Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1960, Az.: BVerwG VII P 3.59
Einordnung der zusätzlichen Kosten als durch die geschäftsführende Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten; Einordnung der Versammlungsteilnahme als Dienst; Zulässigkeit einer Verweisung auf Teilversammlungen bei Erschwernis einer gemeinsamen Vollversammlung; Berücksichtigung besonderer dienstlicher Verhältnisse (Schichtdienst beim Betrieb von Fähren); Aktivlegitimation des Personalrats für eine auf Feststellung der Erstattungspflicht gerichtete Klage; Zulässigkeit einer Beteiligung der weisungsberechtigten Behörde (Wasser- und Schifffahrtsdirektion)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VII P 3.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12570
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.03.1959 - AZ: OVG 4 A 3/58
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 PersVG
- § 46 Abs. 2 PersVG
- § 47 PersVG
- § 48 Abs. 1 PersVG
- Art. 21 Abs. 3 Bayerisches Personalvertretungsgesetz vom 21. November 1958
- Art. 48 Abs. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz vom 21. November 1958
Fundstellen
- BVerwGE 11, 299 - 303
- AS 11, 299
- DVBl 1962, 732 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1961, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)
- JVBl 1961, 162
- PersV 1961, 106
- RiA 1961, 96
- ZBR 1961, 90
Amtlicher Leitsatz
Die Dienststelle ist nicht verpflichtet, Mehraufwendungen zu tragen, die auswärtigen Bediensteten durch die Teilnahme an einer Personalversammlung entstehen.
In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1960 (1)
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 3. März 1959 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms ist wie folgt gegliedert:
| a) | Amt und Bauhof in Worms mit | 45 | Bediensteten |
|---|---|---|---|
| b) | Aufsichtsbezirk Worms, bestehend aus drei Strommeisterbezirken, von denen zwei rechtsrheinisch liegen, mit | 38 | " |
| c) | Aufsichtsbezirk Gernsheim mit einem linksrheinischen Unterbezirk und einer Fähre mit | 32 | " |
| d) | Aufsichtsbezirk Oppenheim, bestehend aus ingesamt vier teils links -, teils rechtsrheinisch gelegenen Strommeisterbezirken und einer Fähre mit | 36 | " |
Gernsheim ist etwa 17 km und Oppenheim etwa 25 km (stromabwärts) von Worms entfernt.
Da die Anfrage des antragstellenden Personalrats, ob die Dienststelle bereit sei, die einem Teil der Bediensteten durch die Teilnahme an einer beabsichtigten Personalversammlung entstehenden Mehraufwendungen an Fahrtkosten usw. zu tragen, von dieser unter Hinweis auf einen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, der sich wiederum auf eine Entscheidung des Bundesministers der Finanzen berief, ablehnend beschieden wurde, hat der Antragsteller beim Bezirksverwaltungsgericht Neustadt beantragt,
festzustellen, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms verpflichtet ist, den Mehraufwand der auswärtigen Bediensteten für die Teilnahme an Personal(voll)versammlungen am Dienstsitz des Amtes zu tragen.
Die beteiligte Dienststelle hat sich dem Antrag widersetzt.
Durch Beschluß vom 4. September 1958 hat das Bezirksverwaltungsgericht Neustadt den Antrag zurückgewiesen.
Mit der dagegen eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms verpflichtet ist, den Mehraufwand der auswärtigen Bediensteten für die Teilnahme an Personalversammlungen (Vollversammlungen) zu tragen,
hilfsweise,
festzustellen, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms verpflichtet ist, die Fahrtkosten der auswärtigen Bediensteten bei Teilnahme an Personalvollversammlungen zu tragen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG sei der Antrag zulässig und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben, da es sich bei § 76 Abs. 1 Buchst. c um die Generalnorm für den gesamten Tätigkeitsbereich der Personalvertretungen handle, zu deren Aufgaben auch die Durchführung der Personalversammlungen und die Entscheidungen darüber gehörten, ob diese als Vollversammlung oder als Teilversammlung durchzuführen sind. Zwar könne nach Durchführung einer Personalversammlung der von den auswärtigen Bediensteten behauptete Anspruch auf Ersatz ihrer Mehraufwendungen im Wege der Leistungsklage bei den nach ihrem Status zuständigen Gerichten geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall könne ein derartiger Rechtsstreit jedenfalls hinsichtlich der Fahrtkosten nicht durchgeführt werden, weil der Antragsteller wegen der ablehnenden Vorentscheidung der Verwaltung von einer Durchführung der Vollversammlung in einer Art abgesehen habe, bei der Fahrtkosten der Bediensteten nicht entstehen konnten. Daher habe die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Antragstellers für die von ihm begehrten Feststellungen zutreffend anerkannt.
Der Antrag sei auch nicht verspätet gestellt, da er nicht fristgebunden sei. Es beständen auch keine Bedenken dagegen, daß der neugebildete Personalrat an dem von seinem Vorgänger gestellten Antrag festhalte. Ebenso sei die Hinzuziehung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz durch das erstinstanzliche Gericht nicht zu beanstanden, zumal es sich bei den in Rede stehenden Entscheidungen weitgehend um solche der Direktion handle und diese die normale Prozeßführungsbefugnis in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten besitze. Auch habe der Antragsteller keine Einwendungen dagegen erhoben.
Haupt- und Hilfsantrag zielten auf die Feststellung einer Verpflichtung der Dienststelle ab, bestimmte Kosten zu tragen, die auswärtigen Bediensteten bei Teilnahme an Personalvollversammlungen - nicht nur am Sitz der Dienststelle - erwachsen könnten. Zur Entscheidung dieser Frage bestehe im vorliegenden Fall kein Anlaß, weil nach den vom Senat getroffenen Feststellungen Personalvollversammlungen hier nicht möglich seien. Aus § 46 Abs. 2 PersVG folge, daß, wenn nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Bediensteten nicht stattfinden könne, Teilversammlungen abgehalten werden müßten. Unstreitig könnten im vorliegenden Falle auf Grund der besonderen dienstlichen Verhältnisse, nämlich des Vorhandenseins zweier Fähren und der für sie bestehenden Dienstzeitregelung, die zum Fährpersonal gehörenden Bediensteten an der vom Personalrat beabsichtigten gemeinsamen Versammlung nicht teilnehmen. Da es sich um 18 bei insgesamt 145 Bediensteten handle, sei ihre Minderheit nicht bedeutungslos. Bei der Durchführung von Teilversammlungen in den Aufsichtsbezirken sei den im Fährdienst tätigen Bediensteten die Teilnahme an Personalversammlungen hingegen möglich, wenn in den beiden Aufsichtsbezirken, in denen sich die Fähren befinden, die Teilversammlungen für das dort tätige Personal schichtweise aufgeteilt durchgeführt würden. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung müsse gefolgert werden, daß der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 PersVG auch eine räumliche Aufteilung der Personalversammlung im Auge gehabt habe, und es beständen keine Bedenken, gegebenenfalls die räumlich gesonderten Teilversammlungen schichtweise abzuhalten, wenn anders sich die Teilnahme aller Bediensteten nicht verwirklichen lasse. Da die Abhaltung einer Vollversammlung nicht möglich und die Durchführung von Teilversammlungen geboten sei, hätten sowohl die Haupt- als auch die Hilfsanträge des Antragstellers, deren Feststellungsbegehren auf Vollversammlungen gerichtet gewesen sei, zurückgewiesen werden müssen. Dem Antragsteller eine Erstreckung seiner Anträge auf Teilversammlungen nahezulegen, habe keine Veranlassung bestanden. Soweit es sich um Fahrtkosten handle, bedürfe es keiner Feststellung, da die beteiligten Verwaltungsstellen dem Antragsteller gerade deshalb die Durchführung von Teilversammlungen nahegelegt hätten, weil sie ihrer Auffassung nach durch die Gestaltung des Dienstes und den Einsatz verwaltungseigener Boote ohne finanzielle Belastung der auswärtigen Bediensteten durchgeführt werden konnten. Bestehe also hierüber kein Streit und deshalb auch keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Entscheidung, so erübrige sich eine Anregung einer Antragstellung bezüglich des darüber hinausgehenden Begehrens auf Erstattung der sonstigen Mehraufwendungen auch für den Fall von Teilversammlungen oder die Prüfung der Frage, ob ein solches Feststellungsbegehren nicht schon aus dem gestellten Antrag zu entnehmen wäre. Denn es sei streitig und noch nicht zu übersehen, ob bei der von der Dienststelle vorgeschlagenen Lösung überhaupt solche Leistungen in Betracht kämen. Eine Untersuchung dieser Frage habe sich der Senat ersparen können, da es hierfür an einer rechtlichen Grundlage im Personalvertretungsgesetz fehle. Es sei davon auszugehen, daß die Teilnahme an Personalversammlungen jedenfalls nicht in dem Sinne Dienst sei, daß sich daraus die Verpflichtung der Dienststelle zur Abgeltung damit verbundener Aufwendungen nach den Reisekostenvorschriften usw. ergebe. Dagegen begründe § 44 PersVG die Verpflichtung der Dienststelle, im Bedarfsfalle für die Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen aufzukommen, die den außerhalb des Dienstortes beschäftigten Bediensteten durch die Teilnahme an einer Personalversammlung erwachsen. Dabei dürfe in erster Linie die Erbringung eigener Fahrtleistungen durch verwaltungseigene Fahrzeuge aller Art in Betracht kommen. Hierzu gehörten aber nicht Ansprüche der Bediensteten auf pauschale Mehraufwendungen oder sonstige Bezüge irgendwelcher Art, da das Personalvertretungsgesetz in § 48 Abs. 1 eine besondere dem Umfang des danach zu Beanspruchenden abschließend, bezeichnende Regelung enthalte. Angesichts der im vorliegenden Fall gebotenen Durchführung der Versammlung sei deshalb auch einem diesbezüglichen Begehren aus Anlaß von Teilversammlungen der Erfolg zu versagen gewesen.
Von der wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller Gebrauch gemacht und beantragt,
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. März 1959, A 4 3/58, und des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 4. September 1958, PV 2/57, aufzuheben und
festzustellen, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms verpflichtet sei, den Mehraufwand der auswärtigen Bediensteten für die Teilnahme an Personalversammlungen (Vollversammlungen) zu tragen,
hilfsweise,
festzustellen, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms verpflichtet sei, die Fahrtkosten der auswärtigen Bediensteten bei Teilnahme an Personalvollversammlungen zu tragen,
hilfsweise,
festzustellen, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms verpflichtet sei, den Mehraufwand der auswärtigen Bediensteten für die Teilnahme an Personalteilversammlungen zu tragen,
hilfsweise,
festzustellen, daß das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms verpflichtet sei, die Fahrtkosten der auswärtigen Bediensteten bei Teilnahme an Personalteilversammlungen zu tragen.
Zutreffend werde in dem angefochtenen Beschluß die Auffassung vertreten, daß § 44 PersVG die Dienststelle auch zur Tragung solcher Aufwendungen verpflichte, die notwendig seien, um dem Personalrat die Durchführung der Personalversammlung zu ermöglichen. Die Personalversammlung stelle im Rahmen der Organisation des Personalvertretungsrechts ein Organ dar, dem bestimmte Befugnisse zuständen. Ohne die Durchführung einer Personalversammlung sei dem Personalrat die Wahrnehmung seiner Aufgaben unmöglich. Unzutreffend sei die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die Verpflichtung der Dienststelle erstrecke sich nicht auf die Mehraufwendungen auswärtiger Bediensteter, sondern sei darauf beschränkt, erforderliche Transportleistungen zu erbringen. Nicht zu billigen sei ferner der Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts, daß nur Teilversammlungen durchgeführt werden müßten, und daß bei der Entscheidung, ob Voll- oder Teilversammlungen in Betracht kämen, das Maß des damit für die Dienststelle verbundenen Aufwandes zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung, ob Voll- oder Teilversammlungen abzuhalten seien, obliege ausschließlich dem Personalrat, der allein zur Einberufung von Personalversammlungen befugt sei. Der Gesetzgeber gehe davon aus, daß grundsätzlich eine einheitliche Personalversammlung, d.h. eine Vollversammlung stattfinde. Ob von der Ausnahmeregelung, Teilversammlungen abzuhalten, Gebrauch zu machen sei, liege bei richtiger Auslegung des § 46 Abs. 2 PersVG im pflichtgemäßen Ermessen des Personalrats. Ob der Personalrat dabei richtig verfahre, könne nicht zu Lasten der Bediensteten gehen, die sich darauf verlassen könnten, daß die vom Personalrat einberufene Personalversammlung in Ordnung gehe.
Der Meinung des Oberverwaltungsgerichts, auf das an der Teilnahme an einer Vollversammlung verhinderte Fährpersonal von 18 Bediensteten sei auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn es nur eine verhältnismäßig schwache Minderheit darstelle, könne nicht gefolgt werden. Das Gesetz lasse es zu, daß der Personalrat, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erforderten, eine große Teilversammlung und eine kleine Teilversammlung abhalte, d.h. diejenigen Bediensteten, die aus dienstlichen Gründen an der Vollversammlung nicht teilnehmen könnten, in einer gesonderten Personalversammlung zusammenziehe. § 46 Abs. 2 PersVG stelle auch nicht auf die Teilnahmemöglichkeit der Bediensteten ab, sondern wolle verhindern, daß auf Grund der Durchführung einer Vollversammlung der Betrieb zum Erliegen komme. Eine Zersplitterung der Personalversammlung in viele Teilversammlungen widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und sei rechtswidrig.
Die Dienststelle sei verpflichtet, den Mehraufwand auswärtig Bediensteter für die Teilnahme an Personalversammlungen zu tragen. Dies folge aus den in § 48 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 PersVG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundgedanken, wonach den Bediensteten durch ihre Beteiligung im Personalrat und ihre Teilnahme an Personalversammlungen keine Einbußen entstehen sollen, auch wenn es im Personalvertretungsgesetz des Bundes - im Gegensatz zu dem bayer. Personalvertretungsgesetz - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hierüber fehle.
Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Dienststelle sei nur verpflichtet, Fahrtkosten durch Erbringung der erforderlichen Transportleistung zu erstatten, finde im Gesetz keine Stütze.
Das Oberverwaltungsgericht hätte sich auch mit der Frage befassen müssen, ob der Anspruch auf Tragung der Mehraufwendungen oder der Fahrtkosten auswärtiger Bediensteter bei der Teilnahme an Teilversammlungen begründet sei. In dem auf die Erstattung des Mehraufwandes bei Vollversammlungen gerichteten Antrag liege gleichzeitig das Ziel, festgestellt zu wissen, wie es sich überhaupt mit der Tragung von mit der Teilnahme an Personalversammlungen verbundenen Kosten verhalte. Die in der Rechtsbeschwerde gestellten Hilfsanträge dienten nur der Klarstellung.
Wenn sich das Oberverwaltungsgericht darauf berufe, die Durchführung von Teilversammlungen sei dem Antragsteller deshalb von den beteiligten Dienststellen nahegelegt worden, weil sich dann keine finanzielle Belastung der auswärtigen Teilnehmer ergebe, so werde dabei verkannt, daß nach der gesetzlichen Regelung die finanzielle Belastung der Dienststelle auf die Frage, ob Voll- oder Teilversammlungen abzuhalten sind, keinen Einfluß haben könne. Wenn, wie das Oberverwaltungsgericht zugebe, nicht zu übersehen und zwischen den Parteien streitig sei, ob bei der von der Dienststelle vorgeschlagenen Lösung sogenannte Auswärtszulagen in Betracht kämen, so sei es auch verpflichtet gewesen, zu der Möglichkeit solcher Mehraufwendungen Stellung zu nehmen und ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers hierfür gegeben.
Die beteiligte Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz ist den Ausführungen des Antragstellers entgegengetreten und beantragt, die Rechtsbeschwerde, deren neue Hilfsanträge sie für unzulässig erachtet, zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht an dem Verfahren, weil es nicht gelungen sei, die Auffassungen der berührten Bundesressorts aufeinander abzustimmen.
II.
Mit zutreffendem Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bejaht, über den vorliegenden Antrag gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - zu entscheiden. Der Antrag stellt zur Entscheidung die Frage, in welchem Umfang die Dienststelle verpflichtet ist, die durch die Teilnahme auswärtiger Bediensteter an einer Personalversammlung entstehenden Aufwendungen zu tragen.
Zwar stehe, wie das Oberverwaltungsgericht ausführt, den Bediensteten das Recht zu, derartige Ansprüche nach Durchführung der Personalversammlung unmittelbar in dem ihrem Status entsprechenden Rechtsweg geltend zu machen. Hinsichtlich der Fahrtkosten entfalle aber hier die Durchführbarkeit eines solchen Rechtsstreits, weil der Personalrat von der Durchführung einer mit Fahrtkosten auswärtiger Bediensteter verbundenen Vollversammlung abgesehen habe, nachdem von der Verwaltung in einer vom Personalrat herbeigeführten Vorabentscheidung die Tragung solcher Aufwendungen abgelehnt worden sei. Daher habe die Vorinstanz zutreffend die "Aktivlegitimation" des Antragstellers für die von ihm begehrte Feststellung anerkannt.
Die Legitimation des Antragstellers zu seinem Feststellungsbegehren hängt davon ab, ob es sich im Rahmen der Geschäftsführung des Personalrats hält, eine Klärung über die Verpflichtung der Dienststelle zur Erstattung der in Rede stehenden Aufwendungen herbeizuführen. Die Einberufung der Personalversammlung ist gemäß § 47 PersVG Aufgabe des Personalrats; sie wird auch vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet (§ 46 Abs. 1 PersVG). Die dem Personalrat mit der Einberufung der Personalversammlung zugewiesene Aufgabe erschöpft sich aber nicht in der Aufforderung an die Bediensteten zur Teilnahme, verlangt vielmehr, daß auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu gehört, daß die Erfüllung aller der Dienststelle hierbei obliegenden Verpflichtungen sichergestellt wird. Zur Geltendmachung der in der Person der einzelnen Bediensteten zur Entstehung gelangenden Ersatzansprüche ist der Personalrat im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis dagegen nicht legitimiert.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch im übrigen die Zulässigkeit des Antrags bejaht und es für unbedenklich erklärt, daß der neugewählte Personalrat den von seinem Vorgänger gestellten Antrag weiterbetrieben hat.
Bedenken begegnet dagegen die Beteiligung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz, auch wenn dies von dem Antragsteller nicht gerügt wurde. Streitig ist lediglich, ob die Dienststelle, d.h. das Wasser- und Schiffahrtsamt Worms verpflichtet ist, bestimmte, mit der Abhaltung von Personalversammlungen verbundene Aufwendungen auswärtiger Bediensteter zu tragen. Selbst wenn die von der Dienststelle hierüber getroffene Entscheidung auf Weisungen der übergeordneten Schiffahrtsdirektion Mainz zurückgeht, so kann dies nicht dazu führen, die Wasser- und Schiffahrtsdirektion neben dem die Dienststelle repräsentierenden Dienststellenleiter des Wasser- und Schiffahrtsamts Worms zu beteiligen. (Vgl. Windscheid, ZBR 1958 S. 3.) Auch daß die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz die "normale Prozeßführungsbefugnis in Verwaltungsstreitigkeiten" besitzt, rechtfertigt ihre Beteiligung in dem auf Feststellung einer zwischen Personalrat und Dienststelle streitig gewordenen Verpflichtung gerichteten Beschlußverfahren nicht. Da aber die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz kein Rechtsmittel eingelegt hat und im Beschlußverfahren die Entscheidung des Gerichts nicht auf ihren Anträgen beruht, zwingt diese Beteiligung weder zu einer Aufhebung der Vorentscheidungen noch zu einer Erörterung der Frage, welche rechtliche Bedeutung einer unzulässigen Beteiligung zukommt.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anträge mit der Begründung abgewiesen, daß sich die begehrten Feststellungen nur auf die Abhaltung von Vollversammlungen beziehen, die aber hier nicht möglich seien. Damit ist das Oberverwaltungsgericht einer Entscheidung über die tatsächlich und erkennbar dem Verfahren zugrunde liegende Streitfrage aus dem Wege gegangen und hat der das Beschlußverfahren beherrschenden Offizialmaxime nicht genügt (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 1 zu § 81 ArbGG).
Die Prüfung der Frage, ob gemäß § 46 Abs. 2 PersVG anstelle einer gemeinsamen Versammlung aller Bediensteten Teilversammlungen abzuhalten sind, weil die dienstlichen Verhältnisse einer gemeinsamen Versammlung entgegenstehen, ist Sache des für die Einberufung zuständigen Personalrats. Aus den der Personalversammlung gestellten Aufgaben, aber auch aus der Formulierung des Gesetzes muß gefolgert werden, daß die Personalversammlungen in erster Linie als gemeinsame Versammlungen, d.h. als sogenannte Vollversammlungen abgehalten werden müssen, und daß erst dann Raum für Teilversammlungen ist, wenn die Abhaltung einer gemeinsamen Versammlung an den dienstlichen Verhältnissen scheitert. Dabei werden es die dienstlichen Verhältnisse in den seltensten Fällen gestatten, daß, wie es der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, alle Bediensteten an der Personalversammlung teilnehmen, da es sich wohl nur wenige Dienststellen leisten können, während der Dienstzeit den Dienstbetrieb völlig ruhen zu lassen. Nach den von dem Oberverwaltungsgericht hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen können an einer am Sitz der Dienststelle in Worms abgehaltenen gemeinsamen Versammlung die zu dem Fährpersonal der Außenstellen gehörenden Bediensteten wegen der Einteilung der Dienstzeit auch nicht teilweise teilnehmen. Es handelt sich nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts um insgesamt 18 Bedienstete gegenüber einer Gesamtzahl von 145 zur Dienststelle gehörenden Bediensteten (nach der im Eingang des angefochtenen Beschlusses enthaltenen Aufgliederung handelt es sich allerdings um insgesamt 151 Bedienstete).
Es bedarf keiner abschließenden Erörterung der Frage, ob die Dienststelle befugt wäre, die Tragung der mit einer gemeinsamen Personalversammlung verbundenen Mehraufwendungen auswärtiger Bediensteter mit dem Hinweis zu verweigern, die dienstlichen Verhältnisse ließen nur Teilversammlungen zu. In dem vorliegenden Falle waren es gerade die mit der gemeinsamen Personalversammlung verbundenen Mehraufwendungen für auswärtige Bedienstete, die die Dienststelle auf Weisung des Bundesministers für Verkehr dazu veranlaßten, anstelle einer Vollversammlung Teilversammlungen zu empfehlen. Daraufhin hat, wie es in dem angefochtenen Beschluß heißt, der Personalrat "nach ablehnender Entscheidung der Verwaltung von einer Durchführung der Vollversammlungen in einer Art abgesehen, bei der Fahrtauslagen der Bediensteten entstehen konnten". Mit dieser aus einer gewissen Zwangslage von dem Personalrat getroffenen Regelung war aber die Streitfrage der Tragung solcher Mehraufwendungen durch die Dienststelle nicht beseitigt.
Der von dem Oberverwaltungsgericht für zweckmäßig erachteten räumlichen Aufteilung der Personalversammlung entsprechend müßten außer einer Teilversammlung am Sitz des Amtes bei jedem der Außenbezirke "schichtweise" zwei weitere Teilversammlungen abgehalten werden. Diese schwerpunktlose Zersplitterung in fünf Teilversammlungen bei nur etwa 145 Bediensteten wäre ein Ergebnis, das weder dem Vorstellungsbild des Gesetzgebers entsprechen noch einer sachdienlichen Arbeit der Personalversammlung dienlich sein dürfte. Die Teilnahme aller Bediensteten an Teilversammlungen ließe sich auch dadurch verwirklichen, daß am Sitz des Amtes eine Versammlung aller Bediensteten - mit Ausnahme des Fährpersonals - abgehalten würde, während die am Sitz der Außenstellen abzuhaltenden Teilversammlungen für das Fährpersonal bestimmt blieben. Bei einer solchen Regelung, die wenigstens eine aus der überwiegenden Mehrzahl aller Bediensteten bestehende Versammlung ermöglichen würde, bliebe die Frage der Tragung von Mehraufwendungen auswärtiger Bediensteter durchaus akut.
Die Entscheidung kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, ob im vorliegenden Fall die Einberufung einer gemeinsamen, mit Aufwendungen auswärtiger Bediensteter verbundenen Versammlung möglich war. Zu entscheiden ist vielmehr darüber, ob und in welchem Umfang die Dienststelle verpflichtet ist, die den auswärtigen Bediensteten durch die Teilnahme an einer Personalversammlung entstehenden besonderen Aufwendungen zu tragen. Der seinem Wortlaut nach auf Vollversammlungen bezogene Antrag umschloß auch diese von den Beteiligten in den Vordergrund ihrer schriftsätzlichen Erörterungen gestellten Streitfrage. Falls jedoch das Oberverwaltungsgericht glaubte, daß die Formulierung des Antrags auch bei sinnvoller Auslegung nicht ausreiche, über die dem Verfahren erkennbar zugrunde liegende und aus konkretem Anlaß entstandene Streitfrage zu entscheiden, so hätte es auf eine entsprechende Änderung des Antrags hinwirken müssen, und zwar auch dann, wenn es die geänderten Anträge für unbegründet hielt.
In seinen damit verbundenen materiellrechtlichen Erwägungen geht das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon aus, daß die Teilnahme an einer Personalversammlung nicht als Dienst gewertet werden könne, der die Dienststelle verpflichte, damit verbundene Aufwendungen auswärtiger Bediensteter nach den Reisekostenvorschriften zu vergüten. Dies ergibt sich bereits daraus, daß keine Pflicht der Bediensteten zur Teilnahme an Personalversammlungen besteht (vgl. Grabendorff-Windscheid, Anm. 5, und Molitor, Anm. 5, beide zu § 46 PersVG). Andernfalls hätte es nicht der besonderen gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 1 PersVG bedurft, wonach die Teilnahme an den gemäß § 47 Abs. 1 PersVG halbjährlich vom Personalrat und den auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat. Über den Ersatz von Aufwendungen, die auswärtigen Bediensteten durch die Teilnahme an solchen Personalversammlungen entstehen, sagt jedoch § 48 PersVG nichts. Daß es sich hierbei nicht um eine Gesetzeslücke handelt, die eindeutig nach einer nicht verwirklichten Absicht des Gesetzgebers nur in einem bestimmten Sinne geschlossen werden könnte, wird gerade durch das Bayer. Personalvertretungsgesetz (BayPVG) vom 21. November 1958 (GVBl. S. 333) verdeutlicht, das an dieser Stelle (Art. 48 Abs. 1) ausdrücklich bestimmt, daß die den Bediensteten durch die Teilnahme an der Personalversammlung entstehenden notwendigen Fahrtkosten nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten durch die Dienststelle erstattet werden, und damit die von der Dienststelle zu tragenden Aufwendungen nicht nur gegenständlich abgrenzt, sondern auch regelt, in welchem Umfang diese Reisekosten vergütet werden. Dies stellt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keine "Klarstellung der Gesamtkonzeption der Personalvertretungsgesetze", sondern eine über die bundesgesetzliche Bestimmung hinausgehende Regelung dar.
Die gesetzliche Grundlage für die in § 48 PersVG fehlende Regelung glaubt das Oberverwaltungsgericht in § 44 Abs. 1 finden zu können, weil dies "aus dem Gesamtgefüge der Vorschriften, die das Recht der Personal Versammlung und die Geschäftsführung des Personalrats regeln", zu schließen sei. Da aber § 44 Abs. 1 PersVG lediglich bestimmt, daß die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten von der Dienststelle getragen werden, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Bereits die systematische Einordnung des § 44 PersVG in den der Geschäftsführung des Personalrats gewidmeten Dritten Abschnitt des Zweiten Kapitels steht der Annahme entgegen, daß damit auch Aufwendungen gemeint sein könnten, die außerhalb der geschäftsführenden Tätigkeit des Personalrats liegen. Daß der Personalrat die Personalversammlungen gemäß § 47 PersVG einberuft, kann nicht dazu führen, die durch die Teilnahme auswärtiger Bediensteter entstehenden Aufwendungen als durch die geschäftsführende Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten anzusehen. Diese "Kosten" entstehen nicht durch die sich auf die Einberufung beschränkende geschäftsführende Tätigkeit des Personalrats, sondern dadurch, daß der einzelne Bedienstete von seinem Recht auf Teilnahme an einer Personalversammlung Gebrauch macht. Hierauf hat der Personalrat keinen Einfluß, da die Teilnahme an der Personalversammlung von der freien Willensentschließung des einzelnen Bediensteten abhängt. Auch für die gemäß §§ 17 ff. PersVG vom Dienststellenleiter einzuberufenden Personalversammlungen wird in § 21 Abs. 2 PersVG nur bestimmt, daß die Teilnahme an diesen Personalversammlungen keine Minderung der Dienstbezüge oder der Arbeitsentgelte zur Folge hat. Da diese Personalversammlungen ohne Mitwirkung des Personalrats einberufen werden, käme hier § 44 Abs. 1 PersVG als Grundlage für die Erstattung der auswärtigen Bediensteten durch die Teilnahme entstehenden Mehraufwendungen ohnehin nicht in Betracht. Die Erstattungsfähigkeit solcher Aufwendungen davon abhängig zu machen, wer die Personalversammlung einberuft, läßt sich aber weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der erkennbar werdenden Absicht des Gesetzgebers rechtfertigen. So enthält auch Art. 21 Abs. 3 BayPVG eine entsprechende Vorschrift, wonach die den auswärtigen Bediensteten durch die Teilnahme an den vom Dienststellenleiter einberufenen Personalversammlungen entstehenden notwendigen Reisekosten ebenfalls nach den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten erstattet werden. Fehlt es somit in der bundesrechtlichen Regelung an einer gesetzlichen Grundlage dafür, daß die auswärtigen Bediensteten durch die Teilnahme an Personalversammlungen entstehenden Mehraufwendungen durch die Dienststelle getragen werden, dann ist der auf die Feststellung einer derartigen Verpflichtung der Dienststelle gerichtete Antrag des Personalrates materiellrechtlich nicht begründet und deshalb die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1267) - ArbGG - Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer
Dr. Boerckel
(1) Red. Anm.: