Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1966, Az.: BVerwG VIII C 73.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 73.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 02.03.1962 - AZ: 3 K - 209/61
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 6 Landesbesoldungsgesetz Nordrh.-Westf. i.d.F. v. 19.8.1965
- § 18 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. v. 18.12.1963
Fundstellen
- Beamtenbund 1967, 18
- FamRZ 1967, 281
- RiA 1967, 154
- ZBR 1967, 91
Amtlicher Leitsatz
Zum Wegfall des Kinderzuschlages für verheiratete Kinder, die noch in der Berufsausbildung stehen und weiterhin von ihren Eltern unterhalten werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 2. März 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht, jetzt als Ministerialrat, im Dienst des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen. Er bezog für seinen am 5. April 1936 geborenen Sohn, der Medizin studierte, den Kinderzuschlag. Die Zahlung wurde eingestellt, als der Sohn, sich im Dezember 1960 verheiratete. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Darauf hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Monate Februar und März 1961 den Betrag von 116 DM als Kinderzuschlag für seinen Sohn zu zahlen.
Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, daß die Vorschrift des § 18 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBesG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GVBl. S. 258), insoweit wegen Verstoßes gegen die Art. 3 und 6 GG unanwendbar sei, als in ihr bestimmt sei, daß der Kinderzuschlag entfalle, wenn das Kind sich verheirate.
Das Verwaltungsgericht hat - gemäß dem Antrage des Beklagten - die Klage abgewiesen. Es hat diese Entscheidung wie folgt begründet:
Ein Verstoß gegen den Art. 3 GG liege nicht vor. Das verheiratete Kind eines Beamten habe mit der Verheiratung nach § 1360 BGB gegen seinen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch erworben. Insofern bestehe ein Unterschied zu dem ledigen Kind eines Beamten.
Aber auch der grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Familie hindere den Gesetzgeber nicht, den Kinderzuschlag dem Beamten von dem Zeitpunkt an zu versagen, zu dem das Kind sich verheirate. Das Kind sei in diesem Fall mit der Gründung einer eigenen Familie nach herkömmlicher Anschauung aus der Familie des Beamten ausgeschieden. Außerdem sei es der Sinn des Kinder Zuschlages, dem Beamten die Unterhaltung seiner Kinder so lange zu erleichtern, als sie sich noch nicht selbst unterhalten könnten. Ein Kind aber, das infolge seiner Verheiratung einen Unterhaltsanspruch gegen seinen. Ehegatten habe, sei einem Kinde gleichzuachten, das sich nunmehr selbst unterhalten könne. Der Sohn des Klägers habe mit der Eheschließung nach § 1360 BGB gegen seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch erworben. Ob seine Ehefrau infolge einer eigenen Erwerbstätigkeit oder aus ihrem Vermögen tatsächlich in der Lage gewesen sei, ihren Ehegatten zu unterhalten, sei unerheblich. Denn sie sei nach § 1360 Satz 2 BGB zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen, soweit der Sohn des Klägers keine Einkünfte gehabt habe. Da sie gemäß § 1608 BGB vor dem Kläger unterhaltspflichtig gewesen sei und noch sei, habe der Sohn des Klägers keinen Unterhaltsanspruch gegen den Vater gehabt. Wenn der Sohn aber seit seiner Verheiratung keinen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger gehabt habe, entfalle der Anlaß, diesem weiter für den Sohn den Kinderzuschlag zu gewähren.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 7. März 1962 zugestellt werden ist, hat der Kläger am 21. März 1962 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er hat dann am 3. April 1962 beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt, die Sprungrevision zuzulassen, und hat die Zustimmungserklärung des Beklagten am 6. April 1962 nachgereicht. Darauf haben das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 26. April 1962 die Revision zugelassen und das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 16. Mai 1962 das Berufungsverfahren eingestellt.
Mit seinem am 3. April 1962 eingegangenen - oben bereits erwähnten - Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat der Kläger gleichzeitig den Antrag gestellt, für den Fall der Zulassung der Sprungrevision seine am 21. März 1962 eingelegte Berufung als Sprungrevision anzusehen.
Der Kläger verfolgt im Revisionsverfahren seinen Antrag aus der Vorinstanz. Außerdem stellt er den Hilfsantrag,
festzustellen, daß das beklagte Land nicht berechtigt sei bzw. gewesen sei, ihm unter Berufung auf § 18 Abs. 6 LBesG die Zahlung des Kinderzuschlages für seinen Sohn zu versagen.
Ferner regt er an,
zur Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 6 LBesG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor:
Gesetzesnormen seien wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig und nichtig, wenn sie Verheiratete schlechter stellten als Unverheiratete. Ein sachlicher Grund für eine solche Unterscheidung sei für den § 18 Abs. 6 LBesG nicht ersichtlich. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts daß der Sohn gegen seine Ehefrau einen Unterhaltsanspruch habe, sei sachlich unrichtig. Die Eheschließung des Sohnes sei auf seinen, des Klägers, Rat hin erfolgt; es sei vereinbart worden, daß der Sohn und dessen Ehefrau ihr Studium beendigen sollten und er, der Kläger, die Ehe so lange finanzieren würde, bis die Ehegatten sich selbst würden unterhalten können. Er verfahre auch entsprechend dieser Zusage. Demgemäß habe der Sohn zur Zeit seiner Eheschließung gegen ihn, den Kläger, einen klagbaren vertraglichen Anspruch auf die Gewährung von Unterhalt gehabt, so daß eine Unterhaltspflicht der Ehefrau insoweit entfallen sei.
Außerdem treffe es rechtlich nicht zu, daß ein Student sich von der Arbeit seiner ebenfalls studierenden Frau ernähren lassen müsse. Zudem habe die Ehefrau ihrerseits einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann.
Der Kinderzuschlag sei ein Teil des gesetzlichen Beamtengehaltes. Daher komme es nicht darauf an, ob er, der Kläger, sein Sohn oder dessen Frau ein hohes Einkommen, ein hohes Vermögen oder Unterhaltsansprüche besäßen. Die Frage einer Bedürftigkeit sei hierfür unerheblich.
Die Regelung des § 18 Abs. 6 LBesG verstoße auch gegen Art. 6 GG. Nach ihr werde die Ehe des Kindes zum alleinigen Anlaß genommen, dessen Eltern schlechter zu stellen. Seine, des Klägers, Lasten seien durch die Verheiratung seines Sohnes erheblich gewachsen.
Die herkömmliche Ansicht, daß das Kind mit seiner Verheiratung, aus dem Haushaltsbereich des Beamten ausscheide, sei überholt. Heute heirateten viele Studenten und Referendare. Auch diese Ehen könnten den Schutz des Staates beanspruchen. Der Kinderzuschlag diene, soweit er über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werde, einer Sicherung der Berufsausbildung des Kindes. Ein verheiratetes studierendes Kind dürfe aber nicht anders behandelt werden als ein lediges studierendes Kind.
Der Beklagte läßt sich im Verfahren nicht vertreten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis bei und führt aus:
Die Kinderzuschlagsregelung für verheiratete Kinder verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz. Sie halte sich noch im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden weiten Ermessensspielraumes. Denn sie beruhe auf dem Gedanken, daß das Kind des Beamten durch die Eheschließung eine eigene Familie gründe und somit aus der Familie des Beamten ausscheide. Weil die Eltern-Kind-Beziehungen und damit auch die Zugehörigkeit zur elterlichen Familie durch die Gründung einer eigenen Familie so einschneidende wesensmäßige Veränderungen erführen, habe es der Gesetzgeber nicht für gerechtfertigt gehalten, daß auf dem Wege über den Kinderzuschlag nun auch noch die Familie des Beamtenkindes unterstützt werde. Durch die Verheiratung erhalte das Kind einen vor den Eltern zur Unterhaltsleistung verpflichteten Partner, und es entspreche der gegenwärtigen Gesellschaftsstruktur, daß nach Verheiratung der Kinder die Eltern - jedenfalls im Regelfalle - nicht mehr für deren Unterhalt aufkämen. Eine gesetzliche Differenzierung zwischen den verheirateten Kindern, die nicht mehr von den Eltern unterhalten würden, und denen, die von ihnen noch unterhalten würden, sei vom Gleichheitsgrundsatz her nicht geboten gewesen.
Der § 18 Abs. 6 LBesG verstoße auch nicht gegen Art. 6 GG. Die Vorschrift lasse die Institution der Ehe als einer geschützten Lebensgemeinschaft unberührt und habe lediglich für diejenigen Beamten gewisse finanzielle Nebenwirkungen, deren Kinder eine Ehe eingingen, ohne daß im Zeitpunkt der Eheschließung der Unterhalt der Ehepartner bereits gesichert sei. Darin könne aber noch kein störender Eingriff in eine bestehende Ehe oder in die Institution der Ehe gesehen werden.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die gemäß § 134 VwGO eingelegte Revision ist zulässig. Die gesetzlichen Förmlichkeiten sind gewahrt. Die vorherige Einlegung der Berufung steht der Zulässigkeit einer Sprungrevision nicht entgegen (RGZ 154, 144 [146]).
Die Revision ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht seit dem Zeitpunkt, zu dem sein Sohn sich verheiratet hat, für diesen der Kinderzuschlag nicht mehr zu. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 18 Abs. 6 LBesG, welche lautet: "Für verheiratete, verwitwete oder geschiedene Kinder wird kein Kinderzuschlag gewährt." Diese Vorschrift des Landesbesoldungsgesetzes stimmt überein mit dem § 18 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung vom 18. Dezember 1963 (BGBl. I S. 916).
Daß der Wortlaut des Gesetzes dem Anspruch des Klägers auf den Kinderzuschlag entgegensteht, ist offensichtlich. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch Einigkeit. Der Kläger meint jedoch, diese eindeutige gesetzliche Regelung sei mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar; sie verstoße gegen die Art. 3 und 6 GG.
Dieser Ansicht des Klägers vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen.
Ein Verstoß gegen den Art. 6 GG liegt nicht vor. Zwar verbietet der Art. 6. Abs. 1 GG als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht dem Gesetzgeber eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76]). Es ist jedoch kein störender Eingriff von Seiten des Staates in die Ehe und die Familie, wenn durch Gesetz angeordnet wird, daß für verheiratete Kinder kein Kinderzuschlag, gewährt wird. Bei dem für eheliche Kinder zu gewährenden Kinderzuschlag handelt es sich nicht um einen Anspruch des Kindes, sondern um einen solchen des im Beamtenverhältnis stehenden Elternteiles. Ob der Kinderzuschlag im einzelnen für den Unterhalt des Kindes benötigt wird und ob er dem Kind überhaupt zugute kommt, ist für den Anspruch auf seine Gewährung ohne Bedeutung. Deshalb wirkt sich die Versagung des Kinderzuschlages für ein verheiratetes Kind primär zum Nachteil des im Beamtenverhältnis stehenden Elternteiles aus, nicht aber zum Nachteil des Kindes. Schon diese Erwägung spricht dagegen, daß eine mit der Eheschließung begründete Vorenthaltung des Kinderzuschlages gegen den Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen könnte.
Allerdings mag der gesetzgeberische Zweck der Regelung für die Frage ihres Verstoßes gegen den Art. 6 Abs. 1 GG nicht ohne Bedeutung sein. Wenn § 18 Abs. 6 LBesG auf eine Erschwerung der Eheschließung für die in der Ausbildung befindlichen Beamtenkinder abzielen würde, so käme eine Grundgesetzwidrigkeit wohl in Betracht. Dies ist jedoch nicht der Fall, insbesondere lassen auch die Gesetzesmaterialien nicht die Absicht erkennen, daß mittels des § 18 Abs. 6 BBesG bzw. des § 18 Abs. 6 LBesG die Eheschließung von Beamtenkindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, erschwert werden solle.
Der Wegfall der Unterhaltspflicht des beamteten Elternteils für das Kind und deren Übergang auf den Ehegatten des Kindes gemäß § 1360 BGB ist - entgegen der von dem Beklagten in der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht der entscheidende Grund für die gesetzliche Regelung des § 18 Abs. 6 LBesG. Das folgt schon daraus, daß diese Vorschrift auch die Eltern von verwitweten Kindern, denen gegenüber sie nach Lage des Falles wieder eine Unterhaltspflicht haben können, von der Gewährung des Kinderzuschlages ausschließt; auch die Eltern solcher verheirateter Kinder, deren Ehegatten vermögenslos und wegen Krankheit völlig erwerbsunfähig sind, sowie die Eltern solcher geschiedener Kinder, welche gegenüber ihrem früheren Ehegatten keinerlei Unterhaltsansprüche besitzen, haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag.
Auch die sonstige Gestaltung des § 18 LBesG zeigt, daß die Gewährung des Kinderzuschlages nicht starr an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Beamte für sein Kind im Einzelfall primär unterhaltspflichtig ist und daß er auch tatsächlich Unterhalt leistet. So erhält etwa die geschiedene Beamtin den Kinderzuschlag für die der Ehe entstammenden Kinder selbst dann, wenn die Kinder im Haushalt des nichtbeamteten Vaters leben und von diesem ausschließlich unterhalten werden. Umgekehrt erhält der Beamte für seine nichtverheirateten Kinder, die das 27. Lebensjahr überschritten haben, auch dann keinen Kinderzuschlag, wenn sie wegen Erwerbslosigkeit oder wegen nach dem 27. Lebensjahr eingetretener dauernder Erwerbsunfähigkeit in vollem Umfange von den Eltern unterhalten werden müssen.
Aus all dem wird ersichtlich, daß das Gesetz bei der Regelung des Kinderzuschlages der Frage der konkreten Unterhaltsverpflichtung des beamteten Elternteils nicht das entscheidende Gewicht beimißt, daß es vielmehr eine verhältnismäßig freie Regelung hat treffen wollen, durch die dem Beamten für seine Haushaltsführung dann ein Besoldungszuschlag zuteil werden soll, wenn er Kinder hat, für die er bei generalisierender Betrachtungsweise im allgemeinen ins Gewicht fallende notwendige Aufwendungen machen muß.
Unter diesem Gesichtspunkt ist es auch zu sehen, daß das. Gesetz hinsichtlich der Dauer der Kinderzuschlagsberechtigung auf ein bestimmtes Höchstalter des Kindes abstellt, welches entsprechend höher angesetzt werden muß, wenn das. Kind sich noch in seiner Berufsausbildung befindet. In Anpassung an die Entwicklung der sozialen Verhältnisse hat demgemäß der Gesetzgeber die Höchstaltersgrenzen im Laufe der Jahre mehrfach abgeändert, so daß diese zur Zeit allgemein auf das vollendete 18. Lebensjahr und im Falle des Andauerns der Berufsausbildung auf die Vollendung des 27. Lebensjahres festgesetzt sind. Er sieht es dabei folgerichtig als unerheblich an, daß schon die normale Berufsausbildung des Kindes in manchen Berufssparten sich heute über eine so lange Zeit erstrecken kann, daß die Überschreitung des 27. Lebensjahres in Betracht kommt, und daß außerdem die Berufsausbildung sich auch infolge Mangels an Begabung oder Fleiß von selten des Kindes über jenen Zeitpunkt hinaus verzögern kann.
Auch die Regelung des § 18 Abs. 6 LBesG entspricht dem dargelegten Prinzip des Kinderzuschlagsrechts. Sie geht mit dem Herkommen und der allgemeinen Auffassung davon aus, daß ein Kind mit seiner Eheschließung aus der engeren Familiengemeinschaft mit seinen Eltern ausscheidet und es auf sich nimmt, sein weiteres Schicksal selbst zu gestalten, so daß die Eltern im allgemeinen keine laufenden Aufwendungen mehr für das Kind zu machen haben. Das Gesetz stellt auch hier auf den Regelfall ab, ohne daß Härten, die durch die besondere Lage des Einzelfalles - etwa die spätere Auflösung der Ehe des Kindes durch den Tod des Ehegatten oder durch Scheidung und eine damit verbundene Bedürftigkeit des Kindes - sich für die Eltern ergeben, berücksichtigt worden sind. Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß das Kind nach seiner Verheiratung seine Berufsausbildung fortsetzt und aus diesem Grunde von den Eltern weiterhin unterhalten wird.
Daß der Gesetzgeber bei der Regelung des Kinderzuschlages die generalisierende Regelung getroffen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sowenig wie die Bemessung des Grundgehaltes und des Ortszuschlages auf die konkreten Bedürfnisse und finanziellen Verpflichtungen des einzelnen Beamten und seiner Familie zugeschnitten werden kann, sowenig ist dies möglich hinsichtlich des Kinderzuschlages. Auch insoweit braucht der Gesetzgeber nur zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe im allgemeinen die Haushaltsführung des Beamten durch das Vorhandensein von Kindern belastet wird und inwieweit das Alimentationsprinzip den Dienstherrn verpflichtet, derartige Belastungen durch Gewährung des Kinderzuschlages auszugleichen. Bei seiner generellen Entscheidung darüber, welchen Lebensunterhalt er für angemessen hält, ist ihm ein weitgehendes Ermessen eingeräumt (BVerfGE 8, 1 [22]).
Die wirtschaftlichen Nachteile, die den Beamten infolge des Wegfalles des Kinderzuschlages nach der Verheiratung des noch in der Berufsausbildung stehenden und deshalb von ihm weiterhin unterhaltenen Kindes treffen, werden in diesem Ausnahmefall im allgemeinen nicht größer sein als in den Fällen, in denen der Beamte ein Kind unterhalten muß, das nach der Vollendung seines 27. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig geworden ist. Auch in einem solchen Falle kann der Beamte einen Kinderzuschlag nicht beanspruchen (§ 18 Abs. 3 LBesG = § 18 Abs. 3 BBesG). Daß im ersteren Falle dieser Nachteil durch die Eheschließung seines Kindes ausgelöst worden ist, ist aus dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 GG nicht von Bedeutung. Denn diese Grundrechtsnorm verbietet nicht, an den Tatbestand der Eheschließung Rechtsfolgen mit gewissen wirtschaftlichen Auswirkungen zu knüpfen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [77 f.]überzeugend dargelegt, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit das der Natur des geregelten Lebensgebietes entspricht. Dies hat, wie das Bundesverfassungsgericht hierbei ausgeführt hat, insbesondere für die Beziehungen der Familienangehörigen untereinander und für die darreichende Verwaltung zu gelten, soweit der soziale Rechtsstaat die früheren Fürsorgepflichten der Großfamilie oder die Unterhaltspflichten eines Verstorbenen oder Leistungsunfähigen übernimmt (so insbesondere auch Erna Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV/1, S. 271, die sich hierfür in der Fußnote 111 auf die angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und, soweit der - dem jetzigen § 18 Abs. 6 BBesG entsprechende - § 18 Abs. 5 BBesG a.F. in Betracht kommt, insbesondere auch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 1 BvR 452/58 bezieht).
Demgegenüber vermögen die vom Kläger angeführten gegenteiligen Äußerungen im Schrifttum sowie auch die neueren Aufsätze von Hildegard Krüger, FamRZ 1966 S. 398, und von Motsch, FamRZ 1966 S. 401, eine abweichende Rechtsansicht nicht zu stützen. Das erkennende Gericht vermag ihnen allenfalls eine - für die Entscheidung über das geltende Recht naturgemäß unerhebliche - rechtspolitische Bedeutung beizumessen.
Ergibt sich aber aus dem Gesagten, daß der Gesetzgeber bei der hier umstrittenen Regelung bezüglich des Kinderzuschlages eine sachlich begründete Unterscheidung getroffen hat, so ist auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG nicht verletzt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 116 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt