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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1962, Az.: BVerwG VII P 8.61

Rechtliche Ausgestaltung der Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstreisen des Personalrats ; Voraussetzungen der Gewährung einer Reisekostenerstattung für Dienstreisen eines Personalrats; Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Übernahme der Reisekosten eines Personalrats; Bestimmung der Geschäftskosten eines Personalrats; Entscheidungskompetenz bezüglich der Notwendigkeitsbestimmung einer Tätigkeit eines selbstständigen und unabhängigen Personalrats; Anforderungen an das Vorliegen einer beamtenrechtlichen Dienstreise

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG VII P 8.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 12822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.02.1961 - AZ: P OVG 8/60

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 282 - 287
  • AS XIV, 282
  • Betrieb 1962, 1344
  • DB 1962, 1344 (Volltext)
  • DVBl 1962, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 177 (amtl. Leitsatz)
  • Personalvertretg. 1962, 180
  • ZBR 1962, 286

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dienstreisen von Personalratsmitgliedern bedürfen keiner Genehmigung des Dienststellenleiters.

  2. 2.

    Über den Umfang der Erstattungspflicht der durch solche Dienstreisen entstandenen Kosten.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 22. Februar 1961 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Zwischen dem antragstellenden Personalrat des Gleislagers Osnabrück der Deutschen Bundesbahn, dessen Aufgabenbereich sich über den gesamten Bezirk der Bundesbahndirektion Münster erstreckt, und dem Dienststellenleiter bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob vom Personalrat beschlossene "Dienstreisen" seiner Mitglieder der vorherigen Zustimmung des Dienststellenleiters bedürfen und ob und in welchem Umfang die Dienststelle Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit solcher Reisen nachprüfen darf.

2

Der Personalrat hat daher beim Verwaltungsgericht Hannover beantragt,

festzustellen,

  1. 1.

    daß von ihm beschlossene Dienstreisen zur Erfüllung seiner Aufgaben keiner vorherigen Zustimmung der Dienststelle bedürfen;

  2. 2.

    daß die Reisekostenerstattung nicht von der Prüfung der Dienststelle hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit solcher Dienstreisen abhängig gemacht werden darf.

3

Durch Beschluß vom 14. Oktober 1960 hat das Verwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - unter Abweisung des weitergehenden Antrags festgestellt,

  1. 1.

    vom Antragsteller beschlossene Dienstreisen zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Personalvertretung bedürfen keiner vorherigen Zustimmung der Dienststelle;

  2. 2.

    die Reisekostenerstattung kann nicht von der Prüfung der Dienststelle hinsichtlich der Zweckmäßigkeit solcher Reisen abhängig gemacht werden.

4

Der dagegen eingelegten Beschwerde des Dienststellenleiters hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch Beschluß vom 22. Februar 1961 teilweise stattgegeben und wie folgt entschieden:

  1. 1.

    Auf die Beschwerde des Dienststellenleiters des Gleislagers Osnabrück der Deutschen Bundesbahn wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 14. Oktober 1960 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, daß die Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen von Personalratsmitgliedern nicht von der Prüfung der Dienststelle hinsichtlich der Zweckmäßigkeit solcher Reisen abhängig gemacht werden darf.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

5

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

6

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge und das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der begehrten Feststellung beständen keine Bedenken.

7

Dem erstinstanzlichen Gericht sei auch darin zu folgen, daß als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Reisekosten von Mitgliedern örtlicher Personalräte durch die Dienststelle allein die Vorschrift des § 44 Abs. 1 PersVG in Betracht komme, während § 52 Abs. 2 PersVG nur die Reisekostenvergütung für Angehörige der Stufenvertretungen regele. Deshalb bedürfe es im vorliegenden Fall auch keiner Erörterung der Frage, ob sich § 52 Abs. 2 PersVG nur auf die Höhe der Reisekostenvergütung beziehe oder ob darin auch eine Bezugnahme auf alle übrigen Vorschriften des Reisekostenrechts zu erblicken sei.

8

Zu den gemäß § 44 Abs. 1 PersVG von der Dienststelle zu tragenden und durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten gehörten nicht nur die sachlichen Kosten der Geschäftsführung, sondern auch der erforderliche Aufwand des einzelnen Personalratsmitgliedes. Auch die Aufwendungen anläßlich einer im Interesse des Amtes unternommenen Reise eines Personalratsmitgliedes gehörten mithin zu den Geschäftskosten des Personalrats. Dabei verstehe es sich von selbst, daß nur solche Kosten von der Dienststelle getragen werden müßten, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Personalrats notwendig seien. Die Prüfung der Frage, ob eine mit Kosten verbundene Tätigkeit des Personalrats notwendig sei, sei Sache des zur selbständigen und unabhängigen Amtsführung berufenen Personalrats. Die Personalvertretungen seien in ihrer Rechtsstellung den Parlamenten vergleichbare demokratisch gebildete Vertretungen der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Dienststellen. Mit der unabhängigen Stellung der Personalvertretungen, deren Mitglieder ihre Funktionen nach eigener pflichtgemäßer Überzeugung wahrzunehmen hätten, und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden seien, wäre es schwer vereinbar, wenn sie bei den von ihnen zu treffenden Maßnahmen der vorherigen Zustimmung des Dienststellenleiters bedürften. Aufwendungen des Personalrats seien daher notwendig, wenn der Personalrat oder das einzelne zur Amtsführung berufene Mitglied diese bei pflichtgemäßer Beurteilung und vernünftiger Würdigung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Sei dies der Fall, dann treffe die Kostenlast kraft Gesetzes die Dienststelle.

9

Daraus folge jedoch nicht, daß die Dienststelle lediglich in die Rolle einer bloßen "Zahlstelle" gedrängt werde, da sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht habe, die Übernahme solcher Kosten zu verweigern, die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Personalrats nicht notwendig gewesen seien. Im Streitfall entscheide hierüber das Verwaltungsgericht. Eine mit Kosten verbundene Maßnahme, die unzweckmäßig sei, werde in der Regel auch nicht notwendig sein. Der Senat halte es deshalb für richtig, den erstinstanzlichen Beschluß insoweit aufzuheben, als er die Feststellung enthalte, daß die Dienststelle bei der Reisekostenerstattung Zweckmäßigkeitserwägungen nicht anstellen dürfe, da eine solche Feststellung zumindest mißverständlich sein könne.

10

Darauf, ob für die Geschäftsführungskosten der Personalvertretungen ein besonderer Haushaltstitel geschaffen werde, komme es für die Geltendmachung der sich aus § 44 Abs. 1 PersVG ergebenden Kostenlast der Dienststelle nicht an. Da die Personalvertretungen nicht vermögensfähig seien, könnten sie ohnehin keine eigenen Haushaltsmittel haben. Die Kosten ihrer Geschäftsführung müßten daher im Haushaltsvoranschlag der betreffenden Dienststelle ausgeworfen werden. Deshalb müsse von der Personalvertretung verlangt werden, daß sie in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Dienststelle daran mitwirke, daß die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt würden. Daß haushaltsrechtliche Erwägungen nicht zur vorherigen Genehmigung von Dienstreisen zwängen, folge bereits daraus, daß Richter für Dienstreisen, die sie in Ausübung der Rechtspflege in einzelnen Rechtssachen ausführten, keiner Genehmigung durch den zuständigen Vorgesetzten bedürfen.

11

Von der vom Oberverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde haben sowohl der Antragsteller als auch der beteiligte Dienststellenleiter Gebrauch gemacht.

12

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Beschlusses

  1. 1.

    wie im Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover in erster Instanz dieses Rechtsstreits zu erkennen;

  2. 2.

    darüber hinaus zu erkennen, daß eine Reisekostenerstattung stets dann zu erfolgen hat, wenn der Personalrat die Dienstreise im Rahmen einer gesetzlichen Zuständigkeit beschlossen hat und diese auch in diesem Rahmen durchgeführt worden ist.

13

Zur Begründung trägt der Antragsteller vors Beide Vorinstanzen gingen mit Recht davon aus, daß das Personalvertretungsrecht auf dem Grundsatz der Selbständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Personalvertretungen und ihrer Unabhängigkeit von der Dienststelle beruhe. Trotzdem hätten die Vorinstanzen in bezug auf die vom Personalrat beschlossenen und von ihm durchgeführten Dienstreisen nicht die letzten folgerichtigen Konsequenzen gezogen. Würde die Dienststelle die Kostenerstattung für Reisen, die Mitglieder der Personalräte im Rahmen ihrer Zuständigkeit unternehmen, von der eigenen Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit abhängig machen, dann wären die Personalvertretungen in ihrer Beweglichkeit und Tätigkeit erheblich beschränkt. Schon allein die dadurch eintretende Verzögerung und gar Weigerung behindere die Arbeit der Personalräte, deren Mitglieder nicht wüßten, wie lange sie auf die Erstattung der Auslagen warten müßten und daher davor zurückschreckten, solche Kosten zunächst einmal auf sich zu nehmen. Wolle man dem Personalvertretungsgesetz nachkommen, dann dürfe für die Erstattungspflicht der Reisekosten nicht der Begriff der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit maßgebend sein, sondern allein, ob der Personalrat die Dienstreise im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit beschlossen habe. Die Prüfung dieser Frage setze keine umfangreichen Überlegungen voraus, so daß die Mitglieder der Personalräte, die eine vom Personalrat im Rahmen seiner Zuständigkeit beschlossene Dienstreise gemacht hätten, gewiß sein könnten, daß die Kostenerstattung sofort erfolge. Nur so könne die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Personalvertretungen gewahrt und verhindert werden, daß die Dienststelle über die Frage der Reisekostenerstattung in die Zuständigkeit der Personalvertretungen eingreife.

14

Der Dienststellenleiter beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 22. Februar 1961 den Antrag des Antragstellers zu Ziff. 1 zurückzuweisen.

15

Zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde trägt der Dienststellenleiter vor: Zu Unrecht sei das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß § 52 Abs. 2 PersVG im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, weil diese Vorschrift nur die Reisekostenvergütung von Angehörigen der Stufenvertretungen regele. Weil § 44 Abs. 1 PersVG keine entsprechenden Bestimmungen enthalte, müsse § 52 Abs. 2 PersVG auf Personalräte analoge Anwendung finden. Die Verweisung des § 52 Abs. 2 PersVG auf die Reisekostenvergütung für Beamte beziehe sich auch nicht allein auf die Höhe der Kostenerstattung, sondern allgemein auf die Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten. Deshalb müsse jede "Dienstreise" vor Antritt der Reise durch den Dienststellenleiter genehmigt werden. Ob die Dienststelle auf Antrag verpflichtet sei, die Reisegenehmigung zu erteilen, sei eine hier nicht zu erörternde Frage.

16

Selbst wenn man aber den Standpunkt vertrete, daß sich für den Personalrat der unteren Stufe der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten aus § 44 Abs. 1 PersVG herleite, so unterliege auch dieser Anspruch, ohne daß es auf einen entsprechenden Hinweis in § 44 Abs. 1 PersVG ankomme, den Vorschriften über die Reisekostenerstattung der Beamten, da diese grundsätzlich anwendbar und auch die Mitglieder der Personalräte ihnen unterworfen seien. Aus dem Grundsatz des § 59 Abs. 1 PersVG folge nämlich, daß Mitglieder des Personalrats wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden dürften. Dies wäre aber der Fall, wenn sie für eine Dienstreise keiner Genehmigung bedürften. Darin liege auch keine unzulässige Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit, da im Falle des Streites über die Notwendigkeit einer Dienstreise und damit die Genehmigungspflicht die Verwaltungsgerichte hierüber entschieden. Entsprechende ausdrückliche Vorschriften enthielten das Landespersonalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bayer. Personalvertretungsgesetz. Auch die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 55 Abs. 1 PersVG zwinge zu der Auffassung, daß die Dienstreise vor Antritt einer Genehmigung bedürfe. Außerdem seien die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der dienstlichen Freistellung von Personalratsmitgliedern für die Zwecke ihres Amtes nach § 42 Abs. 3 PersVG nicht geeignet, die in dem angefochtenen Beschluß vertretene Auffassung zu stützen. Der Meinung, es genüge bei § 42 Abs. 3 PersVG eine Abmeldung mit klarer Begründung, könne jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, darum handle, daß die in Frage kommenden Dienstreisen voraussehbar, zumindest aber abschätzbar seien. Hier bedürften die Reisen der vorherigen Genehmigung durch den Dienststellenleiter und der betreffende Bedienstete der formellen Freistellung. Dem Einwand, daß dann die Freistellung nicht rechtzeitig durchgeführt werde, könne nicht gefolgt werden, da das Personalratsmitglied dann auf eigenes Risiko die Reise antreten könne. Für Dienstreisen von Personalratsmitgliedern sei daher die vorherige Zustimmung der Dienststelle erforderlich, wobei nicht verkannt werde, daß es einige besonders gelagerte Fälle geben könne, in denen es nicht möglich sein werde, eine Genehmigung einzuholen. Dann werde die Dienststelle nachträglich prüfen müssen, ob die Dienstreise erforderlich gewesen sei.

17

Der Oberbundesanwalt tritt der Auffassung des angefochtenen Beschlusses entgegen, wonach die Bestimmung des § 52 Abs. 2 PersVG im vorliegenden Falle ausscheide, weil sie nur die Reisekostenvergütung von Angehörigen der Stufenvertretungen regele. Zwar betreffe § 52 Abs. 2 nur die Dienstreisen von Angehörigen der Stufenvertretungen, und es fehle an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung für die Mitglieder der örtlichen Personalräte. Offenbar sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Dienstreisen für Mitglieder der örtlichen Personalräte nicht in Betracht kämen. Sollten sie aber notwendig werden, so dürften keine Zweifel bestehen, daß § 52 Abs. 2 PersVG zumindest entsprechend anwendbar sei. Von der Anwendbarkeit des § 52 PersVG auf Reisen von Mitgliedern der örtlichen Personalräte gehe auch das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers des Innern vom 18. Oktober 1956 i.d.F. des Gemeinsamen Rundschreibens vom 31. Januar 1957 (GMBl. 1957 S. 90) aus.

18

Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts komme es auf die Entscheidung der Frage an, ob sich § 52 Abs. 2 PersVG nur auf die Höhe der Reisekostenvergütung oder auch auf alle übrigen Vorschriften des Reisekostenrechts beziehe. § 52 Abs. 2 PersVG spreche von Dienstreisen der Angehörigen der Stufenvertretungen. Wenn sich auch die Vorschrift nur mit der Höhe der Ansprüche befasse und insoweit auf das Reisekostengesetz verweise, bedeute dies nicht, daß im übrigen die Anwendbarkeit des Reisekostenrechts ausgeschlossen sei. Die Vorschrift sei notwendig gewesen, weil sie hinsichtlich der Höhe der Vergütung eine Ausnahme von den Vorschriften des Reisekostenrechts schaffe. Darüber hinaus lasse aber der Wortlaut des § 52 Abs. 2 PersVG den Schluß zu, daß es sich auch bei den für die Zwecke der Personalvertretungen ausgeführten Reisen um Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts handle. Das bedeute, daß sie nur ausgeführt werden dürften, wenn sie zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich seien und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden könne, und daß der Dienststellenleiter bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Dienstreise vorher genehmige. Auf dieser Rechtsauffassung beruhe die durch das Gemeinsame Rundschreiben getroffene Regelung. Diese Regelung erscheine auch im Interesse der Personalvertretung und ihrer Mitglieder geboten, um vor einer Reise zweifelsfrei festzustellen, ob Reisekostenvergütung und ein Abschlag darauf beansprucht werden könne und ob z.B. ein Unfall auf einer solchen Reise ein Dienst- bzw. Arbeitsunfall sei. Dagegen, daß eine notwendige Dienstreise aus sachfremden Erwägungen nicht genehmigt werde, schütze die Vorschrift des § 59 Abs. 1 PersVG. Da überdies die Erforderlichkeit einer Dienstreise im gerichtskostenfreien Beschlußverfahren nachprüfbar sein dürfte, sei auch nicht zu befürchten, daß es lediglich vom Dienststellenleiter abhänge, ob eine Dienstreise für diese Zwecke durchgeführt werden könne oder nicht.

19

Die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, die Dienststelle habe das Recht und die Pflicht, die Übernahme solcher Kosten zu verweigern, die zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung des Personalrats nicht notwendig gewesen seien, komme praktisch einer nachträglichen Genehmigung einer Dienstreise gleich. Könne der Personalrat die Notwendigkeit einer Dienstreise selbständig prüfen, so wäre diese Prüfung nur dann sinnvoll, wenn er auch über ihre Notwendigkeit und damit über die Erforderlichkeit der entstehenden Kosten selbst abschließend entscheiden könne. Durch die nachträgliche Prüfungspflicht der Dienststelle, die auch eine Überprüfung der Notwendigkeit der Dienstreise einschließe, werde jedoch das Recht des Personalrats auf selbständige Prüfung entwertet. Deshalb sei die Begründung des angefochtenen Beschlusses in sich widersprüchlich und schon aus diesem Grunde könne die Entscheidung keinen Bestand haben. Das vorherige Genehmigungsverfahren beeinträchtige die Unabhängigkeit der Personalvertretung nicht. Eine solche Befürchtung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Dienststelle eine Genehmigungsbefugnis mißbräuchlich ausüben würde. Dagegen schützten jedoch die Vorschriften der §§ 59 Abs. 1 und 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG. Bei sachgemäßer Durchführung des Genehmigungsverfahrens werde die Behörde auf die Unabhängigkeit der Personalvertretung Rücksicht zu nehmen haben und die Genehmigung nicht von Erfordernissen abhängig machen dürfen, die diese Unabhängigkeit gefährden.

20

Der Antragsteller ist den Ausführungen des Dienststellenleiters und des Oberbundesanwalts entgegengetreten und beantragt weiterhin,

die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

21

II.

Das Oberverwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung die Zulässigkeit des Antrags und ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an der Klärung der zwischen ihm und dem beteiligten Dienststellenleiter aufgetretenen Streitfrage über die Voraussetzungen, unter denen Mitglieder des Personalrats Dienstreisen unternehmen und die Reisekosten von der Dienststelle erstattet verlangen können, bejaht.

22

Zutreffend geht auch das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß die für die Entscheidung maßgebende Rechtsgrundlage nicht in § 52 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, sondern in § 44 Abs. 1 PersVG zu finden ist. Der abweichenden Auffassung des Oberbundesanwalts kann nicht gefolgt werden, weil sie weder mit der Systematik des Personalvertretungsgesetzes noch mit dem Wortlaut der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist.

23

§ 44 Abs. 1 PersVG, der bestimmt, daß die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten von der Dienststelle zu tragen sind, befindet sich im 3. Abschnitt des 2. Kapitels, das die §§ 9 bis 45 umfaßt und, wie sich aus der Überschrift ergibt, den Personalrat behandelt. Dieses Kapitel ist in drei Abschnitte, "Wahl und Zusammensetzung" (1. Abschnitt), "Amtszeit" (2. Abschnitt) und "Geschäftsführung" (3. Abschnitt), gegliedert. § 52 PersVG ist dagegen Bestandteil des die Paragraphen 51 bis 54 umfassenden 4. Kapitels, das die Überschrift "Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat" trägt.

24

Während die §§ 53 und 54 bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesamtpersonalrat gebildet werden kann und daß für die Wahl der Amtszeit und der Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats die §§ 51 Abs. 2 und 3 und 52 PersVG entsprechend gelten, befassen sich die §§ 51 und 52 mit den Stufenvertretungen, und zwar § 51 PersVG mit der Bildung der Stufenvertretung und § 52 PersVG mit ihrer Amtszeit und Geschäftsführung (Absatz 1) sowie den Reisekosten für Dienstreisen von Angehörigen der Stufenvertretungen (Absatz 2). Dabei werden in § 51 Abs. 1 PersVG die für den Personalrat geltenden Vorschriften - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - für entsprechend anwendbar erklärt. Zu diesen für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften gehört auch § 44 PersVG, der bestimmt, daß die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten die Dienststelle trägt. In § 52 Abs. 2 PersVG dagegen wird lediglich für die Dienstreisen von Angehörigen der Stufenvartretungen die besondere Regelung getroffen, daß die Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten mindestens nach Stufe II gezahlt werden. Daß die Kosten, die dadurch entstehen, daß Mitglieder eines Personalrats in Erfüllung ihrer Aufgaben Reisen unternehmen, zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten gehören und deshalb von der Dienststelle zu tragen sind, wird, soweit ersichtlich, nirgends in Frage gestellt (vgl. Dietz, Anm. 5; Fitting-Heyer, Anm. 2; Grabendorff-Windscheid, Anm. 2 b; Heilemann-Czyborra, Anm, 3 und Molitor, Anm. 6 zu § 44 PersVG). Erwähnt sei hier nur der Fall, daß Personalversammlungen mit Rücksicht auf weiter entfernt liegende Nebendienststellen als Teilversammlungen nicht nur am Sitz der Hauptdienststelle abgehalten werden müssen (vgl. BVerwGE 11, 299). Stellt somit § 44 Abs. 1 PersVG die Rechtsgrundlage für die Erstattung der Reisekosten von Personalratsmitgliedern dar, dann kann es sich schon deshalb bei der in § 52 Abs. 2 PersVG getroffenen Bestimmung in dem die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat betreffenden 4. Kapitel nur um die Regelung der Frage handeln, in welcher weise diese Reisekosten zu berechnen sind, wenn die Reisen von Mitgliedern der Stufenvertretungen unternommen werden. Dies entspricht auch allein dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, der nur besagt, daß für Dienstreisen von Angehörigen der Stufenvertretungen die Reisekosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten mindestens nach Stufe II gezahlt werden. Daß der Gesetzgeber für die Berechnung der Reisekosten, soweit sie durch Reisen der Mitglieder der Stufenvertretungen entstanden sind, eine besondere Regelung getroffen hat, ist auch einleuchtend, weil der Aufgabenbereich der Stufenvertretungen alle Dienststellen umfaßt, die dem Geschäftsbereich der Mittelbehörden bzw. der obersten Dienstbehörden angehören, woraus sich zwangsläufig die Notwendigkeit häufiger und möglicherweise mehrere Tage umfassender Dienstreisen ergibt. Bei den örtlichen Personalvertretungen, d.h. den Personalräten dagegen ist der Geschäftsbereich in der Regel räumlich auf den Sitz der Dienststelle und etwaige ihr zugehörende Zweig- oder Nebenstellen beschränkt, die überdies, wenn sie räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegen, gemäß § 7 Abs. 3 PersVG personalvertretungsrechtlich verselbständigt werden können. Ob unter Umständen dann, wenn ausnahmsweise auch bei einer örtlichen Personalvertretung ein räumlich ausgedehnter Aufgabenbereich besteht, die Berechnung der Reisekosten in analoger Anwendung gemäß § 52 Abs. 2 PersVG zu erfolgen hat, steht hier nicht zur Entscheidung. Keinesfalls ist es mit der gesetzlichen Regelung vereinbar, aus dem in § 52 Abs. 2 PersVG enthaltenen Hinweis auf die "Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten" zu folgern, daß die Reisen, die Mitglieder der Personalvertretungen im Rahmen ihrer Tätigkeit unternehmen, auch im übrigen den reisekostenrechtlichen Bestimmungen für Beamte unterworfen seien. Eine solche Schlußfolgerung läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß in § 52 Abs. 2 PersVG diese Reisen als "Dienstreisen" bezeichnet werden. Dienstreisen im Sinne des Reisekostenrechts für Beamte können es schon deshalb nicht sein, weil sie nicht zur Ausführung bestimmter Dienstgeschäfte, sondern zur Erfüllung Personalvertretungsrecht lieber Aufgaben unternommen werden. Das Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1067) definiert in § 2 Abs. 1 den Begriff der Dienstreisen wie folgt;

"Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Beamter, um bestimmte Dienstgeschäfte auszuführen, auf Einordnung oder mit Ermächtigung seines Vorgesetzten sich an einen außerhalb der Gemeindegrenzen seines Dienstwohnsitzes oder tatsächlichen Wohnsitzes gelegenen Ort (Geschäftsort) begibt und wenn die Abwesenheit sechs Stunden übersteigt."

25

Daraus, daß eine Dienstreise im Sinne des Reisekostenrechts nur zur Ausführung bestimmter Dienstgeschäfte ausgeführt wird und gemäß § 3 des Reisekostengesetzes nur ausgeführt werden darf, wenn dienstliche Gründe sie notwendig machen und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann, erklärt es sich, daß es hierzu einer Anordnung oder Ermächtigung des mit entsprechender Direktionsbefugnis ausgestatteten Vorgesetzten bedarf. Auf die Amtsführung der Personalräte dagegen hat der Dienststellenleiter keinen Einfluß, weil der Personalrat ein unabhängiges und dem Dienststellenleiter nicht unterstelltes Organ der Personalvertretung ist. Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, dem Dienststellenleiter in Anwendung des § 2 des Reisekostengesetzes die Befugnis einzuräumen, "Dienstreisen" von Personalratsmitgliedern anzuordnen oder zu genehmigen. Dann müßte man folgerichtig dem Dienststellenleiter auch die Befugnis zuerkennen, alle übrigen mit Kosten verbundenen Maßnahmen, die sich aus der Tätigkeit der Personalvertretungen ergeben, vorher zu genehmigen oder anzuordnen. Abgesehen von der hier nicht zu erörternden Frage der Freistellung ist es allein Sache des Personalrats, über die Ausführung von Dienstreisen zu befinden. An dieser bundesrechtlichen Regelung wird auch durch abweichende Bestimmungen einzelner Landespersonalvertretungsgesetze nichts geändert, über deren Bedeutung im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.

26

Erstattungspflichtig sind allerdings nur die Kosten derjenigen Reisen, die zur Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 44 PersVG gehören. Der Tätigkeit des Personalrats sind in sinngemäßer Auslegung dieser Vorschrift nur solche Reisen zuzurechnen, die in Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben ausgeführt werden. Darüber hinaus wird man aber nur dann eine Erstattungspflicht der dadurch entstandenen Kosten anerkennen können, wenn und soweit die Ausführung der Reisen. von dem Personalrat zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner ihm vom Gesetzgeber gestellten Aufgaben für vertretbar gehalten werden durfte. Bei der seiner Entschließung über die Ausführung einer Reise vorangehenden pflichtgemäßen Prüfung ihrer Vertretbarkeit wird der Personalrat auch stets im Auge zu behalten haben, daß die Erstattung der Kosten aus öffentlichen Mitteln erfolgt. Weil es sich um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel handelt, ist aber auch der Dienststelle, die als Träger dieser Kosten in Anspruch genommen wird, das Recht zuerkennen nachzuprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erstattungspflicht gegeben sind, d.h. ob die Reisen innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats erfolgten und ob ihre Ausführung vom Personalrat als vertretbar angesehen werden durfte. Diese Prüfung der Kostenerstattungspflicht läuft entgegen der Meinung des Oberbundesanwalts nicht auf eine nachträgliche Genehmigung der Dienstreise durch den Dienststellenleiter hinaus. Während die Genehmigung durch den Dienststellenleiter nur erteilt würde, wenn dieser die gesetzlichen Voraussetzungen einer Dienstreise für gegeben erachtet, ist die nachträgliche Prüfung der Erstattungspflicht darauf beschränkt, ob der Personalrat im Rahmen seiner Befugnisse und eines pflichtmäßigen Ermessens gehandelt hat. Es verhält sich hier ähnlich wie bei der Erstattung entstandener Prozeßkosten, auf die nur dann ein Anspruch besteht, wenn sie durch ein Beschlußverfahren ausgelöst wurden, das vom Personalrat weder mutwillig noch aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden war (vgl. BVerwGE 8, 202 [BVerwG 06.03.1959 - BVerwG VII P 5.58] mit Hinweisen).

27

Auch haushaltsrechtliche Erwägungen, die darauf beruhen, daß die Personalvertretungen nicht Träger vermögensrechtlicher Einsprüche und Verpflichtungen sein können, vermögen an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Es ist Sache der Dienststelle, die Möglichkeit derartiger Ausgaben bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen, wobei es tunlich ist, hierzu den Personalrat zu hören, wie dies auch dem in § 55 PersVG aufgestellten Postulat vertrauensvoller Zusammenarbeit entspricht. Ebensowenig ist das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers des Innern vom 18. Oktober 1956 i.d.F. des Gemeinsamen Rundschreibens vom 31. Januar 1957 (GMBl. S. 90) geeignet, eine Änderung der auf dem Personalvertretungsgesetz beruhenden Rechtslage herbeizuführen.

28

Auf Grund vorstehender Erwägungen, die sich im wesentlichen mit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung decken, konnten die Rechtsbeschwerden keinen Erfolg haben.

29

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerekel
Dr. Mühl