt. Die Behauptung des Beklagten, der Besitz der Klägerin könne aus planerischen Gesichtspunkten nicht aus dem Flurbereinigungsverfahren ausgeschlossen werden, sei eine unbewiesene Parteibehauptung, die eine Urteilsgrundlage nicht bilden könne. Bei der Randlage des Hofes der Klägerin könne das Wege- und Gewässernetz ohne weiteres so angelegt werden, daß der Erfolg des Flurbereinigungsverfahrens nicht in Frage gestellt sei. Zu Unrecht berufe sich das Flurbereinigungsgericht auf das Einverständnis der Landwirtschaftskammer, die aber nur eine allgemeine Zustimmung erteilt habe. Die Landwirtschaftskammer habe das vorliegende Verfahren nicht besonders geprüft. Es fehle in dem angefochtenen Urteil auch eine Begründung dafür, warum die vorhandenen Wege nicht mit Mitteln des Grünen Planes aufgebaut werden könnten und daß für gewisse Ländereien u.U. ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren durchgeführt werden könne. Die überwiegende Mehrheit der Beteiligten habe in den Terminen zur Vorbereitung der Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, daß sie lediglich Wert auf den Ausbau der vorhandenen Wege legte. Wenn die Behauptungen der Klägerin bei der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, so müsse das Verfahren im höchsten Maße als mangelhaft erscheinen.

3

Die Revision ist nicht begründet worden.

4

Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.

5

I.

Die Beschwerde ist unbegründet.

6

1)

Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

7

Das Flurbereinigungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats dargelegt, daß die in § 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - genannten Voraussetzungen für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens und das Interesse der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG gegeben sind. Es hat anhand der Besitzstandskarte festgestellt, daß der Grundbesitz im Flurbereinigungsgebiet zersplittert und teilweise unwirtschaftlich geformt und daß auch der Besitz der Klägerin verbesserungsbedürftig ist. Es hat weiter dargelegt, daß das Interesse der Beteiligten vorliege und daß der Beklagte bei der Abgrenzung des Verfahrensgebietes von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Im Hinblick auf diese Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), kann die Berechtigung der Einbeziehung des Hofes der Klägerin in das Verfahren keinem ernsthaften Zweifel unterliegen.

8

Die Angriffe der Klägerin gegen das Urteil werfen keine Rechtsfragen auf, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten. Sie beruhen im wesentlichen auf der irrigen Rechtsansicht, die Klägerin habe einen gesetzlichen Anspruch, vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. Der Anordnungsbeschluß kann nur mit der Begründung angefochten werden, die sachlichen Voraussetzungen der §§ 1, 4 FlurbG lägen nicht vor, die Anordnung sei verfahrensfehlerhaft, und die Abgrenzung des Gebietes verstoße gegen die Ermessensrichtlinien, die sich aus § 7 FlurbG ergeben (Beschlüsse vom 3. Juni 1961, RdL 1961 S. 190; 20. Februar 1962, RdL 1962 S. 215).

9

Hiernach kommt es für die Entscheidung nicht auf das Vorbringen der Klägerin an, es sei eine "unbewiesene Parteibehauptung", daß das Verfahren ohne die Einbeziehung des klägerischen Besitzes nicht sachgerecht durchgeführt werden könne. Selbst wenn das Verfahren ohne die Grundstücke der Klägerin durchgeführt werden könnte, hätte sie keinen gesetzlichen Anspruch, vom Verfahren ausgeschlossen zu werden. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen der §§ 1 und 4 FlurbG vorliegen. Das hat das Flurbereinigungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt.

10

Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein am Rande eines Flurbereinigungsgebietes liegender Hof in ein Verfahren einbezogen werden darf. Das ergibt sich ohne weiteres aus § 7 FlurbG. Die Rüge, das Flurbereinigungsgebiet sei mißbräuchlich begrenzt worden, entbehrt nach den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung jeder Berechtigung. Daß ein Hof am Rande eines Flurbereinigungsgebietes liegt, gibt keinen rechtlich relevanten Gesichtspunkt, um eine andere Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes vorzunehmen.

11

Auch die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob die Wegeverhältnisse durch andere Maßnahmen hätten verbessert werden können, ist für die Entscheidung rechtlich ohne Belang. Selbst wenn das der Fall wäre, würde sich damit die Unzulässigkeit der Anordnung nicht ergeben. Schließlich kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht auf die Frage an, ob die Mehrheit der Beteiligten sich bei der Vorbereitung der Einleitung des Verfahrens lediglich für eine Verbesserung der Wegeverhältnisse ausgesprochen hat.

12

Von einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften oder einen Verstoß gegen das Grundgesetz kann in keiner Richtung die Rede sein. Daß die Flurbereinigung keine Enteignung ist, hat der Senat wiederholt dargelegt; die Frage bedarf daher keiner erneuten Behandlung in einem Revisionsverfahren.

13

2)

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

14

Der allgemeine Hinweis in der Beschwerdeschrift, es werde die Verletzung formellen Rechts gerügt und um eine Überprüfung der gesamten Entscheidung gebeten, entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften über die Begründung der Beschwerde. Verfahrensmängel müssen unter Angabe der als verletzt angesehenen Vorschriften "bezeichnet" werden (§§ 132 Abs. 3 Satz 3, 139 Abs. 2 VwGO).

15

Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe über das Vorbringen der Klägerin keinen Beweis erhoben, läßt nicht erkennen, welche Beweise nach ihrer Auffassung zu Unrecht vom Flurbereinigungsgericht nicht erhoben worden sind, und warum die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann. Sie ist somit nicht dem Gesetz entsprechend vorgebracht.

16

Soweit die Klägerin eine mangelhafte Sachaufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verfahrens rügt, liegt ein Verfahrensverstoß nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht hat auf der Grundlage der Besitzstandskarte die Zersplitterung und die unwirtschaftlichen Formen des im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundbesitzes festgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Besitzstandskarte ein ausreichendes Beweismittel, um die Voraussetzungen des § 1 FlurbG darzutun (Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG I B 125.61 -). Anhand der Besitzstandskarte läßt sich auch ermitteln, ob das Gebiet ein ausreichendes Wegenetz besitzt. Der Beweiswert der Besitzstandskarte kann nur durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Karte, nicht dagegen durch allgemeines Bestreiten ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ist die Rüge mangelnder Sachaufklärung unbegründet.

17

An die Feststellung des Flurbereinigungsgerichts, die Landwirtschaftskammer habe ihre Zustimmung erteilt, ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Daß diese Feststellung unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften getroffen worden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.

18

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

19

II.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet worden ist. Sie war daher zu verwerfen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Fischer
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich