Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1966, Az.: BVerwG VII C 3.63
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Durchsetzung des Anspruchs auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 3.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 11.10.1962 - AZ: 2 K 86/62
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WehrPflG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Oktober 1962 wird aufgehoben: Ferner werden der Bescheid des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer beim Kreiswehrersatzamt Essen vom 16. Dezember 1960 und der Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirkswehrersatzamt für den Wehrbereich III vom 27. Oktober 1961 aufgehoben.
Der Kläger ist berechtigt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der im Jahre 1938 geborene Kläger, der von Beruf Bauschlosser ist, ist seit 1954 Mitglied der Naturfreunde und seit 1957 Mitglied des Verbandes der Kriegsdienstverweigerer. Bereits vor der Wehrdienstlichen Musterung erklärte er, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe verweigere. Sein entsprechender Antrag wurde durch die Wehrbehörden abgelehnt. Die Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Oktober 1962 abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus:
Das Gericht habe nicht die hinreichende Überzeugung gewonnen, daß der Kläger unter dem unabweisbaren Zwang des Gewissens stehe. Er berufe sich zwar darauf, daß er den Krieg für ein unsittliches Morden halte. Bei Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit habe er jedoch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck hinterlassen, daß für ihn vordringlich die Befürchtung maßgeblich sei, er werde bei der Bundeswehr in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt und Schwierigkeiten im Zusammenleben mit anderen Wehrpflichtigen haben. Eine ernste Gewissensnot habe der Kläger nicht glaubhaft darzulegen vermocht. Gegen eine echte Gewissensentscheidung spreche auch seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, daß er in der Schweiz oder in Schweden möglicherweise den Kriegsdienst nicht verweigern würde. Der Kläger erwecke auch den Eindruck, daß seine Weigerung maßgeblich durch seine Eltern beeinflußt sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide aufzuheben und seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung festzustellen,
hilfsweise:
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Das Verwaltungsgericht sei durch fehlerhafte Würdigung einer einzelnen Antwort des Klägers zu der angefochtenen Entscheidung gelangt und habe die Gesamtpersönlichkeit des Klägers nicht gewürdigt. Zu Unrecht habe das Gericht aus dem von ihm für wesentlich gehaltenen Motiv des Klägers auf eine Unglaubwürdigkeit der Gewissensentscheidung geschlossen. Auch hinsichtlich des Waffendienstes in der Schweiz oder in Schweden habe das Verwaltungsgericht die Erklärung des Klägers unzutreffend gewürdigt, sie könne zur Erforschung der Gewissenslage überdies nichts beitragen. Endlich habe das Verwaltungsgericht der Tatsache, daß der Kläger im Elternhaus gegen den Kriegsdienst beeinflußt worden und der Vater im Konzentrationslager gewesen sei, nicht die richtige Bedeutung beigemessen; insoweit habe der Sachverhalt auch näher aufgeklärt werden müssen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Kläger hat für seine Kriegsdienstverweigerung allgemeinweltanschauliche Gründe vorgetragen, er hält den Krieg für ein unsittliches Morden, an dem er sich nicht beteiligen könne, und sieht den Sinn des Lebens in Beruf, Familie und Erleben; jeder Mensch soll ihm Freund sein. Ob diese Erklärungen des Klägers das Gebot seines Gewissens wiedergeben, hat das Verwaltungsgericht nicht in der Weise festgestellt, die dem Gewissensschutz des Art. 4 Abs. 3 GG für einen einfachen jungen Menschen entspricht. Das angefochtene Urteil ist auf den Eindruck des Gerichts gestützt, der Kläger befürchte vornehmlich die Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit und Schwierigkeiten im Zusammenleben mit anderen Wehrpflichtigen; eine Gewissensnot habe "der Kläger nicht glaubhaft darzustellen vermocht". Welche Anforderungen das Verwaltungsgericht hierbei an den Kläger gestellt hat, ist weder aus seinem Urteil, noch aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich. Daß das Gericht den Kläger hierbei in einer mit dem Gewissensschutz, des Art. 4 Abs. 3 GG nicht zu vereinbarenden Weise überfordert hat, erscheint aber möglich; denn auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil das für die Entscheidung erforderliche rechte menschliche Verständnis für den Kläger vermissen, indem es ohne nähere Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgetragenen Weigerungsgründen die Selbstschilderung des Klägers vor dem Prüfungsausschuß und der Prüfungskammer (Bl. 37 und 62 d. BA.), er sei freiheitlich gesinnt, aber weich, habe Hemmungen im Zusammenleben mit anders Denkenden und Schwierigkeiten in der Gemeinschaft, herausgegriffen und zur Urteilsgrundlage gemacht hat. Das Verwaltungsgericht durfte auch die Beeinflussung des Klägers in seinem Elternhaus nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigen; dieser Einfluß ist natürlich und spricht nicht gegen, sondern für die Annahme der Gewissensüberzeugung eines jungen Menschen (vgl. die Urteile vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 33.60 - und vom 21. Juli 1961 - BVerwG VII C 169.60 - [NJW 1961, 1941]). Endlich durfte das Verwaltungsgericht die Äußerung des Klägers auf die Frage des Gerichts, ob er auch in der Schweiz oder in Schweden den Kriegsdienst verweigern würde, nicht bei der Entscheidung verwerten. Denn abgesehen davon, daß der Kläger diese Frage nicht eindeutig beantwortet hat ("möglicherweise unter Umständen, die Verhältnisse in der Sch. und Schw. sind mir nicht bekannt"), war sie mit der Bedeutung des gesetzlichen Gewissensschutzes unvereinbar; Art. 4 Abs. 3 GG fordert keine Auseinandersetzung des Wehrpflichtigen mit jedem irgendwo möglichen Krieg, sondern die Ablehnung des Krieges der Bundesrepublik, an dem der Wehrpflichtige nach menschlichem Ermessen teilnehmen müßte (vgl. BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60] [60/61]).
Das angefochtene Urteil kann wegen dieser rechtlichen Mängel nicht aufrechterhalten bleiben. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt reicht für die endgültige Beurteilung aber aus. Die Begründung, die der Kläger für seine Weigerung gegeben hat, geht über die allgemein-menschliche Abneigung gegen den Krieg hinaus; er macht geltend, daß er das Töten im Kriege für sittlich verwerflich halte und sich deshalb daran nicht beteiligen könne. Diese vom Kläger stets wiederholte Erklärung wird nicht dadurch entwertet, daß er in voller Offenheit bei seiner Selbstbeschreibung vor den Wehrbehörden auf die Schwierigkeiten hingewiesen hat, die für ihn im Wehrdienst vielleicht entstehen könnten. In Anbetracht der Offenheit seiner ganzen Erklärungen liegt es keineswegs nahe, in diesen vom Kläger befürchteten Schwierigkeiten das wesentliche Motiv seiner Kriegsdienstverweigerung zu suchen. Daß der Kläger von den von ihm vorgetragenen sittlichen Gründen innerlich überzeugt ist und sich zu entsprechendem Handeln verpflichtet fühlt, wird dagegen durch das Erleben in seinem Elternhaus wahrscheinlich. Schon im wehrbehördlichen Verfahren hat er vorgetragen, daß sein Vater im Jahre 1942 aus politischen Gründen in ein Konzentrationslager gebracht worden, noch 1944 Soldat geworden und erst 1951 zurückgekehrt sei; im Elternhaus ist der Kläger nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts maßgeblich gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beeinflußt worden. Wenn bei dieser Sachlage noch letzte Zweifel daran bestanden, ob der Kläger unter dem Zwang des Gewissens steht, mußte seine Gesamtpersönlichkeit den Ausschlag geben (vgl. BVerwGE 14, 146[BVerwG 11.05.1962 - BVerwG VII C 143.60] [150]). Da Bedenken gegen seine allgemeine Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit weder von den Wehrbehörden noch vom Verwaltungsgericht erhoben worden sind und nach den gesamten Umständen an diesen Eigenschaften kein Zweifel besteht, ist es glaubhaft, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung getroffen hat. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb aufzuheben, der Kläger ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Raschke