Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.04.1967, Az.: BVerwG VII P 11.66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 11.66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 15550
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.04.1966 - AZ: CB 1/66
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- PersVertretg 1968, 109
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1966 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Mai 1963 wurde auf Antrag der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahnbeamter und Anwärter (GDBA) bei der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ein Beschlußverfahren eingeleitet auf Ausschluß des Antragstellers zu 1) aus dem örtlichen Personalrat beim Bahnhof D.. Dieses Verfahren ging zuungunsten des Antragstellers zu 1) aus.
Noch vor rechtskräftigem Abschluß des Ausschlußverfahrens haben die Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß die Beteiligte verpflichtet sei, die durch die Fahrt des Vorsitzenden des örtlichen Personalrats von D. Hbf., des Antragstellers zu 1), am 3. Juli 1963 entstandenen Reisekosten in Höhe von 16 DM zu tragen,
hilfsweise,
daß sie verpflichtet gewesen sei, diese Kosten bis zum rechtskräftigen Ausschluß des Antragstellers zu 1) vorschußweise zu tragen.
Zur Begründung ihres Antrages haben die Antragsteller vorgetragen, während des Ausschlußverfahrens sei der Antragsteller zu 1) am 3. Juli 1963 nach Frankfurt/Main gereist zu einer Besprechung mit seinen Prozeßbevollmächtigten, den Gewerkschaftssekretären ... vom Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands. Diese Reise habe der Antragsteller zu 1) nicht nur in eigener Sache, sondern auch als Vertreter des Antragstellers zu 2) unternommen, der sich ebenfalls mit denselben Prozeßbevollmächtigten an dem Ausschlußverfahren beteiligt habe.
Haupt- und Hilfsantrag sind in den beiden Vorinstanzen zurückgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat ausgeführt, ein Ersatz der Kosten komme nicht in Betracht, soweit der Antragsteller zu 1) in eigener Sache nach Frankfurt/Main gefahren sei. Das Ausschlußverfahren sei zu seinen Ungunsten ausgegangen. Auch soweit der Antragsteller zu 1) geltend mache, er sei als Vorsitzender des Antragstellers zu 2) nach Frankfurt/Main gefahren, könne dieses Vorbringen einen Erstattungsanspruch nicht begründen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Personalrats, sich im Ausschlußverfahren für ein Personalratsmitglied einzusetzen, das in mißbräuchlicher Ausnutzung seiner Stellung als Personalratsvorsitzender für eine Gewerkschaft geworben habe. Im übrigen entspreche es einem allgemein in der. Verwaltung geltenden Grundsatz, daß ein Bediensteter, der durch eine Maßnahme persönlich betroffen sei, sich hinsichtlich dieser Maßnahme jeglicher dienstlicher Tätigkeit zu enthalten habe.
Die Antragsteller haben gegen den Beschluß des Fachsenats die von diesem zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt.
Sie rügen, daß der angefochtene Beschluß § 44 des Personalvertretungsgesetzes - PersVG -, der sich mit der Kostenerstattung befasse, unrichtig angewandt habe.
Sie beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. April 1966 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Dezember 1965 nach dem im ersten Rechtszuge gestellten Haupt- und Hilfsantrag zu erkennen.
Die Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Weder dem Antragsteller zu 1) noch dem Antragsteller zu 2) steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Reisekosten nach § 44 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - zu. Nach dieser Vorschrift trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten. Dabei kann unter "Tätigkeit des Personalrats" nur eine Tätigkeit verstanden werden, die sich innerhalb des ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs hält und damit der Erfüllung seiner Pflichten dient (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 16. Dezember 1960 - BVerwG VII P 3.59 - [BVerwGE 11, 299] und vom 22. Juni 1962 - BVerwG VII P 8.61 - [BVerwGE 14, 282] und vom 26. Oktober 1962 - BVerwG VII P 1.62 - [BVerwGE 15, 96 [BVerwG 26.10.1962 - VII P 1/62]]).
Die Informationsreise des Antragstellers zu 1) zu seinen Prozeßbevollmächtigten, die die hier geltend gemachten Kosten verursacht hat, diente dazu, den gegen ihn erhobenen Vorwurf auszuräumen, er habe als Vorsitzender des Personalrats in den Diensträumen seiner Dienststelle eine Bedienstete zum Eintritt in seine Gewerkschaft geworben. Da dieser Vorwurf, wie die Beweisaufnahme in dem Beschlußverfahren ergeben hat, zu Recht bestand, stand gleichzeitig fest, daß der Antragsteller keine Tätigkeit des Personalrats ausgeübt hatte. Zu den von dem Personalrat zu erfüllenden Aufgaben gehört nicht die Werbung von Bediensteten für eine Gewerkschaft. Die in dem Ausschlußverfahren den Antragsteller zu 1) erwachsenen Kosten können daher, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 26. Oktober 1962 (a.a.O.) ausgesprochen hat, nicht erstattet werden, weil feststeht, daß das Personalratsmitglied keine ordnungsgemäße Tätigkeit des Personalrats ausgeübt hat.
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Kosten seien deshalb erstattungsfähig, weil der Antragsteller zu 1) nicht nur als das vom Ausschluß betroffene Mitglied, sondern auch als Vorsitzender des Antragstellers zu 2) zu den Prozeßbevollmächtigten nach Frankfurt/Main gefahren sei, kann dieses Vorbringen einen Erstattungsanspruch nach § 44 PersVG nicht rechtfertigen. Der Antragsteller zu 2) kann ohnehin einen Erstattungsanspruch nicht geltend machen, weil er mangels Rechtspersönlichkeit nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann. Deshalb handelt es sich auch insoweit um einen Erstattungsanspruch des Antragstellers zu 1), der ihm aus einer für den Antragsteller zu 2) ausgeübten Tätigkeit zustehen soll. Die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage, ob es überhaupt zur Tätigkeit des Personalrats gehöre, sich im Ausschlußverfahren für ein Personalratsmitglied einzusetzen, dem eine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen werde, kann im vorliegenden Falle offenbleiben. Selbst wenn man diese Frage bejaht, handelte der Antragsteller zu 2) nicht im Rahmen der ordnungsmäßigen Durchführung seiner Aufgaben, wenn er das vom Ausschlußverfahren betroffene Mitglied selbst mit der Wahrnehmung der Interessen des Personalrats beauftragte. Es besteht, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein allgemeiner Grundsatz dahin, daß jemand, der durch eine Maßnahme persönlich betroffen ist, sich in bezug auf diese Maßnahme jeder Tätigkeit enthalten muß, die ihm im Rahmen eines objektiven und neutralen Gremiums, wie es der Personalrat darstellt, zusteht. Das bedeutet nicht, wie die Antragsteller annehmen, daß der Antragsteller zu 1) schon mit der Einleitung des Ausschlußverfahrens gegen ihn von jeder Tätigkeit als Personalratsvorsitzender schlechthin ausgeschlossen ist. Er bleibt auch nach Einleitung des Ausschlußverfahrens Vorsitzender des Personalrats und ist befugt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Handelt es sich jedoch um die Wahrnehmung von Aufgaben des Personalrats, die mit seinen persönlichen Interessen in enger Verbindung stehen, so muß er sich seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Personalrats enthalten. Das ergibt sich auch, aus § 31 Abs. 2 Satz 2 PersVG, der eine Vertretung des Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vorsieht. Die Verhinderung des Vorsitzenden kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein, so z.B. wenn es sich um die Frage seiner Absetzung handelt (vgl. Dietz, Kommentar zum PersVG, Rd.Nr. 82 zu §§ 31, 32; Grabendorff-Windscheid, Kommentar zum PersVG, Anm. 2 zu § 29). Deshalb mußte auch im vorliegenden Falle der Vertreter des Antragstellers zu 1) tätig werden, um die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers zu 2) zu informieren.
Mit Recht ist auch der Hilfsantrag der Antragsteller abgelehnt worden. Ob und inwieweit nach § 44 PersVG eine Vorschußpflicht besteht, kann hier unerörtert bleiben. Selbst wenn man in entsprechender Anwendung des § 669 BGB einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Vorschusses durch die Dienststelle vor der Vornahme von Tätigkeiten, die Aufwendungen verursachen, bejaht, so muß jedenfalls in diesem Zeitpunkt bereits feststehen, daß es sich um die ordnungsgemäße Ausübung einer Tätigkeit des Personalrats handelt. Im vorliegenden Falle stand jedoch schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Gewährung eines Vorschusses fest, daß der Antragsteller zu 1) keine ordnungsgemäße Tätigkeit des Personalrats ausgeübt hatte. Damit entfiel auch eine Verpflichtung, ihm einen Vorschuß zu gewähren.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Fischer