Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1967, Az.: BVerwG III C 25.66
Vertreibungsschäden an dem Betriebsvermögen einer Kommanditgesellschaft im Deutschen Reich; Entstehung eines vertreibungsbedingten Schadens an einem Wirtschaftsgut; Kürzung des nach § 12 Abs. 2 Feststellungsgesetz (FG) ermittelten Einheitswertes bei Forderungen gegen das Deutsche Reich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 25.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 26.11.1965 - AZ: 2 K 69/62
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 8. FeststellungsDV 1956
- § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG
- § 2 Abs. 3 8. FeststellungsDV 1956
- § 1 Nr. 1 FG
- § 3 FG
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 230 LAG
- § 21 S. 1 FG
- § 43 Abs. 1 Nr. 2 c) FG
Fundstelle
- ZLA 1967, 142
Amtlicher Leitsatz
Zur Kürzung des Ersatzeinheitswertes wegen Forderungen gegen das Deutsche Reich, usw. (Bestätigung von BVerwG III C 118.64, 64.65, 74.65 und 39.65).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 1965 wird aufgehoben.
Die Bescheide des Beklagten vom 26. Januar 1962 und 1. September 1965 sowie die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses Koblenz vom 5. April 1962 und 22. Oktober 1964 werden insoweit aufgehoben, als in ihnen Forderungen gegen das Deutsche Reich schadensmindernd berücksichtigt worden sind.
Im übrigen wird die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Soweit der Revision stattgegeben worden ist, trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen der Firma ... KG. die ihren Sitz in E., Regierungsbezirk .../Westpreußen, hatte. Die Gesellschaft wurde im Jahre 1936 gegründet. An ihr waren Gott lieb W., Vater der Klägerin, als Komplementär und Erich J., Ehemann der Klägerin, als Kommanditist beteiligt. Der Vater der Klägerin starb am 20. September 1945 in E. und wurde von seiner Ehefrau zu 1/4 Anteil sowie der Klägerin und ihrer jetzt in der Sowjetzone lebenden Schwester Anneliese S. geb. W. zu je 3/8 Anteil beerbt. Die Mutter der Klägerin ist am 13. Dezember 1951 in Schwerin verstorben und von ihren beiden Töchtern je zur Hälfte beerbt worden. Die Schwester der Klägerin hat in einer Erklärung vom 20. Oktober 1953 auf ihren gesetzlichen Erbteil nach ihrer Mutter zugunsten der Klägerin verzichtet. Die Klägerin ist ferner die alleinige Erbin ihres am 30. November 1950 verstorbenen Ehemannes.
Die Firma ... KG führte während des Krieges Bauarbeiten für die Luftwaffe, die Organisation Todt und sonstige Dienststellen des Deutschen Reichs aus. Die Vergütung dieser Arbeiten wurde infolge des Zusammenbruchs teilweise nicht mehr bezahlt. Ein Einheitswert für das Betriebsvermögen der Firma ... KG ist nicht bekannt.
Mit ihrem Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft legte die Klägerin eine Aufstellung über die am 31. Dezember 1944 bestehenden Forderungen der Gesellschaft von insgesamt 170.201,33 RM vor. Darin waren Forderungen gegen das Reich in Höhe von 141.732,88 RM enthalten. Ferner bestand nach dieser Aufstellung eine Forderung von 139,43 RM gegen eine seinerzeit in Berlin W 30, T.straße 13 a, ansässig gewesene Firma L..
Der Beklagte holte zwecks Ermittlung des Ersatzeinheitswertes ein Gutachten des Vororts für das Baugewerbe bei dem Landesausgleichsamt Berlin ein. Dieser errechnete unter Zugrundelegung der Verhältnisse am 1. Januar 1945 im Wege eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs ein Reinvermögen von 204.528 RM.
Durch einen Bescheid vom 17. November 1961 stellte der Beklagte einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 183.150 RM fest. In diesem Bescheid wurden Gottlieb Wandel und Erich Juhr als unmittelbar Geschädigte und die Klägerin als Antragsberechtigte am 1. April 1952 bezeichnet. Nach der Begründung des Bescheides berücksichtigte das Ausgleichsamt ein Rohvermögen von 249.049 RM (Anlagevermögen: 65.539 RM, Umlaufvermögen r 183.510 RM), von dem es Verbindlichkeiten "nach der entsprechenden Umsatzgrößenklasse mit 24,37 v.H. von 270.446 RM" mit 65.918 RM abzog, so daß sich aufgerundet der festgestellte Schadensbetrag von 183.150 RM ergab. Von diesem Betrag entfiel nach den Ausführungen des Bescheides gemäß § 6 FG auf jeden unmittelbar Geschädigten ein anteiliger Schadensbetrag von 91.575 RM. Schließlich wurde die Klägerin in diesem Bescheid als Erbin zu 1/2 Anteil nach ihrem Vater Gottlieb W. und zu 1/1 Anteil nach ihrem Ehemann Erich J. bezeichnet.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde der Klägerin erließ das Ausgleichsamt, ohne daß über das Rechtsmittel entschieden wurde, unter dem 26. Januar 1962 einen neuen Bescheid, in dem der vorangegangene Bescheid aufgehoben und der Schaden an Betriebsvermögen infolge des Abzugs von Forderungen gegen das Deutsche Reich lediglich mit 47.353 RM festgesetzt wurde. Auf die erneute Beschwerde der Klägerin änderte der Beschwerdeausschuß Koblenz mit Beschluß vom 5. April 1962 den Bescheid vom 26. Januar 1962 dahin, daß an Stelle eines Vertreibungsschadens von 47.353 RM ein solcher von 64.807 RM festgestellt wurde. Die Erhöhung des Schadensbetrages erklärte der Beschwerdeausschuß mit einem nach seiner Ansicht dem Ausgleichsamt bei der Berechnung des Gesamtbetrages der Forderungen unterlaufenen Rechenfehler. Nach der von der Klägerin erhobenen Klage kam es zu einem weiteren Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 22. Oktober 1964, in dem der Vertreibungsschaden anderweitig auf 112.465,94 RM unter anteiliger Absetzung der nach Ansicht der Behörde nicht zu berücksichtigenden Forderungen gegen das Deutsche Reich festgesetzt wurde. Auch gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Klage erhoben, jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht über ihre ursprüngliche Klage erklärt, daß damit lediglich eine Klageänderung beabsichtigt gewesen sei. Schließlich stellte der Beklagte mit Bescheid vom 1. September 1965 auf Grund des § 2 der 8. FeststellungsDV einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen von insgesamt 107.465,94 RM fest, indem er von dem zuvor festgestellten Schaden von 112.465,94 RM einen Betrag von 5.000 RM wegen mitgenommener Lohngelder absetzte.
Die Klägerin hat auch diesen Bescheid zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und den Abzug von Forderungen gegen das Reich und sonstige außerhalb des Vertreibungsgebietes wohnhafte Schuldner bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes weder ganz noch teilweise für zulässig erachtet. Sie hat beantragt,
den Bescheid vom 26. Januar 1962 sowie die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses vom 6. April 1962 und 23. Oktober 1964 - richtig 5. April 1962 und 22. Oktober 1964: Tag der Beschlußfassung - und den Bescheid vom 1. September 1965 insoweit aufzuheben, als sie die sogenannten AKG-Forderungen vom Einheitswert in Abzug gebracht hätten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klage als gegen sämtliche seit dem Erlaß des Änderungsbescheides vom 26. Januar 1962 ergangenen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtet und insoweit als zulässig, aber in sachlicher Hinsicht als unbegründet angesehen. Der Beklagte habe ohne Gesetzesverstoß von dem ermittelten Einheitswert von 185.150 RM - richtig 183.150 RM - die Forderungen der Kommanditgesellschaft gegen das Reich und die Firma L. sowie die geretteten Lohngelder abgezogen. Der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG IV C 97.62 -), nach der bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes Forderungen gegen die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG genannten Schuldner grundsätzlich nicht auszuscheiden seien, könne angesichts der Änderungsverordnung vom 10. September 1964, die den § 2 Abs. 2 und 3 der 8. FeststellungsDV neu gefaßt habe, nicht gefolgt werden. Gegen die in dieser Verordnung vorgesehene Aufteilung des Betriebsvermögens in einzelne Wirtschaftsgüter bestünden keine rechtlichen Bedenken, da sie dem Feststellungsgesetz selbst zugrunde liege. Das ergebe sich aus § 1 Nr. 1, § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG. Die sich hiernach im Rahmen des Feststellungsgesetzes haltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV lägen vor. Die von der Klägerin geltend gemachten, zum Betriebsvermögen der Kommanditgesellschaft gehörenden Forderungen gegen das Reich stellten außerhalb des Vertreibungsgebietes belegene Wirtschaftsgüter dar, an denen ein vertreibungsbedingter Schaden nicht entstanden sei. Diese Auffassung rechtfertige sich ferner aus § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG. Mit diesem Ergebnis stehe gleichzeitig fest, daß die Anwendung des § 21 FG entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entfalle. Diese Vorschrift behandele nämlich die Fälle, in denen an einem Wirtschaftsgut ein teilweise vertreibungsbedingter Schaden entstanden sei. Die Forderungen gegen das Reich gehörten nicht zu diesen Wirtschaftsgütern, sie fielen allein unter den § 2 Abs. 2 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV. Zu Recht habe der Beklagte ferner den Ersatzeinheitswert wegen der von der Klägerin geretteten Lohngelder sowie der Forderung gegen die Firma L. gekürzt, denn an diesen zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern sei ebenfalls kein Schaden im Sinne der §§ 1, 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG entstanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie ist der Auffassung, das Urteil halte einer sachlichen und rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil es zu Unrecht den Abzug der Forderungen gegen das Reich und die Firma L. von dem Ersatzeinheitswert bestätigt habe. Bei diesen Forderungen sei u.a. zu berücksichtigen, daß die Lieferungsbedingungen als Gerichtsstand nicht Berlin, sondern den Ort des durch die Vertreibung verlorenen Betriebes vereinbart hätten. In gleicher Weise könnten auch nicht die 5.000 RM Lohngelder abgezogen werden. Hierbei handele es sich um einen Betrag, der vielleicht für Lohngelder zur Verfügung gestanden habe, aber nicht ausdrücklich Lohngeld gewesen und in der Not der Vertreibung mitgenommen worden sei. Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihrem Klageantrag zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er pflichtet dem Urteil des Verwaltungsgerichts bei.
Der Beklagte ist in dem Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
II.
Die Revision der Klägerin führt zu dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Ergebnis.
Die Klägerin macht einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen der Firma W. und J. KG im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG geltend. Dieser Schaden bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 2 FG nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung. Das Ausgleichsamt des Beklagten hat den Vater und den Ehemann der Klägerin zu je 1/2 Anteil als am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt und insoweit als unmittelbar Geschädigte und die Klägerin als antragsberechtigte Erbin nach ihrem Vater zu 1/2 Anteil und nach ihrem Ehemann zu 1/1 Anteil angesehen. Die Revision hat insoweit keine Rügen erhoben. Auch von Amts wegen bestehen keine Bedenken gegen diese Feststellung. Sie bedeutet, daß der Erbteil der gemäß § 230 LAG nicht antragsberechtigten, zur Zeit in der SBZ wohnhaften Schwester der Klägerin nicht zu einer Schadensfeststellung und nicht zu Ausgleichsleistungen geführt hat; er ist infolgedessen auch nicht Gegenstand der angegriffenen Behördenentscheidungen und dieses Rechtsstreits.
Da der Einheitswert des verlorenen Betriebsvermögens nicht bekannt ist, hat der Beklagte zu Recht einen Ersatzeinheitswert gebildet und diesen seinem Bescheid vom 17. November 1961 zugrunde gelegt. Auf Grund der Teilrücknahmen dieses Bescheids war zu entscheiden, ob er wegen Rechtswidrigkeit geändert werden durfte. Die Entscheidung dieser Frage hängt davon ab, ob von dem ermittelten Ersatzeinheitswert Forderungen der Kommanditgesellschaft gegen das Deutsche Reich und die früher in Berlin W 30, T.straße 13 a, ansässig gewesene Firma L. schadensmindernd berücksichtigt werden dürfen und gerettetes Vermögen (5.000 RM Lohngelder) gemäß § 21 FG abzusetzen ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts, das diese Fragen in Einklang mit den nach dem Bescheid vom 17. November 1961 ergangenen Behördenentscheidungen bejaht hat, hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand, so daß es aufzuheben war. Hinsichtlich des Abzugs der Forderungen gegen das Deutsche Reich konnte das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Die Forderung gegen die Firma L. und das gerettete Vermögen (5.000 RM Lohngelder) bedürfen dagegen weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Verwaltungsgericht, so daß insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen war.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Forderungen gegen das Deutsche Reich nicht zu einer Kürzung des nach § 12 Abs. 2 FG ermittelten Einheitswertes, weil sie an dem gemäß § 21 Satz 2 FG maßgeblichen Währungsstichtag keinen Wert hatten (Urteile vom 23. Juni 1966 - BVerwG III C 118.64 - [RLA 1966, 308] und - BVerwG III C 64.65 -; 25. August 1966 - BVerwG III C 74.65 - [ZLA 1966, 376]; 10. November 1966 - BVerwG III C 171.65 - und 24. November 1966 - BVerwG III C 39.65 -).
Die Achte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (8. FeststellungsDV) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 928) nebst Änderungen ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung ungültig ist. Eine Kürzung des Ersatzeinheitswertes um die nicht durch die Vertreibung in Verlust geratenen Forderungen kann demgemäß nur nach § 21 FG geschehen.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 23. Juni 1966 und 25. August 1966 a.a.O. erkannt, daß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV, dessen Anwendung die Änderungsentscheidungen der Ausgleichsbehörden jedenfalls teilweise gerechtfertigt hätte, deshalb ungültig ist, weil diese Bestimmung von der allein in Betracht kommenden Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG nicht gedeckt ist. Nach dieser Vorschrift ist der Verordnungsgeber nicht befugt, den Begriff "belegen" in einer Rechtsnorm so zu definieren, wie es in dem § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV geschehen ist. Die Ermächtigungsnorm bezieht sich nur auf solche gewerblichen Betriebe, deren körperliche Gegenstände des Betriebsvermögens sich nicht ausschließlich im Vertreibungsgebiet oder im Geltungsbereich des Feststellungsgesetzes befanden. Eine sogenannte geteilte wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn lediglich Forderungen eines gewerblichen Betriebes mit Sitz im Vertreibungsgebiet gegen einen außerhalb dieses Gebietes ansässigen Schuldner bestanden. Da diese Forderungen jedoch nicht von der Vertreibung betroffen werden konnten, sind sie zum Zwecke der Schadensberechnung in dem gemäß § 21 FG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 - 8. ÄndG LAG - (BGBl. I S. 809) bestimmten Umfang von dem nach § 12 FG maßgeblichen Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abzusetzen. Zu diesem Ergebnis ist der Senat nach dem Wortlaut und Sinngehalt der §§ 12, 21 und 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG gekommen. Er hat in dem in der Sache BVerwG III C 118.64 ergangenen Urteil vom 23. Juni 1966, auf dessen Begründung im einzelnen verwiesen wird, ferner dargelegt, daß dieses Ergebnis durch die Ergänzung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG und des § 21 FG durch das Vierte und das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes bestätigt und von den in § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG sowie in § 14 LAG getroffenen Regelungen nicht in Frage gestellt werde.
An diesem Ergebnis hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Belegenheit der Forderungen gegen das Deutsche Reich außerhalb des Vertreibungsgebietes hingewiesen hat, kann ihm nicht gefolgt werden, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1966 a.a.O. nochmals ausgeführt hat. Hiernach gibt es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß geldwerte Ansprüche stets dem Sitz des Schuldners zugeordnet und damit dort als "belegen" im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG anzusehen seien, nicht. In den Fällen, in denen aus der gebietlichen Zuordnung von geldwerten Ansprüchen Rechtsfolgen hergeleitet werden sollen, trifft das jeweilige Gesetz eine der von ihm gewollten Rechtsfolge entsprechende Regelung. Ob in diesen Fällen zu unterscheiden ist zwischen solchen Ansprüchen, die zum Betriebsvermögen gehören, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, und welche Rechtsfolgen sich daraus für die Zuordnung des jeweils in Rede stehenden geldwerten Anspruchs ergeben, ist nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetzes zu entscheiden. Hätte der Lastenausgleichsgesetzgeber gewollt, daß die für privatrechtlich geldwerte Ansprüche im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG getroffene gebietliche Zuordnung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG) auch für zum Betriebsvermögen gehörende Forderungen gelten sollte, so hätte das Gesetz dies - wie im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (BGBl. I S. 425) geschehen - bestimmen müssen.
Soweit das Verwaltungsgericht sein Urteil ferner auf die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG stützt, steht es gleichfalls im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 25. August 1966 a.a.O. verwiesen werden, von denen abzugehen die Darlegungen des Verwaltungsgerichts keinen Anlaß bieten, selbst wenn in diesem Fall die Schuldner der hier streitigen Forderungen teilweise zu den in dem § 14 des Umstellungsgesetzes genannten Schuldnern zählen sollten.
Ist mithin eine Kürzung des nach dem § 12 Abs. 2 FG ermittelten Ersatzeinheitswertes wegen der hier in Rede stehenden Forderungen nur in dem nach § 21 FG bestimmten Umfang zulässig, wie in dem vorerwähnten Urteil im einzelnen dargelegt, kommt es darauf an, welchen Wert diese Forderungen am Währungsstichtag verkörperten. Bei der Bewertung von Forderungen greift § 14 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes ein. Nach dieser Vorschrift bleiben Forderungen, die uneinbringlich sind, außer Ansatz. Das gilt von den aus Werkverträgen herrührenden Forderungen der Kommanditgesellschaft gegen das Deutsche Reich, die unabhängig von ihrem in dem § 1 Abs. 1 des am 1. Januar 1958 in Kraft getretenen Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) vorgesehenen Erlöschen am Währungsstichtag wertlos (so auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, § 12 LAG Anm. 8), weil uneinbringlich, waren. Unter diesen Umständen ist die Revision in vollem Umfang begründet, soweit in den in dem Urteilsausspruch des Senats im einzelnen aufgeführten Behördenentscheidungen Forderungen gegen das Deutsche Reich, die damalige Luftwaffe, die Organisation Todt oder sonstige Dienststellen im Betrag von 135.797 RM von dem ermittelten Ersatzeinheitswert abgezogen worden sind. Insoweit verbleibt es also bei dem ursprünglichen Bescheid vom 17. November 1961, der - von der Klägerin unbeanstandet - das ermittelte Rohvermögen nur um einen Pauschsatz für allgemeine Verbindlichkeiten gekürzt hatte.
Wegen der Forderung der Kommanditgesellschaft gegen die Firma L. rund wegen des geretteten Bargeldes bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts, so daß dem Revisionsgericht in dieser Hinsicht eine Schlußentscheidung verwehrt war.
Auch wegen dieser Posten entfällt die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV, die Entscheidung richtet sich vielmehr ausschließlich nach dem § 21 FG. Auf Grund dieser Vorschrift ist eine Kürzung des von dem Beklagten ermittelten Ersatzeinheitswertes nur dann gerechtfertigt, wenn die Forderung gegen die Firma L. am Währungsstichtag noch einen Wert hatte. Das Verwaltungsgericht wird die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Dasselbe gilt für die etwa von der Klägerin bei der Flucht aus E. mitgenommenen 5.000 RM Lohngelder. Hierzu bedarf es in erster Linie der Feststellung, daß es sich insoweit um einen erhaltenen Teil des Betriebsvermögens gehandelt hat, wie der Senat in seinem in BVerwGE 20, 167 veröffentlichten Urteil näher dargelegt hat. Sodann wird das Verwaltungsgericht festzustellen haben, ob die 5.000 RM am Währungsstichtag noch vorhanden waren. Eine mangelnde Aufklärbarkeit geht sowohl hinsichtlich der Forderung gegen die Firma L. als auch hinsichtlich des geretteten Betrages von 5.000 RM zu Lasten der Ausgleichsbehörde, da es sich insoweit um schadensmindernde Umstände handelt.
Die Kostenentscheidung beruht, soweit sie zu einer Verurteilung des Beklagten führte, auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im übrigen hängt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens von dem Ausgang des Rechtsstreits ab. Sie war daher dem Schlußurteil vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Soweit der Revision stattgegeben worden ist, wird der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren auf 3.100 DM, im übrigen auf 400 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher