Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1966, Az.: BVerwG III C 212.64
Einbringung von in Deutschland gekauften Wirtschaftsgütern in einen aus Nationalitätenvermögen stammenden Betrieb; Ansprüche auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen wegen eines Vertreibungsschadens an einer Fleischerei ; Anspruch des Erwerbers von Nationalitätenvermögen auf Geltendmachung des Verlustes des tatsächlich entrichteten Kaufpreises ; Anspruch auf Schadensfeststellung am Objekt ; Verlust von Wirtschaftsgütern, die den Wert des Nationalitätenvermögens erhöht haben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 212.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 13.07.1964 - AZ: XVI A 147.63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 341 - 348
- DVBl 1967, 948 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1967, 427-429 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wegen eines Vertreibungsschadens an Wirtschaftsgütern, die in einen aus Nationalitätenvermögen stammenden Gewerbebetrieb eingebracht worden sind, bestehen keine Ansprüche auf Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistungen, wenn diese Wirtschaftsgüter mit Erträgnissen des Gewerbebetriebes angeschafft worden sind, oder der Gewerbebetrieb selbst unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erworben worden ist.
- 2.
Wegen des vertreibungsbedingten Verlustes von Wirtschaftsgütern, die aus Nationalitätenvermögen herrühren, können solche Beträge nicht als entrichteter Kaufpreis im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV geltend gemacht werden, die aus Erträgnissen des Betriebes stammen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juli 1964 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Der im Jahre 1903 in der früheren Provinz Posen geborene Kläger, der Fleischermeister ist, war früher in Berlin ansässig und bis 1940 Angestellter in einem Lebensmittelgeschäft. Ende 1940 Anfang 1941 erwarb er in seiner früheren Heimat einen in Horleburg, Kreis Krotoschin, gelegenen Fleischereibetrieb aus polnischer Hand durch die Haupttreuhandstelle Ost (HTO). Dieser ging ihm im Zusammenhang mit der Vertreibung im Frühjahr 1945 verloren.
Wegen des Verlustes begehrt der Kläger die Feststellung eines Vertreibungsschadens; er trug unter anderem vor, er habe den Betrieb zu einem Kaufpreis in Höhe von einigen tausend Mark, von dem er nicht mehr wisse, ob und inwieweit er in bar entrichtet worden sei, erworben. Da bei der Übernahme des Geschäftes so gut wie keine brauchbaren Sachen vorhanden gewesen seien, habe er Inventar für das Geschäft (unter anderem eine Ladeneinrichtung) in Berlin für etwa 3.000 RM unter Inanspruchnahme eines Darlehens seines Bruders gekauft und nach Horleburg gebracht. Das Darlehen habe er alsbald wieder zurückgezahlt. Weiter habe er eine in Militsch (Schlesien) gekaufte Kühlanlage und eine in Posen gekaufte Räucherkammeranlage, die er aus Geschäftserträgnissen bezahlt habe, in den Fleischereibetrieb eingebracht. Der Antrag und die Beschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob durch sein Urteil vom 18. Dezember 1961 die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden auf, weil der zum Nachteil des Klägers angewendete § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in der damals geltenden Fassung vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) rechtsunwirksam sei. Dieses Urteil hob der damals zuständige IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 8. März 1963 - BVerwG IV C 44.62 - auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurück. Er sah § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in der nunmehr geltenden Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) als rechtswirksam an und führte aus, das Verwaltungsgericht werde zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger mit seinem Erwerb nicht bereits unter die Tatbestände des § 2 der 7. FeststellungsDV falle. Ergebe die Prüfung, daß der Kläger bereits nach § 2 der 7. FeststellungsDV ausgeschlossen sei, bleibe schon aus diesem Gesichtspunkt die ablehnende Entscheidung der Ausgleichsbehörden im Ergebnis rechtmäßig. Lägen die Voraussetzungen des § 2 der 7. FeststellungsDV nicht vor, werde das Verwaltungsgericht insbesondere dem Vorbringen des Klägers nachzugehen haben, daß wenigstens Teile des von ihm verlorenen Betriebsvermögens nicht aus fremden Nationalitätenvermögen stammten, sondern von ihm ordnungsgemäß an seinem früheren Wohnsitz erworben und in das Vertreibungsgebiet verbracht worden seien. Insoweit würde einer teilweisen Feststellung § 9 der 7. FeststellungsDV gegebenenfalls nicht entgegenstehen. Bestätige sich dagegen die von den Ausgleichsbehörden vertretene Auffassung, daß der Kläger weder derartige Verluste noch eine Kaufpreiszahlung glaubhaft machen könne, würden die Bescheide der Ausgleichsbehörden in vollem Umfange bestätigt werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr durch das angefochtene Urteil vom 13. Juli 1964 entsprechend dem Antrage des Klägers die ablehnenden Behördenentscheidungen erneut aufgehoben ohne Feststellungen darüber zu treffen, ob der Kläger den Fleischereibetrieb unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworben hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem ausgeführt: Der Kläger könne wegen Fehlens der tatsächlichen Voraussetzungen nicht den Verlust des für den Erwerb des Betriebes tatsächlich entrichteten Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV beanspruchen. Einer anderen Beurteilung unterlägen die Gegenstände, die der Kläger nach seiner Darstellung in Berlin erworben habe. Über die Feststellbarkeit dieses Verlustes beständen nach den Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1963 keine Bedenken, obwohl der Betrieb, für den die in Rede stehenden Wirtschaftsgüter erworben worden seien, aus polnischem Nationalitätenvermögen gestammt habe. Das gleiche gelte auch für die nach Angaben des Klägers in Militsch (Schlesien) gekaufte Kühlanlage. Wegen der in Posen gekauften Räucherkammeranlage könne nur der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend gemacht werden; dem Kläger bleibe es unbenommen, insoweit seinen Vortrag zu ergänzen.
Gegen das Urteil hat die Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise beantragt sie, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie führt aus, soweit die Mittel, die aus dem erworbenen Betrieb herausgewirtschaftet worden seien, dazu Verwendung gefunden hätten, das Betriebsvermögen (Nationalitätenvermögen) zu erweitern, bestehe keine Möglichkeit, insoweit zu einer höheren Schadensfeststellung - etwa durch Feststellung des Mehrwertes - zu gelangen. Infolgedessen scheide eine Schadensfeststellung an den in Berlin, Militsch und Posen erworbenen Wirtschaftsgütern aus. Hinsichtlich der in Militsch und Posen gekauften Gegenstände habe der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht selbst erklärt, daß er die Mittel für die Anschaffung aus dem laufenden Betrieb erwirtschaftet habe. Das treffe auch für die in Berlin gekaufte Ladeneinrichtung im Ergebnis zu.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist begründet.
Der Kläger hat den Fleischereibetrieb nach dem 31. Dezember 1937 in einem außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) gelegenen Vertreibungsgebiet aus sogenanntem Nationalitätenvermögen erworben, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem sich das Vertreibungsgebiet infolge des Polenfeldzuges im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befand. Deshalb kommt als Rechtsgrundlage für Ansprüche auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen wegen eines Vertreibungsschadens an der Fleischerei in Betracht der § 9 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV LA = 20. AbgabenDV LA = 7. FeststellungsDV) in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) und der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) im folgenden: 7. FeststellungsDV. Diese Vorschrift, gegen deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerwGE 15, 20[BVerwG 30.08.1962 - III C 67/61] und Urteil vom 22. September 1966 - BVerwG III C 5.64 -) sieht vor, daß der Erwerber von Nationalitätenvermögen auf Grund der Vertreibung grundsätzlich nur den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend machen kann und daß ihm ein Anspruch auf Schadensfeststellung am Objekt nur zusteht, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Ausgenommen von der Schadensfeststellung sind jedoch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind oder deren Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte. In derartigen Fällen wird auch nicht der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises festgestellt.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, daß sich Feststellungen über die Entrichtung eines Kaufpreises für den Gewerbebetrieb als solchen nicht treffen lassen und daher der Kläger den Verlust eines Kaufpreises nicht geltend machen könne. Hiervon ist im Revisionsverfahren auszugehen, da der Kläger keine Revision eingelegt hat.
Soweit das Verwaltungsgericht jedoch wegen Einbringung der in Berlin, Schlesien und Posen erworbenen Wirtschaftsgüter zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis gekommen ist, kann ihm nicht gefolgt werden.
Was zunächst die in Berlin erworbenen Sachwerte anlangt, so ist ein Vertreibungsschaden wegen Verlustes dieser Wirtschaftsgüter nur feststellbar, wenn
- a)
die Mittel, mit denen diese Sachwerte erworben worden sind, nicht aus den Erträgnissen des Fleischereibetriebes herrühren und
- b)
der Fleischereibetrieb als solcher nicht unter den Voraussetzungen des oben erwähnten § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworben worden ist.
Der Revision ist darin zuzustimmen, daß bei der hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Wirtschaftsgüter, die mit den Erträgnissen eines aus Nationalitätenvermögen herrührenden Gewerbebetriebes erworben worden sind, als aus dem gewerblichen Betriebe selbst stammende Werte anzusehen sind. Erträgnisse, soweit sie Gewinne sind, stellen eine Vermehrung des Umlauf- und damit des Aktivvermögens des erworbenen Betriebes dar. Wird mit diesem Gewinn ein anderes Wirtschaftsgut erworben und dem Betriebsvermögen zugeführt, so liegt insoweit ein Wechsel in der Art der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter vor. Deshalb stellt die Anschaffung und Einbringung von Sachwerten, die mit den Erträgnissen des Betriebes angeschafft worden sind, sich rechtlich als eine Werterhöhung dar.
Der Verlust von Wirtschaftsgütern, die den Wert des Nationalitätenvermögens erhöht haben, ist grundsätzlich keiner Schadensfeststellung zugänglich. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV, der bei entzogenem Vermögen im Sinne des § 5 der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung aus dem Objekt zugunsten des Erwerbers bei Wertsteigerungen zwischen Entziehung- und Schadenszeitpunkt vorsieht, ist nur zugunsten der Umsiedler bei Aufwendung eigener Mittel (§ 9 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz a.a.O.) und in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 a.a.O. anwendbar, für deren Vorliegen nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils kein Anhalt gegeben ist. Soweit Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 11. LeistungsDV-LA, § 9 Anm. 6 der Ansicht sein sollten, bei Nationalitätenvermögen seien Wertsteigerungen auch außerhalb der Fälle des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 a.a.O. zu berücksichtigen, kann ihnen wegen des Wortlautes des § 9 a.a.O. nicht gefolgt werden.
Die hier vertretene Auffassung stimmt im Ergebnis überein mit der im Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG IV C 221.59 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 359 LAG Nr. 18) zum Ausdruck gebrachten Ansicht, nach der Wirtschaftsgüter, die mit Mitteln des Nationalitätenvermögens hinzuerworben sind, eine nachträgliche Wertsteigerung des Betriebes darstellen und deshalb weder nach § 9 der 7. FeststellungsDV noch nach allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu einer Schadensfeststellung führen können.
Soweit der erkennende Senat in seinen zurückverweisenden Urteilen vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - und vom 22. September 1966 - BVerwG III C 5.64 - bei Hinweisen für das erneute Verfahren des Verwaltungsgerichts eine solche Schadensfeststellung für möglich gehalten hat, wird diese Ansicht nicht aufrechterhalten.
Der Revision ist ferner darin beizupflichten, daß Wirtschaftsgüter auch dann als mit Mitteln des Nationalitätenvermögens erworben anzusehen sind, wenn sie zunächst vermöge eines Darlehens bezahlt sind und dieses Darlehen später mit Erträgnissen des Nationalitätenvermögens getilgt worden ist. Auch ein solcher Erwerb ist nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als ein Fall anzusehen, in dem mit dem Gewinn aus dem Nationalitätenvermögen eine Wertsteigerung des aus Nationalitätenvermögen erworbenen Betriebes herbeigeführt worden ist, die zugunsten des Erwerbers nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 der 7. FeststellungsDV feststellungsfähig ist. - Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings nicht, daß der Kläger das Darlehen, das er zur Bezahlung der in Berlin erworbenen Wirtschaftsgüter aufgenommen hat, aus den Erträgnissen des Betriebes getilgt hat.
Aber auch dann, wenn die in Berlin erworbenen Wirtschaftsgüter nicht mit Mitteln angeschafft worden sind, die aus Erträgnissen des Betriebes stammten, ist die Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen Verlustes dieser eingebrachten Sachwerte nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes nur möglich, wenn der Betrieb selbst nicht unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erworben worden ist: Wegen eines Vertreibungsschadens an Wirtschaftsgütern, die bei Betriebsübernahme zu einem unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erworbenen Gewerbebetriebes gehörten, sind Ansprüche auf Schadensfeststellung und Ausgleichsleistungen nicht gegeben. Derartige Ansprüche können auch nicht anerkannt werden wegen eines Vertreibungsschadens an Wirtschaftsgütern, die erst durch die Einbringung in den unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. erworbenen Betrieb die Eigenschaft als "Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes" (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG) und damit die Voraussetzung für die Feststellung von Vertreibungsschäden an Wirtschaftsgütern außerhalb der 7. FeststellungsDV erlangt haben. Die in den Betrieb eingebrachten Gegenstände teilen das rechtliche Schicksal des unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erworbenen Nationalitätenvermögens, und zwar ohne Rücksicht darauf, mit welchen Mitteln sie erworben worden sind. Sie konnten durch die Einbringung nicht die Eigenschaft als entschädigungsfähiges Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes erlangen, wenn die Entschädigungsfähigkeit der Wirtschaftsgüter des Betriebes selbst durch § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. ausgeschlossen war.
Ob in den Fällen etwas anderes zu gelten hat, in denen Betriebsvermögen eines bestehenden Betriebes aus dem Gebiet des Deutschen Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) in ein unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erworbenes Unternehmen eingebracht worden ist, ist hier nicht zu erörtern, da dieser Sachverhalt nach den tatsächlichen Feststellungen nicht gegeben ist.
Dieses Ergebnis entspricht dem Hinweis, den der IV. Senat in seinem zurückverweisenden Urteil vom 8. März 1963 - BVerwG IV C 44.62 - dem Verwaltungsgericht gegeben hat, nach dem die ablehnende Entscheidung der Ausgleichsbehörden rechtmäßig sei, wenn die Prüfung ergebe, daß der Kläger bereits nach § 2 der 7. FeststellungsDV von der Schadensfeststellung ausgeschlossen sei. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der aus Berlin eingeführten Wirtschaftsgüter ist somit fehlerhaft, weil nicht geprüft worden ist, woher die Mittel zum Erwerb der Wirtschaftsgüter herrührten und ob beim Erwerb des Betriebes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV vorgelegen haben.
Im angefochtenen Urteil heißt es u.a., daß der Kläger die in Militsch (Schlesien) gekaufte Kühlanlage und die in Posen gekaufte Räucherkammeranlage aus den Geschäftserträgnissen finanziert haben will. Wenn dies zutrifft, bestehen nach den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen keine lastehausgleichsrechtlichen Ansprüche wegen des Verlustes der Kühlanlage.
Auch wegen des Verlustes der Räucherkammeranlage können dem Kläger - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - keine Ansprüche zustehen, wenn er sie aus den Geschäftserträgnissen finanziert haben sollte. Der Kläger kann insbesondere nicht den Verlust des für die Räucherkammeranlage mit Geschäftserträgnissen bezahlten Kaufpreises geltend machen. Unter dem "tatsächlich entrichteten Kaufpreis", dessen Verlust nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV bei Erwerb von Nationalitätenvermögen geltend gemacht werden kann, sind solche Mittel zu verstehen, die der Erwerber in das Vertreibungsgebiet mitgebracht hat, nicht aber Mittel, die er aus dem übernommenen Betriebe herausgewirtschaftet hat. Daß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nur so verstanden werden kann, ergibt sich aus seinem Sinn und aus dem Sinngehalt der zugrunde liegenden Ermächtigungsvorschriften der §§ 359 LAG und 11 a FG. Den Verlust von Nationalitätenvermögen sieht das Gesetz grundsätzlich als nicht ausgleichsfähig an (§ 359 Abs. 1 LAG, § 11 a Abs. 1 FG). Er führt nur ausnahmsweise, nämlich unter den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 der 7. FeststellungsDV zu einer Schadensfeststellung aus dem Objekt. Erträgnisse aus dem Nationalitätenvermögen können hiernach nur insoweit zugunsten des Erwerbers bei der Schadensfeststellung berücksichtigt werden, als dies - wie z.B. in § 9 Abs. 2 Satz 2 der 7. FeststellungsDV durch Verweisung auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 der VO - ausdrücklich bestimmt worden ist. In dem hier allein einschlägigen § 9 Abs. 1 der Verordnung ist das nicht geschehen. Diese Vorschrift verweist entsprechend dem Grundsatz des § 359 Abs. 1 LAG, § 11 a Abs. 1 FG nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 der 7. FeststellungsDV, sondern nur auf dessen Absatz 2. Unter Kaufpreis im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV sind deshalb nur die nicht aus dem Nationalitätenvermögen unmittelbar oder mittelbar stammenden Mittel, also grundsätzlich nur die mitgebrachten Mittel zu verstehen (so auch Urteil vom 24. November 1961 a.a.O.).
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es mußte aufgehoben werden, da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Sache war an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die zur abschließenden Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.
Sollte sich ergeben, daß die Voraussetzungen für die Feststellung eines Vertreibungsschadens wegen der erworbenen Wirtschaftsgüter gegeben sind, dann ist bei der Schadensberechnung anders als im angefochtenen Urteil dargelegt worden ist, von folgendem auszugehen:
Da dem Kläger tatsächlich der Betrieb in vollem Umfange verlorengegangen ist, rechtlich dieser Verlust aber nur insoweit erheblich ist, als eine Schadensfeststellung hinsichtlich der eingebrachten Wirtschaftsgüter zulässig ist, sind zur Berechnung dieses Schadens die Vorschriften sinngemäß heranzuziehen, die Regeln für Teilwertverluste von Betriebsvermögen enthalten, nämlich § 21 FG und § 2 der 8. FeststellungsDV. Hiernach ist der Teilwert der feststellungsfähigen Wirtschaftsgüter zu ermitteln.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht schließlich zu beachten haben, daß es die Sache spruchreif zu machen und selbst zu entscheiden hat (BVerwGE 2, 135; 17, 208[BVerwG 05.12.1963 - III C 49/62]und Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG III C 194.64 -).
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher