Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1962, Az.: BVerwG VII P 1/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.10.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII P 1/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.12.1961 - AZ: VGH Nr. 4 IX 60

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 96 - 99
  • AS XV, 96
  • DB 1963, 138 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1963, 184 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 178 (amtl. Leitsatz)
  • JVBl 1963, 56
  • PersV 1963, 158
  • ZBR 1963, 24

Amtlicher Leitsatz

Ehrenamtliche Beisitzer sind gemäß § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes für jede Amtsperiode zu vereidigen.

Ein Personalratsmitglied kann die Anwaltskosten, die ihm in einem gegen es gerichteten Ausschlußverfahren entstanden sind, nicht von der Dienststelle erstattet verlangen, wenn es in dem Ausschlußverfahren beteiligt war und in dem Ausschlußverfahren festgestellt wurde, daß die Voraussetzungen des Ausschlusses vorlagen.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel Dr. Schmidt und Dr. Mühl
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim ... Verwaltungsgerichtshof vom 14. Dezember 1961 wird aufgehoben.

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - VI. Kammer - vom 7. November 1960 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Leiter des Postamtes B... beantragte im Oktober 1959 beim Verwaltungsgericht ..., den Antragsteller wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Personalrat auszuschließen. In diesem Verfahren war der Antragsteller beteiligt und anwaltlich vertreten.

2

Mit Beschluß vom 7. März 1960 stellte das Verwaltungsgericht Ansbach fest, daß das Verhalten des Antragstellers einen groben Verstoß im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG darstelle, daß jedoch ein Ausschluß nicht mehr auszusprechen sei, weil der Ablauf der Amtsperiode des Antragstellers mit dem Tage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zusammenfalle. Gegen diese Entscheidung wurde ein Rechtsmittel nicht eingelegt.

3

Da sich die Dienststelle weigerte, dem Antragsteller die ihm in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, hat der Antragsteller das Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag.

zu erkennen, daß die Deutsche Bundespost die ihm in diesem Verfahren entstandenen anwaltlichen Kosten in Höhe von 453,65 DM nebst 4 % Zinsen seit 27. Mai 1960 zu erstatten habe.

4

Zur Begründung hat sich der Antragsteller auf § 44 Abs. 1 PersVG berufen und geltend gemacht, daß es sich um Kosten handele, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit als Mitglied des Personalrats entstanden und deshalb von der Dienststelle zu erstatten seien.

5

Das Verwaltungsgericht ... hat mit Beschluß vom 7. November 1960 den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim ... Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 14. Dezember 1961 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

6

Dem erkennenden Senat gehörten als Beisitzer zwei ehrenamtliche Richter an, die bereits in der unmittelbar vorhergehenden Amtsperiode als ehrenamtliche Beisitzer des Fachsenats bestellt und vereidigt worden seien. Beide hätten ausdrücklich erklärt, daß sie sich an den für die vergangene Amtszeit geleisteten Eid auch für die neue Amtszeit gebunden fühlen. Mit dem Wesen des Eides sei es unter diesen Umständen nicht vereinbar, die Eidesleistung wiederholen zu lassen. Deshalb sei die Richterbank ordnungsgemäß besetzt.

7

Der auf § 44 Abs. 1 PersVG gestützte Erstattungsanspruch könne auch von einem einzelnen Mitglied des Personalrats erhoben und im Beschlußverfahren geltend gemacht werden.

8

Erstattungsfähig seien aber nur Kosten, die aus einer in Erfüllung der dem Personalrat vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben ausgeübten Tätigkeit entstanden und notwendig gewesen seien. Während sonst der Ausgang eines Beschlußverfahrens für die Erstattung der dadurch dem Personalrat entstandenen Kosten unbeachtlich sei, gelte dies im Ausschlußverfahren nur für den Personalrat, wenn er selbst das Verfahren einleite, nicht aber für das Personalratsmitglied, dessen Ausschluß erstrebt werde. In diesem Falle sei vielmehr der Ausgang des Verfahrens entscheidend. Denn werde das Mitglied ausgeschlossen, dann stehe fest, daß es seine gesetzlichen Befugnisse grob vernachlässigt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt habe. Dann seien einem Mitglied des Personalrats die Kosten nicht aus der Erfüllung, sondern gerade aus der Nichterfüllung gesetzlicher Aufgaben entstanden. Im vorliegenden Verfahren sei auch nicht mehr zu klären, ob der Antragsteller berechtigt oder gar verpflichtet gewesen sei, sich gegen den Ausschluß zu wehren. Entscheidend sei vielmehr die Rechtskraft des Beschlusses des Ausgangsverfahrens, in dem festgestellt worden sei, daß das Verhalten des Antragstellers einen groben Verstoß im Sinne von § 26 Abs. 1 PersVG darstelle. Dies gebiete die Rechtssicherheit und das Gebot des Rechtsfriedens nach erledigter Streitsache.

9

Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,

unter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. November 1960 und des Fachsenats für Personalvertretungssachen beim ... Verwaltungsgerichtshof vom 14. Dezember 1961 die Antragsgegnerin zu verurteilen, die dem Antragsteller in der Personalvertretungssache S... ./. D... entstandenen Kosten in Höhe von 469,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Mai 1960 zu tragen.

10

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor:

11

Es werde die Verletzung des § 20 Abs. 2 ArbGG und des § 44 Abs. 1 PersVG gerügt.

12

Entgegen der Auffassung des ... Verwaltungsgerichtshofs sei es erforderlich gewesen, die ehrenamtlichen Mitglieder des Gerichts nach Ablauf ihrer Amtsperiode für ihre neue Amtsperiode erneut zu vereidigen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. § 31 VwGO bringe ausdrücklich zum Ausdruck, daß die Vereidigung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters nur für seine Amtszeit gelte. Deshalb könne keine Rede davon sein, daß eine neue Vereidigung mit dem Wesen des Eides nicht zu vereinbaren sei.

13

Auch für das einzelne Mitglied des Personalrats, dessen Ausschluß den Gegenstand eines Verfahrens bilde, könne die Erstattung der ihm dadurch entstandenen Kosten nicht von dem Ausgang des Verfahrens abhängen. Es sei die Pflicht eines Personalratsmitgliedes, sich in jedem Falle gegen die ihm in seiner Eigenschaft als Personalratsmitglied erhobenen Vorwürfe zu verteidigen. Da er dabei nur als Mitglied des Personalrats handele, müßten die ihm dadurch entstandenen Kosten gemäß § 44 PersVG von der Dienststelle erstattet werden.

14

Aber auch wenn man der Auffassung des ... Verwaltungsgerichtshofs folge, so sei in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Ausschlußverfahren tatsächlich kein Ausschluß erfolgt, Es gehe nicht an, die Rechtskraftwirkung einer Entscheidung nur nach einer Seite auszulegen. Da kein Ausschluß erfolgt sei, sei der Antragsteller für die gesamte Wahlzeit Mitglied des Personalrats gewesen.

15

Die beteiligte Deutsche Bundespost, vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ..., ist den Ausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

16

II.

Wie sich aus den in den Entscheidungsgründen enthaltenen und mit der Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 1961 übereinstimmenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, wurden zwei ehrenamtliche Beisitzer, die bei der angefochtenen Entscheidung mitwirkten, für die laufende Amtsperiode nicht vereidigt, nachdem sie erklärt hatten, "daß sie sich an den für die vorangegangene Amtszeit geleisteten Eid auch für die neue Amtszeit gebunden fühlen". Da es für die Frage, ob es einer erneuten eidlichen Verpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer bedurfte, nicht auf die subjektive Einstellung der Beisitzer, d.h. darauf ankommen kann, ob sie sich an den in der abgelaufenen Amtszeit geleisteten Eid auch weiterhin gebunden fühlen, die Beantwortung dieser Frage vielmehr allein davon abhängt, ob das Gesetz eine erneute eidliche Verpflichtung verlangt, kommt der von den ehrenamtlichen Beisitzern abgegebenen Erklärung keine verfahrensrechtlich erhebliche Bedeutung zu. Dies wäre nur der Fall, wenn das Gesetz eine solche Erklärung anstelle einer Vereidigung zuließe. Dies trifft aber ebensowenig zu wie die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Wiederholung der eidlichen Verpflichtung der ehrenamtlichen Beisitzer für die neue Amtszeit sei mit dem Wesen des Eides jedenfalls dann nicht vereinbar, wenn sich die neue Amtsperiode unmittelbar an eine Amtsperiode anschließe, für die eine Vereidigung erfolgt sei. Insoweit folgt der Verwaltungsgerichtshof dem von ihm zitierten Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (AP Nr. 1 zu § 20 ArbGG), wonach einer wiederholten Vereidigung entgegenstehe, daß der Eid auch heute noch in der Rechtsordnung als eine Institution anerkannt werde, die ihren bekräftigenden Gehalt aus transzendenten Bereichen herleite. Dabei wird verkannt, daß es für die Beantwortung der Frage, wann eine Vereidigung zu erfolgen hat und welche rechtliche Wirkung sie äußert, auf die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ankommt. Folgt man den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, dann waren die beiden ehrenamtlichen Beisitzer in der abgelaufenen Amtszeit gemäß § 20 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - zur Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich verpflichtet worden. Dieses Amt war gemäß § 20 Abs. 1 ArbGG zeitlich auf die Dauer von vier Jahren beschränkt. Die eidliche Verpflichtung konnte daher auch nur die Erfüllung der Obliegenheiten der ehrenamtlichen Beisitzer für die gesetzlich vorgesehene Dauer ihrer Amtszeit umfassen. Wenn die ehrenamtlichen Beisitzer nach Ablauf der Amtszeit, für die eine eidliche Verpflichtung erfolgt war, erneut zu ehrenamtlichen Beisitzern berufen wurden, dann begann für sie eine neue Amtszeit, für die eine eidliche Verpflichtung noch nicht stattgefunden hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der neuerlichen Berufung eines ehrenamtlichen Beisitzers eine eidliche Verpflichtung für die Erfüllung seiner Obliegenheiten in der neuen Amtszeit dann entfallen soll, wenn sich die neue Amtszeit zeitlich unmittelbar an die abgelaufene Amtszeit anschließt. Auch dann ist die neue Amtszeit durch die für die abgelaufene Amtszeit vorgenommene Vereidigung nicht gedeckt. Es ist nicht einzusehen, weshalb sich diese auch von Dersch-Volkmar (Anm. 9 zu § 20 ArbGG) vertretene Auffassung mit dem Wesen des Eides nicht vereinbaren ließe. Jedenfalls ist sie mit der rechtlichen Institution des Eides vereinbar und stimmt mit der Vorstellung des Gesetzgebers überein, wie sie beispielsweise in § 31 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ihren Niederschlag gefunden hat; sie entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung (RGSt 67, 362; BGHSt 3, 175 und BGH, Urteil vom 10. April 1953, NJW 53, 955). Somit war das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt. Da die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer nicht zur Berufung der Beisitzer gehört, steht der Rüge dieses Verfahrensmangels § 93 Abs. 2 ArbGG nicht entgegen. Die Beschwerdeentscheidung war daher aufzuheben.

17

Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch in der Sache selbst entscheiden, weil es für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch lediglich auf den in dem Vorverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluß des Verwaltungsgerichts ... vom 7. März 1960 ankommt. Dies entspricht auch der verfahrensrechtlichen Tendenz des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, wie sie in dem Zurückverweisungsverbot des § 96 Abs. 1 ArbGG ihren Niederschlag findet.

18

Daß auch ein einzelnes Personalratsmitglied einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - geltend machen kann und daß dies im Beschlußverfahren zu geschehen hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend bejaht und entspricht der vom erkennenden Senat in seinem Beschluß vom 6. März 1959 (BVerwGE 8, 202) vertretenen Auffassung.

19

Bei Anwendung der in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze über die Erstattungspflicht von Verfahrenskosten ergibt sich auch, daß der Antragsteller nicht berechtigt ist, die ihm in dem vorangegangenen Ausschlußverfahren entstandenen Anwaltskosten erstattet zu verlangen.

20

Gemäß § 44 Abs. 1 PersVG trägt die Dienststelle lediglich die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten. Dabei kann unter "Tätigkeit des Personalrats" nur eine Tätigkeit verstanden werden, die sich innerhalb des ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs hält und damit der Erfüllung seiner Pflichten dient.

21

In dem vorausgegangenen Verfahren, in dem sich der Antragsteller als Beteiligter anwaltlich vertreten ließ, handelte es sich um die Frage seines vom Dienststellenleiter gemäß § 26 Abs. 1 PersVG beantragten Ausschlusses, der darauf gestützt worden war, daß sich der Antragsteller einer groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten schuldig gemacht hatte. Dieses Verfahren endete mit der Feststellung, daß das Verhalten des Antragstellers "einen groben Verstoß im Sinne des § 26 Abs. 1 PersVG darstelle". Wenn das Gericht nicht auch auf einen Ausschluß des Antragstellers erkannte, so lediglich deshalb, weil der Ablauf der Amtsperiode des Antragstellers mit dem Tage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zusammenfiel und deshalb der Ausschluß keine praktische Bedeutung mehr erlangen konnte. Damit steht aber fest, daß das Verhalten des Antragstellers, das zur Einleitung dieses Ausschlußverfahrens geführt hatte, nicht als eine Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 44 Abs. 1 PersVG angesehen werden kann. Es besteht kein Raum, in eine Nachprüfung darüber einzutreten, ob das Verwaltungsgericht ... in dem vorangegangenen Verfahren richtig entschieden hatte. Ohne Rücksicht auf die im Schrifttum nicht einheitlich beantwortete Frage über die Rechtskraftwirkung einer im Beschlußverfahren ergangenen Entscheidung (vgl. dazu Dersch-Volkmar, Anm. 6 zu § 84 ArbGG mit weiteren Hinweisen) muß doch jedenfalls der Antragsteller, da er in dem Vorverfahren beteiligt war und von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen hatte, bei Geltendmachung der ihm in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten die im Entscheidungstenor enthaltene Feststellung eines groben Verstoßes im Sinne des § 26 Abs. 1 PersVG gegen sich gelten lassen. Aus einem groben Verstoß gegen gesetzliche Pflichten entstandene Kosten können aber nicht als durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten, auf die sich allein die Erstattungspflicht der Dienststelle erstreckt, angesehen werden. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß es dem Antragsteller freistand, sich in diesem Ausschlußverfahren gegen die erhobenen Vorwürfe zu verteidigen und sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen. Nur kann der Antragsteller nicht von der Dienststelle die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten beanspruchen, wenn sich in diesem Verfahren die Vorwürfe als berechtigt erwiesen. Wollte der Antragsteller, der über sein eigenes Verhalten nicht im Zweifel sein konnte, ein Ausschlußverfahren vermeiden, dann hatte er die Möglichkeit, gemäß § 27 Buchst. b PersVG sein Amt niederzulegen.

22

Es war daher zu erkennen wie geschehen.

23

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl