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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1959, Az.: BVerwG VII P 5.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1959
Aktenzeichen
BVerwG VII P 5.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 16346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.02.1958 - AZ: P 12/57
OVG Niedersachsen - 14.05.1958 - AZ: P OVG 2/58

Fundstellen

  • BVerwGE 8, 202 - 204
  • AS VIII, 202
  • DVBl 1959, 899 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1746
  • NJW 1959, 1748 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1746
  • ZBR 1957, 163

Amtlicher Leitsatz

Zur Tätigkeit des Personalrats im Sinne von § 44 Abs. 1 PersVG gehört auch die Erfüllung der seinen Mitgliedern in § 31 PersVG bei der Bildung des Vorstandes zugewiesenen Aufgaben.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Bundesbahndirektion M... gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 14. Mai 1958 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In einem rechtskräftig zugunsten des Antragstellers abgeschlossenen Beschlußverfahren hatte der Antragsteller die Bildung des Vorstandes des örtlichen Personalrats, dem er selbst als Mitglied angehörte, beanstandet. Für die Erstattung der ihm in diesem Verfahren erwachsenen Anwaltskosten nimmt der Antragsteller die Dienststelle in Anspruch. Der Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Hannover - Fachkammer für Personalvertretungssachen - mit Beschluß vom 27. Februar 1958 abgelehnt, weil es sich nicht um Kosten handele, die durch die Tätigkeit des Personalrats gemäß § 44 PersVG entstanden seien, weshalb die Dienststelle zur Tragung dieser Kosten nicht verpflichtet sei.

2

Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - mit Beschluß vom 14. Mai 1958 die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Deutsche Bundesbahn für verpflichtet erklärt, dem Antragsteller und Beschwerdeführer die ihm in dem vor dem Fachsenat anhängig gewesenen Verfahren P OVG 3/56 im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 253,55 DM zu ersetzen. In den Gründen des Beschlusses heißt es: Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da ohne Anhörung der Beteiligten vor der Kammer entschieden worden sei, obwohl keiner der Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt habe, diese sich vielmehr lediglich auf Anregung des Vorsitzenden mit "einem schriftlichen Verfahren" einverstanden erklärt hätten. Darin liege ein Verstoß gegen § 83 ArbGG, der jedoch gemäß § 91 Abs. 1 ArbGG nicht zu einer Zurückverweisung führen könne und auch nicht zu führen brauche, da es sich hier um die Entscheidung einer reinen Rechtsfrage handele, zu der die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat ausreichend gehört worden seien. In der Sache selbst seien entgegen der Auffassung der ersten Instanz die dem Antragsteller im zweiten Rechtszug des vorausgegangenen Verfahrens entstandenen Anwaltskosten gemäß § 44 PersVG von der Dienststelle zu erstatten. Der Antragsteller habe als Mitglied des Personalrats in Wahrnehmung der ihm anvertrauten Gruppeninteressen die Bildung des Vorstandes beanstandet. Die Mitgliedschaft zum Personalrat sei ein Ehrenamt, aus dessen Ausübung weder Vorteile noch Nachteile erwachsen dürften. Nur aus diesem Grundgedanken des Personalvertretungsgesetzes sei eine dem Sinn und Zweck des § 44 PersVG Rechnung tragende Auslegung möglich. Ein Personalratsmitglied könne nicht nur innerhalb der Gesamtheit des Personalrats zur Mitarbeit berufen sein, sondern auch selbständig tätig werden, wenn es die Interessen der von ihm vertretenen Gruppe verlangten. Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen erstattungspflichtigen Aufwendungen gehörten auch die dem einzelnen Personalratsmitglied bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe erwachsenen notwendigen Kosten. Da es sich in dem von dem Antragsteller gegen die Bildung des Vorstandes eingeleiteten Beschlußverfahren um die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen gehandelt habe, die in zweiter Instanz im Sinne des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden seien, sei die Notwendigkeit der mit der Zuziehung eines Anwalts verbundenen Kosten nicht zu bestreiten, gleichgültig, ob man den Vertretungszwang im zweiten Rechtszuge des Beschlußverfahrens bejahe oder verneine. Auch der Höhe nach seien die Kosten nicht zu beanstanden. Da gemäß § 85 ArbGG, aus dem die Verpflichtung eines Beteiligten aussprechenden Beschluß die Zwangsvollstreckung stattfinde, sei es zweckmäßig gewesen, die Erstattungspflicht nicht der Dienststelle, sondern der Deutschen Bundesbahn aufzuerlegen, die durch die zur gerichtlichen Vertretung berufene Bundesbahndirektion in das Verfahren einbezogen worden sei.

3

Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die beteiligte Bundesbahndirektion Hannover Gebrauch gemacht und beantragt, den Beschluß vom 14. Mai 1958 des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - P OVG 2/58 - aufzuheben und die Anträge des Antragstellers abzuweisen.

4

Zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird vorgetragen: Gerügt werde unrichtige Anwendung des § 44 PersVG, da die dem Antragsteller im Vorverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten keine durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten seien. Im vorliegenden Fall ständen Kosten in Frage, die aus verfahrensrechtlichen Maßnahmen eines einzelnen Personalratsmitglieds diesem selbst und nicht dem Personalrat entstanden seien. Diese Maßnahmen habe der Antragsteller nicht als Repräsentant oder Mandatsträger des Personalrates für diesen, sondern als Gegenpartei gegen den Personalrat ergriffen. Nur den Kostenaufwand des Personalrates selbst als eines Organs der Personalvertretung des öffentlichen Dienstes lege § 44 Abs. 1 PersVG der Dienststelle zur Last. Machtkämpfe um den Personalrat brauche die Dienststelle nicht zu finanzieren. Die Auffassung des Antragstellers, er habe mit seiner Aktion gegen den Personalrat diesen gewissermaßen als abstrakte gesetzmäßige Institution gegen eine Verletzung der gesetzwidrigen personellen Zusammensetzung in Schutz genommen, stelle sich nicht nur als typischer "ideologischer Überbau" über reine gewerkschaftliche Machtinteressen dar, sondern gehe auch an der positiven gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 1 PersVG vorbei, der mit "Personalrat" nicht die Institution als abstrakte Vorstellung, vielmehr den konkreten, tatsächlichen Personalrat in seiner gegebenen personellen Zusammensetzung meine. Auch aus dem Grundsatz, daß die Mitglieder der Personalvertretung aus der Führung ihres Amtes keine wirtschaftlichen Nachteile haben sollen, könne nicht gefolgert werden, daß auch solche Nachteile ausgeschlossen werden sollten, die sich aus der Durchführung eines Beschlußverfahrens gegen den Personalrat ergeben, da dies nicht zu den Aufgaben der Personalratsmitglieder gehöre. Auch im Falle einer berechtigten Wahlanfechtung nach § 22 PersVG und eines berechtigten Antrages nach § 26 PersVG entstünden den Antragstellern keine Erstattungsansprüche hinsichtlich der von ihnen aufgewendeten Kosten.

5

Der Antragsteller ist den Rechtsausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und beantragt,

die Rechtsbeschwerde der beteiligten Bundesbahndirektion Münster zurückzuweisen.

6

II.

Da die in der ersten Instanz unterbliebene mündliche Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - in der Beschwerdeinstanz stattgefunden hat und das Vorbringen der Beteiligten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von dem Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt wurde, hat es mit Recht in der Sache selbst entschieden. Gemäß § 91 ArbGG ist die Zurückverweisung nicht zulässig, und eine bloße Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung war nicht geboten, weil durch den Verfahrensmangel erster Instanz die zweitinstanzliche Entscheidung nicht berührt wurde. Zutreffend ist auch das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die in erster Instanz unterbliebene Verkündung der Entscheidung durch die Zustellung des Beschlusses an alle Beteiligten wirksam ersetzt wurde.

7

Die Kosten, deren Erstattung durch die Dienststelle der Antragsteller begehrt, sind ihm dadurch entstanden, daß er als Mitglied des Personalrats ein gegen die Gültigkeit der Vorstandsbildung gerichtetes Beschlußverfahren einleitete und sich in der Beschwerdeinstanz durch einen Rechtsanwalt vertreten ließ.

8

§ 44 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG -, wonach die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten von der Dienststelle zu tragen sind, stellt die notwendige Ergänzung zu § 42 PersVG dar, der bestimmt, daß die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Der Ausschluß finanzieller Vorteile ist praktisch nur gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes keine finanziellen Nachteile verbunden sind. Deshalb sieht auch § 42 Abs. 2 PersVG vor, daß die Versäumnis von Arbeitszeit, die mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Personalrats verbunden ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat. Der gleiche Gedanke liegt § 42 Abs. 3 PersVG zugrunde, der die Freistellung der Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit regelt.

9

Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann (vgl. Dietz, Anm. 2 und Molitor, Anm. 3 zu § 44 PersVG), wird es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen und von der Dienststelle zu tragenden Kosten stets um Auslagen handeln, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen sind und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern ein Anspruch zusteht. Als erstattungsfähig im Sinne von § 44 Abs. 1 PersVG können aber nur Kosten angesehen werden, die aus einer die Erfüllung der dem Personalrat vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben ausgeübten Tätigkeit entstanden und notwendig gewesen sind (vgl. Dietz, Anm. 4 und 6, Fitting-Heyer, Anm. 2 und Molitor, Anm. 4 zu § 44 PersVG). Zu den vom Personalrat zu erfüllenden Aufgaben gehört gemäß § 31 PersVG die Bildung des Vorstandes, über dessen Zusammensetzung das Gesetz bestimmte, dem Gruppenprinzip Rechnung tragende Vorschriften enthält. An der Erfüllung dieser Aufgaben des Personalrats hat jedes einzelne Mitglied in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Weise mitzuwirken. Die Verwirklichung des gesetzgeberischen Auftrags zur Bildung des Vorstandes gehört damit zur Tätigkeit des Personalrats, auch wenn es sich dabei um einen internen Vorgang handelt, bei dem der Personalrat nicht "als solcher" in Aktion tritt, an dem vielmehr die einzelnen Personalratsmitglieder individuell beteiligt sind und durch den er erst aktionsfähig wird. Daran wird auch dadurch nichts geändert, wenn sich das einzelne Personalratsmitglied in pflichtgemäßer Ausübung dieser Tätigkeit gegen die Mehrheit des Personalrates wendet. Ebensowenig kann man der Ausübung des der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe gemäß § 38 PersVG eingeräumten Antragsrechts den Charakter einer "Tätigkeit des Personalrats" absprechen, obwohl auch hier der Personalrat nicht "als solcher" tätig wird. Der Personalrat ist die Zusammenfassung der Vertreter der einzelnen Gruppen und beschließt in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur mit den Vertretern der betreffenden Gruppe (§ 37 PersVG). Wenn die mit der Bildung des Vorstandes verbundene Tätigkeit eines Personalratsmitgliedes zur Einleitung eines Beschlußverfahrens führt, weil es sich aus vertretbaren Gründen in der pflichtgemäßen Wahrnehmung der ihm anvertrauten Interessen bei der Bildung des Vorstandes behindert glaubt, so ist nicht einzusehen, weshalb die damit verbundenen Kosten anders behandelt werden sollen, als wenn der Personalrat als solcher zwecks ordnungsgemäßer Ausübung der ihm zustehenden Rechte das Gericht anruft. Dies entspricht einer sinnvollen Auslegung des Gesetzes. Eine Parallele zur Wahlanfechtung gemäß § 22 PersVG oder zur Ausübung des Antragsrechts auf Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 PersVG läßt sich nicht ziehen, da in diesen Fällen nicht Mitglieder des Personalrats, sondern Wahlberechtigte tätig werden. Um eine Tätigkeit des Personalrats handelt es sich dagegen, wenn der Personalrat von dem ihm in § 26 Abs. 1 Satz 2 PersVG eingeräumten Recht auf Ausschluß eines Mitgliedes Gebrauch macht.

10

Daß auch außergerichtliche Kosten eines Beschlußverfahrens von der Dienststelle zu tragen sind, wenn das Beschlußverfahren in Ausübung der Tätigkeit des Personalrats eingeleitet wurde und die Einleitung des Beschlußverfahrens geboten war, wird grundsätzlich allgemein anerkannt (vgl. Dietz, Anm. 14 Fitting-Heyer, Anm. 4, Molitor, Anm. 4 zu § 44 PersVG und Windscheid in "Die Personalvertretung" 1958 S. 5). Daß der Antragsteller das Beschlußverfahren. nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt hatte., folgt aus der seine Auffassung bestätigenden rechtskräftig gewordenen Entscheidung der Beschwerdeinstanz, in der die Zuziehung eines Rechtsanwalts, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend feststellt, gerechtfertigt erschien. Die damit für den Antragsteller verbundenen Kosten müssen daher auch als notwendig anerkannt werden. Da auch die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten, wie sich aus der Begründung des Oberverwaltungsgerichts ergibt, nicht zu beanstanden ist, wurden sie mit Recht für erstattungspflichtig erklärt.

11

Es ist auch unbedenklich, daß der angefochtene Beschluß nicht die Dienststelle, sondern die Deutsche Bundesbahn für zahlungspflichtig erklärt, da sie als Schuldnerin der Kosten anzusehen ist, die von der sie repräsentierenden Dienststelle zu tragen sind. Da gemäß § 85 ArbGG aus rechtskräftigen Beschlüssen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung stattfindet, bedurfte es auch im Beschlusse selbst eines vollstreckungsfähigen Schuldners. Deshalb war es gerechtfertigt, die Deutsche Bundesbahn durch die zu ihrer gerichtlichen Vertretung legitimierte, zuständige Bundesbahndirektion als Beteiligte in das Verfahren einzubeziehen.

12

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel