Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.07.1961, Az.: BVerwG VII C 169.60
Kriegsdienstverweigerung; Gewissensgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 169.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14803
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 25.08.1960 - AZ: 1 K 2456/59
Rechtsgrundlagen
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 25 WehrPflG
Fundstellen
- DVBl 1962, 499 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1941 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 13, 921
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Sieveking und Niesert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 1960 und die angefochtenen Bescheide vom 26. November 1958 und vom 10. Juni 1959 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der am 12. November 1937 geborene Kläger, der von Beruf Tischlergeselle ist, wurde am 3. Februar 1958 für den Wehrdienst als tauglich gemustert. Er beantragte am 16. Januar 1958 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Prüfungsausschuß lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. November 1958 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 10. Juni 1959 zurückgewiesen. Seine Anfechtungs- und Feststellungsklage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 1960 abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht führte in den Gründen seines Urteils aus: Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers im Vorverfahren und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ergebe sich der Eindruck, daß die Ablehnung des Kriegsdienstes mit der Waffe bei ihm in erster Linie durch eine gemüthaft weiche Veranlagung veranlaßt worden sei, daß er aber noch zu keiner Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG gelangt sei. Er habe im Schriftsatz vom 13. Februar 1958 an den Prüfungsausschuß unter Hinweis auf das Beispiel seines Vaters vorgetragen, daß er kein Blut und keine Toten sehen, noch mit Waffen gegen einen Menschen kämpfen könne. Diese naturgegebene und verständliche Angst vor dem möglichen Einsatz des Lebens und das Empfinden, kein Blut sehen zu können, stehe beim Kläger im Vordergrund. Das werde durch seine Erklärung mittelbar bestätigt, daß sich ein Staat gegen einen Angriff nicht mit Waffen wehren solle, weil seine Bürger dann immer noch die Möglichkeit hätten, später einmal frei zu werden. Diese Angst und diesen Abscheu habe der Kläger wohl mit den meisten Menschen gemeinsam. Sie könnten den Anstoß zu einer Gewissensentscheidung geben, es bedürfe aber des Nachweises, daß dies der Fall sei. Aus der Gesamthaltung des Klägers und seiner bisherigen Lebensführung sei kein sicheres Anzeichen dafür zu erkennen, daß seine Weigerung aus dem eigenen Erlebenrecht und tief empfunden sei und seine Worte nicht nur auf der Erfahrung beruhten, die er aus der unterdessen schon lange währenden Mitgliedschaft in einem Verband der Kriegsdienstgegner erworben habe. Die innere Situation des Klägers zeige sich noch unverfälscht in seinen unbefangenen Ausführungen in dem erwähnten Schreiben an den Prüfungsausschuß vom 13. Februar 1958, damals sei er noch nicht durch wiederholte Vernehmungen und die schriftliche Begründung in den behördlichen Bescheiden in den Antworten erfahren gewesen, die zur Begründung einer behaupteten Gewissensentscheidung am besten geeignet seien. Daß sich der Kläger letzten Endes nicht selbst mit der Frage der Kriegsdienstverweigerung auseinandergesetzt habe, sei daraus zu schließen, daß er sich mit dem Schrifttum zu dieser Frage nie befaßt habe. Nach seinem Eindruck sei er jedoch dazu in der Lage gewesen, habe aber dazu offenbar keinen inneren Antrieb verspürt. Er habe also keine Entscheidung in seinem Gewissen getroffen. Dafür spreche auch, daß er sich weitgehend an den Verband der Kriegsdienstgegner angelehnt habe, wo er wiederholt Rat und Auskunft wegen des vorliegenden Rechtsstreits eingeholt habe; seine Einwendungen gegen die ablehnenden behördlichen Bescheide seien nicht, von ihm selbst abgefaßt oder inhaltlich nicht wesentlich von ihm bestimmt. Für die Weigerung des Klägers schienen neben seiner weichen Veranlagung von politischen Vorstellungen mitgefärbte Zweckmäßigkeitserwägungen über den Sinn eines Wehrdienstes in der Bundesrepublik wesentlich zu sein. Die Leweisanzeichen dafür, daß der Kläger jedenfalls jetzt noch keine Gewissensentscheidung getroffen habe, würden nicht dadurch erschüttert, daß sich der Kläger aus eigenem Antrieb dem Verband der Kriegsdienstverweigerer angeschlossen habe: Auch die Aussage des Zeugen S., des Vorsitzenden der Ortsgruppe dieses Verbandes, daß sich der Kläger in seinem Gewissen entschieden habe, überzeuge das Gericht nicht; der Zeuge sei erst 21 Jahre alt und in der vorliegenden Sache nicht ganz unbefangen.
Gegen dieses Urteil hat der Klarer die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision rechtzeitig eingelegt. Er beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach den Klageanträgen zu erkennen, hilfsweise; die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung trägt er vors: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff "Gewissensgründe" verkannt und gegen die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung verstoßen. Eine Gewissensentscheidung setze nicht in jedem Falle eine geistige Auseinandersetzung mit den Argumenten für und wider den Kreigsdienst voraus; auch ein sachlich nicht vollständig Informierter kenne auf Grund eines tatsächlichen Wissens eine Gewissensentscheidung treffen. Daher verlange das Verwaltungsgericht vom Kläger zu Unrecht, daß er sich über das Problem der Kriegsdienstverweigerung näher habe informieren müssen. Die Erklärungen des Klägers habe das Verwaltungsgericht auch nicht in der Weise, wie im angefochtenen Urteil, würdigen dürfen; Angst vor dem Einsatz des eigenen Lebens ergebe sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Zutreffend meine das Verwaltungsgericht zwar, daß eine derartige Angst und der Abscheu vor menschlichem Leid den Anstoß zu einer Gewissensentscheidung geben könnten, mit der entscheidenden Frage, ob die Weigerung des Klägers in seiner Persönlichkeit verwurzelt sei und ob er daran durch einen Zwang zum Kriegsdienst mit der Waffe Schaden leiden würde, habe sich das Verwaltungsgericht aber nicht auseinandergesetzt. Diese Frage sei schon nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil zu bejahen. Keinesfalls habe das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangen dürfen, daß die erste Erklärung des Klägers in seinem Schreiben an den Prüfungsausschuß vom 13. Februar 1958 eine vollständige und nicht mehr ergänzungsfähige Feststellung seiner Weigerungsgründe enthalten habe; es sei natürlich, daß ein junger Mensch durch die im Prüfungsverfahren herausgeforderte Auseinandersetzung seinen Gesichtskreis erweitere und seine Überzeugung festige. Was der Kläger später noch vorgetragen habe, sei daher zu berücksichtigen.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat, wie schon in seinem durch das Urteil des Senats vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 33.60 - aufgehobenen Urteil vom 24. November 1959, an den Kriegsdienstverweigerer Anforderungen gestellt, die mit dem Gewissensschutz gemäß Art. 4 Abs. 3 GG nicht vereinbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bezeichneten Urteil näher ausgeführt, daß von einem einfachen jungen Menschen, der keine höheren geistigen Fähigkeiten besitzt, eine Auseinandersetzung mit der Kriegsdienstverweigerung als geistigem Problem nicht verlangt werden kann und daß auch ein vom Gefühl beherrschter junger Mensch eine Gewissensentscheidung treffen kann, wenn er sich der sittlichen Bedeutung und Berechtigung seiner Entscheidung nur bewußt ist. Nach seiner Veranlagung und seinem Alter wird er das, was ihn innerlich bewegt und bestimmt, mit Worten aber häufig nicht richtig erklären können, so daß nur mit dem rechten menschlichen Verständnis für seine Gesamtpersönlichkeit, insbesondere nach seiner allgemeinen Glaubhaftigkeit beurteilt werden kann, ob die Verweigerung des Kriegsdienstes einem für ihn verbindlichen, sittlichen Gebot entspricht (vgl. BVerwGE 7, 242 [249]). Daß eine Gewissensentscheidung in Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG (§ 25 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 [BGBl. I S. 651] - WehrPflG -) auch lediglich aus dem Gefühl heraus getroffen sein kann und nur das subjektive Bewußtsein ihrer sittlichen Berechtigung, aber keine rationale Erwägung des Für und Wider voraussetzt, hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG VII C 181.60 - näher dargelegt. Weiterhin hat in dem erwähnten Urteil BVerwG VII C 33.60 Ausdruckgefunden, daß die Beeinflussung eines jungen Menschen von dritter Seite eine natürliche Erscheinung der menschlichen Entwicklung ist, so daß vor allem die Erziehung und das Beispiel, die er im Elternhause gefunden hat, ihr Teil zur Bildung seiner Gewissensentscheidung beigetragen haben können. Auch daraus, daß ein jugendlicher Wehrpflichtiger bei einem Interessenverband Rat sucht, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß es ihm nicht um die Gewissensfreiheit, sondern nur darum zu tun sei, Gründe für seine Weigerung zu finden. Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ob sich der Kriegsdienstverweigerer darauf beruft, für ihn sei auch im Kriege das sittliche Verbot des Tötens verbindlich, und ob diese Erkärung nach seiner Gesamtpersönlichkeit ehrlich und glaubglaubhaft ist.
Das angefochtene Urteil stimmt mit diesen Grundsätzen nicht überein. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht nach der einfachen Art und dem geringen Bildungsstand des Klägers nicht voraussetzen, daß er sich mit der geistigen Problematik der Kriegsdienstverweigerung auf Grund des hierüber vorhandenen Schrifttums näher beschäftigt und "das Für und Wider der damit zusammenhängenden Fragen gewissenhaft" abgewogen hatte, und es hätte die Erklärung des Klägers, daß das Töten auch im Kriege verwerflich sei, würdigen müssen und den Wert seiner Ausführungen wegen seines Kontaktes mit dem Verband der Kriegsdienstgegner nicht beiseite lassen dürfen. Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten bleiben. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann das Revisionsgericht selbst zur Sache entscheiden.
Aus den tatsächlichen Umständen, die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil - zum Teil durch Bezugnahme auf die Gerichts- und Behördenakten - festgestellt hat, ergibt sich, daß der Kläger den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert. Er hat sich darauf berufen, daß er von der Verwerflichkeit des Tötens auch in einem Verteidigungskriege sittlich überzeugt sei. Nur so können seine Erklärungen vor den Wehrbehörden und vor dem Verwaltungsgericht verstanden werden. Der Kläger hat nicht politische oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern ganz eindeutig sein persönliches Unvermögen, einem anderen ein Leid anzutun, in den Vordergrund gestellt. Das kommt auch in seinem Schreiben an den Prüfungsausschuß vom 13. Februar 1958 zum Ausdruck, in dem er sich auf die weiche Veranlagung, die auch sein Vater besitze, beruft. Es handelt sich beim Kläger also um ein psychisches und kein körperliches Unvermögen, wie die Prüfungskammer meint. Auch die Meinung des Verwaltungsgerichts, dieses Schreiben zeige, daß der Kläger von Angstgefühlen bestimmt werde, ist nicht überzeugend. Denn es trifft nicht zu, daß die Weigerung eines weichherzigen, gefühlsbetonten Menschen, im Kriegsfalle eine tödliche Waffe zu gebrauchen, vor allem auf dem Selbsterhaltungstrieb beruht; wer nach seiner Anlage eine tiefgründige Abneigung gegen jede gewaltsame Verletzung des Lebens besitzt, wehrt sich dagegen vor allem aus Rücksicht auf die anderen. Nach den von den Wehrbehörden getroffenen Feststellungen kennzeichnen den Kläger ausgeprägte Menschen- und Tierliebe und Gutmütigkeit und eine gemüthaft weiche, zarte Veranlagung. Das hat auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bestätigt. Nach der Weinung des Prüfungsausschusses hat der Kläger für eine Gewissensentscheidung aber noch nicht die genügende sittliche Reife; nach der Meinung der Prüfungskammer fehlt es an seiner geistigen Beschäftigung mit dem Problem der Kriegsdienstverweigerung, das Verwaltungsgericht neigt dieser Auffassung zu, indem es zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe "jedenfalls jetzt noch keine Gewissensentscheidung getroffen". Bei zutreffender Anwendung des Gesetzes können die Erklärungen des Klägers aber nach seiner Gesamtpersönlichkeit und seinen bisherigen Verhalten (§ 26 Abs. 4 WehrPflG) als Ausdruck seines Wesens recht wohl einer sittlichen und für ihn verbindlichen Überzeugung entsprochen, das haben auch die vor dem Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen bestätigt. Hat der Kläger im Laufe des Verfahrens versucht, seine Weigerung mehr von der gedanklichen Seite hör zu begründen, und beruht diese Art der Begründung auf dem Einfluß seines Elternhauses oder eines Interessenverbandes, so kann ihm das nicht nachteilig sein. Der Kläger selbst kann nach seinen persönlichen Umständen nur eine unzulängliche rationale Begründung geben, und sein Versuch, sich den Gedankengang eines anderen anzueignen, spricht nicht ohne weiteres dafür, daß er ein sittliches Gebot und seine Gebundenheit hieran nur vortäuschen will. Ausschlaggebend ist, ob der Kläger glaubwürdig im Sinne ehrlicher Überzeugtheit ist. Diese Glaubwürdigkeit ist hinreichend festgestellt. Die Wehrbehörden haben in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, daß der Kläger einen sehr guten, ehrlichen Eindruck mache und glaubhaft dargetan habe, was ihn bewegt. Seine Aufrichtigkeit hat auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht in Frage gestellt; aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Kläger auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts einer ehrlichen Überzeugung fähig ist und mit seinen Erklärungen nichts vorgetäuscht hat. Er hat nach alledem eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen.
Aus diesen Gründen müssen das angefochtene Urteil und die Bescheide der Wehrbehörden aufgehoben werden, und es ist festzustellen, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Sieveking
gez. Niesert