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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1967, Az.: BVerwG II C 4.67

Rückforderung zuviel gezahlten Kinderzuschlags infolge der Verheiratung des Kindes ; Belehrungspflicht des Dienstherrn mit Blick auf das offensichtliche Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes für eine Leistung; Grenzen der Belehrungspflicht des Dienstherrn; Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge durch den Dienstherrn; Zahlung des Kinderzuschlags ohne rechtlichen Grund; Rechtsfolgen der Verheiratung des Kindes eines Beamten; Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 4.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.04.1961 - AZ: 116 III 60

Fundstelle

  • PersV 64, 61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger bezog als Ruhestandsbeamter (Oberlehrer a: D.) des beklagten Landes für seinen am 3. Februar 1936 geborenen Sohn F. Kinderzuschlag, zuletzt auf Grund der Änderungsmitteilung der Finanzmittelstelle R. vom 30. Juli 1958. Dieser Sohn heiratete während des Studiums der Volkswirtschaft am 21. November 1958. Er und seine Ehefrau wurden, weil sie ohne Einkommen waren, vom Kläger unterhalten. Der Kläger zeigte erst in seiner Erklärung vom 5. März 1959 über den Bezug von Kinderzuschlag im Rechnungsjahr 1958 die Eheschließung an.

2

Durch Verfügung vom 20. Mai 1959 stellte die Finanzmittelstelle R. mit Wirkung vom 1. Januar 1959 auf Grund des Art. 18 Abs. 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101) - BayBesG 58 - die Zahlung des Kinderzuschlags ein, setzte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Gewährung des Ortszuschlags nur noch nach Stufe 2 (bisher 3) der Tarifklasse III neu fest und verfügte die Einbehaltung des hiernach überzahlten Betrages (289,50 DM) in drei Monatsraten.

3

Hiergegen erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, er habe den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung dieses Betrages nicht gekannt und sei durch die Zahlung nicht mehr bereichert. Der Widerspruch blieb erfolglos.

4

Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

die Verfügung der Finanzmittelstelle R. vom 20. Mai 1959 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 1960 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die zur Rückerstattung einbehaltenen Bezüge zuzüglich 4 v.H. Zinsen vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zurückzuzahlen.

5

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage durch Urteil vom 23. Juni 1960 abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 21. April 1961 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

6

Nach Art. 38 Abs. 3 BayBesG 58, der mit Wirkung vom 1. September 1960 durch die gleichlautende Vorschrift des Art. 94 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161) - BayBG 60 - ersetzt worden sei, richte sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung; dabei stehe es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.

7

Zu Unrecht mache der Kläger geltend, daß es an einer Zuvielzahlung fehle. "Zuviel" gezahlte Bezüge im Sinne der vorerwähnten Regelung seien "ohne rechtlichen Grund" gezahlte Bezüge. Der Kläger habe zwar den Kinderzuschlag auf Grund der Festsetzung vom 30. Juli 1958 zunächst nicht ohne rechtlichen Grund bezogen. Der rechtliche Grund sei aber mit Wirkung vom 1. Januar 1959 deshalb weggefallen, weil dem Kläger von diesem Zeitpunkt an infolge der Eheschließung seines Sohnes F. gemäß Art. 18 Abs. 5, 20 Abs. 1 Satz 2 BayBesG 58 kein Kinderzuschlag mehr zugestanden habe und weil der infolgedessen seither fehlerhaft gewordene Festsetzungsbescheid vom 30. Juli 1958 rückwirkend vom 1. Januar 1959 durch Bescheid vom 20. Mai 1959 rechtswirksam insoweit zurückgenommen worden sei, als bisher Kinderzuschlag und ein entsprechend höherer Ortszuschlag bewilligt gewesen sei.

8

Gegenüber der auf den 1. Januar 1959 rückwirkenden Aufhebung des in diesem Zeitpunkt fehlerhaft gewordenen Festsetzungsbescheides vom 30. Juli 1958 könne sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit dieses ihn begünstigenden Verwaltungsaktes zu schützen sei. Denn die Fehlerhaftigkeit dieses Verwaltungsaktes seit dem 1. Januar 1959 sei durch Umstände verursacht worden, die auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen seien, jedenfalls aber in seinem Verantwortungsbereich lägen. Der Kinderzuschlag und der höhere Ortszuschlag seien dem Kläger auf Grund der Festsetzung vom 30. Juli 1958 nämlich deshalb über den 1. Januar 1959 hinaus weitergezahlt worden, weil der Kläger nicht unverzüglich die am 21. November 1958 erfolgte Eheschließung seines Sohnes der Finanzmittelstelle angezeigt habe. Hierzu sei er verpflichtet gewesen. Diese Verpflichtung folge aus Nr. 70 Abs. 3 der Besoldungsvorschriften (GVBl. 1955 S. 54 ff.) - BV - in Verbindung mit Art. 49 BayBesG 58. Auf die aus der genannten Besoldungsvorschrift sich ergebende Verpflichtung des Beamten zur Anzeige jeder Tatsache, welche die Einstellung der Zahlung des Kinderzuschlags zur Folge habe, sei der Kläger durch Schreiben der Finanzmittelstelle vom 31. Oktober 1957 ausdrücklich hingewiesen worden. Er könne nicht mit Erfolg geltend machen, er habe nicht gewußt, daß die Anzeigepflicht sich auch auf die Eheschließung des Kindes erstrecke. Er habe in seiner die Zahlung des Kinderzuschlags betreffenden Erklärung vom 11. Dezember 1957 den Familienstand seines Sohnes mit "ledig" angeführt und gleichzeitig erklärt, er kenne seine Verpflichtung zur Anzeige eintretender Änderungen und zur Rückerstattung zuviel empfangener Bezüge. Selbst wenn er sich an die soeben erwähnte Angabe über den Familienstand seines Sohnes nicht erinnert habe, hätte ihm die Eheschließung des Sohnes Anlaß geben müssen, sich bei zuständiger Stelle nach dem Fortbestand des Anspruchs auf Kinderzuschlag zu erkundigen; denn der Fortbestand des Anspruchs habe ihm zumindest zweifelhaft erscheinen müssen, nachdem der Sohn eine eigene Familie und einen eigenen Hausstand gegründet hatte. Hiervon abgesehen habe bereits Nr. 65 Abs. 3 BV bestimmt, daß für ein verheiratetes Kind grundsätzlich kein Kinderzuschlag gewährt werde. Überdies hätte der Kläger Kenntnis von der in Art. 18 Abs. 5 BayBesG 58 bestimmten Versagung des Kinderzuschlags für verheiratete Kinder haben müssen. Es habe von ihm erwartet werden können, daß er sich über die für ihn als Ruhestandsbeamten einschlägigen Vorschriften selbst unterrichten werde. Als Oberlehrer a.D. habe er sich von dem Inhalt des Bayerischen Besoldungsgesetzes, das im Bayerischen Gesetz- und Versorgungsblatt bekanntgemacht worden sei, durch Einsichtnahme beim Stadtschulamt oder bei einer anderen Behörde seines Wohnortes W. Kenntnis verschaffen können. Da der Kläger somit pflichtwidrig versäumt habe, sich über die bestehende Rechtslage zu unterrichten, habe er die daraus sich ergebenden Folgen zu vertreten.

9

Aus alledem folge, daß dem Kläger vom 1. Januar 1959 an der Kinderzuschlag und der höhere Ortszuschlag "zuviel" gezahlt wurden. - Der Rückforderung der zuviel gezahlten Bezüge in Höhe von 289,50 DM stehe nicht entgegen, daß der Kläger nach seinen Angaben nicht mehr bereichert sei. Auf § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Kläger wegen § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB sowie Art. 38 Abs. 3 Satz 2 BayBesG 58 nicht berufen. Im Hinblick auf die eindeutige Regelung des Art. 18 Abs. 5 BayBesG 58 sei offensichtlich gewesen, daß für verheiratete Kinder kein Kinderzuschlag gewährt wird und daß im vorliegenden Falle die Weiterzahlung des Kinderzuschlags über den 1. Januar 1959 hinaus ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. Der Kläger hätte, wie schon dargelegt, wissen müssen, daß er keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag mehr hatte. Er hätte also den Umständen nach den Mangel des rechtlichen Grundes kennen müssen. Dies stehe der Kenntnis des Mangels gleich.

10

Da der Kläger den Einwand, die Rückforderung sei unbillig im Sinne des Art. 38 Abs. 3 Satz 3 BayBesG 58, ausdrücklich habe fallen lassen, sei auf diese Vorschrift nicht näher einzugehen. -

11

Gegen dieses Berufungsurteil hat der Kläger die - zugelassene - Revision eingelegt und beantragt,

  1. 1)

    das angefochtene Urteil und das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil sowie die Änderungsmitteilung der Finanzmittelstelle Regensburg vom 20. Mai 1959 aufzuheben, soweit sie dem - folgenden - Antrag zu 2 entgegenstehe,

  2. 2)

    das beklagte Land zu verpflichten, an ihn, den Kläger, die zur Rückerstattung von Zuvielzahlungen einbehaltenen Versorgungsbezüge zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 28. April 1960 herauszugeben.

12

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision kann nicht zum Erfolg führen.

15

Das angefochtene Urteil ist rechtlich einwandfrei, soweit es darum geht, ob der Betrag:, der von dem Kläger zurückgefordert wird, "zuviel".- d.h. ohne rechtlichen Grundgezahlt wurde (Art. 38 Abs. 3 BayBesG 58 und Art. 94 Abs. 2 BayBG 60). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine die Rückzahlungspflicht auslösende Zuvielzahlung nur dann vorliegen kann, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zahlung fehlt und wenn der dieser Zahlung zugrunde liegende Bewilligungsbescheid nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts wirksam und rechtsbeständig aufgehoben wurde (BVerwGE 8, 261 ff.[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]).

16

Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Kinderzuschlags an den Kläger entfiel - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat - mit Ablauf des 31. Dezember 1958. Dies ergibt sich ohne weiteres aus Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayBesG 58; denn nach Art. 18 Abs. 5 BayBesG 58 - dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat aus den Gründen bejaht, die im Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1966 - BVerwG VIII C 73.63 - (ZBR 1967 S. 91) dargelegt sind - wird für verheiratete Kinder kein Kinderzuschlag gewährt, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayBesG 58 gestattete dem Beklagten aber die Weiterzahlung des Kinderzuschlags an den Kläger über die Eheschließung seines Sohnes (21. November 1958) hinaus bis zum Ablauf des nächsten Monats. Hieraus folgt, daß der Bescheid vom 30. Juli 1958, welcher der Zahlung des Kinderzuschlags an den Kläger zugrunde liegt, und die Zahlungen des Kinderzuschlags an den Kläger seit dem 1. Januar 1959 nicht mehr mit der Gesetzeslage im Einklang standen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Ihr Vorbringen richtet sich vielmehr in erster Linie gegen die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1959 verfügte Rücknahme des Bescheides vom 30. Juli 1958 rechtmäßig sei.

17

Die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 1959, mit welcher der Beklagte den Bescheid vom 30. Juli 1958, durch den dem Kläger der Kinderzuschlag bewilligt wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1959 zurücknahm, gibt jedoch keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken; dies hat das Berufungsgericht einwandfrei ausgeführt.

18

Ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit der Rechtslage nicht oder nicht mehr im Einklang steht und der den regelmäßigen Bezug von Mitteln aus öffentlicher Hand zum Gegenstand oder zur Folge hat, kann nach allgemeinen, dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung tragenden Rechtsgrundsätzen in aller Regel mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden; denn in einem solchen Fall hat das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in der Regel mehr Gewicht als das Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen. Die rückwirkende Rücknahme eines solchen Verwaltungsaktes - wie sie hier vorgenommen wurde - ist dagegen nur ausnahmsweise statthaft; sie ist aber in den Fällen rechtlich einwandfrei, in denen der Erlaß eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes oder die weitere Aufrechterhaltung eines nachträglich rechtswidrig gewordenen begünstigenden Verwaltungsaktes auf einem Umstand beruht, der vom Begünstigten verschuldet ist oder doch jedenfalls in dessen "Verantwortungsbereich" liegt (vgl. BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]). Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Falle vom Berufungsgericht festgestellt worden. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß der durch die Heirat des Sohnes des Klägers rechtswidrig gewordene Bescheid über die Bewilligung des Kinderzuschlags nur deshalb trotz Art. 18 Abs. 5 BayBesG 58 - der anders als Nr. 65 Abs. 3 BV ohne Zulassung einer Ausnahme den Wegfall des Kinderzuschlags für verheiratete Kinder bestimmte - weiterhin aufrechterhalten blieb, weil der Kläger nicht der ihm durch Nr. 70 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 49 BayBesG 58 auferlegten Pflicht zur unverzüglichen Anzeige dieser Heirat nachkam. Demgegenüber macht die Revision vergeblich geltend, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger über den Inhalt des § 18 Abs. 5 BayBesG 58 alsbald zu unterrichten. Der Senat hat schon in seinen Urteilen vom 27. Oktober 1966 - BVerwG II C 124.64 - und vom 24. November 1966 - BVerwG II C 23.64 - ausgeführt, daß für den Dienstherrn eine allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Beamten über die für diese einschlägigen beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht besteht, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei dem Beamten vorausgesetzt werden dürfen oder die er sich zumutbar unschwer verschaffen kann. Eine solche Pflicht kann nur ausnahmsweise auf Grund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht für den Dienstherrn begründet sein, z.B. dann, wenn der Beamte sich, für den Dienstherrn erkennbar, in einem Irrtum über das für ihn geltende Recht befindet oder wenn er um eine Auskunft über die Rechtslage bittet. Den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nach § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für das Revisionsgericht verbindlich sind, ist ein solcher Ausnahmefall nicht zu entnehmen.

19

Hiernach könnte die Revision nur dann Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung - die durch die Vorschrift verschärft sind, daß es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG 60) - rechtsfehlerhaft angewendet hätte. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist, wie sich aus dem Sinnzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt, bei der Anwendung des durch Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BayBG 60 verschärften § 819 Abs. 1 BGB davon ausgegangen, daß ein "offensichtlicher" Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dann vorliegt, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht kannte, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat. Dies ist rechtlich einwandfrei und steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (vgl. Urteile vom 7. September 1965 - BVerwG VI C 15.63 - [Buchholz BVerwG 237.1, Art. 94 BayBG 60 Nr. 4] und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 84.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 6]).

20

Hierzu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Der Kläger sei durch Schreiben der Finanzmittelstelle R. vom 31. Oktober 1957 auf die ihm durch Nr. 70 Abs. 3 der Besoldungsvorschriften in Verbindung mit Art. 49 BayBesG auferlegte Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung jeder Tatsache, die die Einstellung der Zahlung von Kinderzuschlag zur Folge habe, ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe in seiner Erklärung für die Zahlung von Kinderzuschlag vom 11. Dezember 1957 den Familienstand seines Sohnes auf eine dort enthaltene Frage mit "ledig" gekennzeichnet und sich durch Unterschrift für verpflichtet erklärt, eintretende Änderungen der Regelungsbehörde oder der den Kinderzuschlag zahlenden Kasse sofort anzuzeigen. Die Eheschließung seines Sohnes hätte ihm, selbst wenn bis dahin seiner Erinnerung die Befragung nach dem Familienstand seines Sohnes entfallen gewesen sein sollte, Anlaß geben müssen, bei der zuständigen Stelle eine Rechtsauskunft einzuholen; denn es habe ihm mindestens zweifelhaft erscheinen müssen, ob er noch weiterhin Kinderzuschlag für seinen Sohn beanspruchen konnte, nachdem dieser eine eigene Familie und einen eigenen Hausstand gegründet hatte, zumal schon in Nr. 65 Abs. 3 BV vorgesehen gewesen sei, daß für ein verheiratetes Kind grundsätzlich kein Kinderzuschlag gewährt wird. Überdies habe er ohne Schwierigkeiten Gelegenheit gehabt, sich von dem Inhalt des Bayerischen Besoldungsgesetzes durch Einsichtnahme beim Stadtschulamt oder bei einer anderen Behörde Kenntnis zu verschaffen. Es habe von ihm erwartet werden können, daß er sich selbst unterrichten werde.

21

An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Das gegen diese tatsächlichen Feststellungen gerichtete Revisionsvorbringen verkennt die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Prüfung des angefochtenen Urteils durch § 137 Abs. 2 VwGO gesetzt sind. Bloße Gegenbehauptungen - wie z.B. die Behauptungen der Revision, dem Kläger habe nicht zweifelhaft erscheinen müssen, ob er noch Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags hatte, auch habe er keine Möglichkeit gehabt, das Besoldungsgesetz einzusehen - sind im Revisionsverfahren nach der eben genannten Vorschrift unbeachtlich. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann nur auf Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung geprüft werden. Solche Mängel sind nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Denkgesetze wären nur verletzt, wenn das Berufungsgericht aus den festgestellten Tatsachen einen aus denkgesetzlichen Gründen (Logik) unmöglichen tatsächlichen Schluß gezogen hätte. Davon kann nicht die Rede sein, denn die vom Berufungsgericht gezogenen tatsächlichen Schlüsse sind ausnahmslos möglich; ob sie überzeugend sind oder ob andere Schlüsse näher liegen, kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden, zumal das Revisionsgericht nicht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzen darf.

22

Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung rechtfertigen auch nicht etwa den Schluß, daß das Berufungsgericht den Wesensinhalt des in Rede stehenden Rechtsbegriffs ("im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße") verkannt habe. Das Berufungsgericht hat sich erkennbar von der Erwägung leiten lassen, daß der Kläger durch die ihm von Nr. 70 Abs. 3 BV auferlegte und ausdrücklich mitgeteilte, zudem auch durch eigene Unterschrift bestätigte Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige jeder Tatsache, die eine Einstellung der Zahlung von Kinderzuschlag zur Folge hatte, zugleich zu besonderer Gewissenhaftigkeit und erhöhter Sorgfalt aufgerufen war bzw. sich verpflichtete. Es hat an diesen besonders erhöhten Pflichten gemessen, ob der Kläger die ihm obliegende Sorgfalt "in ungewöhnlich hohem Maße" vernachlässigte, und auf Grund der schon oben wiedergegebenen weiteren tatsächlichen Feststellungen die Überzeugung gewonnen, dies bejahen zu müssen. Das ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden.

23

Da sich der Kläger schon hiernach nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, sondern nach § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 BayBesG 58 der in § 818 Abs. 4 BGB vorgesehenen verschärften Haftung unterliegt, ist die Revision als unbegründet mit der sich aus § 154 Abs. 2 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, ohne daß es des Eingehens auf die Frage nach der Anwendbarkeit des § 820 Abs. 1 BGB bedarf.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 289,50 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Bundesrichter Oppenheimer ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt