Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1963, Az.: BVerwG IV C 97.62
Grundlagen der Bewertung des erhalten gebliebenen Wirtschaftsgutes; Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu einem Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 97.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11920
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 10.10.1961 - AZ: X VGL 388/60
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 LAG
- § 12 Abs. 2 LAG
- § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG
- § 21 FG
- § 14 UG
- § 66 BewG
Fundstellen
- RLA 1963, 298
- ZLA 1963, 269
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes sind Betriebsforderungen gegen die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG bezeichneten Schuldner nicht auszuscheiden, jedenfalls dann nicht, wenn sich der Schaden nicht in den Verlust gerade dieser Forderung erschöpft. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG bezieht sich auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG, mithin auf den Verlust von Forderungen, d.h. auf einen Tatbestand, der selbständig neben dem des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG aufgeführt ist.
- 2)
Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG bezieht sich nach dem klaren Wortlaut ausschließlich auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d a.a.O. und nicht auch auf Forderungen, die in Wirtschaftsgütern des § 12 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. enthalten sind.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist aus Königsberg/Ostpreußen vertrieben. Er war dort Inhaber einer Kaffee- und Lebensmittelgroßhandlung und Kaffeegroßrösterei. Im Jahre 1943 errichtete er als Filiale seines Königsberger Betriebes eine Kaffeersatz-Fabrik in Grodno, die er jedoch im Juli 1944, noch vor seiner Vertreibung aus Königsberg, durch den Vormarsch der sowjetischen Truppen verlor.
Das Ausgleichsamt stellte entsprechend dem Gutachten des Bewertungsausschusses des sogenannten Vororts Großhandel, Untergruppe Nahrung und Genuß, Schaden an Betriebsvermögen zunächst mit 235.750 RM und auf die Beschwerde des örtlichen Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - mit 164.750 RM fest. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Kläger, er habe im Schadens Zeitpunkt weder Lieferanten- noch sonstige Verbindlichkeiten gehabt, so daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes die kurzfristigen Verbindlichkeiten mit einem Pauschsatz von 22.640 RM und der Posten passive Rechnungsabgrenzung mit 2.800 RM als Verbindlichkeiten nicht hätten abgesetzt werden dürfen. Vor allem habe seine Forderung gegen eine Wehrmachtsdienststelle in Grodno (Intendantur Mitte) von 71.000 RM bei dem rekonstruierten Ersatzeinheitswert nicht abgezogen werden dürfen, weil diese Forderung Bestandteil des Betriebsvermögens im Schadenszeitpunkt gewesen sei.
Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde unter Berufung auf das Gutachten des Vororts zurück. Die Forderung gegen das Reich in Höhe von 71.000 RM könne gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 3 des Feststellungsgesetzes - FG - nicht berücksichtigt werden, weil nach dieser Vorschrift Verluste aus Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes - UG - bezeichneten Schuldner, u.a. das Deutsche Reich, von der Schadensfeststellung ausgenommen seien. Die strittige Forderung habe daher, obwohl sie Bestandteil des Betriebsvermögens gewesen sei, bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden können, so daß sich nach Abzug dieser Forderung von dem mit 235.729 RM ermittelten Reinvermögen ein solches von 164.729 RM ergebe. Der Ersatzeinheitswert habe somit aufgerundet mit 164.750 RM festgestellt werden müssen. Im übrigen sei die Feststellung des Ausgleichsamtes nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hob auf die Klage des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung den Schaden in Höhe von 650.000 RM festgestellt wissen wollte, die Behördenentscheidungen auf und verpflichtete die Beklagte, den Vertreibungsschaden des Klägers am Betriebsvermögen mit 235.750 RM festzustellen; im übrigen wies es die Klage ab. In den Gründen wird ausgeführt: Mit Recht hätten die Ausgleichsbehörden den Schaden des Klägers durch Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes im Wege des Betriebsvergleichs durch Erstattung eines Bewertungsgutachtens des zuständigen Vororts ermittelt. Dabei habe die Beklagte von dem vom Vorort ermittelten Ersatzeinheitswert die Forderung von 71.000 RM zu Unrecht abgesetzt. Eine solche Forderung sei zwar nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG von einer gesonderten Schadensfeststellung ausgenommen, weil sie zu den unter § 14 UG genannten Forderungen gehöre; bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes sei sie aber zu berücksichtigen. Die Berechnung von Vertreibungsschäden am Betriebsvermögen durch Ermittlung von Ersatzeinheitswerten sei nach der eindeutigen Vorschrift des § 12 Abs. 2 FG unter Berücksichtigung der wesentlichen Gesichtspunkte des Bewertungsgesetzes - BewG - bei der Feststellung der Einheitswerte vorzunehmen. Danach würden Forderungen gegen das Deutsche Reich bei der Einheitsbewertung wirtschaftlicher Einheiten des Betriebsvermögens nicht ausgeschieden, solche Forderungen übten vielmehr Einfluß auf den Einheitswert eines Betriebes ebenso aus wie Forderungen gegen private Schuldner des Unternehmens. Auch das Bundesausgleichsamt sei offenbar dieser Meinung. Das Umlaufvermögen bestehe nach Nr. 3 Buchst. a ("Umlaufvermögen") Abs. 1 Db-BV u.a. aus Forderungen, zu denen "auch die Forderungen gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner" gehörten. Diese beiden Bestimmungen der Db-BV hätten für die Ausgleichsbehörden gemäß Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b Db-BV auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch betriebswirtschaftlichen Vergleich zu gelten.
Die streitige Forderung sei auch nicht deshalb bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auszuscheiden, weil sie möglicherweise unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz - AKG - falle und trotz der Vertreibung noch einen wirtschaftlichen Wert habe (§ 21 FG). Nach dieser Bestimmung komme es für die Bewertung des erhalten gebliebenen Wirtschaftsgutes bei Betriebsvermögen auf den Wert am Währungsstichtag an, da das AKG aber erst am 1. Januar 1958 in Kraft getreten sei (§ 112 AKG), habe diese Forderung am Währungsstichtag keinen Wert gehabt. Sonst gebe die Ermittlung des Schadens, die die Beklagte anhand des Bewertungsgutachtens des zuständigen Vororts vorgenommen habe, zu keinen Beanstandungen Anlaß. Die Einwendungen des Klägers seien insoweit nicht geeignet, eine höhere Schadensfeststellung herbeizuführen.
In der durch den Senat zugelassenen Revision wendet sich der örtliche VIA gegen die Einbeziehung der Forderung von 71.000 RM in die Berechnung des Ersatzeinheitswertes aus folgenden Gründen:
§ 12 FG gehöre zum zweiten Abschnitt "Schadensberechnung", in dem bestimmt werde, welche Wertbegriffe bei der Berechnung des Schadens heranzuziehen seien. Bei Betriebsvermögen sei dies der Einheitswert oder der zu ermittelnde Ersatzeinheitswert. Anhand dieser Werte sei der Schaden zu ermitteln, müsse aber nicht in jedem Falle der Höhe nach diesen Werten entsprechen. Das sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich herausstelle, daß nicht alle Teile der betreffenden wirtschaftlichen Einheit verlorengegangen seien, die unter den "feststellbaren Vermögensverlusten" aufgeführt werden. An der fraglichen Forderung habe ein Vertreibungsschaden nicht entstehen können, weil der Schuldner, der Forderung nicht seinen Sitz im Vertreibungsgebiet gehabt habe. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 FG müßte im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG angewandt werden. Der Forderungsverlust sei von der Schadensfeststellung schlechthin ausgenommen. Dies folge auch aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV. Mit Recht bestimme daher Ziff. 5 b des FG-Sammelrundschreibens vom 21. März 1962, daß Forderungen im Sinne des § 14 UG vom ermittelten Ersatzeinheitswert abzusetzen seien. - Der VIA beim Bundesverwaltungsgericht ist ohne eigene Begründung der Revision des Örtlichen VIA und seinem Antrage, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, beigetreten.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich nicht zur Revision geäußert.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Nachdem der Kläger sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts zufriedengegeben hat, ist nur noch streitig, ob die Ausgleichsbehörden die Forderung des Klägers in Höhe von 71.000 RM gegen das Deutsche Reich zu Recht bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes abgezogen haben. Dies ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht der Fall. Denn was feststellbare Vermögensverluste sind, bestimmt der Erste Abschnitt des FG. Dazu gehören nach § 3 FG Vertreibungsschäden, soweit sie Schäden im Sinne von § 12 LAG sind und nicht auf dem Verlust von Wohnraum oder der Existenzgrundlage beruhen; in § 12 LAG sind wiederum diejenigen Wirtschaftsgüter aufgeführt, deren Verlust als Vertreibungsschaden anerkannt wird. Dazu gehören u.a. Verluste an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens (Abs. 1 Nr. 1) und Verluste an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d). Bei Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ist Abs. 2 Nr. 2 a.a.O. heranzuziehen, der sinngemäß besagt, daß der Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs seine Ursache im Verlust des Wohnsitzes oder des Sitzes auch des Schuldners im Vertreibungsgebiet haben müsse. Das bezieht sich aber, wie aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG eindeutig hervorgeht, nur auf solche Verluste privatrechtlicher geldwerter Ansprüche, die nicht unter die Sachinbegriffe des Absatzes 1 Nr. 1 a.a.O. fallen. Dies wird durch Umkehrschluß auch durch die Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 a.a.O. bestätigt, wonach das Wirtschaftsgut des Vertriebenen im Vertreibungsgebiet belegen gewesen sein muß. Das Wirtschaftsgut ist hier alles das, was zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hat. Ob es anders wäre, wenn der Kläger sein gesamtes sonstiges Betriebsvermögen gerettet hätte bis auf diese Forderung, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Richtig ist allerdings, daß in § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG Verluste aus Forderungen gegen das Deutsche Reich von der Schadensfeststellung ausgenommen sind. Dies hat seinen Grund darin, daß solche Forderungen im Währungsgebiet nach § 14 UG nicht umgestellt werden, daß aber insoweit Vertriebene mit den Bewohnern des Währungsgebietes gleichgestellt werden sollen (§ 245 Nr. 4 LAG). § 8 Abs. 2 Nr. 3 FG besagt insoweit also nichts Neues, sondern will offenbar nur der Verdeutlichung dienen. Diese Vorschrift ist nicht eigentlich eine echte Ausnahme von der Schadensfeststellung, sondern nur eine rechtliche Klarstellung, die dem Gesetzgeber nützlich erschien, weil gelegentlich die Rechtsauffassung vertreten wurde, daß der Sitz einer Gebietskörperschaft an jedem einzelnen Ort ihres Bereiches anzunehmen sei (so Kühne-Wolff Anm. 7 zu § 8 FG). Diese auf die Entstehungsgeschichte gestützte Bemerkung zeigt, daß sich diese Vorschrift vornehmlich, wenn nicht sogar ausschließlich, auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG bezieht, der, wie gesagt, wiederum eindeutig nur die nicht unter Sachinbegriffe fallenden Verluste privatrechtlicher geldwerter Ansprüche (sowie etwaige Reichsmarkspareinlagen) betrifft, d.h. auf den Verlust einer Forderung, also einen Tatbestand, der selbständig neben § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG in Gesetz aufgeführt ist. Dies wird durch Kühne-Wolff in Anm. 7 ausdrücklich bestätigt, die dort am Ende sagen, im Ergebnis habe eine mißverständliche Auslegung des § 3 FG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 LAG verhindert werden sollen.
Nun können Wirtschaftsgüter beliebiger Art zu einem Betriebsvermögen gehören, ohne Rücksicht darauf, ob ein Schaden an ihnen, losgelöst von einer unteilbaren Einheit, feststellungsfähig ist oder nicht (vgl. § 7 FG). Wie das Bewertungsgesetz, behandelt auch das FG (und LAG) Wirtschaftsgüter des Einheitswertvermögens als einen Sachinbegriff, dessen Verlust selbständig festzustellen ist. Der Wert des Betriebsvermögens wird durch Abzug der Verbindlichkeiten vom Rohvermögen ermittelt (§ 62 BewG). Forderungen gehören dagegen zum Umlaufvermögen. Der Gesamtwert ist die Summe der Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 66 BewG). Allerdings können unter bestimmten Umständen einzelne Wirtschaftsgüter, die zu einem Sachinbegriff gehören, ein unterschiedliches Schicksal erlitten haben. Für diese Fälle bestimmt § 21 FG, daß bei teilweisem Verlust, wenn das Wirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen wirtschaftlichen Wert hat, der nach den Vorschriften der §§ 12, 15, 17, 18 FG anzusetzende Wert dieses Wirtschaftsguts zur Regelung des festzustellenden Schadens um den Teil zu kürzen ist, der den Verhältnis des Wertes des erhalten gebliebenen Teils zu dem Wert des ganzen Wirtschaftsguts entspricht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist jedoch für die Bewertung der erhalten gebliebenen Wirtschaftsgüter bei Betriebsvermögen von ihrem Wert am Währungsstichtag auszugehen. Danach ist die hier strittige Forderung bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht abzusetzen, weil sie am 21. Juni 1948 als eine Forderung gegen das Deutsche Reich wertlos war. Anders könnte es nur dann liegen, wenn es sich etwa um eine Forderung gegen einen Schuldner gehandelt hätte, der seinen Sitz zu diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich des Grundgesetzes hatte und zahlungsfähig war.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nach § 12 FG bei der Schadensberechnung auf den ermittelten Ersatzeinheitswert abgestellt. Dabei ist derjenige Wert festzustellen, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Die Reichsmarkforderung war bei der Ermittlung dieses Ersatzeinheitswertes für das Betriebsvermögen mit hineinzuziehen, weil sie einmal zum Betriebsvermögen und zum anderen diese auch noch im maßgeblichen Feststellungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der Schädigung, dazu gehörte, wie nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zweifelhaft sein kann.
Dagegen geht der Hinweis des VIA auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV fehl. Denn § 2 a.a.O. behandelt die "Schadensberechnung für geteilte wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens" unter dem Gesichtspunkt ihrer Belegenheit (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c FG). Die Ermächtigung des § 43 FG erstreckt sich lediglich auf die Berechnung von Schäden in den Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit ... des Betriebsvermögens nur teilweise im Vertreibungsgebiet, im Geltungsbereich des GG oder in Berlin-West "belegen war". § 2 Abs. 3 Nr. 1 der 8. FeststellungsDV nimmt auf die Absätze 1 und 2 ausdrücklich Bezug; seine Anwendung erschöpft sich daher auf Fälle geteilter wirtschaftlicher Einheiten, wovon im vorliegenden Falle nicht die Rede sein kann.
Inwieweit der Kläger auch im Rahmen des AKG Ersatz zu erlangen vermag und wie sich die Einbeziehung der Reichsmarkforderung in den Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens auf diesen Anspruch auswirken könnte, war hier nicht zu entscheiden.
Nach alledem mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf dem gemäß § 189 Abs. 1 VwGO anzuwendenden § 74 BVerwGG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Übung die Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundbeträgen des § 246 LAG und denjenigen zugrunde gelegt, die sich aus der durch das angefochtene Urteil festgestellten und der von dem VIA mit der Revision erstrebten Schadenshöhe ergibt.
gez. Dr. Müller
gez. Klein
gez. Clauß
gez. Isendahl