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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1966, Az.: BVerwG III C 24.65

Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen; Rücknahme eines Teilfeststellungsbescheids; Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes; Ermittlung des Einheitswertes nach Niekammer's landwirtschaftlichem Güteradressbuch für Pommern; Begriff des bekannten Einheitswertes; Voraussetzungen für die Rücknahme eines Feststellungsbescheides nach dem Feststellungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.07.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 24.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12578
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 08.06.1964 - AZ: VG Nr. 6039/64

Fundstellen

  • IFLA 1967, 28
  • ZLA 1966, 349

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein in Niekammer's landwirtschaftlichem Güteradreßbuch für Pommern angeführter Einheitswert als bekannter Einheitswert im Sinne des § 12 FG anzusehen ist.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juli 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 1964 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war Eigentümer des 444,77 ha großen Rittergutes R... (Nach dem Ortsbuch für das Deutsche Reich 8. Auflage, S. 1410 Schreibweise: "R...") in Pommern. Zu dem Gut gehörte eine Brennerei.

2

Das Ausgleichsamt stellte zugunsten des Klägers mit Teilbescheid vom 24. September 1957 ohne Berücksichtigung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen und einer 1,5 ha großen teichwirtschaftlich genutzten Fläche einen Vertreibungsschaden in Höhe des ermittelten Ersatzeinheitswertes von 293 750 RM fest. Hiervon entfiel ein Betrag von 260 834 RM auf landwirtschaftliches Vermögen und ein Betrag von 32 874 RM auf die Brennerei. Mit Teilbescheid vom 2. Februar 1960 stellte das Ausgleichsamt unter Einbeziehung der bereits festgestellten Vertreibungsschäden und eines wegen des Verlustes von forstwirtschaftlichem Vermögen ermittelten Betrages den Gesamtschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf 325 700 RM fest. Beide Teilbescheide wurden rechtsbeständig.

3

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1961 hob das Ausgleichsamt die Teilbescheide vom 24. September 1957 und vom 2. Februar 1960 auf und erkannte dahin, daß der Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Anwesen in R... gemäß dem Güteradreßbuch für P... mit insgesamt 262 200 RM festgestellt werde.

4

Beschwerde und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung des klagabweisenden Urteils hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen angeführt: Ein Einheitswert, der in "Niekammer's landwirtschaftliche Güteradreßbücher Band I: Landwirtschaftliches Adreßbuch der Provinz P..." - im folgenden Güteradreßbuch - angegeben sei, führe zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 FG, sofern nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall dessen Unrichtigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sei. Hieran fehle es im vorliegenden Falle, in dem das Güteradreßbuch genaue Angaben über die Größe des Gutes und die einzelnen Nutzungsarten enthalte. In einem solchen Falle müsse bis zum Beweis des Gegenteils angenommen werden, daß die Angaben einschließlich des angeführten Einheitswertes auf einer Mitteilung des jeweiligen Eigentümers - hier also des Klägers - beruhten und deshalb richtig seien. Im übrigen sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß der Einheitswert nicht nur durch Vorlage des Einheitswertbescheides nachgewiesen werden könne, sondern auch dann im Sinne des § 12 Abs. 1 FG bekannt sei, wenn seine Höhe z. B. durch Zeugen glaubhaft gemacht werde. Im Sinne dieser Rechtsprechung sei der Einheitswert des Gutes Röhrchen durch das Güteradreßbuch zumindest glaubhaft gemacht. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Das wird näher ausgeführt.

5

Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,

das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 6. Dezember 1961 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 30. Januar 1964 aufzuheben;

6

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe die Beweiskraft der im Güteradreßbuch enthaltenen Eintragungen verkannt. Unrichtig sei, daß der Kläger den Verfassern des Adreßbuches die Angaben über das Gut R... gemacht habe. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den Vertrauensschutz nicht beachtet.

8

Der Beteiligte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er ist der Meinung, es sei erwiesen, daß die zunächst ergangenen Teilfeststellungsbescheide rechtswidrig und die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz nicht gegeben seien.

10

Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

11

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung für die Rücknahme eines Feststellungsbescheides, daß dieser fehlerhaft zustande gekommen ist und der Geschädigte keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann. Daß sich der Kläger bei erwiesener Fehlerhaftigkeit der Teilfeststellungsbescheide vom 24. September 1957 und vom 2. Februar 1960 nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargelegt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die genannten Teilfeststellungsbescheide in Widerspruch zu § 12 Abs. 1 FG ergangen und deshalb rechtswidrig seien, hält jedoch nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

13

Die Ausgleichsbehörden haben in den Teilbescheiden den Ersatzeinheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gemäß § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den Vorschriften der 3. und der 10. FeststellungsDV ermittelt. Diese Teilbescheide sind nur rechtswidrig, wenn erwiesen ist, daß der Einheitswert für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bekannt ist und damit die Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 2 FG entfällt, weil gemäß § 12 Abs. 1 FG der bekannte Einheitswert der Schadensfeststellung zugrunde zu legen ist. Daß der Einheitswert des Gutes Röhrchen bekannt sei, hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen.

14

Rechtsirrtumsfrei ist in dem angefochtenen Urteil allerdings entschieden, daß die Verwaltungsgerichte in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden haben, ob ein Einheitswert als bekannt im Sinne des § 12 FG anzusehen ist (Urteile vom 10. Juli 1962 - BVerwG III C 196.61 [RLA 1962 S. 348 = ZLA 1962 S. 314] - und vom 12. Juli 1963 - BVerwG III C 34.61 [RLA 1963 S. 270 = ZLA 1964 S. 27] -). Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht auch darin, daß dieser Nachweis mit allen zulässigen Beweismitteln geführt werden kann. Daß als solches Beweismittel auch der Inhalt des Güteradreßbuches in Betracht kommen kann, hat der Senat im Beschluß vom 27. November 1964 - BVerwG III CB 134.64 [ZLA 1965 S. 41] - ausdrücklich entschieden.

15

Entgegen der das angefochtene Urteil tragenden Auffassung kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß ein Einheitswert, der im Güteradreßbuch angegeben ist, als bekannt im Sinne des § 12 FG gelte, sofern nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall dessen Unrichtigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sei. Eine Vermutung, daß die Eintragungen im Güteradreßbuch richtig sind, besteht nicht. Durch Rechtsvorschrift ist keine solche Vermutung begründet worden, und einen einer solchen Vermutung entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Nicht angängig ist es, die im Güteradreßbuch angegebenen Einheitswerte bis zum Beweis des Gegenteils deshalb als richtig anzuerkennen, weil ein Teil der sonstigen im Güteradreßbuch enthaltenen Angaben mit dem Vorbringen des Geschädigten - hier des Klägers - im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden übereinstimmen. Der Inhalt des Güteradreßbuches unterliegt, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 27. November 1964 - a. a. O. -), der freien Beweiswürdigung. Hiernach ist es zwar denkbar, daß die Angabe im Güteradreßbuch über den Einheitswert deshalb als richtig anzuerkennen ist, weil andere Angaben im Güteradreßbuch sich als richtig erwiesen haben. Ein solches Ergebnis hält aber einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nur stand, wenn rechtsfehlerfrei dargelegt ist, daß ein Teil der Angaben richtig ist und weshalb diese Angaben den Schluß rechtfertigen, der angeführte Einheitswert sei auch richtig.

16

Das Verwaltungsgericht hätte, wie die Revision zu Recht geltend macht, ohne Vernehmung des Klägers nicht annehmen dürfen, daß alle die das Gut R... betreffenden Angaben im Güteradreßbuch vom Kläger stammten. Darüber hinaus bedarf es einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände, weshalb aus einzelnen erwiesenen Angaben über die Größe des Gutes die Richtigkeit des angeführten Einheitswertes gefolgert werden kann. Zwingend ist dieses Ergebnis keineswegs. Es ist allerdings dann denkbar, wenn anzunehmen ist, daß die Auskunftsperson - sei es der Kläger oder eine andere Person - ihre Angaben zutreffend gemacht hat und keine Übertragungsfehler vorliegen können. Vermutungen oder Erfahrungssätze können insoweit die Beweiswürdigung jedoch nicht ersetzen.

17

Aus den vorstehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem Verwaltungsgericht wird es obliegen, Feststellungen darüber zu treffen, wie es im Falle des Klägers zu den Eintragungen im Güteradreßbuch gekommen ist und ob sich hieraus mit einer ernstliche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit ergibt, daß der eingetragene Einheitswert dem festgestellten Einheitswert entspricht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß verbleibende Zweifel daran, ob der im Güteradreßbuch eingetragene Einheitswert dem "zuletzt festgestellten Einheitswert" im Sinne des § 12 Abs. 1 FG entspricht, hier nicht zu Lasten des Klägers, sondern der Ausgleichsbehörden gehen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht dessen Rücknahme, und die Behörde trägt - wenn der Bescheid nicht erschlichen ist - die materielle Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des von ihr zurückgenommenen Bescheides (Urteile vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 170.60 [BVerwGE 12, 353 (359) [BVerwG 14.07.1961 - VII C 170/60]] -, 25. März 1964 - BVerwG VI C 150.62 [BVerwGE 18, 168]-, 7. Juli 1966 - BVerwG III C 219.64 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 200 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Bundesrichter Dr. Sieveking,
Vierhaus,
Dr. Dodenhoff
Türke